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Ein kleines Rädchen in der großen Mühle ARAG

Montag, November 25th, 2013

Die Redaktion vom RSV-Blog erhält nicht selten Zuschriften von Verbrauchern, die ihre Erfahrungen mit Rechtsschutzversicherern mitteilen. Oft beinhalten diese Mitteilungen die Bitte, einen Versicherer zu empfehlen.

Empfehlungen können die Redakteure grundsätzlich nicht geben. Zu unterschiedlich sind die Anforderungen der Kunden und zu vielfältig sind die Angebote der Versicherer. Sinnvoll und nützlich ist es eher, den Rat von unabhängigen Beratern, meist Versicherungsmakler, zu suchen. Versicherungsvertretern, die sich an eine oder wenige Versicherer gebunden haben, sind hingegen mit Vorsicht zu genießen.

Meine Erfahrungen als Rechtsanwalt und Strafverteidiger gebe ich den Verbrauchern jedoch gerne weiter. Und wenn diese meine Erfahrungen so massiv schlecht sind, wie die sehr vieler Anwälte und unserer Kanzlei mit der ARAG, rate ich auch genauso massiv davon ab, sich an die ARAG vertraglich zu binden.

Nun erreichte die Redaktion des RSV-Blog der „Leserbrief“ eines Kunden der ARAG, der eigentlich auch gerne weiterhin den Versicherungsschutz dieses Unternehmens behalten möchte. Dieser Erfahrungsbericht – aus Sicht eines Kunden – bestätigt die Erfahrungen, die Rechtsanwälte in sehr vielen Fällen gemacht haben: Der Service der ARAG hört genau da auf, wo die Versicherungsprämie auf dem Konto des Versicherers gutgeschrieben wurde. Was danach kommt, geht in der Sintflut dieses Molochs unter.

Hier nun der Leserbrief, vollständig und im Original (der besseren Lesbarkeit wegen habe ich nur zusätzliche Absätze und Satzzeichen eingefügt, die im Original nicht enthalten waren):

Mein Name ist [der Redaktion bekannt. crh]. Ich bin jetzt schon mehr als 20 Jahre bei der Arag. Immer wurde per Lastschrift verfahren von ARAG pünktlich zum 1 eines jeden Monats abgebucht für unsere Recht und Heim sowie für die Unfallversicherung (und noch 2 andere; hier brauchten wir nur anzurufen und es wurde umgestellt ohne langes reden).

Nun versuche ich schon seit mehreren Monaten, dieses Lastschriftverfahren zu ändern, abmelden, alternative wäre ein eigens eingerichteten Dauerauftrag, wollte es auch schon das Lastschriftverfahren kündigen. Aber mir wurde gesagt das dieses nicht ginge, höchstens das man uns die Beiträge vierteljährlich abziehe, welche Summe für uns kleine Familie nicht tragbar ist, weil wir unser Konto immer mit mindestens 200 Euro gedeckt halten müssen. Und da seid kurzen meine Frau nur noch berufstätig ist und ihr Gehalt so um den – 6 – 7 – oder 8 eines Monats kommt, gab es oft Probleme bei unserer Bank, weil das Konto nicht genügend Deckung hatte. Unsere Sparkasse nimmt für die Rückbuchung 1,97euro – Arag hierfür mal gleich 3,70euro.

Ich dachte mir die ARAG sei Kulant ihren Kunden gegenüber, und sie würden uns entgegenkommen und uns unterstützen. Aber leider mussten wir feststellen, das wir doch nur ein kleines Rädchen sind in der großen Mühle ARAG, es scheint nur wichtig zu sein schnell kassieren.

Der Mensch als solches (KUNDE) interessiert nicht, wir sind im Zwiespalt. Sollen wir jetzt die ARAG kündigen, weil sie nötigen uns quasi immer eine gewisse Summe auf dem Giro Konto zu lassen, welches eigentlich zum Lebensunterhalt gehört.

Ich habe diese Situation offen bei der Arag beigelegt, aber stieß immer auf Ablehnung, vieles ist widersprüchlich; einige Personen am Telefon des Service ARAG schlugen mir als Lösung im schlimmsten Falle vor einen eigenen Dauerauftrag nach Kündigung des Lastschriftverfahrens einzurichten.

