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BGH eröffnet Regress gegen Rechtsschutzversicherer

Dienstag, August 15th, 2006

Schon mit dem Beschluss IV ZR 281/98 vom 26. Januar 2000 hatte der BGH eine Schadensersatzverpflichtung der Rechtsschutzversicherung für eine zu Unrecht abgelehnte Kostendeckungszusage grundsätzlich für möglich erklärt:

„Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Rechtsschutzversicherer, der den Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, auch den Schaden zu ersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er den beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verliert. Unter den hier vorliegenden Umständen führt aber der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB zu einem Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten, weil der Kläger erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungsschutz beantragt und die Beklagte nicht ausdrücklich auf den drohenden Ablauf der Klagefrist hingewiesen und ihr nicht mitgeteilt hat, daß er ohne Deckungsschutz keine Klage erheben werde.“

Diese Rechtsprechung hat er nunmehr mit dem Urteil IV ZR 4/05 vom 15. März 2006 konkretisiert:

„Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 – IV ZR 281/98).“

Der BGH betont, dass die RSV keineswegs nur bis zur Höhe ihres Leistungsversprechens aus dem Versicherungsvertrag haftet, d.h. maximal in Höhe der geschuldeten Prozesskostenerstattung, vielmehr sei der geschädigte VN im Falle einer schuldhaften Leistungsstörung so zu stellen, wie wenn der Schuldner (RSV) ordnungsgemäß erfüllt hätte. Ferner sei die Klägerin grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen.

Da der Rechtsstreit hinsichtlich der Schadenshöhe allerdings noch nicht entscheidungsreif war, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung den Rechtsschutzversicherern zu denken gibt. …

Die originelle Link-Policy des ADAC

Donnerstag, August 10th, 2006

Die rechtlichen Hinweise des ADAC in dem Impressum auf seiner Website sind einen Hinweis im RSV-Blog wert:

Link-Policy:
Es ist unzulässig, Inhalte des Internet-Auftrittes des ADAC unter http://www.adac.de oder http://pda.adac.de ohne Zustimmung des ADAC zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der ADAC das nicht übertragbare Recht, die ADAC-Website in der Weise zu nutzen, dass ein Link auf die Homepage (http://www.adac.de oder http://pda.adac.de) gesetzt wird.

liest man dort unter anderem.

Dieser Unsinn steht dort schon seit Jahren. Obwohl nun hinreichend bekannt sein sollte, daß diese Einschränkung des Clubs völlig unwirksam ist.

Das Einverständnis zur Linksetzung muss im voraus per Mail an mailto:adac-online@adac.de eingeholt werden.

Na klar. Wenn es danach ginge, könnte man das Internet auch gleich abschalten. 😉

Vor dem Hintergrund der Regulierungspraxis des Versicherers des Clubs ist es aber nicht weiter verwunderlich, daß der ADAC solche Absurditäten nicht korrigieren mag. Hier wie dort sind die Wege des ADAC unergründlich.

Angelus flavus non calculat!

Dienstag, August 8th, 2006

Der gelbe Engel rechnet nicht!

Ich erhielt in einer Bußgeldsache das beliebte Vordruckschreiben des ADAC zu meiner Abrechnung. Kürzung, weil man eben kürzen muß.
Allerdings habe ich einen so kräftigen Vorschuß eingefordert, der natürlich auch gekürzt überwiesen wurde, aber um einiges höher als der übliche Vorschuß war, den München sonst zur Anweisung bringt.
Folglich wurde seitens der gelben Engel so abgerechnet, daß die Endsumme exactement den Vorschußbetrag ergab. Dazu 5 (!) Seiten vorgedruckte Ausführungen, warum ihre Abrechnung zutreffend sei.

Meine Antwort 5 Zeilen: Meine Abrechnung liegt 9% über deren Abrechnung und damit innerhalb des Ermessensspielraums. Ganz einfacher Dreisatz. Ergo zahlen sonst klagen!

Antwort ADAC: weitere 5 Seiten Vordruck ohne auf den Ermessenspielraum einzugehen. Man zahlt nicht. Bereichsleitung habe so entschieden.

Nun habe ich nach Rücksprache mit dem Mandanten diesen auf Zahlung verklagt.
Natürlich in Berlin. Das Verfahren dürfte ich gewinnen.

