Rechtsanwalt Klaus Wille aus Köln berichtet in seinem Weblog „meine, deine – unsere Meinungen“ über die schnelle Reaktion der DEVK auf seine Deckungsanfrage
Author Archive
DEVK – schnell
Samstag, März 3rd, 2007ARAG – Teure Telefonnummer + nerviges Telefonmenü
Freitag, März 2nd, 2007Will man bei ARAG Rückfrage in einer Schadenssache halten, braucht man Geduld:
Die angegebene Telefonnummer kostet pro Minute 9 Cent – also mindestens das sechsfache (!) des sonstigen Preises -, obwohl sie eine „normale“ Vorwahl hat. Ruft man dort an, meldet sich der freundliche Computer und kündigt ein Auswahlmenü an.
Hier muss man aber zunächst einmal testen, ob das eigene Telefon überhaupt tonwahlfähig ist (welches halbwegs moderne Telefon ist das nicht?). Also die „1“ drücken.
Dann darf man sich diverse Fragen zu dem potentiellen Anliegen anhören, das man denn haben könnte, um sodann schnell und spontan zu entscheiden und die (mehr oder weniger) passende Nummer zu drücken.
Gesagt getan, um sodann die freundliche Auskunft zu erhalten, dass alle Mitarbeiter sich im Gespräch befinden und man doch später wieder anrufen möge.
Ach, wirklich? Also kurz darauf erneut angerufen, wieder Tonwahlfähigkeit getestet, wieder durch das Telefonmenü gehangelt – nein, ich möchte keine telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt !!! – wieder Nummer gedrückt …
Bin ich jetzt zu konservativ oder sind derartige Telefonanruf-Abfanganlagen einfach nervig?
Die Rechtsansichten der Concordia und die des BGH
Freitag, März 2nd, 2007Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz schreibt über seine Erfahrungen mit der Concordia und veröffentlicht hier seine Reaktion. Die Concordia verweigert ihre Versicherungsleistung, obwohl (mindestens) zwei Obergerichte die Leistungspflicht des Versicherers bestätigt hatten:
Eine in einem Kleinbetrieb angestellte Mandantin kommt mit einem Schreiben der Arbeitgeberin, das von ihr unterschrieben werden soll. Im Ergebnis werden geringe Arbeitszeiten und geringere Vergütung vereinbart. Werde nicht unterschreiben, bekomme sie die Kündigung.
Die Concordia lehnt die Erteilung der Deckungszusage ab, es liege noch kein Rechtsverstoß vor.
Hier das Schreiben dazu an unsere Mandantin:
„anliegend senden wir Ihnen ein Schreiben Ihrer Rechtsschutzversicherung, nach dem diese die Kosten für die Ihnen gewährte Beratung nicht übernehmen will.
Wir haben gegen Ihre Rechtsschutzversicherung keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars, weil es insoweit vertragliche Beziehungen nur zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung gibt.
Die von der Versicherung “ übrigens sehr formelhaft – geäußerte Ansicht ist falsch, wie sich aus den beiden anliegenden Urteilen des OLG Saarbrücken und des Bundesgerichtshofes ergibt.
Daß auch Sie ultimativ vor die Alternative neuer Arbeitsvertrag oder Kündigung gestellt wurden, hatten wir der Versicherung mitgeteilt.
Wir gehen davon aus, dass der Versicherung beide Urteile bekannt sich und dass es sich bei dem Schreiben um den leider immer wieder vorkommenden Versuch handelt, Ihnen trotz der sicher von Ihnen bezahlten Prämien den zustehenden Versicherungsschutz vorzuenthalten. Das dort ausgedrückte Bedauern sind im Volksmund „Krokodilstränen“.
Wir müssen uns also leider direkt an sie halten und bitten daher um Ausgleich der anliegenden Kostennote in den nächsten Tagen an uns.
Sollten Sie Ihre Rechtsschutzversicherung wegen des Deckungsschutzes in Anspruch nehmen wollen, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Da es sich aber um ein Versicherungsverhältnis handelt und nicht mehr um die ursprüngliche Beratung im Arbeitsrecht, wäre dies eine neue und gesondert zu vergütende Tätigkeit.
Abschließend dürfen wir darauf hinweisen, dass jeder Rechtsschutzfall (ob Versicherungsschutz zugesagt oder abgelehnt) zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt. Aus unserer Sicht besteht Anlaß zur Prüfung, dass Sie sich mindestens eine kulantere Versicherung suchen.“
Die erwähnten Entscheidungen sind übrigens OLG SB 5 U 719/05, Urteil vom 19.07.2006 und BGH vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04.
