Archive for the ‘D.A.S.’ Category

HM wird D.A.S.

Mittwoch, September 15th, 2010

Die D.A.S.-Rechtsschutzversicherung informiert:

Die Rechtsschutzversicherungen der ERGO werden unter dem Namen der D.A.S. gebündelt. Im Zuge dieser Neuordnung wurde die Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG auf die D.A.S. Deutscher Automobil-Schutz Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-AG verschmolzen. Die D.A.S. … hat damit per Rechtsnachfolge sämtliche Rechte und Pflichten aus den bisher bei der Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG bestehenden Verträgen übernommen.

D.A.S. feilscht trotzig

Sonntag, April 18th, 2010

über das eigenwillige Verständnis der Nr. 5115 VV RVG beim D.A.S. war hier schon berichtet worden. Mein Versuch, D.A.S. Hinweis auf u.a. die dort erwähnten Entscheidungen zur Einsicht zu bewegen, scheiterte auch. Es rief lediglich ein Sachbearbeiter an und fragte, ob man sich auf die Hälfte der Gebühr 5115 VV RVG verständigen könne. Anderenfalls werde man es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen lassen.

Die wird es dann wohl geben – und natürlich hier präsentiert werden. 😉

Voraussichtliches Ergebnis: D.A.S. wird verurteilt, 160,55 € zu zahlen, daneben Anwalts- und Gerichtskosten i.H.v. 253,50 €.

D.A.S. kürzt mal wieder

Freitag, Februar 26th, 2010

Dem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Obwohl ein Sachverständigengutachten bezüglich der Messung bereits vor dem Hauptverhandlungstermin beantragt wurde, erließ das AG den entsprechenden Beweisbeschluss erst in der Haupt-verhandlung. Das Sachverständigengutachten wurde dann erstellt, ergab aber leider keine Messfehler. Das Gericht fragte daraufhin an, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen werde, was mangels hinreichender Erfolgsaussichten dann auch geschah.

Also entsprechende Gebührennote bezüglich der Erledigungsgebühr (Nr. 5115 VV RVG) an D.A.S. Die gräbt dann zwei vereinzelt gebliebene Urteile aus:

Hier hatte bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Die Erledigungsgebühr kann nur entstehen, wenn es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. auch LG Detmold vom o1.10.09 – 4 Qs 91/09 AG Hannover vom o2.11.07 – 425 C 14144/07) Wir bitte daher um Verständnis, dass wir weitere Kosten nicht übernehmen können

Die Entscheidung des LG Dortmund passt bei näherem Hinsehen nicht wirklich und auch ansonsten hält sich mein Verständnis hier in sehr engen Grenzen – und das der meisten Gerichte wohl auch, s. z.B.

    AG Köln, Urteil 143 C 160/07 vom o2.o5.2007:
    AG Dessau, Beschluss 13 OWi 197/05 vom o7.o2.2006:
    AG Tiergarten, Beschluss (321 OWi) 137 PLs 5047/05 (2772/05) vom 29.12.2006:
    OLG Hamm, Beschluss 2 (s) Sbd. IX “ 155/07 vom 10.12.2007:
    OLG Bamberg, Beschluss 1 Ws 856/06 vom 16.o1.2007:
    LG Düsseldorf, Beschluss IV Qs 66/06 vom 25.o9.2006 m. Anm. Madert:

Vgl. ferner LG Cottbus zfs 2007, 529; AG Dessau AGS 2006, 240 m. Anm. N. Schneider; AG Köln AGS 2007, 160; AG Urach JurBüro 2007, 361 = RVGreport 2007, 272; AG Wittlich AGS 2006, 500 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2006, 590; LG Bremen, JurBüro 1990, 873; LG Saarbrücken Jur-Büro 2001, 302; LG Bonn, JurBüro 2002, 24; LG Frankfurt/Oder, AGS 2003, 26; Baumgärtel u.a., RVG, 9. Auflage VV 4141 Rn 3; Enders, JurBüro 2006, 449; Hartung/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 5 Rn. 284; Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 3. Auflage VV 4141 Rn. 38, VV 5115 Rn. 71 f.;

Bin mal gespannt, ob diese Aufzählung ausreicht oder der obigen Liste eine weitere Entscheidung hinzugefügt werden muss.

Der D.A.S. will sparen – Vorsicht!