Allerdings frage ich mich, ob den Herren des ADAC die obsiegenden Urteile aus München derartig zu Kopf gestiegen sind, daß sie neuerdings in Gebührenfragen auch ungewinnbare Prozesse aufnehmen?

Der Versicherte dankt es sicher gerne mit höheren Prämien für diese Art der Geldverbrennung!

ADAC überweist 40 Cent

Montag, August 7th, 2006

Besten Dank an den ADAC-Rechtschutz für die freundliche überweisung.

ADAC_Ueberweis.jpg

Offenbar hat da jemand Langeweile und beschäftigt sich damit, das Geld der Versicherten für sinnlose Arbeiten mit beiden Händen aus dem Fenster zu werfen.

Wenn man berücksichtigt, daß dieser Unsinn von der Leitung der Schadensabteilung veranlaßt wurde, frage ich mich, wozu der Laden noch fähig ist.

Concordia – Es geht auch anders

Freitag, August 4th, 2006

Herr Kollege Andreas Todesco, Rechtsanwalt in der Ratinger Kanzlei TW Todesco – Walter, berichtet Positives von der Concordia:

Arbeitsrechtliche Angelegenheit: Güteverhandlung am 28. Juli 2006 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Ergebnis: Vergleich).

Am gleichen Tage Unterlagen inklusive Rechnungskopie an Concordia Versicherungsgruppe und zwar selbstverständlich noch ohne das Protokoll des Verhandlungstages, sondern lediglich mit kurzer Beschreibung von meiner Seite aus, was passiert ist und wie sich verglichen wurde.

Am 03. August 2006, also nicht einmal eine Woche später eine Mitteilung der Versicherung, dass der Rechnungsbetrag bereits angewiesen wurde; noch am Abend des gleichen Tages war das Geld da.

Zwischen Gerichtstermin und Kostenübernahme ist keine Woche vergangen. Das offizielle Protokoll der Verhandlung hat die Versicherung bis heute nicht gesehen, da es auch bei uns noch nicht angekommen ist.

Andere Angelegenheiten, die bei uns über die Concordia laufen, gestalten sich ähnlich – noch nie irgendwelche Probleme gehabt.

Das läßt sich hören. Haben da etwa die zahlreichen kritischen Beiträge über das Regulierungsverhalten der Concordia Wirkung gezeigt? Wünschenswert wäre es.

Advocard will Unterbevollmächtigten nicht bezahlen

Freitag, August 4th, 2006

Thomas Kuller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Bielefeld ist enttäuscht über das Regulierungsverhalten der Advocard:

Die Advocard ist der Ansicht, sie müsse für ein von mir (Bielefeld) durchgeführtes Berufungsverfahren nicht die Kosten eines Unterbevollmächtigten (Duisburg) zahlen. Die Mdtin wohnt in Bielefeld. Für die 1. Instanz hatte die RSV die Kosten des Unterbevollmächtigten übernommen. Die Advocard ist der Ansicht, da die Berufung keine zweite Tatsacheninstanz sei, hätte die Mandantin für die Berufung gleich den Unterbevollmächtigten beauftragen können. Sie stützt sich dabei auf BGH, Beschl. v. 21.9.2005, AZ. IV ZB 11/04, der im Rahmen der Notwendigkeit von Kosten im Rahmen des § 91 ZPO ergangen ist. Meinen Hinweis darauf, dass die Entscheidung nicht einschlägig sei, weil es dort um die Frage ging, ob der Gegner die Kosten einer Unterbevollmächtigung in der Berufung zahlen muss (die der BGH verneint hat), und dass sich die hier im Raum stehende Frage nur nach § 5 , Zif. (1), a) ARB richtet, begegnet die RSV mit dem Hinweis auf § 1 ARB, wonach sie auch nur die „notwendigen“ Kosten zu tragen habe. Allerdings ist in § 1 ARB von „erforderlichen“ nicht von „notwendigen“ Kosten die Rede. Ich meine, dass die RSV die Kosten eindeutig zu übernehmen hat.