So oder so ähnlich sollte man die Versicherungsnehmer immer wieder darauf hinweisen, wenn ihnen die Versicherungsleistung verweigert wird. Damit den Prämienzahlern deutlich wird, welchen Erfolg ihre Prämienzahlungen an der Versicherer hat.
AdvoCard und DAV – ein zweiter Blick
Donnerstag, März 1st, 2007Der Kollege Thomas Klotz hatte sich in seinem RA-Blog bereits mit Sinn und Unsinn der Werbeaussagen der AdvoCard zu ihrer neuen Kooperation mit dem DAV beschäftigt. Tatsächlich scheinen diese Aussagen doch einen Kommentar wert zu sein:
„Die Advocard mit Sitz in Hamburg gehört zu den führenden Rechtsschutzversicherern Deutschlands … mit einem Marktanteil von rund 6 Prozent…“ – Naja …
„Nur Advocard bietet den einzigartigen Schon-Erledigt-Komfort. Als Anwalts Liebling garantiert sie ihren Kunden bevorzugte Behandlung bei den Anwälten und größtmögliche Erfolgschancen.“ – Wie der Kollege Klotz schon angemerkt hat: Weder Gerichte noch gegnerische Versicherungen u.a. arbeiten schneller, nur weil der Mandant AdvoCard-Kunde ist. Und auch in unserer Kanzlei werden Mandanten nicht aus diesem Grunde „bevorzugt“.
„Im Rahmen der auch zukünftigen Ausrichtung von Advocard als Partner der Anwaltschaft haben Advocard und DeutscherAnwaltverein eine Empfehlungspartnerschaft vereinbart. … beinhaltet die Empfehlungspartnerschaft weitere Punkte, die wir für Sie unter Details zur Kooperation zusammengefasst haben:
„Die Kernpunkte:
- Advocard kooperiert ausschließlich mit Anwaltskanzleien, in denen DAV-Mitglieder tätig sind und empfiehlt diese bei Anfragen als Rechtsberater oder verweist auf die Anwaltsauskunft des DAV.
- DAV-Mitgliedern wird es ermöglicht, ihren Mandanten, die noch nicht rechtsschutzversichert sind, den Abschluss einer entsprechenden Versicherung mit Advocard zu empfehlen.
- Advocard empfiehlt, dass sich diese Mandanten auch in Folgemandaten durch den DAV-Anwalt vertreten lassen.
- DAV und Advocard richten zur Klärung von Unstimmigkeiten in Einzelfällen eine gemeinsame, paritätisch besetzte Clearingstelle ein.
Vorteile für die Mandanten der DAV-Mitglieder:
Und auch für noch nicht rechtsschutzversicherte Mandanten bietet die Kooperation Vorteile: Entschließt sich ein Mandant während eines aktuellen Rechtsstreits dazu, zur Absicherung zukünftiger Streitfälle einen Rechtsschutzvertrag für den privaten Bereich mit Advocard abzuschließen, zahlt die Advocard direkt an den Mandanten – nach Vorlage einer Kostenrechnung – 50.- € für den aktuellen Fall.“
Fazit:
- Gegenüber Anwaltskanzleien, die nicht DAV-Mitglied sind, verhält AdvoCard sich ab sofort unkooperativ???
- Eine Rechtsschutzversicherung kann ich auch empfehlen, ohne DAV-Mitglied zu sein. Und wenn überhaupt, empfehle ich eine Rechtsschutzversicherung nach eigenen Erfahrungen und nicht gemäß einem Abkommen.
- Durch wen sich „Mandanten auch in Folgemandaten … vertreten lassen“ dürfte in erster Linie von der Zufriedenheit des Mandanten mit der Bearbeitung des ersten Mandats und nicht von einer Empfehlung der AdvoCard abhängen.
- „Paritätisch besetzte Clearingstelle“ – gut und schön, wie effektiv diese ist, mag sich zeigen. Diese wird aber wohl ohnehin nur dann tätig, wenn es um Fälle von DAV-Anwälten bzw. deren Mandanten geht.
- 50.- € Kostenbeteiligung – Provision auf Umwegen für den Anwalt als Versicherungsvertreter? Wer’s mag … (andere Bedenken einmal ausgeblendet).
„AdvoCard ist DAVs Liebling“ – und wem hilft das wirklich?
