Archive for the ‘ADAC’ Category

Es geht auch flott beim ADAC

Mittwoch, Juli 27th, 2005

Ich komme ja gar nicht mehr hinterher: Am 26.6.05 um die Mittagszeit bat ich den ADAC um die Erteilung der Deckungszusage für die Rechtsbeschwerde in einer OWi-Sache. Um 23:13:17 Uhr am selben Tag erreicht meine Kanzlei das Fax des Versicherers mit der begehrten Zusage und dem erfreulichen Satz: „Die angeforderten Kosten haben wir angewiesen.“

Besten Dank, Herr R. – so stelle ich mir das vor. 🙂

Der ADAC wil mehr als 50 Seiten

Mittwoch, Juli 27th, 2005

In einer OWi-Sache bat ich den ADAC um Hereingabe eines weiteren Vorschuß‘ auf das bisher entstandene und voraussichtlich noch entstehende Honorar, nachdem das Amtsgericht zur Verhandlung geladen hat. Zur Dokumentation meiner bisherigen Tätigkeit habe ich einen Auszug aus meiner Handakte an den Versicherer übermittelt – ein Fax von insgesamt 50 Seiten verließ meinen PC in Richtung München.

Die Antwort kam eine Woche später. Meine Vorschußnote wurde von der Sachbearbeiterin A.B. um runde 230,00 EUR gekürzt mit dem Hinweis:

„.. wir verweisen insoweit auf das Urteil des AG München, Az. 213 C 9087/05“

Das Urteil war bereits Gegenstand mehrerer Beiträge hier im Blog, unter anderem hier.

Die Sachbearbeiterin führt weiter aus: Nach diesem Urteil „sind bei der Vorschussanforderung die maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG darzulegen. Ein solcher Vortrag ist Ihrerseits bisher nicht erfolgt.

Hallo? Geht’s noch? Was will Frau A.B. über die Kopie meiner fast kompletten Handakte denn noch haben, um sich die Langeweile zu vertreiben? Ich habe die Sachbearbeiterin gebeten, die Akte der Leitung vorzulegen. Auf deren Reaktion bin ich nun gespannt.

RSV-Blog und der ADAC

Dienstag, Juli 26th, 2005

In meinem Beitrag zur Mindestgebühr als Standard habe ich das Urteil des AG München kritisiert. Auf diesen Beitrag habe ich den ADAC-Sachbearbeiter, Herrn R., hingewiesen, der stur an seiner Vorschußbemessung festhielt: „Bitte lesen Sie meine Stellungnahme dazu im RSV-Blog.

Tags darauf erhalte ich einen Brief (kein Fax), in der mich Herr R. ganz unschuldig fragt:

Was ist mit RSV-Blog gemeint?

Aber jetzt weiß auch Herr R. Bescheid.

Pfennigfuchser ADAC

Donnerstag, Juli 14th, 2005

Der ADAC schreckt auch nicht davor zurück, sich auch wegen Kleingelds unbeliebt zu machen. Offenbar haben die Münchener nun endgültig jedes Augenmaß verloren.

Es geht um einen Prinzipienrechtstreit, den ein Mandant gegen die BVG führt. Sein Auto wurde abgeschleppt, weil es angeblich in einer Bushaltestelle geparkt war. Der Mandant wendet sich gegen die Schadensersatzforderung der BVG, die für den Einsatz ihres Mitarbeiters geltend gemacht wird. Der Gegenstandswert beträgt 42,00 EUR.

Ich habe den ADAC um Hereingabe eines Vorschusses in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gebeten. Als Antwort erhalte ich den inhaltsleeren Textbaustein: „Beim derzeitigen Verfahrensstand halten wir eine 1,0 Gebühr für ausreichend und angemessen.“

Die eingesparte Summe, also die Differenz zwischen meiner Rechnung und der Zahlung des ADAC liegt bei 10,44 EUR (zehn Euro, vierundvierzig Cent).

Unglaublich!

