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Das Schmerzensgeld bei der ARAG

Freitag, Juli 3rd, 2015

Wir möchten für unseren Mandanten Klage erheben. Er beansprucht unter anderem Schmerzensgeld aus einen Verkehrsunfall. Für das Klageverfahren haben wir bei der ARAG die Deckungszusage erbeten. Daß eine Deckungsanfrage bei der ARAG mal glatt durchgeht, ist eher die Ausnahme. Erwartungsgemäß mäkelt die ARAG – in Gestalt einer Frau Assessorin W. – auch an einem unserer Klageanträge herum.

Um diesen Antrag scheint es der Versicherungsjuristin zu gehen:

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei das Schmerzensgeld einen Mindestbetrag in Höhe von 12.000,00 Euro abzüglich vorge-richtlich bereits gezahlter 3.000,00 Euro, mithin also noch 9.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte.

Folgende verstandesferne Argumentation liefert die ARAG-Juristin:

ARAG und das Schmerzensgeld

Die Dame möchte also, daß unser Mandant – also derjenige, der teure Prämien an die ARAG gezahlt hat – das Risiko trägt, daß der Richter eine Entscheidung trifft, die dann nicht mehr angreifbar ist. Frau Assessorin W. stellt sich vermutlich so einen Klageantrag vor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.

Wenn jetzt der Richter meint, sein Ermessen in Höhe von – sagenwirmal – 100 Euro ausüben zu müssen, wird der Mandant in die Röhre schauen. Ein Rechtsmittel gegen diese richterliche Ermessensausübung steht ihm nicht zur Verfügung – jedenfalls keines mit Erfolgsaussicht.

Grundsätzlich kann man einen Antrag, so wie ihn sich Frau Ass.W. vorstellt, zwar stellen; irgendwo muss und sollte man aber die Mindestvorstellung beziffern (sagt der BGH). Man kann das auch in der Klagebegründung tun, allerdings macht es für das Unterliegen/Obsiegen keinen Unterschied, ob das klar und deutlich in Zahlen vorn im Antrag steht oder hinten in der Begründung. Da hinten könnte man es im schlimmsten Fall noch übersehen.

Wenn man jedoch überhaupt keine Mindestvorstellung reinschreibt und das Gericht spricht dann die besagten 100 Euro zu, dann hat nicht nur der Mandant ein Riesen-Problem, sondern auch noch sein Prozeßbevollmächtigter.

Ich unterstelle dieser Frau W. zunächst mal keine Böswilligkeit. Aber mit sinnvollen Klageanträgen kennt sie sich wohl eher nicht aus. Deswegen sei die Frage gestattet, warum der Versicherer solche Leute mit Sachen beschäftigt, von denen sie nichts verstehen. Aber vielleicht geizt die ARAG ja nicht nur mit der Versicherungsleistung, sondern auch bei der Bezahlung seiner Mitarbeiter. Dann kann das aber ja auch nichts werden. Qualität kostet eben. Und was nichts kostet …

Und die Frage, woher eine Juristin, die es mal eben zur Sachbearbeiterin bei der ARAG geschafft hat, die Chuzpe nimmt, uns vorschreiben zu wollen, wie wir eine Klage zu schreiben haben, stelle ich hier jetzt nicht.

Wir werden uns nun den Auftrag vom Mandanten abholen, Klage gegen die ARAG zu erheben und in der Begründung dieser Assessorin W. dann eine Nachhilfestunde liefern. Die Kosten für die Deckungsklage wird die ARAG dann hoffentlich nicht vom spärlichen Gehalt dieser gebeutelten Sachbearbeiterin abziehen. Und: Der Mandant wird sich anschließend einen seriösen Versicherer suchen.

ARAGs beschränkte Möglichkeiten

Donnerstag, Mai 21st, 2015

Normalerweise wird nach entsprechender Kostendeckungszusage Klage erhoben und der Rechtsschutzversicherung zusammen mit einer Rechnung übersandt. Nicht so bei ARAG:

Erst einmal fordert man weitere Belege an und will nach Eingang auf die Sache zurückkommen. Die Belege werden übersandt, eine Rückantwort erfolgt – nicht.

