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Ob’s hilft?

Montag, Dezember 20th, 2010

Das e-consult-Blog macht Werbung für schnelle Schadensregulierung mit dem e.Consult-Schadenmanager

Der Datenaustausch ist mit allen Versicherungen möglich. Immer mehr Unternehmen setzen dabei auf den elektronischen Direktweg. Dabei wird quasi die Kanzleisoftware des Anwalts über den Schadenmanager direkt mit dem Versicherungs-Rechenzentrum verbunden. Schneller und sicherer geht’s nicht.

Zu Beginn des kommenden Jahres bieten mit der Deurag, der BGV und der WGV Versicherung drei weitere Versicherer den elektronischen Direktweg an. Damit sind schon fast alle der Top 20 Rechtsschutzversicherer besonders komfortabel angebunden.

Soso, „DEURAG, BGV und WGV“ – nicht gerade Gesellschaften, die hier bisher besonders gut weggekommen sind. Man darf gespannt sein. 😉

Roland – Schnell geht (ganz) anders

Freitag, Dezember 10th, 2010

Roland macht auf seinen Schreiben Werbung für die Plattform drebis:

„Sie ermöglicht eine schnelle, einfache und kostenlose Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherer“

Soweit die Theorie. Rolands Praxis:

  • o1.10.2010: Deckungsanfrage per drebis bei Roland.
  • o8.10.2010: Rückfrage von Roland
  • o8.10.2010: Rückfrage per Fax beantwortet (geht offensichtlich schneller)
  • o2.11.2010: Deckungszusage von Roland für außergerichtliches Verfahren
  • o2.11.2010: Telefax an Roland, dass auch Kostendeckung für das gerichtliche Verfahren benötigt wird, daneben Gebührennote übersandt
  • 23.11.2010: Wiederum Rückfrage von Roland, Rechnung bleibt kommentarlos unbezahlt
  • 24.11.2010: Rückfrage per Fax beantwortet, an Ausgleich Gebührennote erinnert
  • o8.12.2010: Nochmals erinnert (s.o.)
  • o9.12.2010: Roland erteilt endlich Kostendeckung für das gerichtliche Verfahren, Gebührennote bleibt weiterhin kommentarlos unbezahlt.
  • o9.12.2010: Erneute (dritte) Erinnerung an Ausgleich der Gebührennote

…to be continued.?

Update 14.12.2010: Zahlungseingang.

.. and the winner is: ARAG

Freitag, Dezember 3rd, 2010

In der rechten Spalte dieses Blogs finden sich die Namen der Rechtsschutzversicherer nebst den dazugehörigen Beiträgen. Auch wenn diese Zahlen sicherlich anhand der Größe des jeweiligen Versicherers zu relativieren sind und nicht alle Beiträge negative Kritik beinhalten, fällt eines auf: ARAG führt haushoch mit (derzeit) 107 Einträgen.

Mag sich also jeder seinen Teil dazu denken. 😉

ARAG – Kürzt und kürzt

Freitag, Dezember 3rd, 2010

In einer Bußgeldsache erreichte mich ein Telefax der ARAG bezüglich der Honorarabrechnung. Unser Aktenzeichen war – natürlich – nicht korrekt angegeben, sondern auf zwei Zahlen reduziert, gleichzeitig wurde aber ausdrücklich um Angabe der dortigen Schadensnummer gebeten.

Im übrigen bestand das Fax weitgehend aus den üblichen Textbausteinen, wonach „alltägliche Bußgeldverfahren“ (natürlich) „in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen“ sind. So weit, so schlecht – aber bekannt.

Hübsch der Widerspruch in dem Text: Heißt es eingangs: „Nach den uns vorliegenden Unterlagen und den Kriterien des § 14 RVG …“, wird am Ende ausgeführt: „Ausführungen zu den Kriterien des § 14 RVG erfolgten nicht“.

übrigens: Honorarschuldner ist der Mandant. üblicherweise sind die Honorarrechnungen also an diesen zu richten. Nicht üblich dürfte es hingegen sein, hierbei eine ausführliche Begründung hinsichtlich der „Kriterien des § 14 RVG“ mitzuliefern.