ADAC will die Mindestgebühr als Standard

Dienstag, Juli 12th, 2005

Innerhalb der letzten zwei Wochen habe ich bereits in drei Mandaten auf meine Vorschußbitte vom ADAC ein Urteil des Amtsgericht München in Kopie übermittelt bekommen. Ich habe hier schon einmal darüber berichtet, will aber heute in diesem Beitrag einmal dezidierter auf die Münchener Entscheidung eingehen. Der bayerische Richter begründet die Abweisung der Klage eines Versicherungsnehmers des ADAC wie folgt:

Außerdem kann der Rechtsanwalt gem. § 9 RVG nur einen angemessenen Vorschuss fordern. Zurecht verweist die Beklagte darauf, dass bei der Vorschussberechnung die maßgeblichen Kriterien gem. § 14 RVG darzulegen sind, wenn mehr als die Mindestgebühr vorschussweise verlangt wird. Auch dies ist in der Vorschussberechnung nicht aufgeführt, sodass der Kläger nicht verpflichtet gewesen wäre, den streitgegenständlichen Vorschuss zu bezahlen.

Nein, ich habe mich keineswegs verschrieben: Nicht „Mittelgebühr“, sondern „Mindestgebühr“ heißt es in der Entscheidung, die ich hier hinterlegt habe .

Woher der Richter seine Weisheit nimmt, verrät er dem Leser nicht. Muß er auch nicht, denn die Entscheidung dürfte nicht rechtsmittelsfähig sein, d.h. sie wird nicht mehr durch ein anderes – unabhängiges – Gericht überprüft. über ihm der weiß-blaue Himmel …

Was von dem Verhalten des Clubs in dieser Hinsicht zu halten ist, habe ich bereits hier geschrieben. Auf den Kommentar von RA Mitterreiter dazu weise ich hin.

Das Urteil allein ist schon eine Farce; daß der ADAC es nun praktisch als Anlage zu jeder Deckungszusage an seine Versicherungsnehmer übermittelt, zeigt deutlich, wohin die Reise bei diesem Versicherer geht. Wer sich auf so eine „hundsmiserabel“ begründete Entscheidung beruft, sollte nicht mit Prämienzahlungen dafür auch noch belohnt werden.

Hinweisen möchte ich aber auch noch auf Folgendes: Für Versicherungsnehmer des ADAC besteht die Möglichkeit, den Club nicht in München verklagen zu müssen: §19 der Bedingungen zum ADAC-Verkehrs-Rechtsschutz lautet zum Thema:

Gerichtsstand
Falls der Versicherte gegen den ADAC-Rechtsschutz vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichtet der Versicherer auf die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit.

Auf diese Weise kommt man vielleicht an einen Richter, der dem ADAC nicht so nahe steht oder sitzt.

ADAC und das Vorschuß-Roulette

Montag, Juli 11th, 2005

Hauptsache, der Verteidiger bekommt nicht das Honorar, was er berechnet hat. Der ADAC kürzt willkürlich und offenbar ohne jedes System die Vorschußrechnungen.

Für einen Mandanten bearbeite ich derzeit drei Mandate parallel. Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h außerorts (Fall 1) , 46 km/h außerorts (Fall 2) sowie Abstandunterschreitung (3/10 des halben Tachowerts) in Tateinheit mit Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h außerorts (Fall 3). In allen drei Fällen habe ich jeweils einen Vorschuß in Höhe von 510,40 EUR angefordert.

Im Fall 1 zahlt der Club 300,00 EUR, im Fall 2 nur 230,00 EUR und im Fall 3 ganze 400,00 EUR, jeweils mit der selben geistlosen Kommentierung, die Höhe der Zahlung sei „angemessen“.

Man könnte meinen, daß hier drei verschiedene, jeweils auf andere Art selbstherrliche Sachbearbeiter tätig wurden. Das ist jedoch nicht der Fall: Es handelt sich in allen drei Fällen um ein und den selben König der Vorschußzahlung. Ob der wohl die Höhe des Vorschusses von der Außentemperatur festmacht? Vom Wochentag jedenfalls hängt es sicher nicht ab: Fall 1 und Fall 2 hat der Mann am selben Tag bearbeitet. Rätselhaft das Ganze. Aber es kommt ja darauf an, daß gekürzt wird. Der Grund ist egal.

