RSV-Blog

Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer

DEURAG – So ist’s schlecht !

… so würde der Slogan der DEURAG wohl passender lauten. Auch die dritte Erinnerung an die erbetene Kostendeckungszusage für eine Klage gegen den Unfallgegner unter Fristsetzung auf den heutigen Tag und Androhung einer BaFin-Beschwerde zeitigte absolut keine Reaktion.

So erscheint eines der Ziele in einem nicht nur wegen zahlreicher Rechtschreibfehler lesenswerten Thesenpapier der DEURAG in völlig neuem Licht: „Den Streit vermeiden“ – das klappt natürlich am Besten, indem man einfach keine Kostendeckungszusage für einen Rechtsstreit erteilt. 😉 Ob man so allerdings die „Kunden schnell zum Ziel bringen“ kann, mag bezweifelt werden.

DEURAG – Ohne Worte

Originalfax vom 11.o6.2010 an DEURAG:

in obiger Angelegenheit bitte ich nunmehr zum dritten Male um Erteilung der Kostendeckungszusage für das erstinstanzliche Verfahren. Wie bereits mitgeteilt, hat die gegnerische Versicherung auf mein Forderungsschreiben vom 27.o4.2010 bisher in keiner Weise reagiert. Da sich der Unfall bereits vor zwei Monaten ereignete, ist meinem Mandanten ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar. Daher darf ich nun um unverzügliche Erteilung der Kostendeckungszusage bitten.

Reaktion bis heute? Keine!

ARAG-Inkasso

Ist es nicht nett, was die ARAG ihren „besseren“ Kunden als Service anbietet? Das ARAG-Forderungsmanagement:

Herzlich willkommen bei der TRANSCOM CMS Forderungsmanagement GmbH. Als ARAG Rechtsschutz-Kunde können Sie schnell und unkompliziert Ihre offenen Forderungen von Experten bearbeiten lassen. Voraussetzung für die Nutzung ist ein ARAG Rechtsschutz-Vertrag für Selbstständige, Firmen-Rechtsschutz oder Kompakt-Rechtsschutz (ab ARB 2005 bzw. ARB 2007M) oder ein Aktiv-Rechtsschutz Immobilie für Vermieter.

Das anonyme Massenabfertigung in einer Inkassobude für ARAG viel preiswerter ist als Forderungseinzug durch Anwälte, der i.d.R. durchaus mitversichert sei dürfte, ist natürlich nur ein angenehmer Nebeneffekt. 😉

DEURAG – Geht’s auch mal ohne Mahnung?

In diesem Blog war je sogar schon die Solvenz der DEURAG bezweifelt worden. Tatsächlich fällt gerade diese Gesellschaft immer wieder dadurch negativ auf, dass Rechnungen anscheinend grundsätzlich nicht zeitnah, sondern immer erst nach der ersten bzw. sogar zweiten Zahlungserinnerung bezahlt werden.

Muss das sein?

Die Beschwerdestatistik der BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt jährliche Statistiken über Beschwerden, so auch über Rechtsschutzversicherungen. Die aktuelle Statistik finden Sie hier.

Negative Spitzenreiter nach den absoluten Zahlen sind (wieder einmal) ARAG (112) und D.A.S. (89), allerdings schweigen sich beide Gesellschaften über die Zahl der versicherten Risiken aus, so dass eine Quote von Beschwerden zur Zahl der Verträge nicht gebildet werden kann. Immerhin dürften die Zahlen eine gewisse Indizwirkung haben.

Der Bund der Versicherten zur Rechtsschutzversicherung

Der Bund der Versicherten berät zu Rechtsschutzversicherung und stellt dort u.a. folgende Thesen auf:

Die Rechtsschutzversicherung zählt zu den weniger wichtigen Versicherungen. Erst wenn Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Risikolebens-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung nach Bedarf „unter Dach und Fach“ sind, sollte über eine Rechtsschutzversicherung nachgedacht werden.

Eine These über die man zumindest streiten kann. Rechtsstreitigkeiten können einen jederzeit ereilen und kosten bekanntlich Geld.

