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ADAC verlangt eine Begründung der Begründung

Samstag, Mai 7th, 2005

Ich hatte die Erfahrung gemacht, daß meine Honorarabrechnungen auf höhere Akzeptanz stoßen, wenn ich sie begründe. Manche Versicherer brauchen nur eine kurze Darstellung, andere einen etwas längeren Text, um meine Festsetzung nachzuvollziehen. Der ADAC hat auf diesem Wege über zwei Seiten zu den Themen Bedeutung, Umfang, Vermögensverhältnisse und Haftungsrisiko sowie Auszüge aus meiner Handakte von mir bekommen. Insgesamt gingen 10 Seiten durch das Faxgerät. Dem Club war das aber nicht genug!

Es ging um einen Rotlichtverstoß, bei dem die Fahreridentität nicht feststand. Das Verfahren wurde vor Erlaß des Bußgeldbescheides, aber nach meiner Verteidigungsschrift eingestellt.

Der ADAC hatte bereits bei der Erteilung der Deckungszusage und der Vorschußzahlung Schwierigkeiten gemacht, die nahezu größer waren, wie eigentliche Verteidigung. Ich habe in einem Telefonat mit dem Leiter der Schadensabteilung eine Einigung erzielen können. Was nun aber nach der Schlußabrechnung hier eintraf, ist einfach nur noch peinlich und für den Versicherungsnehmer ärgerlich.

Die Schadensabteilung schreibt (ich zitiere wörtlich und ohne Korrektur):

Vorliegend bitten wir noch um übersendung des Bußgeldbescheides. Ausder uns vorliegenden Anhörung ist nicht ersichtlich, dass es hier um den Entzug der Fahrerlaubnis ging.

Zu der Begründung Ihrer Kostennote möchten wir wie folgt ausführen:

Uns ist in Bezug auf die Bedeutung der Angelegenheit nicht ganz klar, weshalb hier der Mandant Auswirkungen auf seine Stellung in der Gesellschaft und seines Ansehens zu befürchten hat.

Inwieweite drohte hier tatsächlich die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage? Wir bitten uns geeignete Nachweise herzureichen.

Nach den uns vorliegenden Informationen und Unterlagen, geht nicht hervor, dass Sie hier über das übliche Maß hinausgehend tätig waren. Auch aus Ihrem Schreiben vom 25.04.05 können wir dies nicht erkennen. Vielmehr handelt es sich nach unserer Ansicht um eine unterdurchschnittliche Bußgeldsache.

Sie haben leider nicht ausgeführt, inwieweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers eine höhere Gebühr gerechtfertigen.

Wir sind zwar wie Sie der Ansicht, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 14 RVG die Gebühr nach billigem Ermessen festsetzen kann, jedoch nur wenn entsprechende Kriterien zur Bedeutung, Umfang etc begründet werden.

Wir bitten daher erneut um überprüfung Ihrer Kostennote.

Ich habe nun dem Mandanten die Schlußrechnung zum Ausgleich übermittelt und ihm – ausführlich begründet – zum Wechsel des Versicherers geraten. Ein Sonderkündigungsrecht ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 13 der Versicherungsbedingungen (VRB) des ADAC.

Der ADAC verärgert Versicherungsnehmer und Verteidiger

Freitag, Mai 6th, 2005

Der Kollege Uwe Groß, Karlsruhe, bat mich, seinen Ärger über das Regulierungsverhalten des Clubs hier mitzuteilen.

Die ADAC-Rechtschutzversicherung, die ich bislang gerne weiterempfohlen habe, reiht sich jetzt in die Liste der „Quertreiber“ ein.

Gegen einen Bußgeldbescheid (100 EUR, 4 Punkte, nicht erinnerlicher Abstandsverstoß; Identitätsprüfung, überprüfung der Berechnungen und der Video-Aufnahme, durchschnittlich verdienender Mdt., Taxifahrer) lege ich Einspruch ein, nachdem ich zuvor bereits den Anhörungsbogen mit dem Mandanten besprochen, ausgefüllt und weitergeleitet hatte.

Ich ersuche ADAC unter Vorlage der Korrespondenz um Vorschuß i.H.d. Mittelgebühren (301,42 EUR), überwiesen werden „pauschal 240 EUR“ – keine Einzelberechnung, kein Hinweis darauf, warum keine Mittelgebühr übernommen wird.

Ich schicke dem Mandanten unter Hinweis auf dieses nicht hinnehmbare Verhalten Kostenrechnung mit der Bitte um Ausgleich des Restbetrags oder Vollmacht für ein Vorgehen gegen den ADAC. Der Mandant ist verärgert (über mich!!), es folgen mehrere Telefonate mit ihm, schließlich telefoniert er mit dem ADAC und teilt heute morgen mit, der Sachbearbeiter habe ihm überweisung des Restbetrags an mich zugesagt, benötige aber eine Rechnung (die er ja schon seit dem 06.04.05 in Händen hat).

Fazit:
Ein verärgerter Mandant (nunmehr vor allem über den ADAC), ein beeinträchtigtes Mandatsverhältnis, überflüssiger Zeit- und Arbeitsaufwand bei Mandant und mir – alles wegen einer Rechnung, die ganz offensichtlich nicht zu beanstanden war!