Mittwoch, Februar 28th, 2007Wie einer Pressemitteilung des DAV vom 28.o2.2007 zu entnehmen ist
schließen der Deutsche Anwaltverein und die AdvoCard eine „Empfehlungsvereinbarung“
>>Anwaltschaft und AdvoCard gemeinsam gegen „Rechtsberatung light
Berlin/Hamburg. Der Deutsche Anwaltverein und die AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG kooperieren ab sofort im Rahmen einer exklusiven Empfehlungspartnerschaft. Mit dieser Vereinbarung dokumentieren beide Seiten ausdrücklich ihren Einsatz für die Sicherung höchstmöglicher Qualitätsstandards in der Rechtsberatung. DAV und AdvoCard betonen in diesem Zusammenhang, dass eine sinnvolle juristische Beratung meistens nur in der Kanzlei möglich sei. Die sich zunehmend verbreitende telefonische Rechtsberatung könne daher nicht das Mandantengespräch in der Kanzlei ersetzen.
„AdvoCard ist nicht nur Anwalts Liebling, sondern auch DAVs Liebling, denn AdvoCard empfiehlt die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des DAV als kompetente Ansprechpartner“, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV. Im Gegenzug empfiehlt der DAV AdvoCard als qualitäts- und serviceorientierten Versicherer.
…
Dr. Karsten Eichmann, Vorstandsvorsitzender der AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG, unterstreicht die Vorteile der Kooperation für AdvoCard Kunden: „Die Empfehlung durch den DAV gibt unseren Kunden zusätzliche Gewissheit, für den Schadenfall bestmöglich abgesichert zu sein. Wir unsererseits vertrauen auf die hohe Kompetenz der DAV-Anwälte und überlassen deshalb der Anwaltschaft grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits. … <<
Die Skepsis gegen die von vielen Rechtsschutzversicherern angebotene telefonische Rechtsberatung ist sicherlich durchaus begründet. Aber ansonsten - ohne irgendeinem Kollegen zu nahe treten zu wollen - klingt das Ganze doch nach einer ziemlichen Luftnummer:
Wenn die AdvoCard meint: "Wir unsererseits vertrauen auf die hohe Kompetenz der DAV-Anwälte", klingt das doch so, als ob die DAV-Mitgliedschaft irgendein Qualitätsmerkmal wäre - ist sie aber nicht! Jede(r) in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt / Rechtsanwältin kann Mitglied im DAV werden, besondere Qualifikation ist hierfür weder erforderlich noch wird sie in irgendeiner Weise überprüft.
Eher ein Qualitätsmerkmal ist da schon die Fachanwaltschaft: Um diesen Titel zu er- und behalten, muss man einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit dem betreffenden Rechtsgebiet gewidmet haben, entsprechende Nachweise umfangreicher außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit erbringen, fachbezogene Prüfungen absolvieren und jährliche Fortbildung nachweisen.
Nun einmal angenommen, ein Mandant sucht Rechtsrat in einem bestimmten Rechtsgebiet (z.B. Verkehrsrecht) und ruft daher bei AdvoCard an. Ferner unterstellt, in dem betreffenden (kleineren) Ort gibt es einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der nicht im DAV ist und einen, der zwar nicht Fachanwalt ist, dafür aber im DAV (und vielleicht schwerpunktmäßig z.B. Arbeitsrechter). Will AdvoCard dem Mandanten dann ernsthaft den DAV-Anwalt empfehlen???
DEURAG: Es geht auch anders – es geht nämlich gar nichts
Mittwoch, Februar 28th, 2007Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz berichtet nichts Gutes über die DEURAG:
Wir erhalten Anfang Januar das Mandat eines Unternehmens, für das wir schon das ein oder andere gemacht hatten, und das wir gerne als Dauer-Mandantin gewinnen wollen. Es geht um die Abwehr einer Kündigungsschutzklage eines gekündigten Mitarbeiters.
Gütetermin 11.1., der in einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der Mandantin vorbereitet wird. Im Gütetermin kommt es zu einem Vergleich, wobei die Abfindung etwas unter der vorgegebenen Grenze liegt.
In der telefonischen Information über den Ausgang des Rechtsstreits erwähnt der Geschäftsführer erstmals, daß man einen Rechtsschutversicherungs-Vertrag habe, die Police wird am selben Tag gefaxt. Wir faxen unsere Deckungsanfrage, Kostenberechnung und einen Terminsbericht an die Deurag. Wenige Tage später das dann vom Gericht eingegangene Verhandlungsprotokoll.
Es tut sich nichts, wir telefonieren mit der Mandantschaft. Die wundert sich, daß nichts passiert und schaltet ihren Versicherungsmakler ein, der sich ein paar Tage später meldet und wir faxen ihm am 16.2. nochmals die ganzen Unterlagen.