Auf entsprechende Erinnerung per Fax von heute wird man dann hektisch und reagiert binnen einer halben Stunde:

Wir versuchen nach Möglichkeit, Ihr Anliegen schnellstmöglich und abschließend zu erledigen. In diesem Fall benötigen wir jedoch noch Informationen.

Tatsächlich hatte ich diese teils schon per Rückfax vom o6.o5.2015 übersandt. Die Klage liegt ARAG bereits seit dem 30. März 2015 (!) vor.

Hat man diese bisher noch nicht gelesen oder nicht Klage verstanden? Die angeforderten (weiteren) Unterlagen sind daher denkbar irrelevant

Ferner möchte man von mir eine „aktuelle (!) Mandatsvollmacht“. Will man diese etwa ernsthaft anzweifeln?

Dann soll ich noch zur „Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung“ Stellung nehmen. Warum? Steht alles in der Klage. Demnach entspricht diese einschlägiger BGH-Rechtsprechung. Um die dort beurteilte Fassung der Widerrufsbelehrung geht es auch hier.

Zudem möchte ich mich noch „zum Gesichtspunkt der Verwirkung“ äußern. Wozu? Insbesondere nicht, bevor die Gegenseite diese Einwendung überhaupt erhebt. Dass deren mehrere Voraussetzungen angesichts der strengen Anforderungen zudem ohnehin eher selten gegeben sind, sollte bekannt sein.

Dann möchte man noch wissen, von welchen Streitwert ich ausgehe. Auch das steht in der ARAG bereits vorliegenden Klage sowie in meiner (bisher natürlich unbezahlten) Vorschussnote vom 30. März 2015.

Wie man sieht, sind die Möglichkeiten der ARAG, ein Anliegen „schnellstmöglich und abschließend zu erledigen“, offensichtlich sehr beschränkt – typisch. Aber es war ja auch nur ein Versuch. 🙁

P.S. Der Kollege Kümmerle stellte bereits fest, dass die ARAG neben der legendären Assessorin D. eine weitere beschäftigt, Frau P. Hier wurde Frau Ass. H. tätig, sogar mit LL.M ausgestattet – was offensichtlich auch nichts nützt.

P.P.S. Das Reaktionsteam wird des öfteren gefragt, welche Rechtsschutzversicherung wir empfehlen würden. Diese Frage ist ohne konkrete Kenntnis der Bedürfnisse im Einzelfall schwer zu beantworten. Einer Gesellschaft, die wir definitiv NICHT empfehlen, widmet sich dieser Beitrag.

ALLRECHT – Teuflische Regelkürzung

Mittwoch, April 29th, 2015

Die ALLRECHT und die ARAG sind – jedenfalls aus Sicht der Strafverteidigung – ein und dasselbe Unternehmen. Das machen wir nicht nur an den nahezu identischen Telefon- und Faxnummern fest, sondern auch an den Textbausteinen, mit denen die Versicherer regelmäßig die Versicherungsleistung verweigern und ihre Versicherungsnehmer im Regen stehen lassen:

 

Allrecht kürzt

Der Unterschied zwischen der Allrecht und der ARAG entspricht dem Unterschied zwischen dem Teufel und seiner Großmutter. Es ist aus Anwaltssicht empfehlswert, zumindest den beiden Versicherern aus dem Weg zu gehen.

Denn das, was diese beiden Versicherer nicht bezahlen, bezahlt in aller Regel der Versicherungsnehmer. Neben den Prämien, die er bereits an die Allrecht bzw. an die ARAG gezahlt hat.

Dann doch lieber mit dem Teufel sympathisieren als mit diesem Versicherern.