Es ist bemerkenswert, mit welcher Haarspalterei sich der Versicherer um die Erbringung der Leistung zu drücken versucht. So ein Regulierungsverhalten ist weder erforderlich noch notwendig. Aber vielleicht muß der Versicherer auch nur sparen, weil ihm die Versicherungnehmer weglaufen.

r+v / Ignoranz läßt grüßen

Donnerstag, August 3rd, 2006

04.07.2006 – Abrechnung nach Abschluß der Angelegenheit an die RSV expediert.

03.08.2006 – keine Reaktion

apropos: Ich weiß, die Urlaubszeit.

Auch r+v-mitarbeiter müssen mal ausspannen.

Nur, deren Gehalt kommt per Dauerauftrag auf’s Konto, auch wenn sie ausspannen.

AdvoCard oder die Entdeckung der Langsamkeit

Donnerstag, August 3rd, 2006

22.06.06: um 21:54 h per Fax Deckungsanfrage an Advocard mit allen erforderlichen Unterlagen
04.07.06: Mitteilung an Mandanten, dass noch keine Antwort erfolgt ist
05.07.06: Antwort-Mail des Mandanten: Ich habe heute telefonisch bei Advocard nachgefragt. Den zuständigen Sachbearbeiter konnte ich leider nicht erreichen, aber eine Kollegin hat sich des Sachverhalts angenommen und eine Klärung zugesagt. Wahrscheinlich wurde das Schreiben von ihnen falsch zugeordnet, ich soll über den neuesten Stand informiert werden.
17.07.06: Mail-Anfrage des Mandanten, ob Advocard sich bei mir gemeldet hat (was ich verneinen muss)
18.07.06: meinerseits Erinnerungsschreiben an Advocard
18.07.06: Mail des Mandanten:Ich habe mich heute morgen nochmals bei der Advocard über den Stand der Dinge erkundigt. Leider konnte ich den zuständigen Sachbearbeiter wieder nicht erreichen, er war noch nicht im Haus. Ich habe den Sachverhalt nochmals einer Kollegin mitgeteilt … . Ich hoffe, dass die ganze Sache jetzt vorangeht.
03.08.06: Mail-Hinweis an den Mandanten, dass noch immer keine Stellungnahme vorliegt.
03.08.06: 1. Mail des Mandanten: bezüglich der RV AdvoCard habe ich Anfang der Woche erstmalig den Sachbearbeiter XXX direkt telefonisch sprechen können. Er meinte er habe keinen genauen überblick über die Angelegenheit, sei gerade unter Zeitdruck und er werde sich bei mir bis Mittwoch dieser Woche melden, wie denn der Stand der Dinge sei. Just als Sie mir Ihre E-mail geschickt haben, habe ich heute, Donnerstag, wiederum mit der AdvoCard, mit einer YYY, telefoniert. Die meinte der XXX telefoniere gerade (er telefoniert immer gerade, ist entweder noch nicht im Hause oder ist gerade zu Tisch, wenn ich ihn versuche telefonisch zu erreichen). Entweder ist er tatsächlich überlastet, oder seiner Aufgabe nicht ganz gewachsen. Ich habe nochmals meine Telefonnummer hinterlassen und um einen dringenden Rückruf gebeten. …Ich werde dann die entsprechenden Stellen der RV über meine Erfahrungen mit dem o.a. Mitarbeiter informieren und eine evtl. Kündigung der RV vorantreiben.

2. Mail des Mandanten: der XXX hat mich soeben zurückgerufen und mir mitgeteilt, das die RV keine Kostenübernahme gewähren wird, da … nicht mitversichert. Die lange Wartezeit erklärte er mir damit, das der Vorgang aus Versehen bei einem Kollegen gelandet sei, und er die Unterlagen sich erst dort holen musste. Ich hatte allerdings schon vor Wochen angeboten die Unterlagen neu zuzusenden, das wurde aber nicht als notwendig empfunden.
03.08.06: Eingang Fax der Advocard: Mitteilung und Begründung der Deckungsverweigerung. Kein Wort der Entschuldigung für die Bearbeitungszeit von 41 Kalendertagen!