Heute Anruf beim Versicherungsmakler, wie es denn mit unserem Honorar sei. Man habe noch nichts erreicht, außerdem habe man ja die Unterlagen erst seit dem 16.2.. Der Hinweis, daß mich das wenig interessiert, weil die bei uns zum ersten Mal am 11.1. an die Deurag rausgegangen seien, zählt dort nicht. Die Deurag habe den Makler aufgefordert, daß dieser sich die Unterlagen erst mal beim Anwalt besorge!?
Wir haben jetzt den Mandanten um einen Rat gebeten, wie es weiter gehen soll.
Schade, daß die DEURAG die Chance verpaßt hat, sich durch unkompliziertes Verhalten bei ihrer Versicherungsnehmerin für deren Prämienzahlungen in sicherlich nicht unbeträchtlicher Höhe zu bedanken.
Langsame Advocard will keinen Vergleich
Montag, Februar 26th, 2007Zur AdvoCard kann Rechtsanwalt Joachim Drinhaus aus Sulzbach (Taunus) auch einen – leider negativen – Beitrag liefern:
Es geht um die Regelung des § 5 Abs. 3 b) ARB 94, wonach die Versicherung nur Kosten zu übernehmen hat, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie das Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Konkreter Fall: Meine Mandantschaft hatte ein mit einem älteren Haus bebautes Grundstück erworben und den Kaufpreis zu einem wesentlichen Teil über zwei Banken finanziert. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages stellte sich heraus, dass einige Bauteile des Hauses asbesthaltig waren. Da sich damit die Frage stellte, ob denn das Haus die zugesicherten Eigenschaften hat, mithin auch der Kaufpreis dem Wert entspricht, oder aber zusätzliche nicht kalkulierte Kosten auf die Erwerber zukommen würden, stellte eine der finanzierenden Banken die vorher schon zugesagte Finanzierung infrage, verweigerte konkret die Zahlung. Denn die Erwerber wollten nur Kaufpreiszahlung unter dem Vorbehalt vornehmen, Schadensersatz geltend zu machen. Nach massivem außergerichtlichem anwaltlichem Einschreiten u.a. unter Fristsetzung mit Uhrzeit bei der Bank gelang es mir, die Zahlung zugesagt zu bekommen. Anderenfalls wäre der gesamte Erwerbsvorgang bei Fehlen von mehr als 1/3 des Kaufpreises nicht mehr durchführbar gewesen.
Nach Berechnung der gesetzlichen Gebühren an die AdvoCard berief sich diese auf die o.g. Regelung und behauptete, ihr lägen eine Reihe von Urteilen vor, die die Auffassung bestätigten, dass bei einer vollen außergerichtlichen Zielerreichung die Versicherung nicht einträte.
Fazit: Niemals außergerichtlich einen Erfolg erzielen, sondern sofort zu Gericht gehen und die Versicherung und die Versichertengemeinschaft mit den hohen Kosten eines solchen Verfahrens belasten, um die Mandantschaft von dem Ergebnis freizustellen, dass Sie – außergerichtlich – „Recht“ erhält, Ihr Rechtsschutz-„Liebling“ aber den Versicherungsschutz dafür verweigert!
übrigens: Ich bearbeite auch den anderen Teil des Vorganges, die Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferseite wegen des arglistigen Verschweigens des Astbest-Zustandes. Hier gilt für beide Gerichtsinstanzen die überschrift des Forumsteilnehmers RA Groß: „AdvoCard oder die Entdeckung der Langsamkeit.“
Nur ein Beispiel: Die sofort nach erstinstanzlichem Urteil angeforderte Kostendeckungszusage für das Berufungsverfahren kam trotz mehrmaligem Hinweis auf die Berufungsfrist erst neun Tage nach deren Ablauf und hiesiger Fristsetzung.
Sollte jemand positive Erkenntnisse über Urteile zum Thema § 5 Abs. 3 b ARB haben, dürfte das nicht nur meiner Mandantschaft sondern auch einer Vielzahl von Versicherungsnehmern helfen.
Das ist leider eine Erfahrung, die vermehrt auch andere Kollegen machen mußten. Die Advocard verweigert immer häufiger die Versicherungsleistung und wenn sie dann doch mal reagiert, dann erst nach langer Zeit. Die Kunden dieses Versicherers freuen sich, wenn sie zusätzlich zu den Versicherungsprämien dann auch noch den Anwalt aus eigener Tasche finanzieren müssen.