ARAG: Neue Assessorin – Alte Rechtsprechung

Montag, März 16th, 2015

Es geht um einen Unfall mit höchst streitiger Haftung, die Regulierung eines Sach- und Personenschadens steht an. Die ARAG, vertreten durch Frau Assessorin Pü., meint, für das Gesamtpaket sei eine 1,1-Geschäftsgebühr angemessen und bezieht sich auf eine 10 Jahre alte Rechtsprechung.

ARAG und die RSpr

Nahezu alle (!) anderen (!) Versicherer erstatten für eine durchschnittliche Unfallregulierung eine Gebühr in Höhe 1,3. Sobald neben dem Sachschaden auch ein Personenschaden zur regulieren ist, erstatten die überwiegende Zahl der Mitbewerber der ARAG eine 1,5 Geschäftsgebühr. Nur die ARAG kürzt, weil Frau Assessorin Pü. die Ansicht vertritt, die Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2006 sind auch nach 9 bzw. 10 Jahren noch aktuell. Ob sie überhaupt auf den vorliegenden Fall passen, ist fraglich.

Der Versicherungsnehmer reagiert aber schonmal vernünftig:

ARAG und die RSpr-2

Nicht nur nebenbei sei angemerkt:
Bei dieser Abrechnung geht es um die außergerichtlichen Bemühungen, unserem Mandanten zum Schadensersatz zu verhelfen. Die Gegenseite sperrt sich.

Deswegen haben wir die ARAG um die Erteilung der Deckungszusage für die Klage gebeten. Das war am – Achtung – 28. Januar 2015. Bis heute, also runde sieben Wochen, warten wir – das heißt: der Versicherungsnehmer der ARAG – darauf, daß der Versicherer das tut, wofür der Mandant bezahlt hat.

Aber auch schon den Ausgleich der (gekürzten) Rechnung haben wir erst anmahnen müssen, bevor Frau Assessorin Pü. begonnen hat, ihre Rechtsprechungsübersichten zu entstauben.

Wie sich die ARAG sonst noch so aus ihrer Pflicht mogeln will, darüber berichtet die Zeitschrift Finanztest und unser Blogbeitrag über den Artikel der Tester mit dem schönen Titel: „So wehren Sie sich gegen die Ausreden der Versicherer“.

Zum aktuellen Regulierungsverhalten der ARAG und ihren Ausreden werden wir in den nächsten Tagen hier weiter informieren.

Hat ARAG etwas zu verbergen?

Freitag, Januar 30th, 2015

Früher hatte die ARAG ihre ARB 1969 – 2013 ins Netz gestellt. Die Seite existiert leider nicht mehr. Jetzt findet man dort nur noch die ARB 2014. Honi soit …

Schlimmer als ARAG ? !

Montag, Januar 26th, 2015

Vor knapp zwei Jahren haben wir mal einen Blick auf unsere „Bestenliste“ geworfen. Die „Top Ten“ und ihre Rangfolge sind bis heute unverändert geblieben. Einsamer Spitzenreiter blieb die ARAG – offensichtlich Anwalts ganz besonderer „Liebling“.

Dies bestätigt prinzipiell auch die Beschwerdeliste 2013 der BaFin – ABER:

Relativ zur Zahl der Versicherungsverträge toppt die Alte Leipziger (bzw. Rechtsschutz Union) die ARAG allerdings bei Weitem: Ca. 1/3 der Verträge, aber genau so viele Beschwerden. Auch ‘ne Leistung.

Die Ausreden der ARAG im Finanztest

Freitag, Januar 23rd, 2015

In der aktuellen Finanztest (02/2015) beantworten die Finanztester unter anderem die Frage, was zu tun ist, wenn der Rechtsschutzversicherer den Schutz verweigert? Es werden die typischen Ausreden genannt und – wie es sich für eine Ratgeber-Zeitschrift gehört – reichlich Hinweise gegeben, wie man sich wehren kann.

Im Zusammenhang mit der „Ausrede 3“, die Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen angeblicher „Mutwil­ligkeit“ oder „mangelnder Erfolgs­aussichten“ nehmen die Tester die ARAG ins Visier.

