Archive for Mai, 2006

Warum Vorschuss ?

Samstag, Mai 20th, 2006

Wer zum Bäcker geht und dort einen Laib Brot erwirbt, sagen wir mal für 2,50 €, der zahlt dem Bäcker seinen Obolus über 2,50 €. Noch weiß der Käufer nicht, ob ihm das Brot schmeckt und ob er in seiner Genußerwartung richtig liegt. In dieser Genußerwartung leistet der Kunde quasi einen „Vorschuß“.

Manche RSV wollen das Brot aber für 1,25 € vom Tresen mitnehmen und wollen erst dann (vielleicht) bezahlen, wenn das Brot vervespert ist.

Und dann gibt es auch noch RSV die behaupten, dass der böse Bäcker, der das Brot seit über 10 Jahren Jahr für Jahr um den Preis von 2,50 € verkauft habe, dieses jetzt plötzlich für 2,86 € verkaufen wolle, was natürlich ein Unding sei.

Der BRAGO-, und jetzt eben der RVG-Gesetzgeber hat den Vorschußanspruch (auch) zum Schutz des Anwalts installiert. Die Zeiten von „Anwalts-Liebling“ sind längst vorbei (oder hat jemand noch einmal in letzter Zeit von dem allseits bekannten Slogan einer RSV gehört).

Eine namhafte Persönlichkeit der Zeitgeschichte sagte: „Wichtig sei, was hinten herauskommt“. Eben – und deshalb muß man halt vorher schon wissen, was hinten herauskommen wird – bei einer RSV.

ARAG – „der verschleppte Vorschuß“

Samstag, Mai 20th, 2006

Also die tun sich schon wirklich schwer mit der Anwendung des § 9 RVG.

Hochstreitige Angelegenheit (Verkehrssache). Indentitätsfeststellung problematisch. Wird ohne Zweifel nicht ohne mdl. Verhandlung abgeschlossen.

Vorschuß noch vor Abgabe an das Gericht für das Verwaltungsverfahren abgerechnet , 450,- €. Angewiesen 270,- €. Verfahren befindet sich jetzt bei Gericht. Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

Nach 2. Mahnung und Mitteilung über den Hauptverhandlungstermin wurde jetzt (nach 5 Monaten !) der restliche Vorschuß aus dem Verwaltungsverfahren angewiesen.

Begründung: Jetzt sei ja der Hauptverhandlungstermin angeordnet.

Kommentar: Arrogant, dass es kracht (würden meine Kinder sagen).

WGV-Vers. – „die Günstige“

Samstag, Mai 20th, 2006

Nachdem „die Günstige“ sich mit ihrem billigen Beitrag in die Werbung begeben hatte (und dies wohl auch im FinanzTest so ermittelt wurde), flattert mir doch heute wieder eine Akte auf den Tisch (Verkehrssache), eine Kostenvorschußanforderung ü/ 309,- € beinhaltend.

Ohne Schriftwechsel der RSV wurden 90,- € angewiesen.

Erst beim Akten- und Kontenabgleich konnte aus dem Kontoauszug entnommen werden, dass ein „frei verrechenbarer Vorschuß unter Berücksichtigung eines SB von 150,- €“ anzuweisen gewesen sei.

Ja also, die sparen wirklich (sind ja auch Schwaben) – nicht mal die 5 Cent für ein Fax.

In diesem Mandat stecken jetzt schon 6 Wochen Arbeit. Die Vorschußrechnung ist auch schon annähernd 4 Wochen alt.

Hätte die „Ryan-Air der Deutschen Rechtsschutzversicherungsbranche“ – wie alle anderen RSV auch- darauf hingewiesen, dass ein SB vorliegt, dann hätte man ja die Rechnung gleich dem Mandanten mitgegeben – und der Vorschuß wäre längst im Haus.

Jetzt befindet sich das Verfahren schon wieder in einem neuen Verfahrensstadium. Weitere Gebühren und Auslagen sind angefallen. Ein technisches Gutachten war in Auftrag zu geben und auszuwerten. Eine recht interessante Rechtsfrage steckt im Fall drin, die wir nach Abschluß der Sache in die Fachpresse geben werden /müssen (weil von allg. Bedeutung).