Der Abschluss kann sinnvoll sein
· für Vielfahrer (Verkehrs-Rechtsschutz)
· bei drohenden Problemen am Arbeitsplatz (Berufs-Rechtsschutz)

Beides sehr zweifelhaft: Zunächst: Was ist ein Vielfahrer? Zwar steigt das Risiko eines verkehrsrechtlichen Schadensfalles sicherlich mit der Zahl der gefahrenen Kilometer, andererseits können auch und gerade „Wenigfahrer“ jederzeit in einen Rechtsstreit oder ei Bußgeldverfahren geraten. Zudem: Wenn Probleme am Arbeitsplatz schon „drohen“, ist es angesichts der Wartezeit von drei Monaten oft zu spät für eine Absicherung über die Rechtsschutzversicherung.

Tipp: Selbstbeteiligung vereinbaren. Die Absicherung von kleinen Streitigkeiten ist nicht sinnvoll. Es sollten nur Prozesse um größere Summen versichert werden.

Jedenfalls im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes eine sehr fragwürdige These. Die Selbstbeteiligung beträgt meistens 100 – 150 €, damit wird z.B. anwaltliche Vertretung gegen ein Bußgeld in dieser Höhe wirtschaftlich sinnlos. Im übrigen ergibt sich häufig die Konstellation, dass ein Unfall sowohl Schadensersatzansprüche als auch ein Bußgeldverfahren auslöst. Manche Rechtsschutzversicherungen nehmen hier die Selbstbeteiligung zwei Mal: Einmal in der Bußgeldsache und einmal in der Zivilsache. Im übrigen sind die Rechtsschutzversicherungen mit Selbstbeteiligung oft nur wenig günstiger also ohne.

Vielleicht sollte der BDV mal jemanden fragen, der sich mit der Materie auskennt. 😉

AdvoCard – will’s mal wieder wissen

Lange Zeit war Ruhe, nun schickt AdvoCard wieder den lustigen Kollegen W. ins Rennen, der vermeintliche Auskunftsansprüche der AdvoCard geltend macht.

Angesehen davon, dass die Rechtsgrundlage dieses Begehrens (O-Ton: „Meine Mandantin hat einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegen Sie“) so eindeutig nicht ist, ist der in Bezug genommene Fall hier schlicht unbekannt:

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 30. April 2010 teile ich mit, dass der dort erwähnte Fall „*** ./. *** 219/08“ hier nicht bekannt ist. Daher weise ich schon aus diesem Grunde – und im übrigem vorsorglich auch gem. § 174 BGB – Ihre dort erhobenen Auskunftsansprüche zurück.

Selbstverständlich sehe ich mich daher auch nicht gehalten, die beigefügte Gebührennote des Kollegen – immerhin 272,87 € nach einem Wert von 2.072,62 € – offensichtlich die Leistungen der AdvoCard – zu bezahlen. Vielmehr habe ich im Gegenzug gebeten, die durch die unberechtigte Aufforderung hier entstandenen Anwaltsgebühren auszugleichen. Mal sehen, was jetzt kommt.

P.S. Interessant wäre, ob die AdvoCard die Gebührennote des Kollegen tatsächlich bezahlt (hat).

P.P.S.: AdvoCard weigert sich natürlich auch, meine Kosten in dieser Aktion zu erstatten.

Der Vertragsanwalt des Roland

Eine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung hat man dem Mandanten vorgeworfen. Etwas mehr als 40 km/h innerorts zu schnell. Dafür sieht der Bußgeldkatalog 200 Euro Geldbuße vor, es gibt 4 Flens und einen Monat Fahrverbot. Ermittelt wurde die Geschwindigkeit durch eine Weg-Zeit-Messung, deren Richtigkeit die Polizeibeamten regelmäßig bestätigen.

Der Mandant wandte sich zunächst an seinen Rechtsschutzversicherer, an den Roland.

Der freundliche Mitarbeiter des Versicherers konnte dem Mandanten auch einen richtigen Rat geben: Er möge sich an einen Anwalt wenden. Und dem Mandanten wurde gleich auch der Namen und die Telefonnummer eines Roland-Vertragsanwalts mitgeteilt.