Die ARAG hatte sich geweigert, die Kosten für die Verteidigung gegen einen Verwarnungsgeldbescheid zu erstatten. Unser Mandant wollte sich gegen ein „Verwarnungs­geld“ in Höhe von 25 Euro wehren. Darüber habe ich hier im RSV-Blog und im Blog der Kanzlei Hoenig Berlin berichtet.

Auf Mutwil­ligkeit hatte sich die ARAG berufen, weil unser Mandant ein Kunde sei, der – so der Vorwurf – wegen kleiner Beträge streiten wollte. Dazu schreibt die Finanztest:

Einen solchen Fall hat der Berliner Rechts­anwalt Carsten R. Hoenig 2014 erlebt. Seinem Mandanten wurde zu schnelles Fahren vorgeworfen. Gegen das „Verwarnungs­geld“ in Höhe von 25 Euro wehrte er sich. Als Hoenig für seinen Mandanten beim Rechts­schutz­versicherer Arag die Über­nahme des Falles einholen wollte, kam prompt das Nein. Die zu erwartenden Anwalts­kosten stünden in einem „groben Miss­verhältnis“ zu den 25 Euro Strafe. Damit lag die Arag aber falsch.

Dem Versuch der ARAG, auf diesen Weg einen Grund zur Ablehnung wergen Mutwilligkeit zu konstruieren, steht die über­wiegende Recht­sprechung entgegen. Wir haben seinerzeit im Auftrag unseres Mandanten einen Stichentscheid erstellt und am Ende hat die ARAG nicht nur die Kosten der Verteidigung, sondern auch die Kosten für den Stichentscheid tragen müssen.

Das ganze Gezeter, das die ARAG um die Versicherungsleistung in vielen Fällen veranstaltet, die wir in unserer Kanzlei bearbeitet haben, ist für den Versicherungsnehmer natürlich unangenehm und belastend. Die Versicherungsprämien hat er sicherlich nicht dafür investiert, daß er sich gegen einen Bußgeldbescheid und zusätzlich noch gegen die Ablehnung der versprochenen Versicherungsleistung wehren muß.

Wir raten unseren Mandanten daher, sich entweder von der ARAG zu trennen oder – bequemer – sich dort gar nicht erst zu versichern. Und wie lautet der Rat der Finanztest an den Versicherungskunden?

Benötigen Sie einen Rechts­beistand und wollen Sie Ihre Rechts­schutz­versicherung dafür in Anspruch nehmen, sollten Sie zualler­erst einen Anwalt aufsuchen. Er kann für Sie die Zusage beim Versicherer einholen und bei einer Ablehnung einschätzen, ob diese in Ordnung ist.

So ist das richtig. Die Anwälte, die von Versicherern empfohlen werden oder – noch schlimmer – die für den Versicherer arbeiten, bieten in den meisten Fällen weder die Erfahrung, noch die Unabhängigkeit eines „freien Anwalts“, der von Provisionen und Aufträgen durch die Versicherungswirtschaft nicht leben muß.

ARAG – Es reicht !

Freitag, Oktober 24th, 2014

Der Kollege Karl-Heinrich Wintzenburg aus Hannover macht seinem berechtigten Ärger über die ARAG SE Luft:

Hallo die Damen und Herren Kollegen,

hier ein weiterer Beitrag zu der Erfahrung mit der Arag SE. Jetzt greift sie auch schon in das Mandatsverhältnis ein. Allmählich reicht’s jetzt mal!

Einen bei ihr versicherten Mandaten haben wir gegen den Vorwurf einer Abstandsmissachtung auf der Autobahn verteidigt. Der Bußgeldbescheid belastete ihn mit 180,00 € Geldbuße und drei Punkten nach dem alten Punktesystem. Die Verteidigung in der Sache gestaltete sich mit den Prüfungsanforderungen an die technische Messung sowie auch in rechtlicher Hinsicht wegen einer überschaubaren Strecke von (nur) 300 m und dem Einwand des Mandanten, dass ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer in seinen Sicherheitsabstand gefahren war, als durchaus nicht einfach gelagert.