Montag, Oktober 5th, 2009

50 000 Menschen im Großraum Fürth – also dort, wo kriselnde Unternehmen wie Quelle und Schaeffler ihren Sitz haben – bekommen in diesen Tagen Post von der D.A.S. Der Rechtsschutzversicherer fordert seine Kunden auf, sich bei Fragen und Problemen am Arbeitsplatz oder Angst vor einer Kündigung zu melden. Die Zahl der Fachanwälte sei erhöht worden. „Wir wissen, dass wir damit Rechtsschutzfälle provozieren“, sagt Rainer Tögel, Vorstandssprecher der D.A.S. Gemeint ist juristischer Streit, bei dem Angestellte etwa gegen eine Kündigung vorgehen, die sie für unrechtmäßig halten, oder für eine angemessene Abfindung kämpfen. „Aber unsere Vertragsanwälte sind signifikant erfolgreicher als Anwälte, die sich der Kunde selbst sucht“, ist Tögel überzeugt. Und gibt damit auch gleich die Erklärung für die nur auf den ersten Blick fürsorgliche Post an die Kunden im Großraum Fürth. Dass auf den größten Rechtsschutzversicherer Europas in den kommenden Monaten viele Leistungsfälle zukommen, ist sicher. Werden diese von Vertragsanwälten des Unternehmens betreut, bleiben die Kosten überschaubar.

Quelle: Welt Online (http://snipurl.com/sby73)

Die Behauptung des Vorstandssprechers Tögel:

„Aber unsere Vertragsanwälte sind signifikant erfolgreicher als Anwälte, die sich der Kunde selbst sucht.“

ist durch nichts belegt. Im Gegenteil: Die Anwälte, die sich bereit erklären, mit einem Rechtsschutzversicherer gemeinsame Sache zu machen, sind in der Regel Diener zweier Herren. Sie vertreten die Interessen ihres Mandanten und dabei gleichzeitig auch die Interessen des Versicherers. Und wenn diese Interessen gegenläufig sind – z.B. der Mandant also den Rechtsstreit möchte und der Versicherer die Kosten dafür nicht übernehmen will – hat der Anwalt ein Problem.

Deswegen gilt hier der Rat, stets einen unabhängigen Anwalt mit der Interessenvertretung beauftragen. Rechtsanwälte, die sich von einem Versicherer bezahlen oder sonstwie unterstützen lassen, sind stets ganz nah dran am Parteiverrat.

übrigens: Der Vorstandssprecher Tögel wird auch vom D.A.S. bezahlt.

Link auf den Artikel der Welt Online gefunden im Blog des Kollegen Felser (auch ein unabhängiger Rechtsanwalt.)

Die DAS kann’s nicht lassen….

Mittwoch, August 5th, 2009

In einer Bußgeldsache haben wir Kostenvorschuß in Höhe der Mittelgebühr beantragt.
Natürlich wurden die einzelnen Gebühren jeweils unter die Mittelgebühr gekürzt. Dies ist umso bemerkenswerter, weil wir der Sachbearbeiterin vorsorglich mitgeteilt haben:

Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich einen Vorschuß gemäß Â§ 9 RVG in Höhe der Mittelgebühr und für alle voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen verlangen. Der Rechtsschutzversicherer hat dann den VN in Höhe des vom Rechtsanwalt angeforderten Vorschusses freizustellen. Der Rechtsanwalt kann in einem Vorschuß auch solche Gebühren in Ansatz bringen, deren Berechnungsvoraussetzungen erst im weiteren Verlauf der zu  erwartenden anwaltlichen Tätigkeit vorliegen, wie z.B. die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV.
AG Darmstadt, Urt. v. 27.6.2005 – 305 C 421/04, in: AGS 5/2006; AG München, Urt. v. 5.8.2005 “ 122 C 10289/05, AGS 2005, 430; ähnlich auch AG Chemnitz, Beschl. v. 1.4.2005 “ 21 C 750/2005, AGS 2005, 431

und einige der dort zitierten Urteile gegen die DAS ergangen sind.

Wir haben der DAS nunmehr ultimativ ins virtuelle Gesangsbuch geschrieben:

Bemerkenswert ist, daß Sie den in Höhe der Mittelgebühr berechneten Vorschuß kürzen wollen, obwohl die in unserem letzten Schreiben zitierten Urteile gegen Ihr Unternehmen ergangen sind.

Wir sehen dem von uns berechneten Vorschuß vollständig und ungekürzt bis zum 12.8.09 entgegen.
Sollte ein fristgerechter Zahlungseingang nicht zu verzeichnen sein, werden wir die Vertretung Ihres VN im Termin bis zum vollständigen Ausgleich ablehnen. Sie werden Ihrem VN erklären können, warum der Anwalt seines Vertrauens von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen wird.
Zudem werden wir mit einer Deckungsklage gegen Ihr Unternehmen beauftragt werden.

Mit (noch) freundlichen Grüßen

Mal sehen, ob die DAS weiter stur bleibt und es tatsächlich auf den Deckungsprozeß ankommen lassen wird……

DAS: Erst klagen, dann zahlen

Mittwoch, Mai 6th, 2009

Der DAS ist einmal mehr im Gespräch. Die Kollegen im Anwaltsforum des Deutschen Anwaltverein DAV berichten über die Regulierungspraxis des DAS. Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz macht auf eine Fallschilderung in diesem Forum aufmerksam:

Dort hatte eine Kollegin gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und diesen begründet. Daraufhin hat die Behörde die Aufhebung des Bußgeldbescheides (ohne Kostenerstattung natürlich) und den Erlass eines Verwarngeldes angeboten. Dies wurde akzeptiert.