Aber der „Ryan-Flieger“ glaubt an 69,- € herumpobeln zu müssen (was ihm nach eindeutiger Rechtslage untersagt ist).

Häppchenweise Bezahlung durch ADAC

Samstag, Mai 20th, 2006

In einer Verkehrsstrafsache bitte ich die ADAC-Rechtsschutzversicherung um eine Vorschusszahlung in Höhe von 400,00 €. Kommentarlos überwiesen werden 300,00 €, kennen wir ja schon. Auf meinen Hinweis, dass ich als Anwalt und nicht die RSV die Höhe des Vorschusses zu bestimmen habe, werden weitere 77,00 € überwiesen. Wegen des Restes von 23,00 € sind die Erfolgsaussichten einer Klage sicher sehr groß. Mein Mandant wird mir hoffentlich Klagauftrag erteilen, damit der ADAC sich später Gedanken darüber mahen kann, wie teuer 23,00 unberechtigt nicht gezahlte € sein können.

Concordia – Licht und Schatten

Freitag, Mai 19th, 2006

Der Mandantin wurde eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen. Die StA stellte das Verfahren in und gab die Sache an die Bußgeldstelle ab. Von dort einging ein Bußgeldbescheid, nach Einspruch hiergegen Hauptverhandlung vor dem AG.

Positiv: Die entsprechende Gebührennote an die Concordia wurde binnen acht Tagen ohne Diskussion in voller Höhe per überweisung bezahlt.

Negativ: Auf der überweisung war wieder nur die Schadensnummer angegeben, die Zahlung war also so nicht zuzuordnen. Also wieder Anruf bei der Concordia mit der Bitte um Aufklärung.

Interessant: Auch die Concordia konnte die Sache nach der Nummer auf dem überweisungsträger zunächst nicht zuordnen. Grund: Man habe auch unser Aktenzeichen an die Nummer „angehängt“. Nur: unser Aktenzeichen ist keine Nummer, sondern ein Name, erst dahinter findet sich eine kurze interne Nummer, deshalb steht über dem Zeichen auch „Bitte vollständig angeben“ – Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

ADAC – ja so san’s (immer noch)!

Donnerstag, Mai 18th, 2006

Sie können’s einfach nicht lassen! Mit meiner Deckungsanfrage in einem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheitsfahrt habe ich einen Vorschuss in Höhe der Grundgebühr (4100 VV RVG), der Verfahrensgebühr nach 4104 VV RVG (vorbereitendes Verfahren) und der Verfahrensgebühr nach 4106 VV RVG (1. Rechtszug vor dem Amtsgericht) angefordert. Letztere wird mit Sicherheit anfallen, aber was teilt mir der ADAC mit? „Der Ansatz einer Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug ist nach den uns bislang vorliegenden Unterlagen derzeit nicht nachvollziehbar.“

Nun, lieber Sachbearbeiter Herr P., dann wird Ihnen nach ergebnislosem Verstreichen der gesetzten Zahlungsfrist ein Richter klar machen müssen, was die Natur eine *Vorschusses* ist! Dabei hatte ich in meinem Schreiben ausdrücklich auf AG Darmstadt, U. v. 27.06.05 (305 C 421/04) hingewiesen. Kann es denn mit diesem Verein nicht wenigstens *einmal* eine Abrechnung ohne überflüssige Komplikationen geben?????

Die Mindermeinung der Advocard

Donnerstag, Mai 18th, 2006

Rechtsanwalt Santo Bartsch berichtet über die Advocard, die keine Terminsgebühr zahlen will:

Trotz entgegenstehender Rechtsprechung (OLG Koblenz, LG Memmingen) und der herrschenden Ansicht in der Literatur weigert sich die Advocard, eine angefallene Terminsgebühr zu tragen.

Hintergrund: Mit Klagauftrag verhandele ich in einer Arbeitsrechtssache, die dann durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt wird. Klage mußte deshalb trotz Klagauftrags nicht mehr eingereicht werden.

Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG fällt die Terminsgebühr auch im außergerichtlichen Bereich an, wenn durch eine Besprechung ein Verfahren vermieden wird. Das OLG Koblenz u. das LG Memmingen haben in ähnlich gelagerten Fällen bereits entschieden, daß die Terminsgebühr – nach dem reinen Wortlaut der Bestimmung – auch im außergerichtlichen Bereich anfallen.