In der mündlichen Verhandlung gab die Videoaufzeichnung der Messung mehr als eine halbe Stunde lang Anlass zu deren Erörterung. Zudem ist der Messbeamte als Zeuge vernommen worden. Der zuständige Abteilungsrichter teilte die Bedenken gegen die Messung danach nicht, obwohl die dazu verfügbare Rechtsprechung wohl eine überschaubare Messstrecke von 300 m mindestens verlangt und verurteilte den Mandanten entsprechend des Bußgeldbescheides.

Unserer Abrechnung mit der Arag Rechtsschutzversicherung haben wir die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Das rechtfertigte sich insbesondere deshalb, weil die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten als beruflichen Vielfahrer zumindest von durchschnittlichem Gewicht war. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren als überdurchschnittlich zu bewerten, während Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verteidigung ebenfalls zumindest einen durchschnittlichen Umfang besitzen.

Über alle zur Bemessung im Rahmen gem. § 14 Abs. 1 RVG informiert, erstattete die Arag nur Gebühren, die deutlich unterhalb der Mittelgebühr liegen. Dazu beruft sie sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 24.08.2011, die einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Landeskasse (!) zum Gegenstand besitzt und deren Leitsatz wie folgt lautet:

„Die drohende Eintragung von 3 Punkten im VZR rechtfertigt nicht die Annahme einer überdurchschnittlichen Angelegenheit im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit i. S. des § 14 RVG“.

Um mehrere Hinweise darauf, dass in dem von uns verteidigten Verfahren nur die Mittelgebühr berechnet worden war, schert sich die Arag nicht weiter. Als überaus ernst ist indes ihr Verhalten gegenüber ihrem Versicherungsnehmer zu bewerten. An diesen richtete sie nämlich sogleich ein Schreiben, worin sie zunächst den Eindruck zu erwecken versucht, dass in seiner Sache von dem Verteidiger überdurchschnittliche Gebühren verlangt würden. Im Weiteren heißt es dann:

„Als Ihr Rechtsschutzversicherer haben wir die Aufgabe, diese Fragen mit Ihrem Rechtsanwalt zu klären. Sollte er sich wegen der restlichen Kosten an Sie wenden, sind Sie nicht verpflichtet zu zahlen. In diesem Fall bitten wir Sie uns sofort anzurufen, damit wir das weitere Vorgehen miteinander abstimmen können. Kosten entstehen Ihnen dann nicht, wenn Ihr Rechtsanwalt die Differenz gerichtlich geltend machen sollte. Wir bitten um Ihre Mithilfe. Übersenden Sie uns deshalb unverzüglich Ihnen zugehende Schreiben, eine Klage oder einen Mahnbescheid. Unterzeichnen Sie bitte auch keine Abtretungserklärung.“

Mit dieser Mitteilung versucht die Arag Rechtsschutzversicherung SE seit Neuestem, ihre Versicherungsnehmer gegen ihren Verteidiger einzu­nehmen, deutlicher ausgedrückt, aufzuhetzen.Derartige Eingriffe in das Mandatsverhältnis stellen eine Ungeheuerlichkeit dar und dürfen in keinem Fall hingenommen werden. Zu einer Lösung, wie sie weiter in der Mitteilung an ihren Versicherungsnehmer beteuert, ist sie überhaupt nicht bereit. Auch auf eine Vorstandbeschwerde hin sieht sie sich zu einer Abänderung ihres Verhaltens in keiner Weise veranlasst.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Wintzenburg, Rechtsanwalt

Es ist natürlich auch der ARAG bekannt, dass die Berechnung einer Mittelgebühr schon in Bußgeldsachen durchschnittlicher Art und Güte der herrschenden Meinung entspricht.

