Archive for the ‘Allgemeines’ Category

Welcher Versicherer ist empfehlenswert?

Freitag, Mai 26th, 2006

Nachdem nun die Zeitschrift Finanztest in ihrem letzten Beitrag über Rechtsschutzversicherungen auch das RSV-Blog erwähnt hat, wiederholen sich die Anfragen von potentiellen Neukunden an meine Kanzlei, welchen Versicherer wir denn empfehlen würden. Eine schwierige Frage, ist es doch einem Anwalt grundsätzlich untersagt, Werbung für ein Versicherungsunternehmen zu machen. Schnell kommt der Verdacht von Provisionszahlungen auf.

Zudem verfügt unsere Kanzlei, die sich lediglich auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts mit Rechtsschutzversicherern streitet, insoweit auch nur über einen eng begrenzten Erfahrungshorizont. (Bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden haben wir keinen Streit mit den RSVen, weil meist bzw. zum größeren Teil ja auch der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners das Honorar zu zahlen hat.)

Wir beantworten daher die Frage negativ und teilen mit, welche Versicherer in unserer Kanzlei unangenehm aufgefallen sind.

Schlechthin katastrophale Erfahrungen machen wir ständig mit der Concordia und dem Roland. Mit einem weiteren Versicherer, der hier im Blog und anderswo auch ständig in der anwaltlichen Kritik steht, haben wir uns jahrelang gezankt, mittlerweile aber ein Stillhalteabkommen geschlossen. 😉

Lästig und immer wieder ärgerlich sind die Vorschußdebatten unserer Kanzlei mit dem ADAC (bei dem ich im übrigen selbst versichert bin). Das mag vielleicht an der bayerischen Sturheit liegen. Oder aber auch daran, daß bei dem Münchener Versicherer die Sachbearbeiter wechseln wie bei einem Zeitarbeitsunternehmen die Tagelöhner – so jedenfalls erscheint es hier. So können die ständigen Neulinge die Qualität unserer Arbeit auch nicht kennen.

über die ARAG und deren Servicewüste (0180-5er Nummern z.B.) habe ich mich auch schon oft geärgert.

Ich möchte mich daher dem Rat der Finanztester anschließen und gern die kleinen Versicherer empfehlen, die leider auch hier im Blog nicht oft gelobt werden können, weil sie eben nicht so oft vorkommen im Anwaltsalltag.

Wenn man sich einen großen Versicherer aussucht, dann sollte man darauf achten, daß das dortige Personal nicht ständig ausgetauscht und vor allem gut ausgebildet ist. Mit denen kann man sich dann wenigstens auf hohem Niveau zanken (die beiden hohen Türme in Berlin zeugen davon 😉 ).

Aber selbst ein schlechter Versicherer ist – im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes jedenfalls – für den Versicherungsnehmer noch immer besser als überhaupt keiner. Dann bezahlt er wenigstens nur die (meist verhältnismäßig geringe) Differenz zwischen dem angemessenen Honorar und einer unberechtigten Teilzahlung. Besser wäre es aber allemal, wenn er für seine teuer gewordenen Prämien auch eine bessere Leistung erhielte.

Seminar der RAK Berlin: Der Rechtsanwalt und die Rechtsschutzversicherung

Mittwoch, Mai 24th, 2006

Die Rechtsanwaltskammer Berlin veranstaltet ein Seminar unter dem Thema:

Der Rechtsanwalt und die Rechtsschutzversicherung: Was ändert sich ab dem 1. Juli?

mit RAuN Dr. Axel Görg und Klaus Kozik, Abteilungsreferent eines Rechtsschutzversicherers.

Geklärt werden soll die Frage:
Wie kann eine gute Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Rechtsschutzversicherung erreicht werden?