Ich habe nun das lastschriftverfahren gekündigt vor mehr als 3 Wochen, aber bis jetzt hat sich die ARAG nicht durchringen können mir zu antworten. Denn es ist für uns wichtig, auch gut versichert zu sein, und möchten eigentlich diesen Versicherungsschutz nicht missen, – wie ich schon sagte, wir sind nur die Kühe, die regelmäßig gemolken werden und wen das nicht regelmäßig passiert bekommt man ärger, wir wissen momentan nicht weiter.

Diesem Brief kann eine große Verzweifelung der Familie entnommen werden. Der Mann will Kunde des Versicherers bleiben. Er will seine Leistung – die Zahlung – auch pünktlich bringen. Allein das sture Verhalten der ARAG wird in diesem Fall dazu führen, daß er irgendwann den Versicherungsschutz verliert und die ARAG die rückständigen Prämien nebst entstandener Kosten für Rücklastschriften und Mahnungen am Ende zwangsweise beitreiben läßt.

Das ignorante Geschäftsgebaren, das die ARAG ihren Kunden bereits bei der Bezahlung der Prämien und der Kommunikation mit ihren Kunden an den Tag legt, ist ein deutlicher Hinweis darauf, wie dieser Versicherer im Schadensfall reagieren könnte (und nach meiner Erfahrung auch wird).

Die Empfehlung, die ich und viele meiner Kollegen diesem Mann und allen anderen Versicherungsnehmern im Falle dieses Versicherers mitgeben möchte, lautet daher: Die ARAG sollte man besser meiden, wenn man auf einen zuverlässigen und seriösen Versicherer Wert legt.

ARAG – Frau Ass. D. schlägt wieder zu

Mittwoch, November 20th, 2013

Es geht um einen Bußgeldbescheid über 120.- € wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h nebst Fahrverbot von einem Monat wegen einer Vortat innerhalb der letzten 12 Monate (was allerdings erst am Ende des zweiten Absatzes des Bußgeldbescheides steht):

Die schon berühmt-berüchtigte Frau Ass. D. ist allerdings anscheinend derart auf das Kürzen von Vorschussnoten fixiert, dass sie so weit wohl gar nicht mehr gelesen hat. Sie schreibt:

„Da ein Fahrverbot nicht drohte, ist mit der überwiegenden Rechtsprechung von einer alltäglichen Bußgeldsache auszugehen mit der Folge, dass der Ansatz der Mittelgebühr nicht angemessen ist.“

Wer lesen kann (und auch bis zu Ende liest), ist klar um Vorteil!

Ansonsten: Dass für diese angebliche „überwiegende Rechtsprechung“ weder auch nur eine einzige Fundstelle genannt wird, noch diese tatsächlich existiert, sei nur am Rande erwähnt. Selbst die m.E. überwiegende Zahl der Rechtsschutzversicherungen verbreitet diesen Unfug nicht mehr – wohl aber die ARAG (wer auch sonst).

Es bleibt die Erfahrung: Bei „ARAG-Mandanten“ die Rechnung gleich an diese schicken. Mögen die sich dann mit der ARAG auseinandersetzen.

ARAG – Schlimmer geht’s nimmer !!!

Mittwoch, Oktober 23rd, 2013

Die schon hier berichtete Geschichte ist noch lange nicht zu Ende:

Es bedurfte erst eines kostenpflichtigen Stichentscheids, bis die ARAG sich endlich zu einer Kostendeckungszusage für eine Klage bequemte. Das entsprechende Honorar von 155,30 € hätte die ARAG ihrer Versichertengemeinde ersparen können. Parallel wurde Beschwerde bei der BaFin erhoben. Dass die diesbezügliche Stellungnahme der ARAG auch nicht von unbedingter Wahrheitsliebe zeugte, sie nur nebenbei bemerkt.

Zwischenzeitlich hatte die Gegenseite allerdings eingesehen, der vollständigen Haftung nicht entkommen zu können und daraufhin schließlich auch die zweite Hälfte des Schadens reguliert. Es blieben allerdings – trotz längerer Korrespondenz – Verzugszinsen i.H.v. 10,44 € offen. Diese wurden aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Kostendeckungszusage per Mahnbescheid geltend gemacht, die ARAG hiervon informiert und die entsprechende Gebührennote übersandt.