Ich rate den Versicherungsnehmern des ADAC, ab sofort die Höhe der Prämienzahlungen mit dem Würfel zu ermitteln. Auf die Stellungnahme, zu der ich den ADAC gleich auffordern werde, bin ich gespannt.

Für den mitlesenden ADAC: Es geht um die Mitgliedsnummer 21 444 629-4

ADAC will’s ausführlich haben

Donnerstag, Juli 7th, 2005

Ich hatte den ADAC in einer OWi-Sache um die Hereingabe eines Vorschusses gebeten. Der ADAC schickt mir seine Textbausteine, deren Inhalt ich schon auswendig singen kann: „… haben wir einen Vorschuß angewiesen. … halten wir für angemessen und ausreichend … “ und kürzt das Honorar. Wenn ich mehr haben wolle, soll ich doch bitte begründen, warum. Der Club verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München, in der es u.a. heißt:

… zurecht verweist die Beklagte darauf, dass bei der Vorschussberechnung die maßgeblichen Kriterien gem. § 14 RVG darzulegen sind, wenn mehr als die Mindestgebühr vorschussweise verlangt wird. Auch dies ist in der Vorschussberechnung nicht aufgeführt, sodass der Kläger nicht verpflichtet gewesen wäre, den streitgegenständlichen Vorschuss zu bezahlen. Auch insoweit scheiden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte aus. Die Klage ist deshalb unbegründet und zurückzuweisen.

Der Versicherer verlangt also unter Berufung auf ein bayerisch-amtsgerichtliches Urteil von mir, daß ich schon bei Beginn des Mandats ausführliche Begründungen zu liefern habe, warum ich unter „angemessen“ und „ausreichend“ etwas anderes verstehe.

Die Einholung der Deckungszusage für das OWi-Vorverfahren ist de jure ein eigenständiges Mandat mit einem Gegenstandswert von etwas mehr als 600,00 EUR, die Höhe des Honorars und der zu erwartenden Kosten. Wenn ich – den Anforderungen des ADAC entsprechend – eine ausführliche Begründung liefere, kann ich mindestens eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnen. Diese Rechnung von über 80,00 EUR müßte ich dann an den Mandanten schicken, weil diese Dienstleistung zwar vom Versicherer verlangt, aber nicht bezahlt wird.

Ich sollte das einfach ‚mal machen und den Mandanten bitten, entweder zu zahlen, oder sich mit seinem Versicherer selbst herumzuschlagen. Vielleicht will der ADAC ja – ebenso wie die ARAG – auf diesem Weg auch seinen Bestand um 60.000 Mitglieder reduzieren. Ich bin dabei gern behilflich.

ADAC mit überschallgeschwindigkeit

Montag, Juni 20th, 2005

Am Samstag, den 18.6.05, um 17.10 Uhr habe ich ein Fax an den ADAC gesandt. Auf dessen Wunsch habe ich die Erfolgsaussichten einer Zulassungsrechtsbeschwerde auf 16 Seiten positiv festgestellt – und um die Deckungszusage für die Rechtsmittelinstanz gebeten. Gleichzeitig habe ich mitgeteilt, daß die Frist zur Begründung des Rechtsmittels heute, am 20.6.05, ablaufen werde: „Sollte bis dahin Ihre Deckungszusage hier nicht vorliegen, werde ich die Begründung nicht einreichen. Die Rechtsbeschwerde wird dann als unzulässig verworfen.“

Heute um 11.29 Uhr, also etwa 2 bis 3 Stunden nach Kenntnisnahme meiner Anfrage, traf per Fax die Deckungszusage ein!

Ob in der Zentrale in München sich irgendwelche Lampen und Sirenen einschalten, wenn von mir ein Fax dort eintrifft, kann ich nicht nachprüfen. 😉
Ich bedanke mich aber recht herzlich bei der Sachbearbeiterin auf diesem Wege für die zügige Bearbeitung!

Auch der ADAC liest nicht

Samstag, Juni 18th, 2005

… schreibt zornig der Kollege Uwe Gross aus Karlsruhe.