Es sollen folgende Themen angesprochen werden:

– die Rechtsschutzversicherung zwischen Rechtsanwalt und Mandant
– der Versicherungsfall
– die Leistungen der Rechtsschutzversicherung
– die Vertragsarten
– die Risikoausschlüsse
– häufige Probleme bei der täglichen Arbeit
– Rechtsschutzversicherung und Vergütungsvereinbarung

Termin: Freitag, 21.07.2006, 14 – 18 Uhr
in der RAK Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, 4. Etage.
Teilnahmegebühr: 40,- Euro

Teilnahme leider nur für Kammermitglieder. [Anm. des Verfassers: Also nur für Berliner Anwälte]

Weitere Informationen und das Anmeldeformular gibt es auf den Seiten der RAK Berlin.

Warum Vorschuss ?

Samstag, Mai 20th, 2006

Wer zum Bäcker geht und dort einen Laib Brot erwirbt, sagen wir mal für 2,50 €, der zahlt dem Bäcker seinen Obolus über 2,50 €. Noch weiß der Käufer nicht, ob ihm das Brot schmeckt und ob er in seiner Genußerwartung richtig liegt. In dieser Genußerwartung leistet der Kunde quasi einen „Vorschuß“.

Manche RSV wollen das Brot aber für 1,25 € vom Tresen mitnehmen und wollen erst dann (vielleicht) bezahlen, wenn das Brot vervespert ist.

Und dann gibt es auch noch RSV die behaupten, dass der böse Bäcker, der das Brot seit über 10 Jahren Jahr für Jahr um den Preis von 2,50 € verkauft habe, dieses jetzt plötzlich für 2,86 € verkaufen wolle, was natürlich ein Unding sei.

Der BRAGO-, und jetzt eben der RVG-Gesetzgeber hat den Vorschußanspruch (auch) zum Schutz des Anwalts installiert. Die Zeiten von „Anwalts-Liebling“ sind längst vorbei (oder hat jemand noch einmal in letzter Zeit von dem allseits bekannten Slogan einer RSV gehört).

Eine namhafte Persönlichkeit der Zeitgeschichte sagte: „Wichtig sei, was hinten herauskommt“. Eben – und deshalb muß man halt vorher schon wissen, was hinten herauskommen wird – bei einer RSV.

Rechtsschutzversicherer langen zu

Dienstag, Mai 16th, 2006

Die Anbieter von Rechts­schutz­ver­sich­erun­gen haben deutlich zugelangt: Allein in den vergangenen vier Jahren haben sich die Preise vieler Policen mehr als verdoppelt. Wer sich trotzdem gegen Rechts­streitig­kei­ten wappnen möchte, kann sich aus den getesteten Angeboten von 31 Versicherern die günstigsten heraussuchen. FINANZtest sagt darüber hinaus, was Kunden noch tun können, um den Schutz nicht zu teuer werden zu lassen und wann die Absicherung überhaupt sinnvoll ist.

Quelle: Aktueller Newsletter der Stiftung Warentest

Zum vollständigen Test geht’s hier lang.

Vorsicht dabei: Nicht alles, was billig ist, taugt im Versicherungsfall auch etwas. Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer im Regen stehen läßt, ist billig eben nicht preis-wert.

RSV-Blog hat nun ein eigenes Favicon

Sonntag, April 9th, 2006

RA Melchior hat für das RSV-Blog ein Favicon hergestellt. Die Redaktion sagt: „Danke“ 😉

Wer nicht weiß, was ein Favicon ist und wo er es findet, mag einmal kurz auf Wikipedia hier nachlesen.

Qualitäts-Check der Rechtsschutzversicherungen

Dienstag, April 4th, 2006

Die Zeitschrift Capital hat im Heft 20/2005, S. 104-111 einen Qualitätscheck der Rechtsschutzversicherungen veröffentlicht, eine grafische übersicht der angebotenen Leistungen findet sich >>> hier <<<.

Ein unmoralisches Angebot

Montag, April 3rd, 2006

ist nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) der Versuch einiger Rechtsschutzversicherer,

Vergütungsabkommen zu schließen, in denen sich Rechtsanwälte verpflichten, für Versicherungskunden zu niedrigeren Gebühren tätig zu werden als sie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht.