Warum sollte das also anders sein, wenn der Anwalt als kostenlose (!) Serviceleistung seine Rechnung direkt an die RSV schickt? Hiervon kann allerdings zumindest im Falle ARAG wohl nur dringend abgeraten werden.

Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung

Freitag, Dezember 3rd, 2010

Aus aktuellem Anlass ein kleiner Hinweis:

Eine alltägliche Situation: Ein Verkehrsunfall löst nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus, sondern zieht auch ein Bußgeld- oder gar Strafverfahren nach sich.

Bei Rechtsschutzversicherungen mit Selbstbeteiligung, stellt sich die Frage, wie oft diese anfällt. Manche Versicherungen sehen das als einheitlichen Lebenssachverhalt an und bringen die Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug. Andere Gesellschaften – so z.B. die ARAG – stellen auf die verschiedenen Rechtsgebiete ab – einmal Zivilrecht, einmal Ordnungswidrigkeiten- bzw. ggf. Strafrecht – und bringen die Selbstbeteiligung doppelt in Abzug.

Ein Grund mehr, Rechtsschutzversicherungen ohne Selbstbeteiligung vorzuziehen.

ARAG und die schlechte Leistungsmoral

Freitag, Dezember 3rd, 2010

Ein „Versicherungsmensch“ schreibt an die Redaktion:

Immer wieder schmunzle ich über die ARAG Beiträge in dem Blog. Es werden hier massiv günstige Prämien für den Kunden angeboten. Die Folge ist natürlich die schlechte Leistungsmoral.

Es ist gut, daß nun auch diejenigen, die Versicherungsverträge vermitteln, erkennen, daß die ARAG nun wirklich kein Versicherer ist, den man empfehlen kann. Was nützt dem Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie, wenn er im Leistungsfalls entweder teilweise auf den Versicherungsschutz verzichten oder aber noch einmal tief in die eigene Tasche greifen muß.

Roland – „Schlimmer geht immer“

Donnerstag, Dezember 2nd, 2010

Gern hätte ich einmal etwas Positives über diesen Rechtsschutzversicherer berichtet. Aber es ist alles beim alten: Seinem Namensgeber, dem stolzen Recken des Mittelalters (für Interessierte: http://de.wikipedia.org/wiki/Rolandslied), macht dieser Versicherer auch im 21. Jahrhundert keine Ehre.
Kein Schwert, das mutig Aktenberge durchschneidet. Kein kühner Angriff, dem Versicherten zur Hilfe zu eilen. Nur trister deutscher Versicherungsalltag:
Der Roland scheint weder in der Lage, in seinen Schreiben das Aktenzeichen des Empfängers anzugeben noch korrekte eigene Telefon- und Telefaxverbindungen. Ärgerlich und dumm, aber (leider) nicht neu und auch bei manch anderem Versicherer an der Tagesordnung. Das RSV-Blog hat auch darüber schon berichtet.
Aber: Nach dem Motto „Schlimmer geht immer“ hat der Roland im hart umkämpften Markt der Rechtsschutzversicherer nun ein echtes Alleinstellungsmerkmal gefunden:

    Der Roland produziert und sammelt ab sofort Altpapier!

Beispiel gefällig ?

Der Roland gewährt (im Jahr 2010) Kostenschutz für ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Soweit so gut. Es geht um unbezahlte Löhne in fünfstelliger Höhe. Der Prozess endet (im Jahr 2010) durch Anerkenntnisurteil. Der Arbeitgeber zahlt auch danach nicht. Kunden und Konten des Arbeitgebers sind bekannt. Darum wird (im Jahr 2010) als erste Vollstreckungsmaßnahme ein Pfändungs- und überweisungsbeschluss („PfüB“) beantragt. Für diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme verdient der Anwalt natürlich ein Honorar. Es werden aber auch Kosten bei Dritten (Gerichtskosten für den Erlass des PfüB, Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellungen bei Banken und anderen Drittschuldnern) fällig, die jeweils sofort bezahlt werden müssen.