Ich bitte den ADAC unter Schilderung des Sachverhalts, dem Mandanten Deckungszusage in einer kaufvertragsrechtlichen Angelegenheit zu erteilen. Es folgt mein Standard-Hinweis darauf, daß ich kein Mandat zur Korrespondenz mit dem Rechtschutzversicherer angenommen habe, dieses Schreiben nur eine kostenlose Serviceleistung darstellt, daß ich nicht die vertraglichen Obliegenheiten des VN zu erfüllen habe und evtl. Rückfragen an den VN zu richten sind. Zugleich biete ich an, ggfls. Kopien benötigter Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern *der ADAC* die hierfür anfallenden Kosten übernimmt. Aus der Antwort des ADAC:

„Bitte überlassen Sie uns eine Kopie des Kaufvertrages bzw. veranlassen Sie den VN hierzu. Kosten werden wir diesbezüglich nicht übernehmen, da es zu den Obliegenheiten des VN gehört, uns zu informieren und Unterlagen zu liefern.“

Mir fehlen hierfür die bei einer Veröffentlichung dieses Beitrags wiedergebbaren Worte!

Dann lassen wir die Schilderung eben unkommentiert durch sich selbst wirken. Das Verhalten des Clubs und seiner Sachbearbeiter spricht für sich.

ADAC – stur und arrogant?

Donnerstag, Juni 16th, 2005

Im Rahmen einer Verteidigung gegen eine Fahrtenbuchauflage habe ich den Club um einen Vorschuß in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gebeten. Als Reaktion darauf lese ich den Satz: „… haben wir einen Vorschuß angewiesen.“ In welcher Höhe denn, habe ich per Rückfax angefragt. Der Club wird ausführlicher: „Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG halten wir in der einfach gelagerten Zivilsache eine Gebühr von 1,0 für angemessen.“ Das mit der Zivilsache mag ein Flüchtigkeitsfehler zu sein, Fahrtenbuchauflagen werden öffentlich-rechtlich verhängt. Das „Halten-wir-für-angemessen“ halte ich allerdings für schlichte Arroganz.

Zur Erinnerung der Wortlaut des § 14 RVG: „Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr …“ Das steht nicht: „der Rechtsschutzversicherer“.

Diese Diskussion über die Angemessenheit eines Vorschusses führe ich mit dem ADAC nun bereits seit Einführung des RVG. Seitdem nämlich kürzt der Club die Gebühren so, wie er es für angemessen hält. In Ordnungswidrigkeitensachen hält er sogar den Vorschuß in einer Höhe für angemessen, die deutlich unterhalb dem liegt, was der Versicherer mir noch zu BRAGO-Zeiten überwiesen hat. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erhöhung der Vergütung scheint dem Management des ADAC also unangemessen zu sein.

Freundliche Schreiben, Telefonate, bitterböse Briefe, Beschwerden beim BAFin, Klagen der Versicherungsnehmer, Kündigungen der Versicherungsverträge – es nützt alles nichts. überhaupt nichts. Der ADAC fordert stur dazu auf: „Gegebenenfalls bitten wir um eine Stellungnahme zu den Kriterien des § 14 RVG. Wir würden dann nochmals prüfen. “ Oder so ähnlich.

Ich habe mir schon vor langer Zeit angewöhnt, bei der Schlußabrechnung eines Mandates dem ADAC eine ausführliche Begründung der von mir berechneten Gebührenhöhe zu liefern, um das Informationsbedürfnis in München zu befriedigen. Wenn der Versicherer nun – contra legem – auch noch verlangt, ich solle zusätzlich noch vor Aufnahme meiner Tätigkeit einen Roman schreiben, …

Es gab einmal eine Zeit, da war der (ehemalige Motorradfahrer-) Club ein freundlicher Dienstleister. Deswegen bin ich auch selbst dort – noch – Mitglied. Was sich dieser Laden seit Einführung des RVG aber herausnimmt, halte ich – trotz der moderaten Prämien – für unverschämt gegenüber seinen Versicherungsnehmern.

Ob der Club auch in seinen Schutzbrief- und Unfallversicherungen so rumzickt? Ich rate nicht mehr dazu, das auszuprobieren. Andere Mütter haben auch schöne Töchter. Der ADAC ist mit seiner Leistung(sverweigerung) einfach nicht mehr akzeptabel.

Gelber Teufel!