Der Präsident der BRAK Bernhard Dombek hat in einem offenen Brief an die Kammermitglieder Bedenken gegen solche als «Rationalisierungsabkommen» bezeichneten Vereinbarungen geäußert.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 3. April 2006

Keine Kürzung der Geschäftsgebühr – Musterschreiben

Sonntag, März 12th, 2006

Henning Wüst, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus 74847 Obrigheim, stellt dem RSV-Blog mit diesem Schreiben den nachfolgend komplett abgedruckten Textbaustein zur Verfügung. Die Readaktion bedankt sich für as Lob und die Mühe des Kollegen.

Werte Damen und Herren Kollegen,

das RSV-Blog ist immer wieder Balsam für die Anwaltsseele. Danke und ein dickes Lob.

Ich kann auch wirklich nur hoffen, dass viele potentielle Versicherungskunden sich hier vor dem Abschluss einer RSV kritisch informieren.

Als kleinen Beitrag eines Lesers übermittle ich untenstehend mein derzeitiges Musteranschreiben für die – ärgerlicherweise in meiner Kanzlei im Moment häufig vorkommenden – Kürzungen bei der VV 2400. Vielleicht ist das Muster als Veröffentlichung für Sie interessant. Bislang hat das Schreiben stets Wirkung gezeigt.

Kollegiale Grüsse aus Obrigheim

Und hier nun das Musterschreiben des Kollegen

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr og. Schreiben in der vorgenannten Sache, das mich, vorsichtig ausgedrückt, sehr befremdet.

Dazu folgendes:

– 1. –

Der Gesetzgeber hat zur Gebühr nach VV 2400 ausgeführt:

„Der erweiterte Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr erfordert eine andere Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle in den zur Verfügung stehenden grösseren Gebührenrahmen. Dies führt zwangsläufig zu einer neuen Definition des „Normalfalls“. In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen. In der Anmerkung soll jedoch bestimmt werden, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. In anderen Fällen dürfte die „Schwellengebühr“ von 1,3 zur Regelgebühr werden. Eine nach Abwägung der unterschiedlichen Kriterien des § 14 I RVG in der Summe gänzlich durchschnittliche Angelegenheit würde also nur dann einen Gebührensatz von mehr als 1,3 (etwa in Höhe der Mittelgebühr 1,5) rechtfertigen, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Hinblick auf Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegt, dies jedoch allein in der Gesamtschau nach § 14 Abs. 1 RVG unberücksichtigt bleiben müsste, weil andere Merkmale vergleichsweise unterdurchschnittlich ins Gewicht fallen. Ist eine Sache danach schwierig oder umfangreich, steht eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG (bis zum 2,5fachen der Gebühr) im billigen Ermessen des Anwalts. Sind auch Umfang und Schwierigkeit der Sache jedoch nur von durchschnittlicher Natur, verbleibt es bei der Regelgebühr (1,3).“ – BT-Drs. 15/1971 S. 207 –

Ich verweise im übrigen auf meine Kommentierung in Burchardt/Wüst, RVG – der kommentierte überblick, 1. Auflage, 2004 (ISBN 3-932097-16-5).

– 2. –

a.) Vorliegend handelt es sich um einen in jeglicher Hinsicht durchschnittlichen Fall. Es wurde eine gut 45-minütige persönliche Besprechung geführt, in der alle fraglichen Aspekte des Falles und auch auf die Art und Weise einer gerichtlichen Durchsetzung erörtert wurden. Sodann wurde die Gegenseite angeschrieben. In einer weiteren telefonischen Besprechung wurde sodann besprochen, einstweilen von einer gerichtlichen Geltendmachung abgesehen (wodurch Sie weitere Kosten gespart haben). Also ergibt sich zwingend ein Gebürenansatz in Höhe von 1,3.

b.) Indem Sie nun eine – zudem den Begriff des Normalfalles verkennende – Abwägung im Rahmen von § 14 RVG vornehmen – wollen Sie faktisch eine Begrenzung des gesetzlichen Gebührenrahmens vornehmen. Vom anwaltlichen Ermessensspielraum bei der Abwägung der Kriterien des § 14 RVG soll in diesenm Zusammenhang noch gar keine Rede sein.