Roland verlangt kostenlosen Rechtsrat
Montag, Februar 19th, 2007Ich hatte den Roland hier darauf hingewiesen, daß er auch die Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschael zu erstatten hat.
Offenbar kommt der Versicherer damit nicht klar, jedenfalls schreibt er – nachdem die Frist für die Restforderung in Höhe von 2,28 Euro abgelaufen ist – am 14.2.06 und fragt nach, woraus es sich ergebe, daß auf die Aktenversendungspauschale eine Umsatzsteuer zu zahlen sei.
Ich habe dann darauf verzichtet, die kostenlose Rechtsberatung zu liefern. Statt dessen habe ich eine weitere Rechnung gestellt. Für die Mahnung im Verzug. Zu der bereits bestehenden Hauptforderung in Höhe von 2,28 Euro kommen nun noch die Verzugskosten in Höhe 46,41 Euro. Und wenn diese Zahlung dann auch nicht fristgerecht erfolgt, dürfte sich die Sache wohl noch um die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung verteuern.
Der Roland geht eben sehr sorgfältig mit den Prämien seiner Versicherungsnehmer um.
Itzehoer Versicherung – Kein Vertrauen
Dienstag, Februar 13th, 2007Die Kieler Rechtsanwältin Sabine Vollrath hat einen Bericht über die Itzehoer Versicherung an die Redaktion geschickt:
Nach einem klagabweisenden Urteil in einem Arzthaftungsprozess vor einem norddeutschen Landgericht berechnete ich nach Prüfung des Urteils und Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens für die Mandantin die Gebühr nach Nr. 2201 VV RVG für die Prüfung der Erfolgsaussicht.
Antwort der Itzehoer Versicherung: „Die Prüfung des Urteil gehört zur Instanz. Sie können daher nichts dafür berechnen.“
Also habe ich dem Sachbearbeiter mal fix den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 01.08.2006 geschickt, in dem steht: „Die Beratung über die Aussicht eines Rechtsmittels gehört auch nicht mehr zu den Tätigkeiten, die mit den Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten sind“
Die Antwort: „Kostenschutz für die II. Instanz oder Prüfung des Rechtsmittels war weder erbeten noch erteilt worden. Wir können diese Prüfung auch rückwirkend nicht schützen, weil wir hinreichende Erfolgsaussicht rückwirkend nicht erkennen. Daher tragen wird die Kosten, sollten diese denn entstanden sein, nicht.“
Im Telefonat mit dem Sachbearbeiter wurde dann nachgelegt: Es sei ja wohl unmöglich, wenn ich denn schon eine Instanz verloren habe, diese Gebühr zu berechnen. (Na wann sonst käme die Gebühr denn wohl überhaupt in Betracht ?)
Mit anderen Worten: Die Itzehoer zahlen diese Gebühr nie.
Es ist die einzige Versicherung, mit der ich bislang diesbezügliche Probleme hatte! Ich werde also zukünftig gleich nach Eingang des Urteils die Kostendeckungszusage für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels einholen !
Es ist schon interessant, auf welche unkulante Ideen manche Sachbearbeiter kommen, um ihrem Arbeitgeber ein paar Kosten zu sparen. Nur gut, daß auch die Versicherungsnehmer manchmal Ideen haben. Zum Beispiel dann, wenn es um die Auswahl seriös und zuverlässig arbeitender Versicherer geht, an die die Prämien später mal gezahlt werden.
Es ist bei solch einem Regulierungsverhalten auch immer anzuraten, nicht nur die Deckungszusage, sondern gleich auch einen Vorschuß anzufordern. Auf Vertrauensbasis kann man vor dem Hintergrund des beschriebenen Verhaltens des Versicherers nicht arbeiten.
Wow! Schnell und ungekürzt – ADAC
Montag, Februar 12th, 2007Bin freudig überrascht!
In einer OWI-Sache (Vorwurf Rotlichtverstoß, 100,-€ Bußgeld, 3 Punkte) habe ich Deckungszusage und Vorschußrechnung an ADAC gefaxt. Die geltend gemachte erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 5103 (200,-€) sowie ansonsten jeweils die geltend gemachten Mittelgebühren sind ungekürzt zwei Tage später auf meinem Konto eingegangen – riesen Lob!
In letzter Zeit stelle ich immer wieder fest, dass die Rechtsschutzversicherer sich die Begründungen zu meinen Gebührenrechnungen wirklich durchlesen und zu Herzen nehmen, das ist ist doch mal ein durchaus positiver Trend 🙂