Dieser Vertragsanwalt erkannte anhand der Eckdaten recht schnell, daß die „Messung“ kaum erfolgreich angreifbar ist. Polizeibeamte sind als Zeugen im Ordnungswidrigkeitenverfahren quasi „unkaputtbar“. Wegen mangelnder Erfolgsaussichten riet der Vertragsanwalt des Roland dem Mandanten auch davon ab, weiter gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

Der Mandant holte sich eine zweite Meinung über Erfolgsaussichten ein und schrieb uns eine eMail. Am Ende erhielten wir den Auftrag, weil wir ihm einen Erfolg quasi garantieren konnten.

Der Vertragsanwalt hatte zwei wesentliche Punkte nicht abgefragt: Die Punkte des Mandanten bzw. deren Tilgungs- und Löschungsfrist. Und den Zeitpunkt seines Auslands-Urlaubs.

Wir werden nun durch das Rechtsmittelverfahren erreichen, daß die neuen Punkte den Ablauf der Löschungsfrist der Voreintragungen nicht hemmen. Am Ende wird der Mandant die erwähnten vier Punkte in Flensburg haben und nicht die 12, die er gehabt hätte, wenn er dem Rat des Vertragsanwalts gefolgt wäre.

Und: Der Mandant wird das Fahrverbot absitzen können, während er im sonnigen Süden am Strand liegt und dort ohnehin kein Auto fahren wollte.

Ein netter Versuch des Rolands und seines (sic!) Anwalts: Man versucht zu sparen, wo man kann.

Ich gehe nicht davon aus, daß der Kollege dem Mandanten wider besseres Wissen falsch beraten hat. Aber eine fundierte Aus- und Fortbildung läßt sich eben nicht von den Dumpingpreisen finanzieren, für die diese Sorte von Anwälten die Interessen des Versicherers wahrnehmen. Und dann passieren eben solche groben Fehler.

Ich rate nicht dazu, daß alle Versicherungsnehmer des Roland nun unsere Kanzlei mit der Verteidigung beauftragen. Aber ich rate dringend davon ab, Vertragsanwälte von Versicherern zu mandatieren, ganz einfach, weil sie meiner Ansicht nach nicht einseitig die Interesse des Mandanten vertreten (können). Das Beispiel zeigt, wo so etwas enden kann.

Schon wieder: Der Roland und die 12 Euro

In einer Verkehrsunfallsache hat uns der Mandant sowohl mit der Schadenregulierung als auch ein paar Wochen später mit der Verteidigung in einer Bußgeldsache beauftragt; es stand zunächst ein Mitverschulden des Mandanten zur Rede.

Wir haben zuerst Akteneinsicht in der Unfallsache beantragt und erhalten. Nach dem üblichen Kampf um Versendungspauschale hat sich der Roland herabgelassen und die 12 Euro irgendwie erstattet.

Nun hat sich parallel dazu die Bußgeldsache weiter entwickelt, so daß wir knapp vier Monate nach dem Unfall erneut (ergänzende) Akteneinsicht beantragt und erhalten haben. Auch dafür sind wieder 12 Euro angefallen, die der Versicherer (mit oder ohne Umsatzsteuer) zu erstatten hat.

Diese gewaltige Unsumme hat der Roland erwartungsgemäß nicht gleich parat. Deshalb muß der Herr Jens G. erst einmal nachfragen, bevor er die Diskussion über die Erstattungsfähigkeit beginnen kann:

Selbstverständlich haben wir hier Langeweile und unterhalten uns gern stundenlang wegen der 12 Euro mit irgendwelchen Schadenssachbearbeitern.

Oder wir nutzen die Zeit, um schlicht dem Mandanten die Kosten in Rechnung zu stellen, aber nicht ohne ihm mitzuteilen, was wir (und viele andere Kollegen) von diesem Versicherer halten und ihn über sein Sonderkündigungsrecht zu informieren.

Unglaublich, dieser Laden.

ARAG verweigerte zu Unrecht Deckungsschutz gegenüber opendownload-Abofalle

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 26.03.2010 vorgeworfen, zu Unrecht einem rechtsschutzersicherten Mandanten den ihm zustehenden Deckungsschutz für eine negative Feststellungsklage verweigert zu haben, nachdem dieser die Internet-Raubritter vergeblich außergerichtlich zur Berühmungsaufgabe aufgefordert hatte.