Nur die Advocard vertritt natürlich eine andere Meinung und bezieht sich auf eine Entscheidung des LG Freiburg.

In dem ersten Abrechnungsschreiben behauptet die Advocard sogar, daß eine „Terminsgebühr … Im außergerichtlichen Bereich grundsätzlich nicht entstehen“ kann. Das ist natürlich angesichts der eindeutigen Formulierung in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in dieser Eindeutigkeit ohnehin falsch. Denn ein Rechtsstreit läßt sich nur vermeiden, wenn er noch nicht begonnen ist.

Auf meine Bitte, die Sache zu überprüfen, erhielt ich als Stellungnahme der Advocard ein Fax, das erneut behauptet, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden. Dabei wird behauptet, die Gebühren aus dem Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses schließen Gebühren des 3. Teils des VV RVG aus. In Anbetracht des klaren Wortlautes halte ich das für eine Interpretation, die falsch ist.

Viele Fragen, die sich seit der Einführung des neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ergeben haben, sind noch nicht abschließend geklärt. Man kann also im einzelnen Fall durchaus verschiedene Ansichten vertreten. Es ist aber eine Frage der Qualität der Leistungen, wenn der Versicherer stets die Ansicht vertritt, die für ihn die günstigste ist.

Rechtsschutzversicherer langen zu

Dienstag, Mai 16th, 2006

Die Anbieter von Rechts­schutz­ver­sich­erun­gen haben deutlich zugelangt: Allein in den vergangenen vier Jahren haben sich die Preise vieler Policen mehr als verdoppelt. Wer sich trotzdem gegen Rechts­streitig­kei­ten wappnen möchte, kann sich aus den getesteten Angeboten von 31 Versicherern die günstigsten heraussuchen. FINANZtest sagt darüber hinaus, was Kunden noch tun können, um den Schutz nicht zu teuer werden zu lassen und wann die Absicherung überhaupt sinnvoll ist.

Quelle: Aktueller Newsletter der Stiftung Warentest

Zum vollständigen Test geht’s hier lang.

Vorsicht dabei: Nicht alles, was billig ist, taugt im Versicherungsfall auch etwas. Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer im Regen stehen läßt, ist billig eben nicht preis-wert.

ADAC – unterdurchschnittliche Leistung

Donnerstag, Mai 11th, 2006

Die Regulierung eines Verkehrsunfalls, mit der uns die Motorradfahrerin beauftragt hatte, erscheint dem Herr L., Sachbearbeiter beim ADAC Rechtsschutz, für unterdurchschnittlich. Obwohl der Herr L. weiß, daß es nicht nur um den Sachschaden, sondern auch um einen recht heftigen Personenschaden geht, den es zu regulieren gilt und zudem der Unfallhergang auch nicht ganz so eindeutig ist, meint er, eine 1,0 Gebühr sei genug. Wir hatten eine 1,8 Gebühr angefordert.

Es ist die Leistung des ADAC und seines Sachbearbeiters, die hier unterdurchschnittlich sind. Der Regulierungsaufwand jedenfalls wird weit über dem Durchschnitt liegen. Aber vielleicht wird der Herr L. vom ADAC auch nur unterdurchschnittlich bezahlt, weswegen er auch nur unterdurchschnittlich nachdenkt.

Spaß muß sein!

Dienstag, Mai 9th, 2006

Die mit einem selbständigem Fernsehtechniker mit eigenem Geschäft verheiratete Mandantin hat Ärger mit der Vermieterin der gemeinsamen Ehewohnung und begehrt Rechtschutz für den Prozeß. Die DBV-Winterthur will nun wissen, seit wann und in welchem Umfang der Ehemann selbständig tätig ist; war aber nicht bereit mitzuteilen, warum. Nachdem wir entnervt der Mandantin empfahlen, sich selbst darum zu kümmern, kommen wir hier aus dem Lachen nicht mehr heraus. In der Anlage finden Sie das Schreiben der DBV-Winterthur und zwei Entwürfe einer Antwort der Mandantin. Sie fragt uns, welchen Entwurf wir für geeigneter halten.

Welchen Entwurf würden Sie denn empfehlen?

Anfrage DBV und Entwürfe der Antwort