Daraufhin teilte die ARAG mit Telefax vom 18.10.2013 mit, „die Zinsen i.H.v. 10,50 €“ angewiesen zu haben. Die anschließende Korrespondenz überschreitet die Grenze des Zumutbaren bei Weitem. Auf erneute Anmahnung meines Honorars nebst Gerichtskosten teilte die ARAG u.a. Folgendes mit:

Dieses will die ARAG (trotz Kostendeckungszusage für eine Klage) vorerst nicht zahlen. Sie meint u.a., meiner Gebührennote sei kein „Beleg über vorgestreckte Gerichtskosten beigefügt gewesen. Abgesehen davon, dass ich in den vergangenen 20 Jahren noch nie einer Rechtsschutzversicherung Belege über Gerichtskosten vorlegen musste, werden diese auch nicht „vorgestreckt“, sondern im Nachhinein per Lastschrift von der Landeskasse eingezogen – was der ARAG offensichtlich völlig unbekannt ist.

Ferner hätte ich „keine Kopie der Vollmacht“ vorgelegt, die eine „ausdrückliche“ Bevollmächtigung für das Mahnverfahren belegt. Ein bisher ebenfalls einmaliger Vorgang, dass meine anwaltliche Vollmacht hinterfragt bzw. in Zweifel gezogen wird. Nicht nur, dass anwaltliche Vollmachten in aller Regel ohnehin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung berechtigen: Hier war (nach bekannten Schwierigkeiten) bereits Kostendeckungszusage für eine Klage erteilt worden. Wieso ich dann noch eine „ausdrückliche“ Bevollmächtigung für ein (kostengünstigeres !) Mahnverfahren durch Vorlage bei der ARAG (!) nachweisen sollte, ist absolut unverständlich.

Ferner möge ich den „Mahnantrag nachreichen“. Auch dieses ist absolut unüblich, noch nie habe ich einen beantragten Mahnbescheid einer Rechtsschutzversicherung übersenden müssen.

Und schließlich: Durch die unverlangte Zahlung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Zinsbetrages hat die ARAG mich in eine missliche Situation gebracht:

– Der Mahnantrag müsste ggf. zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden – wobei sich dann die Frage der Kostentragung stellt.

– Oder aber ich überweise besagte 10,50 € an die ARAG zurück und setze das Mahnverfahren fort.

Jedenfalls aber hat die ARAG ohne weitere Vorbedingungen die bisher unzweifelhaft angefallene Verfahrensgebühr für Mahnbescheid Nr. 3305 VV RVG nebst Neben- und Gerichtskosten zu zahlen, was sie unberechtigterweise von der Vorlage diverser Belege etc. abhängig macht.

Daraufhin gab es dann eine erneute BaFin-Beschwerde. Mal sehen, was der ARAG dazu wieder einfällt. Dass der Mandant diese absolut unbrauchbare Rechtsschutzversicherung zwischenzeitlich gekündigt hat, sei nur am Rande erwähnt.

ARAG – UNERTRÄGLICH !

Donnerstag, Juli 18th, 2013

Dass die ARAG eifrig bemüht ist, die Gegenseite vor einer längst angebrachten Klage zu schützen, wurde bereits berichtet. Eine völlig neue Bedeutung des Begriffes „Rechtsschutz“ !?

Auf meinen Hinweis letzte Woche, dass die von der ARAG behauptete „Sechs-Wochen-Frist“ für eine Schadensregulierung zwischenzeitlich verstrichen und nach wie vor Klage geboten ist, reagierte man zunächst gar nicht. Auf nochmalige Erinnerung (eine Woche später) beglückt die auch wohl auch schon anderenorts bekannte Frau Assessorin D. mich mit neuem Unsinn:

Die Eintrittspflicht eines Haftpflichtversicherers besteht unabhängig von dem Prüfungszeitraum von 4-6 Wochen erst dann, wenn der Haftpflichtversicherer Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte (vgl. LG Köln Beschluss vom 23.o9.2011 – 2 O 203/11 – juris) Wann dieses der Fall war, ist nicht bekannt. Daher verbleibt es zurzeit bei unserer mit Schreiben vom 19.o6.2013 vertretenen Auffassung. …

Kurz gesagt: Kostendeckungszusage für eine Klage gibt es nach wie vor nicht. Man beachte: Knapp acht Wochen nach dem Unfall und ausdrücklicher (und ARAG mitgeteilter) Zahlungsverweigerung der Gegenseite.