Die DAS verweigert die angefallene Gebühr VV 5115, da dies eine unzulässige Auslegung über den Wortlaut hinaus sei.

Die Kollegin hat Klage erhoben und der DAS danach sofort die übernahme der Gebühr und der Verfahrenskosten zugesagt.

Zu Recht fragt Rechtsanwalt Schwarz:

Was soll das?

Warum zahlt der Versicherer nicht gleich und verzichtet darauf, seinen Versicherungsnehmer bzw. dessen Verteidigerin dazu zu zwingen, die Kostenansprüche mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen.

Es entsteht der Eindruck, daß auch der DAS erst einmal mehr oder minder willkürlich die Gebühren kürzt, um zu schauen, ob sich der Versicherungsnehmer dagegen wehrt. In vielen Fällen lohnt die Klage gegen die verhältnismäßige Kürzung nicht – für den Versicherungsnehmer und dessen Anwalt. Für den Versicherer lohnt sich das schon, wenn hinter solch einem Verhalten eine Strategie steckt. Die Menge der Fälle macht dann den Kohl fett.

Solch ein RegulierungsKürzungsverhalten ist allerdings nicht akzeptabel und sollte dem Kunden, der auch der Suche nach einem Versicherer ist, zu denken geben.

D.A.S – 13 Euro sind viel Geld

Mittwoch, März 11th, 2009

Rechtsanwalt Jochen Seeholzer aus Hamburg berichtet über seine Erfahrungen mit dem D.A.S.

Der D.A.S. erteilt für eine aussergerichtliche Angelegenheit Deckungszusage. Ich arbeite etc. Meine 1,5 Mittelgebühr begründe ich brav im Rahmen des § 14 I RVG.

Nun schreibt mir der D.A.S. zurück, ich könne ja nur eine 1,3 Gebühr abrechnen, ohne dies zu begründen.

Es geht um schlappe € 13,00….

So eine Knickerigkeit muß man eigentlich hier nicht weiter kommentieren. Der Versicherer selbst reagierte allerdings auf eine Protestnote des Kollegen. Er solle doch zufrieden sein, im Normalfall (!!) zahle der D.A.S. noch viel weniger.

Hausarztprinzip: Der DAS spart

Samstag, Februar 28th, 2009

Wir haben seit 2005 mit erheblichem Aufwand eine Telefonberatung aufgebaut. Anrufer landen bei einem der gut 160 bei uns beschäftigten Volljuristen. Der empfiehlt dann nach einer Art Hausarzt-Prinzip, welches der richtige Weg und der richtige Anbieter für den Versicherten sind. Wenn es notwendig ist, überweist er an einen spezialisierten Fachanwalt. Wir geben im Jahr mehr als 100 000 telefonische Beratungen und helfen auch in prophylaktischen Fragen weiter.

Das klingt nach einem ziemlichen Aufwand. Lohnt sich das für die D.A.S.?

Indem wir Prozesse vermeiden, sparen wir Geld. Außerdem geht die Zahl der klassischen schriftlichen Streitfälle langsam zurück. So konnten wir die Ausgaben in den letzten Jahren deutlich reduzieren.

Quelle: D.A.S.-Vorstandssprecher Rainer Tögel im Interview mit Handelsblatt.com

Danke an Matthias Berger für den Hinweis auf den Artikel im Handelsblatt. red.

DAS treibt Kollegen in den Wahnsinn

Mittwoch, Februar 18th, 2009

Der Herr Kollege Dorell schrieb in einem Kommentar zu einem Beitrag über die ARAG folgenden Text, der es wert ist, „nach vorn geholt“ und diskutiert zu werden:

Mich treibt aktuell der DAS mit einer derartigen Abrechungspraxis in den Wahnsinn.

Ausnahmslos erfolgt eine Reduzierung der Geschäftsgebühr auf 1,0; immer mit dem identischen Textbaustein. Bestes Beispiel war eine verkehrszivilrechtliche Angelegenheit. Mit dem norwegischen Haftpflichtversicherer musste in englisch korrespondiert werden und die Sache war auch sonst kompliziert genug. Trotzdem vermochte man beim DAS nicht zu erkennen, weshalb hier eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,0 gerechtfertigt sein soll.

Ähnlich verhält es sich mit dem WGV als gegnerischer Haftpflichtversicherer.

Ich denke allerdings nicht, dass es der Sache dienlich ist, dem Mandanten die Gebühren in Rechnung zu stellen und zum Wechsel des Versicherers zu raten. Ich für meinen Teil habe nunmehr beschlossen, die Gebühren gerichtlich geltend zu machen.