Auch ich kann vor dem ADAC als Rechtsschutzversicherer eigentlich nur noch warnen. Die willkürliche Kürzung der Vergütung ist kein Einzelfall. Auch meine Kostennoten hat der Versicherer mehrfach kommentarlos zusammengestrichen und mit den „Halten-Wir-Für-Angemessen-Brocken“ vor die Füße geworfen. Auf der Differenz bleibt der Versicherungsnehmer dann sitzen, wenn er sich nicht wehrt.

ADAC kürzt Grundgebühr

Montag, April 18th, 2005

Mit Fax vom 15.04.2005 kürzt die ADAC- Rechtsschutzversicherung meine Gebührenrechnung für eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit der Begründung, sie hielten aufgrund der Unterlagen die Verkehrsordnungswidrigkeit für unterdurchschnittlich und darum eine Abrechnung unterhalb der Mittelgebühr für angemessen.

Grundlage war ein Verkehrsunfall, bei dem der Autofahrer sehr vorsichtig an eine bevorrechtigte Straße heranfuhr und dort auch wartete, bis er rechts abbiegen kann, dabei jedoch eine Radlfahrerin übersah, die auf dem Radweg der falschen Straßenseite von rechts kam. Es kam zum Unfall, die Radlerin stürzte und wurde mit Krankenwagen ins Krankenhaus gefahren.

Ich füllte mit dem PKW-Fahrer den Anhörungsbogen aus und prüfte den später kommenden Bußgeldbescheid in Höhe von 35,00 Euro.

Da alles durch Zeugen belegt war, riet ich, den Bußgeldbescheid anzunehmen.

Dieses schätzt die Versicherung als unterdurchschnittlich ein und reduziert meine reinen Gebühren (also ohne Umsatzsteuer) um 16 %, ein Bereich der in meinem Ermessen liegt und nicht im Ermessen der Rechtsschutzversicherung!

Diesem Vorgehen habe ich widersprochen. Zum einen ist der Bußgeldbescheid zwar gnädig abgegangen, doch immerhin wurde ein Unfallbeteiligter dabei verletzt.

Wir dürfen gespannt sein, wie sich die Versicherung weiter verhält.

RA Winkler

Unterdurchschnittliche Leistung des ADAC

Sonntag, April 10th, 2005

Im Gebührenforum auf http://www.burhoff.de/, der website von Herrn Richter am OLG Hamm Burhoff, bat Herr Kollege Rechtsanwalt Sami Negm-Awad um einen Hinweis als Reaktion auf die Honorarkürzung des ADAC-Rechtsschutz‘:

Mdt hat bereits 10 (Vor-) Punkte. Er parkt angeblich auf markierter Bushaltestelle und entfernt angeblich auch nach Aufforderung durch einen „Politesserich“ das Fahrzeug nicht. Mit der Kurzbegründung: „Es lagen außerwöhnliche Tatumstände vor.“ und „Sie handelten unter Vorsatz.“ wurde eine Geldbuße i.H.v. 50 € und 1 Punkt verhängt.

Nach Deckungszusage von ADAC-RS bespreche ich den tatsächlichen Hergang mehrmals vor und nach Einspruchseinlegung und Akteneinsicht mit dem Mandanten. Der Mandant hat drei Zeugen für einen anderen Geschehensablauf, von denen zwei minderjährig sind. Ich höre mir die Zeugen an. Für die Hauptverhandlung bereite ich drei Beweisanträgen mit jeweils mehrern Beweisfragen vor.

Nach Ankündigung der Beweisanträge wird in der HV der „Politesserich“ vernommen. Das Gericht erklärt, der weiteren Anträge bedürfe es nicht, da der Vorsatz kein außergewöhnlicher Umstand sei und auch sonst keine anderen außergewöhnlichen Umstände zu erkennen seien.

Urteil: 30 € Geldbuße

Abrechnung:

Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14, Nr. 5100 VV 85,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 40,00 € bis 5000,00 €) Nr. 5103 VV 135,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 40,00 € bis 5000,00 €) § 14, Nr. 5109 VV 135,00 €
Terminsgebühr im Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 40,00 € bis 5000,00 €) § 14, Nr. 5110 VV 215,00 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 40,00 €
Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV 6,00 € (12 Stück)
Zwischensumme netto 616,00 €
16 % Umsatzsteuer Nr . 7008 VV 98,56 €
zu zahlender Betrag 714,56 €

RS hält nur 546,36 für angemessen. (nämlich 65€, 105€, 105€ und 170€) weil „es sich um eine unterdurchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit“ gehandelt haben soll.

Alle vorstehenden Umstände waren der RS bekannt.

[…]

Meine Fragen:
1. Lag ich mit den Gebühren richtig?

Herr Richter Burhoff hält die Abrechnung des Kollegen für korrekt. Und ich frage mich, was ein Verteidiger denn noch alles tun sollte für seinen Mandanten, damit der ADAC die Tätigkeit des Verteidigers nicht für unterdurchschnittlich hält.

Wenn der Kollege nun nicht auf sein wohl verdientes Honorar verzichten möchte, wird er nicht umhinkommen, entweder seinen eigenen Mandanten zu verklagen oder den ADAC im Auftrag seines Mandanten. Im letzten Fall trägt der Mandant das Kostenrisiko – zusätzlich zu den Prämien, die er für diese unterdurchschnittliche Leistung des ADAC an den Club zahlt.

Gruß von
Carsten R. Hoenig