c.) Unter betriebswirtschaftlichen Aspekten kann ich Ihr Ansinnen durchaus verstehen. Aus anwaltlicher Sicht, ist ein solches Verhalten aber auf das Schärfste zu verurteilen. Die gesetzlichen Vorschriften des RVG und des VV sind nun einmal zwingend.

d.) Die Konsequenz Ihrer Verweigerungshaltung liegt doch darin, dass die unberechtigterweise nicht erstatteten Gebührenteile der Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. Dadurch kann es zu Deckungsprozessen kommen.

Im übrigen schädigen Sie durch Ihr Verhalten den bislang sehr guten Ruf Ihrer Versicherung. Denn Anwälte werden bisweilen auch nach „guten und empfehlenswerten“ Rechtsschutzversicherern gefragt. Eine Versicherung, die versucht das Vergütunbgsrecht zu untrlaufen kann aus anwaltlicher Sicht wohl kaum als empfehlenswert bezeichnet werden.

Die Argumente des Kollegen überzeugen. Es ist nur bedauerlich, daß ein Anwalt sich Mühen in diesem Umfang machen muß, um eine Versicherungsleistung zu erhalten, auf die der Versicherungsnehmer durch seine Prämienzahlungen einen verbindlichen Anspruch hat.

Nota bene: Diese Mühen erbringen wir Anwälte in aller Regel ohne Gegenleistung.

Angabe von Vorversicherungen im RSV-Vertrag

Freitag, März 3rd, 2006

Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB seitens des Versicherungsnehmers angefochten werden, wenn im Antragsformular nach „Vorversicherung” und nicht nach Vorversicherungen gefragt ist, der Antragsteller die vor Antragstellung gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen einen von ihm selbst gekündigten zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag bei dem Rechtsschutzversicherer, bei dem er nunmehr den Antrag stellt.

Gegen Arglist des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser einen Vorvertrag bei demselben Versicherer nicht angibt, der erst 15 Monate vor Antragstellung beendet wurde, und von dem er an nehmen darf, dass er sich in den Datenbeständen des Versicherers befindet, auf die dieser ohnehin Zugriff nehmen kann.

Quelle: Oberlandesgericht (OLG) Celle Beschluss vom 13.02.2006 (Az.: 8 W 9/06)
via: Recht und Alltag (Besten Dank an Folkert Janke.)

… denn sie wissen nicht was sie tun!

Samstag, Februar 18th, 2006

Oberflächlichkeit, mangelnde geistige Kapazität oder doch pure Absicht?

a. Deckungsanfrage meinerseits für Räumungs- und Zahlungsklage, weil der Mieter (nach eigener Kündigung) – so meine Mitteilung an die Badische Rechtsschutzversicherung, Karlsruhe – nicht ausgezogen ist und rückständige Miete bzw. Nutzungsentschädigung schuldet. Das Antwortschreiben: Deckungszusage für die Zahlungsklage, nicht aber für die Räumungsklage, da „der Mieter bereits ausgezogen ist“!

b. Deckungsanfrage an die ARAG mit dem ausdrücklichen gefetteten Standard-Hinweis, das ich nicht mandatiert bin, sonstige Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer zu führen, der sich deswegen mit evtl. Rückfragen direkt an meinen Mandanten wenden möge. Einige Tage später das Antwortschreiben der ARAG an mich: „Dürfen wir Sie noch um Beantwortung folgender Fragen bitten: …“.

c. Deckungsanfrage an den Rechtsschutzversicherer mit der ausdrücklichen Angabe im Betreff, die Mandantin sei die Ehefrau des VN XYZ. Rückfrage des Versicherers: „In welchem Verhältnis steht Ihre Mandantin zu unserem VN?“

Und da wird erwartet, daß man Deckungsanfragen als kostenlosen Serviece ausführt!

Genervt:

RA U. Groß