Archive for the ‘Allgemeines’ Category

RSV für Hypochonder

Montag, Januar 8th, 2007

„Hypochonder können das sofort abschließen“, sagt der Hamburger Anwalt Jörn Fuhrken. „Schließlich gibt es Leute, die so etwas wie einen Airbag fürs Leben brauchen.“

Es geht Versicherungsschutz gegen Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz, das für Unruhe bei Arbeitgebern sorgt. Versicherer bieten Policen gegen eventuelle Prozessrisiken an.

Es geht um Fälle wie diesen, mit dem die Versicherer ein neues Risiko abdecken wollen:

Flexibel und zuverlässig sollte die Sachbearbeiterin sein, die ein Unternehmen per Annonce suchte. Es fällt nicht besonders auf, als darauf auch die – letztlich erfolglose – Bewerbung eines BWL-Studenten eingeht. Der angehende Akademiker hat aber nicht wirklich vor, als Bürokraft im Vertrieb auszuhelfen. Er fühlt sich sexuell diskriminiert.

Ob der angebotene Versicherungsschutz den Arbeitgebern wirklich nützt? Darüber berichtete die FTD am 2.1.2007.

Versicherungsschutz auch bei drohender Kündigung

Dienstag, Januar 2nd, 2007

Eine Rechtsschutzversicherung muss die Anwaltskosten auch bei einer «nur» drohenden Kündigung tragen. Das berichtet die Zeitschrift «recht und schaden» unter Berufung auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken. Denn der umfassende Rechtsschutz, den die Versicherungen ihren Kunden bieten müssten, erfasse auch sich konkret abzeichnende rechtliche Auseinandersetzungen (Az.: 5 U 719/05-107, r + s 2006, 495).

Quelle: Beck aktuell

Danke für den Hinweis an Oliver Jauch vom ElbeBlawg

Gute Vorsätze?

Freitag, Dezember 22nd, 2006

Der folgende Kommentar zum Beitrag Württembergische RSV – manche lernen es wohl nie …. verdient es, in den Rang eines Beitrags erhoben zu werden; vielleicht outet sich der Autor ja in einem Kommentar zu seinem Kommentar Beitrag:

Liebe Sachbearbeiter,

wie wäre es mit ein paar guten – und der Rechtspflege dienlichen – Vorsätzen für das nächste Jahr?

1. Beginnt doch den 2.1.07 mit einem Blick ins Gesetz. § 14 RVG aufschlagen, ab zum Kopierer, über den Schreibtisch hängen und ganz DICK „Der Rechtsanwalt” und „Ermessen” anleuchten. Zur Not könnt Ihr ja über „Rechtsanwalt” noch „nicht Sachbearbeiter” schreiben.

2. Wäre es nicht toll, wenn Ihr dafür sorgen könntet, dass für meine Kollegen und mich wieder ein gesundes Verhältnis zwischen ernsthafter juristischer Arbeit und der – ziemlich nervigen und (meist) unentgeltlichen – Korrespondenz mit Euch hergestellt wird? (ich weiß, ich weiß, das erfordert ein Umdenken hinsichtlich Eurer Rolle, aber es wäre doch mal was…)

3. Wie sieht es in Zukunft mit der pünktlichen Begleichung von Rechnungen aus? Ohne dass wir zweimal nachfragen müssen? Wenn Euch die Arbeit, vorformulierte Rügeschreiben zu verfassen, zu schwer wird: Vielleicht reichen ja auch 3 Kaffepausen pro Tag…(uups, ich weiß!)

5. Was haltet Ihr davon, vor dem Abschluss Eures eigenen Jurastudiums davon abzusehen, mit Anwälten über die Erfolgsaussichten komplexer Klagen und Rechtsmittel zu diskutieren?

Alles wäre wohl zu viel verlangt, aber sucht Euch doch einfach das Leichteste raus. Der Rest könnte ja dann 2008 erledigt werden. I´ll be back! 🙂

Frohe Festtage und einen GUTEN RUTSCH!

Dem schließt sich die Redaktion gern mit den besten Wünschen an.