Ebenso ist es jedenfalls in Anwaltskreisen bekannt, dass der ARAG offensichtlich kein Textbaustein zu dämlich ist, um Honoraransprüche herunterzukürzen. Die ARAG ist mit derzeit 129 Einträgen nicht umsonst trauriger Spitzenreiter hier im Blog.

Völlig inakzeptabel ist aber der Versuch der ARAG; einen Keil zwischen Versicherungsnehmer und Anwalt zu treiben – und dazu den eigenen VN auch noch falsch informiert. Die Behauptung „Sollte er sich wegen der restlichen Kosten an Sie wenden, sind Sie nicht verpflichtet zu zahlen“ ist jedenfalls in dieser pauschalen Form schlicht unzutreffend – und hier erst recht in Bezug auf die Differenz zur Mittelgebühr.

Erfahrungsgemäß knickt die ARAG in Prozessen dieser Art aber gerne schnell ein – und zahl dann. Dem Kollegen wünscht das RSV-Blog-Team gutes Gelingen!

ARAG – Versicherte sind unmündige Kinder, oder: Allmachtsphantasien einer Sachbearbeiterin

Freitag, Juni 13th, 2014

Ein eigentlich einfacher, alltäglicher Fall in Deutschland:
Ein für 6.300 Euro verkaufter Gebrauchtwagen hält nicht das, was der Verkäufer Herr K. (auch) schriftlich versprochen hat. Im Formular-kaufvertrag vom Dezember 2013 gibt er die Laufleistung des Pkw mit „km-Stand 123.965“ an. Bei einem Werkstattaufenthalt im März 2014 stellt sich heraus: Tatsächlich war der Pkw schon im Februar 2010 insgesamt 190.733 km gefahren.
Das ist ein Mangel des Fahrzeugs, der den Käufer zum Rücktritt vom Kauf berechtigt.
Der Käufer Herr A. wendet sich an mich. Der Rücktritt wird am 30.04.2014 schriftlich erklärt, das Rücktrittsschreiben dem Verkäufer per Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Verkäufer reagiert erst einmal nicht darauf, sondern duckt sich ganz tief in seine Erdhöhle.
Solche Ignoranten und Linksfüssler müssen immer erst zu einem gemeinsamen Tanz in den heiligen Hallen der deutschen Justiz aufgefordert werden. Auch das ist Alltag.
In diesem Fall darf der Käufer aber sogar mit einem sofortigen Aufspielen der Justizband rechnen, weil er seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises allein anhand von drei Urkunden vollständig darlegen („schlüssig begründen“) kann:

1.) Schriftlicher Kaufvertrag mit Kilometerstand als Beschaffenheitsangabe und Kaufpreiszahlungsquittung: CHECK
2.) Nachweis der tatsächlich weit höheren Kilometerleistung durch „Fahrzeughistorie“ des Herstellers und sogar Rechnung einer Vertragswerkstatt vom 09.02.2010 mit dem damaligen (weit höheren) Kilometerstand: CHECK
3.) Rücktrittserklärung des Käufers und deren Zugang beim Verkäufer: CHECK

In solchen Fällen kann der Käufer im „URKUNDSPROZESS“ klagen und die damit verbundenen Vorteile geniessen:
Er bekommt ein schnelles Urteil („Vorbehaltsurteil“) aus dem er sofort die Zwangsvollstreckung gegen den Verkäufer betreiben kann. Dieser vom Gesetzgeber gewollte Überraschungseffekt ist für den Kläger bares Geld wert: Viel Zeit um sich abzusetzen, oder sein Vermögen zu verstecken bleibt auch dem unredlichen Beklagten in diesen Fällen nämlich nicht.
Zeugen werden im Urkundsprozess gar nicht gehört, müssen also auch nicht gefunden und vom Gericht erst geladen werden. Nur Urkunden zählen als Beweismittel. Darum kann das Gericht viel schneller terminieren und sein Urteil sprechen. Darum ist der Urkundsprozess viel schneller als ein gewöhnlicher Prozess. Zum Vergleich: In einem „normales“ Verfahren müsste der Käufer beim Landgericht Berlin derzeit mit etwa neun Monaten Wartezeit bis zum ersten Termin rechnen.
Natürlich will mein Mandant deshalb den Urkundsprozess führen.