Dass von einem „Prüfungszeitraum von 4-6 Wochen erst dann, wenn der Haftpflichtversicherer Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte“ jedenfalls in der offiziell veröffentlichten Fassung des Beschlusses des LG Köln (bei juris dürfte kaum etwas anderes stehen) so keineswegs die Rede ist, sei nur am Rande bemerkt. Zudem: Dort ist ohnehin nur von einer Klage gegen die Haftpflichtversicherung die Rede, nicht gegen den Gegner selbst. Mal sehen, was ARAG dazu einfällt. 😉

Im Übrigen gibt es durchaus andere Auffassungen: Das OLG Saarbrücken befand schon mit Urteil 3 U 199/89 vom 16.11.1991, die gegnerische Versicherung habe kein Recht, mit der Regulierung des Schadens erst auf die Akteneinsicht zu warten. Vgl. auch KG 22 U 13/08 vom 30. Juni 2008 (Rn. 84):

Die Dauer der Prüfungsfrist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der Versicherer hat die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen. In der Regel ist ein übermäßiges Zuwarten, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte, nicht zu berücksichtigen.

Eine derartig hartnäckige Leistungsverweigerung habe ich in 20 Jahren noch nicht erlebt. Auch der Mandant hat zwischenzeitlich begriffen, dass ein Wechsel der Rechtsschutzversicherung dringend geboten ist. Das hindert allerdings nicht an einer Beschwerde beim Vorstand sowie ggf. bei der BaFin. …

Fazit: ARAG ? Nein danke !

ARAG – geht’s noch?

Dienstag, Juli 16th, 2013

Der Kollege Kümmerle berichtet Abenteuerliches: In einer Bußgeldsache gibt ARAG Kostendeckungszusage „zunächst einmal nur für die Akteneinsicht“. Dass Verteidigung weit mehr beinhaltet, interessiert ARAG offensichtlich nicht.

Grund, einmal wieder einen Blick auf die Beschwerdestatistik der BaFin zu werfen, speziell Rechtsschutzversicherungen. Die „Top Ten“ der deutschen Rechtsschutzversicherungen nach am 31.12.2011 versicherten Risiken sind folgender Gesellschaften:

  1. D.A.S. ALLG. RS
  2. ADAC-RECHTSSCHUTZ
  3. ALLIANZ VERS.
  4. HUK-COBURG RS
  5. ADVO CARD RS
  6. ÖRAG RECHTSSCHUTZ
  7. ARAG SE
  8. ROLAND RECHTSSCHUTZ
  9. DEURAG DT. RS
  10. DEVK RECHTSSCHUTZ

ARAG steht dort also auf Platz 7. Setzt man allerdings die Zahl der Beschwerden ins Verhältnis zu den versicherten Risiken, ändert sich das Bild deutlich: The winner is (again) … ARAG !

  1. ARAG SE
  2. D.A.S. ALLG. RS
  3. ROLAND RECHTSSCHUTZ
  4. ADVO CARD RS
  5. DEURAG DT. RS
  6. ALLIANZ VERS.
  7. ÖRAG RECHTSSCHUTZ
  8. HUK-COBURG RS
  9. DEVK RECHTSSCHUTZ
  10. ADAC-RECHTSSCHUTZ

www = wen wundert’s wirklich?

ARAG schützt – die Gegenseite vor Klagen

Donnerstag, Juni 20th, 2013

ARAG kann nicht nur mit dümmlichen Begründungen Honorare kürzen, es geht noch „besser“:

Die Gegenseite bestreitet den Unfallhergang und präsentiert eine andere Version. Dieses Schreiben schicke ich mit meiner „Gegendarstellung“ an ARAG mit der Bitte, vorsorglich für den Fall weiterer Zahlungsverweigerung Kostendeckungszusage für eine Klage zu erteilen – was bei allen anderen Rechtsschutzversicherungen seit diversen Jahren immer problemlos funktioniert hat – (natürlich) nicht so bei ARAG:

Für die gerichtliche Interessenwahrnehmung lehnen wie die Erteilung von Versicherungsschutz unter Hinweis auf § 18 Abs. I ARB 201 wegen fehlender Erfolgsaussichten der rechtlichen Interessenwahrnehmung ab. Die Provinzial war mit Schreiben vom 28.o5.2013 zur Zahlung aufgefordert worden. Diese hat bis zu 6 Wochen Zeit, die Angelegenheit zu überprüfen und Unterlagen einzusehen. Von einer Verzögerung kann nicht die Rede sein. Zurzeit befindet sich die Gegenseite nicht in Verzug.