    Wer rechtsschutzversichert ist, bekommt diese Kosten von seinem Versicherer erstattet, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos bleibt, also auch wenn erst einmal „nichts zu holen ist“.

Die Kosten dieser (bisher leider erfolglosen) ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahme rechne ich für meinen Mandanten also direkt mit dem Roland ab. Im Lauf von drei Monaten habe ich immerhin 130 € für Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten verauslagt. Das alles ergibt sich im Einzelnen aus meinen Schreiben an den Roland mit der dazugehörenden Rechnung, in der jeder einzelne verauslagte Betrag mit Namen und Datum ausgewiesen ist.

    Wer glaubt, dass diese Kosten einfach erstattet werden kennt den Roland nicht:

Roland 30-11-2010
Mein Aktenzeichen ist nicht angegeben. Ärgerlich. Das Schreiben ist aber auch inhaltlich unverständlich. Denn:

    Das Urteil und die Zwangsvollstreckungsunterlagen werden hier natürlich noch benötigt. Schließlich hat der Mandant sein Geld noch nicht und muss die Zwangsvollstreckung also weiter betrieben werden.

Ein Anruf beim Roland soll Klarheit schaffen. Die angegebene Rufnummer ist am Dienstag aber fortlaufend besetzt.
Nun soll ein kurzes Telefax Klarheit schaffen. Die angegebene Telefaxnummer ist aber Dienstag und auch Mittwoch fortlaufend besetzt.
Ein weiterer Anrufversuch am Mittwoch bringt endlich ein Freizeichen.
Allerdings führt die Durchwahlnummer keineswegs zur zuständigen Sachbearbeiterin. Ich lande in einer Warteschleife. Tröstlich: Alle 40 Sekunden ertönt eine wohlklingende Frauenstimme vom Band mit beruhigenden Worten. Nach knapp drei Minuten bin ich dann endlich an der Reihe. Natürlich wieder nicht bei der Sachbearbeiterin. Ich bin mit einem Callcenter verbunden. Unter Angabe der Schaden-nummer frage ich nach, warum ich die Originalunterlagen an den Rechtschutzversicherer senden soll. Das konnte die freundliche, aber uninformierte Callcenterdame nicht beantworten. Erst jetzt werde ich zur Sachbearbeiterin durchgestellt.
Die teilt mir nun mit:

    Urteil und Zwangsvollstreckungsunterlagen müssten nicht im Original übersandt werden. Fotokopien würden reichen.

Aha. Ich frage mich: Warum schreibt mir der ROLAND das dann nicht gleich so?
Ich frage, warum überhaupt Kopien übersandt werden müssten. Und erhalte als Antwort:

    „Das ist so üblich.“

Aha. Damit war die Frage aber nicht beantwortet. Ich frage also nach, warum dies denn beim ROLAND üblich sei. Und erhalte als Antwort:

    „Wir dürfen nicht „blind“ bezahlen, wir unterliegen der Revision.“

Aha. Ich frage mich: Wie will eine interne Revision des Roland anhand von Kopien nachprüfen, ob Auslagen tatsächlich angefallen und bezahlt worden sind? Als prüfbarer „Beleg“ für eine Revision kann -wie wohl jeder weiß- nur ein Original taugen. Wer mißtraut hier eigentlich wem?
Wer Anwälten offenkundig so misstraut wie der Roland, sollte allerdings nicht erwarten, dass diese für einen solchen Versicherer auch nur noch einen Tag lang Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten vorstrecken – nur um dafür mit solch überflüssigen Telefon-, Telefax- und Kopierorgien „belohnt“ zu werden.