Die ARAG weigert sich aber, dafür den erforderlichen Kostenvorschuss zu leisten und besteht auf eine „normale“ Klageerhebung. Mehrere (noch) kostenlose schriftliche Erklärungsversuche meines Büros blieben fruchtlos. Nein, die ARAG will eben einfach bestimmen, wie der Käufer zu klagen hat. Das erinnert mich stark an ein längst vergessenes

    „…solange du die Füße unter meinen Tisch…“

Argumente dafür? Keine.
Es sei denn, man wollte den Unsinn so bezeichnen, den mir die Sachbearbeiterin G. der ARAG mit Schreiben vom 12.06. zumutet:

„Die Voraussetzungen für einen Urkundsprozess liegen nicht vor. Die im Kaufvertrag vermerkte Laufleistung kann lediglich als Indiz nicht jedoch als Beweismittel herangezogen werden. Zum Nachweis der erforderlichen Mängel ist die Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.“

Ich hätte das gerne als Freitagswitz angesehen. Das hätte zwar zum Datum Freitag der 13. Juni. gepasst. Ich konnte aber trotzdem nicht lachen und habe dem Käufer ganz humorfrei empfohlen, nun an seinem Wohnort (§ 215 I S.1 VVG) ggf. Deckungsklage gegen die ARAG zu erheben und sich für die Zukunft einen Rechtsschutzversicherer zu suchen, der angeforderte Gerichtskosten zeitnah zur Verfügung stellt, anstatt sich – zwar gewollt aber nicht gekonnt – selbstherrlich in die Prozeßführung ihres Versicherten einzumischen und damit den wirtschaftlichen Erfolg des Verfahrens für den Kläger zu gefährden statt diesen zu ermöglichen.

Betrügt die ARAG?

Dienstag, Januar 7th, 2014

Der Mandant hat uns beauftragt, ihn in einer Bußgeldsache zu verteidigen. Wir haben die ARAG gebeten, die für die Verteidigung notwendigen Kosten zu übernehmen. Das möchte die ARAG aber nicht, das sei zu teuer.

ARAG verweigert Versicherungsschutz

Ich denke, das Einzige was zu teuer ist, sind die Prämien, die unser Mandant an diesen Versicherer gezahlt hat.

Wir werden nun wie vorgesehen das Schiedsgutachterverfahren durchführen. Dort ist der richtige Ort, um dem Versicherer zu erklären, warum es nicht Sache einer Schadenssachbearbeiterin sein kann, darüber zu befinden, ob die Verteidigung gegen den Vorwurf des Staates, sich regelwidrig verhalten zu haben, sinnvoll ist oder nicht.

Wenn der Versicherer die Kosten dafür nicht übernehmen möchte, kann er das seinen Kunden durchaus mitteilen. Aber – bitteschön – bevor sie den Vertrag unterschrieben haben. Wenn der Versicherer vorher eine Leistung verspricht, die er nachher nicht einhalten möchte, könnte ein Strafrechtler auf den Gedanken kommen, daß die ARAG in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der Versicherungsnehmer dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt.

Unser Mandant, ein juristischer Laie, fühlt sich jedenfalls durch diese Entscheidung der Assessorin betrogen. Ich kann dieses Gefühl nachvollziehen.

Update vom 09.01.2014:
In unserem Weblog habe ich das „mutwillige“ Verhalten der ARAG noch unter einem anderen Aspekt diskutiert.

Update vom 09.01.2014, 16:40 Uhr:
Die ARAG hat mich abgemahnt. Ich solle den Namen der Assessorin D. anonymisieren. Das habe ich selbstverständlich auch sofort gemacht.