Mal wieder reichlich Blabla und Nebelkerzen:

  • Es ist schon schlicht unwahr, dass hier fehlende Erfolgsaussichten bestehen – ganz im Gegenteil: Die polizeiliche Unfallanzeige bestätigt die Schilderung des Mandanten, zudem steht ihm ein Zeuge zur Seite, dem Gegner nicht. In Wahrheit geht es auch gar nicht darum, sondern um das Kostenrisiko: Die Gegenseite könnte auf nach Eingang der Klage sofort anerkennen, und unter Hinweis auf Regulierungsfristen versuchen, eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu Lasten des Mandanten herbeizuführen.
    Dass die gegnerische Versicherung (generell) „bis zu 6 Wochen Zeit (hat), die Angelegenheit zu überprüfen und Unterlagen einzusehen“ ist schlicht Unfug. Die einschlägige Rechtsprechung (vgl. z.B. im Verkehrslexikon) geht von ca. 2 bis 6 Wochen – abhängig vom Einzelfall.
  • Die ARAG übersieht aber geflissentlich, dass sich die Frage einer Regulierungsfrist nicht mehr stellt, wenn die Gegenseite nicht etwa nur untätig bleibt, sondern eine Schadensregulierung (wie hier) bereits unter Hinweis auf einen angeblich ganz anderen Unfallverlauf konkret abgelehnt hat – was bekanntlich auch durchaus den Verzug begründet.

Nett, dass die ARAG auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachtens hinweist – aber ein Gespräch mit dem Mandanten über seine unkooperative Rechtsschutzversicherung könnt hier vielleicht mehr bringen. …

Fazit: Wer sich auf ARAG verlässt (nicht umsonst der Spitzenreiter hier und auch bei der BaFin in der Spitzengruppe), der ist verlassen!

P.S. Der Mandant hat’s auch schon gemerkt – und sieht sich nach einer neuen Rechtsschutzversicherung um.

ARAG – Lächerliche Kürzungen

Donnerstag, Juni 20th, 2013

Dass in durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen eine 1,3-Gebühr üblich ist, dürfte so langsam jeder verstanden haben – nicht so die ARAG.

Meine entsprechende Gebührennote über 287,15 € kürzte die ARAG heldenhaft auf 248,83 € und beglückt mich mit folgenden Dümmlichkeiten:

… halten wir den von Ihnen berechneten Vorschuss nicht für angemessen. Wir haben einen Pauschalbetrag von 248,83 Euro zugrunde gelegt und incl. Nebenkosten an Sie überwiesen. Eine endgültige Berechnung unter Beachtung der Kriterien des § 14 RVG kann erst nach Abschluss der Angelegenheit erfolgen.

So viel Dünnsinn in einem einzigen Absatz – das ist schon eine Leistung:

  • 248,83 € kann schon begrifflich kein „Pauschalbetrag“ sein, tatsächlich wurde hier eine 1,1-Gebühr berechnet.
  • § 14 RVG richtet sich NUR an Rechtsanwälte – aber das wird insbesondere die ARAG ohnehin nie verstehen.
  • Und schließlich: Wann ich Sachen abrechne, möge man schon mir überlassen. Auftraggeber (und Honorarschuldner) ist mein Mandant. Dann werde ich den Differenzbetrag eben diesem gegenüber geltend machen, gerne verbunden mit einigen Hinweisen zu kooperativeren Rechtsschutzversicherungen.

Die angebotene telefonische Kontaktaufnahme mit einem „kompetenten Mitarbeiter“ spare ich mir angesichts dieses offenkundigen Beweises des Gegenteils lieber.

Einstweilige Verfügung gegen die ARAG

Montag, Januar 9th, 2012

Ein Kommentar unter dem Beitrag ARAG macht Probleme:

Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.

Das hört sich irgendwie nach künstlichem Plastik an. Riecht auch so.