Der Mandant hatte eine Rechnung von opendownload, also der einschlägig berüchtigten Content Service Ltd. aus Mannheim bekommen. Nach einer Aufforderung der Kanzlei Richter Berlin auf Aufgabe der Forderung war nicht Ruhe. Vielmehr hatte der mindestens ebenso berüchtigte Abzockerbüttel, Rechtsanwalt Olaf Tank, eines seiner wunderbaren anwaltlichen Mahnschreiben an den Mandanten verfasst. Hiergegen erhob der Mandant auf Anraten der Kanzlei Richter Berlin sofort Klage auf negative Feststellung und gewann letztlich auch den Prozess vor dem Amtsgericht Mannheim. Bevor es jedoch zu einer Entscheidung kam, entspann sich aber auch ein interessanter Streit mit der eigenen Rechtsschutzversicherung des Mandanten, der ARAG.

Die ARAG meinte nämlich, für die völlig unnötige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Forderung müsse sie dem Mandanten keinen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren. Der solle sich gefälligst gedulden, bis die Abzocker auf Zahlung klagen und sich doch bitteschön nur abwehrend verhalten (übersetzt: und die Flut an schwachsinnigen Mahnschreiben über sich ergehen lassen).

Die Kanzlei Richter Berlin riet daher kurz nach nun auch gegen die ARAG zur Klage auf Gewährung von Deckungsschutz zum Amtsgericht Düsseldorf und verzichtete für diesen ganz besonderen Spass gegenüber dem Mandanten auch freudig auf die sofortige Erhebung eines Anwaltskostenvorschusses, um dem Mandanten die Entscheidung für einen Kampf auch gegen seinen renitenten Rechtsschutzversicherer ein wenig zu erleichtern.

Obwohl das Amtsgericht gleich eingangs des Verfahrens im Kosteninteresse ein Anerkenntnis nahe legte, sperrte sich die ARAG und beantragte Klageabweisung (Motto: Macht ja nix, sind ja bloß die Gelder der doofen „Versichertengemeinschaft“). Zur Begründung führte die ARAg dann an, es handele sich bei der beabsichtigten negativen Feststellungsklage um eine Obliegenheitsverletzung des Mandanten, die zum wegen unnötiger Kostenerhöhung zum diesbezüglichen Verlust des Versicherungsschutzes führte. Es sei nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, dass Versicherte auch im Interesse der Gesamtbevölkerung zum Gegenangriff gegen die Abofallenabzocker übergehen. darauf, dass diese Variante womöglich billiger sein könnte, als hunderttausenden Mandanten zigfach außergerichtlichen Rechtsschutz gegen die Gauner zu gewähren, kam man übrigens offenbar ebensowenig, wie darauf, dass es womöglich für den Mandanten und zahlenden Versicherungsnehmer unzumutbar sein könnte, sich monate- oder gar jahrelang irgendwelchen Mahnungen und Drohungen mit Klagen und anderen Nachteilen (Schufa-Einträgen o. ä.) ausgesetzt zu sehen.

Als zwischendurch der Mannheimer Prozess gewonnen und alle angefallenen Prozesskosten dann auffällig schnell von der Content Services Ltd. ausgeglichen wurden, war damit auch vor dem Amtsgericht Düsseldorf der Streit in der Hauptsache erledigt. Er wurde also übereinstimmend, d. h. von beiden Parteien für erledigt erklärt; das Gericht musste noch gem. § 91a ZPO über die Kosten entscheiden. Diese erlegten es nun vollumfänglich wegen vollständiger Aussichtslosigkeit der Position der ARAG dem Düsseldorfer Rechtsschutzversicherer auf. Ein weiteres Zuwarten sei dem Mandanten jedenfalls nach fruchtloser Aufforderung zum Forderungsverzicht (genauer: zur sog. „Berühmung“ hinsichtlich der Forderung) und dem nachfolgenden Schreiben des Rechtsanwalts Tank nicht mehr zuzumuten gewesen. Die Entscheidung ist schon allein im Hinblick auf den Duktus betreffend die Mannheim Content Services Limited („Internetabzocker“) recht lesenswert.
(Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2010, nicht rechtskräftig, Volltext hier)