Probleme der RSVen mit der freien Anwaltswahl ihrer VN

Donnerstag, Dezember 7th, 2006

Nachdem mir selbst und einigen Kollegen in jüngster Zeit ständig Aussagen aus dem Kreis der Mandanten geliefert werden, wonach auf telephonische Anfragen etwa sinngemäß geantwortet würde:
„…. die Kosten eines am Gerichtsort zugelassenen Anwalts werden übernommen“

was zu erheblicher Verunsicherung bei der Mandantschaft führt, weil auch sprachlich unkorrekt (richtig: bis zur Höhe der Vergütung eines am Gerichtsort zugelassenen…)

zur Aufklärung der maßgebliche Gesetzestext § 158m VVG .

und korrespondierend den Text der ARB 2006

Rechtsschutzversicherer kämpfen um Kunden

Dienstag, August 22nd, 2006

schreibt Alexander Tanner auf LexisNexis

Das Neugeschäft ist schwach, die Gebühren für Gerichts- und Anwaltskosten sind gestiegen. Die Rechtsschutzversicherer stehen vor einem grundlegenden Strategiewechsel.

In Zukunft werden die Assekuranzen mehr als nur ein Kostenerstatter sein – heißt es zumindest aus den Kreisen einiger Rechtsschutzanbieter. Der Trend geht zur Rechtsdienstleistung. Die telefonische Rechtsberatung durch Anwaltsnetze, die Empfehlung von versierten Anwälten im Falle eines Rechtsstreits und die Mediation sollen stärker in die Angebote integriert werden. Der Grund für diese Neuorientierung liegt auf der Hand. 2005 verzeichnete nur eine Versicherungsbranche ein Minus – die Rechtsschutzversicherung. Hintergrund ist nach Meinung vieler Experten das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 1. Juli 2004 erlassen wurde. Der technische Verlust lag 2005 bei 150 Millionen EUR. Das größte Problem der Branche ist aber die Kundendichte. Gerade einmal 43 % der deutschen Haushalte haben eine Rechtsschutzversicherung, viele schließen nur noch sehr beschränkte Schutzpakete ab.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geht für das Jahr 2006 von einer Stagnation der Geschäftsergebnisse aus. 19,4 Millionen Verträge haben derzeit Bestand, die gebuchte Prämie wird aller Voraussicht nach wie der Schadenaufwand nur um 2 % steigen. Die Versicherungsunternehmen versuchen auf diese Entwicklung zu reagieren. Neben dem telefonischen Kontakt steht vor allem das Angebot von Versicherungspaketen im Fokus der Branche. So gewähren einige Versicherer ihren Kunden zusätzliche Leistungen wie einen Online-Rechtsservice, der die problemlose Klärung von Rechtsfragen möglich machen soll. Aktuell im Vordergrund steht aber auch die telefonische, juristische Beratung, die bei vielen Anbietern kostenlos und auch für Nicht-Kunden bereitgestellt wird. Das Streben nach einer Neupositionierung der verschiedenen Anbieter ist auf dem Markt deutlich zu spüren.

Es wird auch in diesem Beitrag ganz deutlich, worum es den Versicherern geht. Mit Sicherheit nicht um eine unabhängige Rechtsberatung. Vorsicht ist da angesagt.

BGH eröffnet Regress gegen Rechtsschutzversicherer

Dienstag, August 15th, 2006

Schon mit dem Beschluss IV ZR 281/98 vom 26. Januar 2000 hatte der BGH eine Schadensersatzverpflichtung der Rechtsschutzversicherung für eine zu Unrecht abgelehnte Kostendeckungszusage grundsätzlich für möglich erklärt:

„Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Rechtsschutzversicherer, der den Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, auch den Schaden zu ersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er den beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verliert. Unter den hier vorliegenden Umständen führt aber der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB zu einem Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten, weil der Kläger erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungsschutz beantragt und die Beklagte nicht ausdrücklich auf den drohenden Ablauf der Klagefrist hingewiesen und ihr nicht mitgeteilt hat, daß er ohne Deckungsschutz keine Klage erheben werde.“

Diese Rechtsprechung hat er nunmehr mit dem Urteil IV ZR 4/05 vom 15. März 2006 konkretisiert:

„Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 – IV ZR 281/98).“

Der BGH betont, dass die RSV keineswegs nur bis zur Höhe ihres Leistungsversprechens aus dem Versicherungsvertrag haftet, d.h. maximal in Höhe der geschuldeten Prozesskostenerstattung, vielmehr sei der geschädigte VN im Falle einer schuldhaften Leistungsstörung so zu stellen, wie wenn der Schuldner (RSV) ordnungsgemäß erfüllt hätte. Ferner sei die Klägerin grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen.