Zum Abschluß habe ich um Nennung wenigstens einer funktionierende(!) Telefaxnummer des Roland gebeten. Das hat die freundliche Sachbearbeiterin aus Hamburg „zu meinem Erstaunen“ gar nicht erstaunt: Vielmehr hat sie mir sofort eine Kölner Telefaxnummer (0221/8277-1000) für die „Scanstelle“ des ROLAND genannt. Diese Nummer war in der gesamten bisherigen Korrespondenz nicht angegeben.
Aber: Der Empfang von 39 Seiten hat dort über 12 Minuten gedauert. Aber in Köln ist man bekanntlich tradionsbewusst: Vermutlich benutzt man noch das originale Faxgerät des Ritters Roland (Modell „Mittelalter“: Kurbelantrieb, von zwei Schildknappen oder wahlweise einem Kaltblutpferd angetrieben).

Meine Konsequenzen für die Zukunft:
1. Meinem Mandanten rate ich, sich einen anderen Rechtsschutz-versicherer zu suchen. Einen, der die gezahlten Versicherungsprämien in eine funktionierende Telekom investiert und vom Anwalt seines Versicherungsnehmers nicht erwartet, dass dieser („kostenlos“) sinnlose Papierberge aufhäuft, sortiert und verschickt, nur zur inneren Freude einer betriebsinternen „Revision“.
2. Ich werde wegen solcher „Kleinigkeiten“ dem Roland zukünftig weder schreiben, noch faxen oder hinterhertelefonieren. Das müssen in meinem Büro in Zukunft die Versicherungsnehmer des Roland selbst erledigen, oder eine Kostenpauschale für diesen -eigentlich- überflüssigen Aufwand bezahlen.
3. Erst wenn der Roland es schafft, eine zuverlässig funktionierende zeitgemäße Telefaxverbindung einzurichten, werde ich zukünftig jede Gerichtskostenrechnung und jede Gerichtsvollzieherrechnung gerne sofort nach Eingang an den Roland einzeln weiterleiten, mit der Aufforderung den Ausgleich direkt zu erledigen und mir dies unter Angabe des Datums schriftlich mitzuteilen.

Das alles zusammen macht die interne „Revision“ des Roland dann sicher glücklich. Das schafft auch neue Arbeitsplätze. Der anfallende zusätzliche Schriftverkehr könnte beim Roland für ein echtes „Jobwunder“ sorgen. Die dadurch zusätzlich anfallenden Altpapier-mengen könnte der Roland an seinem Hauptsitz verschenken: Der Stadt Köln, zum Auffüllen der Bodenunebenheiten nach dem letzten mißglückten U-Bahnbau.
Das könnte dem ganzen Theater dann doch noch einen unverhofften Sinn geben.

RSV muss Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens zahlen

Mittwoch, Dezember 1st, 2010

Die Verkehrsanwälte berichten:

Das Amtsgericht Rudolstadt hat durch ein ausführlich begründetes Urteil am 29.09.2010 — 3 C 167/10 – entschieden, dass der Rechtsschutzversicherer die vom Versicherungsnehmer veranlassten Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu erstatten hat. Bei den Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens, mit dem die Messung der Geschwindigkeit hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüft wurde, handelt es sich um solche, die gemäß Â§ 5 Abs. 1 f aa ARB 2008 grundsätzlich vom Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages umfasst sind. Die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens hängt hierbei auch nicht von dem mutmaßlichen Erfolg ab, der damit im laufenden Bußgeldverfahren erzielt werden kann.

Die Rechtsschutzversicherung hatte vergeblich versucht, sich mit einer angeblichen Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Versicherungsnehmer zu verteidigen:

Die Beklagte ist der Ansicht, für die vorgerichtlich aufgewandten Sachverständigenkosten nicht einstehen zu müssen. Die Einholung des Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, da es aus der Akte keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung gegeben habe. Demgemäß stelle sich die Einholung des Gutachtens als eine sachverständige Prüfung ins Blaue hinein dar, für die die Versicherung, die nur die erforderliche Interessenvertretung zu zahlen habe, nicht einstehen müsse. Der Klägerin als Versicherungsnehmerin obliege insoweit auch eine besondere Kostenminderungspflicht, die es angesichts des konkreten Tatvorwurfs – Bußgeld von 70,00 Euro und Eintragung eines Punktes ohne Gefährdung der Fahrerlaubnis – nicht rechtfertige, derartige Kosten auszulösen. Schließlich hätte die Klägerin auch abwarten können, ob das Gericht die Einschaltung eines Gutachters für notwendig erachte mit der Folge, dass gegebenenfalls die Kosten durch die Staatskasse zu tragen gewesen wären.