Deswegen haben wir recherchiert. Die (feste) IP führte zur ARAG. Das führte zu einer Abmahnung wegen Spamming und Wettbewerbsverstoß. Erwartungsgemäß fiel die Reaktion der Rechtsabteilung der ARAG aus, die dann zum Antrag auf und dem Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen die ARAG führte.

Es erscheint schon nicht sonderlich intelligent, einen solchen Kommentar zu formulieren. Sich dann aber auch noch einer qualifizierten Abmahnung entgegen zu stellen, deutet auf reichlich Optimierungsbedarf in der Marketing-Abteilung der ARAG hin.

Der Stil scheint aber ganz gut zum Regulierungsverhalten dieses Versicherers zu passen. Das taugt nämlich auch nichts.

Gern werden wir die geneigte Leserschaft über das weitere Verfahren auf dem Laufenden zu halten. Es deutet nämlich nichts darauf hin, daß die Rechtsabteilung der ARAG zu einer sinnvollen Reaktion imstande ist.

Update:
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.04.2012 (312 O 715/11) die einstweilige Verfügung bestätigt und ausführlich begründet, das die Online-Schleichwerbung der ARAG wettbewerbswidrig ist.

Neue, bekannte Probleme mit der ARAG

Mittwoch, November 2nd, 2011

Rechtsanwalt Christopher Wenke aus Wolfsburg berichtet in der Hamburger Mailingliste für Rechtsanwälte – mit mehr als 1.000 Teilnehmern – über seine Erfahrungen mit der ARAG. Mit seiner Zustimmung möchten wir diese Erfahrungen auch hier veröffentlichen:

Ich dachte eigentlich dieses Problem gäbe es nicht mehr, aber die ARAG lehrt mich eines Bessern.

Ich mache außergerichtliche Ansprüche meines Mandanten gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend. Es geht um Schäden aus einen Einbruchsdiebstahl. Die ARAG, Rechtsschutzversicherung meines Mandanten, teilt mir auf übersendung meiner Kostennote, in der ich eine 1,3 Geschäftsgebühr abrechne, mit, dass sie diese nicht akzeptiere und kürzt auf 1,0. Mein „anwaltlicher Ermessenspielraum“ sei berücksichtigt worden. Garniert wird dieser „Mist“ mit einer BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2006. Ich glaub ich steh im Wald!

Eins ist sicher, sollte demnächst einmal wieder ein Mandant nach einer Empfehlung für eine Rechtsschutzversicherung nachfragen, werde ich ausdrücklich vor der ARAG warnen!

Dieser Warnung schließen sich die Redaktion des RSV-Blog und viele Rechtsanwälte an, die vergleichbare Erfahrungen mit den teils willkürlichen Kürzungen der Vergütung durch die ARAG gemacht haben.

Andere Anwälte haben bei der ARAG bereits resigniert, nachdem sie wiederholt versucht haben, der Leistungsverweigerung des Versicherers Einhalt zu gebieten. Die Kollegen sind nun nicht mehr bereit, die Korrespondenz mit den Sachbearbeitern der ARAG zu führen.

Das müssen dann die Kunden selbst erledigen, die dann oft sehr schnell feststellen, daß sie sich auf diesen Versicherer nicht verlassen können. Sie haben teure Prämien bezahlt und stehen trotzdem teilweise ohne Versicherungsschutz da.

Die Sorgen der ARAG

Mittwoch, Oktober 26th, 2011

Die Arag macht sich Sorgen um ihre Bekanntheit. Wenn sie nach Namen von Versicherern gefragt werden, kennen 64 Prozent der Befragten die Allianz, 39 Prozent die HUK-Coburg, 26 Prozent die Axa und 21 Prozent die Hamburg-Mannheimer. Immerhin 19 Prozent der Befragten bei der „ungestützten Bekanntheit“ nennen die Gothaer, aber nur neun Prozent die Arag. „Den Wert wollen wir in diesem Jahr auf elf Prozent steigern,“, sagte Heiermann.

berichtete die Financial Times Deutschland am 07.07.2011.

In Anwaltskreisen hat die ARAG das Ziel vermutlich bereits mehr als erreicht. Dort scheint der Versicherer sehr gut bekannt zu sein – als nicht empfehlenswert und höchst problematisch, was das Regulierungsverhalten angeht. In unserer Kanzlei gehört die ARAG insoweit zu den Spitzenreitern der Leistungsverweigerer.