Da der Rechtsstreit hinsichtlich der Schadenshöhe allerdings noch nicht entscheidungsreif war, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung den Rechtsschutzversicherern zu denken gibt. …

Dr. Martin Bahr auf Platz 2 zurückgefallen

Donnerstag, Juli 20th, 2006

Seit März 2005 führte Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr die Liste der Autoren des RSV-Blog an. Heute fiel er auf Platz 2 zurück. Wir verzeichnen einen Neuzugang in der Autorenliste, Herr Rechtsanwalt Andersch, der nun Platz 1 der – alphabetischen – Liste einnimmt. 🙂

Insgesamt sind es nun 26 Autoren, die sich als solche in der Liste präsentieren. Intern haben sich jedoch 51 Rechtsanwälte zur Mitarbeit an dieser Informationsplattform registriert, die bisher an 256 Beiträgen beteiligt waren and 422 Kommentare „provoziert“ haben. Gelesen wurde das RSV-Blog bislang von über 207.000 Besuchern der Seiten.

Seminar: Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung

Dienstag, Juli 18th, 2006

Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS )beabsichtigt, mit einem leitenden Mitarbeiter einer Rechtsschutzversicherung Ende September bis Mitte Oktober ein Tageseminar in Hannover abzuhalten mit dem vorläufigen Arbeitstitel: Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung. Schwerpunkt wird der Rechtsschutz im Strafrecht, Straßenverkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsunfallabwicklung sein. Sinn des Seminars soll für die teilnehmenden Kollegen auch sein, zu wissen, wann was bei der Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden kann und warum manche Leistungen nicht vergütet werden, so dass man den Mandanten frühzeitig auf seine eigene Kostentragungspflicht hinweisen kann. Sollten Kollegen insoweit schon jetzt unverbindlich Interesse an einer Teilnahme bekunden wollen, schicken Sie bitte eine Mail an: seminar@verteidigerkunst.de Das Seminar richtet sich an alle Anwälte, nicht nur Mitglieder der Bundesvereinigung oder Fachanwälte. Wer als Fachanwalt für Strafrecht Interesse am Beitritt zur Bundesvereiniung der Fachanwälte für Strafrecht hat (Jahresbeitrag 60,00 €), möge sich melden unter beitritt@verteidigerkunst.de .

Rechtsschutzversicherungen und Ambivalenz

Freitag, Juni 16th, 2006

Ambivalenz ist, wenn

(1) Anwälte meinen, dass RSV die möglichst oft auf diesem Blog auftauchen, das Gegenteil von „Anwalts Liebling“ sind.

(2) RSV meinen, die möglichst oft auf diesem Blog auftauchen, besonders gute Unternehmen zu sein, weil sie ja so viele Versicherungskunden haben.

… tja, so isses (oder isses nur die Hitze heute)

RSV haftet wegen Vertragsverletzung

Dienstag, Juni 6th, 2006

Der IV. Zivilsenats des BGH hat am 15.3.2006 geurteilt:

Leitsatz:

Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26.Januar 2000, Az. IV ZR 281/98).

Aus den Gründen:

Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrunde der Rechtsschutzversicherer das von der Revisionserwiderung angenommene Haftungsprivileg geniessen sollte. Denn auch wenn sich das übernommene Risiko zunächst auf die Prozesskosten beschränkt, die Realisierbarkeit einer auf dem Rechtswege verfolgten Forderung deshalb nicht unmittelbar Gegenstand des Versicherungsschutzes ist, besagt das noch nichts für den Umfang möglicher Schadensersatzansprüche bei einer Leistungsverweigerung, die unter Verletzung der vertraglichen Plichten des Rechtsschutzversicherers erfolgt…

Hier das komplette Urteil des IV. Zivilsenats vom 15.3.2006 – IV ZR 4/05 –

Die Nichtleistung dürfte einer zu späten Leistung gleichstehen. Vielleicht sollte man die Entscheidung gleich bei der Deckungsanfrage an bestimmte Versicherer mitschicken.