So so, bei einem Bußgeld von 70.- Teuro geht ein Sachverständigengutachten nicht. Ab wann denn? 😉

AdvoCard – Regress statt Honoar?!

Dienstag, November 30th, 2010

Der Kollege Ratzka berichtet von einem ein aktuellen Erlebnis mit der Advocard:

Der Kollege hatte für die Mandantin in einer eher aussichtslosen Angelegenheit, für die die Advocard Deckung zugesagt hatte, vorgerichtlich einen erfreulich günstigen Vergleich ausgehandelt. Im Prinzip erreichte er alles, was die Mandantin wollte, mit Ausnahme der übernahme der außergerichtlichen Kosten. Ohne Vergleichsschluss hätte ein umfangreicher Prozess mit mehreren Sachverständigengutachten und vollkommen ungewissem Ausgang gedroht. Eine Bedenkfrist zum Vergleichsschluss gab es nicht, es hieß „Jetzt oder nie“. Die Mandantin akzeptierte den Vergleich.

Die Abrechnung mit der Advocard brachte das unerwünschte Ergebnis der Zurückweisung der Kostenforderung, da die Kostenquote nicht mit dem Vergleich übereinstimmte. Man habe alles erreicht, so solle man auch der Gegenseite alle Kosten auferlegen. Die Argumentation, dass der Vergleich anders nicht zustande gekommen wäre und ohne diesen Vergleich weit höhere Kosten möglich gewesen wären, ließ die Advocard kalt. Sie teilte der Mandantin schließlich sogar mit, dass der Vergleichsschluss ein anwaltlicher Fehler gewesen sei, die Mandantin letztlich selbst nichts an den Anwalt zu zahlen hätte.

Der Kollege war natürlich (und richtigerweise) anderer Ansicht und die Mandantin bemühte sich selbst bei der Advocard um Klärung. Dort wurde ihr dann telefonisch mitgeteilt, dass man weiterhin davon ausgehe, dass der Vergleichsschluss ein anwaltlicher Fehler gewesen sei. Für Regressansprüche gegen den Anwalt würde man jedoch sofort vollumfänglich Kostendeckung erteilen!

Nicht nur, dass die Advocard auf Kosten der Mandanten unter Berufung auf reinen Formalismus möglichst wenig zahlen will (andere RSVen zahlen bei solchen Konstellationen zumindest aus Kulanz). Die Advocard versucht auch noch aktiv ihre Versicherungsnehmer gegen die Anwälte aufzubringen. In diesem Fall ging es nach hinten los: Die Mandantin wird sich eine andere RSV suchen.

Dass die AdvoCard dem Mandanten für den Regress dann vielleicht auch noch den netten Kollegen W. empfohlen hat, der in ihrem Hause residiert und ansonsten in ihrem Auftrage Kollegen nervt, ist natürlich eine böswillige Unterstellung der Redaktion. 😉

DAS – kann nicht lesen

Montag, November 29th, 2010

Der DAS rührt die Werbetrommel. Der DAS ist wieder der „größte“ deutsche Rechtsschutzversicherer. Entsprechende Schreiben haben in den letzten Wochen nicht nur Rechtsanwälte, sondern vor allem auch die Versicherten erhalten. Allerdings zeigt sich auch hier: Quantität hat mit Qualität nichts zu tun.
Der „Größte“ leistet sich durch -offenbar hoffnungslos überforderte- Sachbearbeiter einmal mehr auch die größten Fehlleistungen.
Selbst in einfach und eindeutig gelagerten Fällen wird die Kostendeckungserklärung nicht sofort abgegeben, sondern werden -völlig überflüssige- Nachfragen gestellt und Unterlagen von dem Versicherten angefordert. Was soll das?
Die von ihm angeforderten Unterlagen nimmt der DAS nicht einmal zur Kenntnis, sondern lässt seine Versicherten erst selbst noch einmal anrufen. Natürlich unter einer sog. Servicerufnummer des DAS, für immerhin 14 Cent pro Minute.