Sinnvoll könnte es sein, das eine zu tun, ohne das andere zu lassen. Es erscheint richtig, dem Mandanten (und Versicherungsnehmer) deutlich zu machen, welche Leistung er sich beim DAS eingefangen eingekauft hat. Die allermeisten unserer Mandanten sind gescheit genug, die entsprechenden Konsequenzen aus so einem Regulierungsverhalten zu ziehen. Im übrigen spricht sich so etwas herum …

Im Einzelfall sollte man auch den folgenden Vorschlag eines anderen Kollegen prüfen:

Wegen der vom Versicherer zu Unrecht verweigerten Differenz wird gegen den eigenen Mandanten – nach Absprache mit ihm – Klage erhoben. „Seinen“ Versicherer sollte der Mandant dann nicht nur um Kostendeckung für diesen Prozeß bitten, sondern auch darum, ihm einen Kollegen zu vermitteln, der seine Interessen vertritt. Das könnte – insbesondere beim DAS mit seinen meist unberechtigten Kürzungen – zum Einlenken bringen, wenn auch nur ein Funken Verstand in der Vorstandsetage vorhanden ist.

Steter Tropfen höhlt den DAS.

DAS – ist eine Zumutung

Donnerstag, Dezember 4th, 2008

Der DAS mutet seinen Versicherungsnehmern allerhand zu. In einer von mir betreuten Arbeitsrechtssache z.B. das hier:

„Wir weisen bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass unserer VN zugemutet werden kann (Obliegenheiten), den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten, bevor Leistungen für die Zukunft begehrt werden“

Kurze Erläuterung zum Fachchinesisch:
„Obliegenheiten“: Sind Pflichten des Versicherungsnehmers (Abkürzung: „VN“) aus dem Versicherungsvertrag, bei deren Missachtung die Versicherung leistungsfrei werden kann, d.h.: nicht zahlen muss.
„Leistungen für die Zukunft“: Sind Zahlungsansprüche die erst noch fällig werden, aber gem. § 259 ZPO schon „jetzt“ (vor der Fälligkeit) eingeklagt werden können.

Was war passiert? – eigentlich ganz einfach:
Ein Arbeitgeber zahlt schon seit August 2008 keine Löhne mehr aus. Die Arbeitnehmer hoffen und bangen um den Bestand Ihrer Arbeitsplätze – und arbeiten brav weiter. Ende Oktober stehen dann schon zweieinhalb Monatslöhne offen. Der Belegschaft reicht es jetzt endgültig: Unter Hinweis auf die offenen Löhne wird die Weiterarbeit von der Zahlung des verdienten Lohn abhängig gemacht. Reaktion des Arbeitgebers: Allen Arbeitnehmern wird zum 31.10.gekündigt, mit einer „Frist“ von drei Tagen (das ist leider kein Witz!). Jedem Arbeitnehmer hätte allerdings eine Kündigungsfrist mindestens bis zum 30.11. zugestanden. Zahlungen gibt es auch nicht. Der Arbeitgeber stellt vielmehr noch im Oktober alle Beschäftigten von der Arbeitsleistung frei.

Meine Mandantin klagt am 19.11.: Auf Zahlung der restlichen Vergütung für August, der Löhne für September und Oktober, und – weil freiwillige Zahlungen von diesem Arbeitgeber nicht mehr zu erwarten sind – auch auf Zahlung des Lohns für November (der erst am 30.11. fällig wird).
Der DAS wird von mir zeitgleich informiert, erhält dafür eine Kopie der Klageschrift, und wird um Kostendeckungserklärung für den Prozess und um Ausgleich der voraussichtlichen Kosten gebeten.

Für den DAS ist der Fall offenbar aber zu schwierig. Seine einzige Reaktion ist oben zitiert. Kostendeckung wurde bisher nicht erklärt, eine Zahlung des DAS auf die Kosten ist natürlich auch nicht erfolgt. Dafür gibt es die o.g. „Belehrung“ der Versicherungsnehmerin.
Der DAS will also für das Klageverfahren (zumindest teilweise) keine Kosten übernehmen, sinngemäß: Weil meine Mandantin doch erst einmal den Ausgang des Verfahrens abwarten müsse, bevor der Lohn für November eingeklagt wird. Das bei dem Arbeitgeber, anders als jetzt, dann möglicherweise nichts mehr zu holen sein wird – das interessiert den DAS offenbar nicht.

Fazit:

Eine wirklich „großartige“ Leistung des Sachbearbeiters, die dem schlechten Ruf des DAS und dem schlechten Rang des DAS in der Beschwerdestatistik der BaFin allerdings vollauf gerecht wird. DAS – braucht kein Mensch.