    So kann man als Versicherer natürlich auch Geld verdienen.

Der interessierte Beobachter fragt sich aber: Wofür zahlen die vielen DAS-Versicherten dann noch Prämien?

Ein Beispiel aus jüngster Zeit:
Eine Bankmitarbeiterin sucht Rat. Nach vielen Jahren am selben Arbeitsplatz soll sie plötzlich einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben und eine Verzichtserklärung abgeben. Das alles am besten sofort und ohne die ihr am Arbeitsplatz präsentierten Unterlagen zu Hause erst einmal in Ruhe durchlesen zu dürfen. Ein Schelm der Böses dabei denkt.

Die Arbeitnehmerin reagiert richtig: Sie unterschreibt nichts, sondern lässt sich erst einmal beraten.
Zunächst wendet sie sich telefonisch an den DAS, wo sie seit vielen Jahren rechtsschutzversichert ist. Nach kurzer Schilderung ihres Problems wird sie vom DAS telefonisch mit einer ihr unbekannten Rechtsanwältin verbunden, um sich -auf Kosten des DAS- von dieser beraten zu lassen. Die zutreffende Auskunft dieser Rechtsanwältin lautet: Der Fall ist für eine telefonische Beratung nicht geeignet. Dafür ist die Angelegenheit (Betriebsübergang, Änderung der Arbeitsbedingungen) viel zu kompliziert. Die Bankmitarbeiterin solle sich persönlich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen .

Gesagt, getan:
Die Bankmitarbeiterin wendet sich an mein Büro, dass sie aus einer früheren Arbeitsrechtsangelegenheit bereits kennt. Damit die erforderliche persönliche Beratung „in einem Rutsch“ erledigt werden kann, schickt die vorausschauende Mandantin die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, nachträgliche Änderungsvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Belehrung des Arbeitgebers zum Betriebsübergang, neuer AT-Arbeitsvertrag) vorab per E-Mail an mein Büro. Das mögliche und erforderliche weitere Vorgehen im Arbeitsverhältnis kann darum auch in einer einzigen persönlichen Besprechung, die allerdings eineinhalb Stunden dauert, besprochen und gemeinsam festgelegt werden.

Die Mandantin ist zufrieden.
Sie hat zeitnah alle Informationen erhalten die sie benötigte, um in Zukunft wieder mehr oder weniger sorgenfrei ihrer täglichen Arbeit nachgehen zu können. Die Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber steht sie nun selbst durch.
Die Abrechnung der Kosten dieser persönlichen Beratung soll ebenso „schnell und einfach“ mit dem DAS direkt erfolgen. Diesen Service leiste auch ich für meine Mandanten in der Regel gern. Mit dem DAS ist das aber nicht möglich.

Die Chronologie:
12.10.2010: Eingang der Unterlagen zur Prüfung in meinem Büro.
18.10.2010: Persönliche Besprechung der Sache in meinem Büro.
26.10.2010: Information an den DAS, mit der Bitte Kostendeckung zu erteilen, kurz (wer liest schon gerne viel) aber vollständig :

    26-10-2010-an-DAS

02.11.2010: Erste Reaktion des DAS. Es ist schon Vorweihnachtszeit, der DAS wünscht sich wohl darum:

    „Bitte überlassen sie uns zur Einsicht das gegnerische Anspruchsschreiben“

Das war schon mal der falsche Textbaustein! Der DAS teilt mir aber außerdem mit:

    „Andernfalls vermögen wir gegenwärtig einen eintrittspflichtigen Versicherungsfall nicht zu erkennen“

Aha! Dieser Textbaustein scheint neu zu sein. Ich habe zwar Verständnis dafür, dass der Sachbearbeiter, ein Herr „F.“, damit spielen und auch den einmal ausprobieren will. Auch dieser Textbaustein passt hier aber nicht.
Ein durchschnittlich begabter und sorgfältiger Rechtschutzsachbearbeiter hätte alle erforderlichen Angaben bereits aus dem Text meines Schreibens vom 26.10.2010 ohne weiteres entnehmen können. Herr „F.“ kann das aber nicht. Entweder benötigt er dringend eine Fortbildung seines Arbeitgebers in dem von ihm bearbeiteten Sachgebiet, oder er handelt auf Anweisung „von oben“.
04.11.2010: Die Antwort meines Büros:

    03-11-2010 an_DAS

Zeitgleich werden an den DAS -wunschgemäß- zu dessen „eigener Prüfung“ die von meiner Mandantin in Vorbereitung unseres Beratungsgesprächs eingereichten, umfangreichen Unterlagen (122 Seiten) per Email an den Versicherer übersandt. Natürlich an die richtige -im Schreiben vom 02.11.2010 genannte- Emailadresse und erst nachdem meine Mandantin mich dafür von der anwaltlichen Schweigepflicht befreit hatte.

Nun passiert zwei Wochen erst einmal nichts.
Hoffnungsfroh gehe ich davon aus, dass der Sachbearbeiter „F.“ die von ihm angeforderten und von meinem Büro auch prompt an ihn übersandten Unterlagen in der Zwischenzeit durcharbeitet .
Ich denke noch: Wie schade, dass der Herr „F.“ damit die von seinem Arbeitgeber bezahlte Arbeitszeit offenkundig verschwendet. Alles was er für die Erteilung der Kostendeckungszusage wissen musste, war ihm ja bereits aus meinem Schreiben vom 26.10.2010 bekannt.
Aber: Herr „F.“ ist ein guter Arbeitnehmer. Um die Interessen seines Arbeitgebers kümmert er sich vorbildlich. Herr „F.“ liest nämlich gar nichts.
Am
19.11.2010: schreibt Herr „F.“ dann an meine Mandantin und bittet nun diese zur -angeblich erneuten- überprüfung der Eintrittspflicht,

    „um übersendung der Unterlagen, aus denen sich ein pflichtwidriges Verhalten ihres Arbeitgebers ergibt“

Meine Mandantin hat allerdings -vollkommen zu Recht- keine Lust, dem Sachbearbeiter „F.“ noch einmal zu zu senden was der schon binnen der letzten zwei Wochen nicht gelesen hat .
23.11.2010: Meine Mandantin ruft kurzentschlossen bei ihrem Versicherer an (für „nur“ 14 Cent/Minute) und erklärt dem Sachbearbeiter „F.“ noch einmal, was der längst wissen musste wenn er nur gelesen hätte, was ihm bereits geschrieben worden war.
Oh Wunder:
Am selben Tag erhalte ich ein Telefax des DAS indem mir

    „anheim gestellt“

wird, eine Rechnung dorthin zu senden. Also, eines muss man Herrn „F.“ schon lassen: Dieses Mal hat er bestimmt keinen Textbaustein verwendet. Diese hochtrabende, altertümliche Ausdrucksweise ist ganz sicher selbst erfunden und soll wohl die Wichtigkeit des Autors und die Sorgfalt seiner Arbeitsweise unterstreichen. Wenigstens einmal hat sich Herr „F.“ in dieser Sache also doch noch echte Mühe gegeben. Meinen Applaus dafür.

Mein Büro hat das Gewünschte noch am Folgetag erledigt.
Selbstverständlich bekommt der Rechtsschutzversicherer nur eine Kopie der Rechnung, die im Original immer an den Mandanten geht. Das Gesetz will es so. Zahlungen des DAS sind hier bisher natürlich nicht eingegangen. Wahrscheinlich werden auch dafür noch „weitere Unterlagen“ benötigt, weil der DAS auch das Gesetz nicht liest.

….Fortsetzung folgt……