D.A.S. – droht jetzt mit „rechtlichen Schritten“

Montag, Juli 31st, 2006

Die permanente Leistungsverweigerung (vgl. zuletzt https://rsv-blog.de/290) dauert an, knapp drei Wochen nach meiner Beschwerde liegt nun ein Antwortschreiben der Direktion des D.A.S. vor, das – gerade wegen der Drohung am Ende mit „rechtlichen Schritten“ – doch nicht unveröffentlicht bleiben sollte, zumal diese unendliche Geschichte anscheinend bezeichnend für das Regulierungsverhalten der/des D.A.S. ist:

P.S: Eine definitive Stellungnahme des BAFin steht noch aus, wird aber nach Eingang nachgereicht werden.


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Melchior,

wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 5.7.2006.Sie bemängeln in Ihrem Schreiben die Zusammenarbeit mit unserem Schadenbüro in Schwerin, insbesondere die Tatsache, dass Ihre Vorschusskostennoten ungerechtfertigt gekürzt worden seien und das Ihre Schreiben nicht beantwortet wurden. Gerne sind wir Ihren Hinweisen nachgegangen.Selbstverständlich wollen wir Rechtsanwälte für Ihre Tätigkeit angemessen durch Vorschuss honorieren. Andererseits bitten wir aber um Ihr Verständnis, dass wir im Widerstreit zwischen dem legitimen Wunsch auf Vorschusszahlung und unserer Verpflichtung, die uns anvertrauten Versicherungsprämien wirtschaftlich zu verwalten, nicht jede Vorschussrechnung unbesehen begleichen können. Wir haben uns gerade bei Rahmengebühren an den Kriterien des § 14 RVG zu orientieren. Wir gehen davon aus, dass der Vorschuss in Höhe von 200,– Euro bei Mandatsannahme durchaus angemessen war. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der gezahlte Vorschuss nicht ausreicht, kann jederzeit ein weiterer Vorschuss gefordert werden.

Anhand der uns vorliegenden Informationen können wir den jeweiligen Ansatz der Mittelgebühr nicht nachvollziehen, zumal Ihrerseits bislang nur die Durchschnittlichkeit behauptet wird. Wir sind jedoch gerne bereit, zu prüfen, inwieweit wir Ihnen weitere Gebühren anweisen können, wenn Sie uns die einzelfallbezogenen Kriterien des § 14 RVG im Hinblick auf die einzelnen Verfahrensabschnitte darlegen.

Wir wissen bislang lediglich, dass Ihrem Mandanten eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt wurde, Sie gegen den ergangenen Strafbefehl Einspruch eingelegt haben und nunmehr ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wurde. Zu Umfang und Schwierigkeit Ihrer anwaltlichen Tätigkeit teilten Sie nur mit, dass keine Schwierigkeiten ersichtlich seien, dies aber auch nicht relevant sei für die Frage der anwaltlichen Gebühren. Wir erlauben uns daher darauf hinzuweisen, dass gerade Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG darstellen.

Sobald uns die erbetenen Informationen vorliegen, nehmen wir uns der Angelegenheit selbstverständlich gerne nochmals an. Nur am Rande weisen wir darauf hin, dass die Abrechnung des Rechtsanwaltes erst dann fällig ist, wenn die Abrechnung anhand der Kriterien des § 14 RVG nachvollziehbar erläutert wurde (AG Nürnberg vom 28.02.05 – 12 C 109/05-).

Ihr Schreiben vom 7.4.2006 haben wir erstmals am 4.5.2006 erhalten, in dem Sie uns Ihr Schreiben freundlicherweise nochmals zur Verfügung gestellt haben. Weshalb Ihr Schreiben seinerzeit nicht beantwortet wurde, können wir nicht nachvollziehen. Wir bitten Sie in aller Höflichkeit unser Versehen zu entschuldigen.

In der Sache selbst ergibt sich dennoch keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Anhand Ihres Schreibens vom 7.4.2006 sind die von Ihnen abgerechneten Mittelgebühren nicht nachvollziehbar. Allein die Behauptung der Durchschnittlichkeit begründet noch nicht den Ansatz der abgerechneten Mittelgebühren. Wir erlauben uns insofern aus einem Urteil des AG München zu zitieren:

(Zitat aus AG München 213 C 23346/05 vom 27.10.2005 – ohne Fundstelle).

Selbstverständlich können im anwaltlichen Gebührenrecht, wie auf allen Rechtsgebieten, unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und diskutiert werden. Wir bedauern allerdings, dass die Einzelfall bezogene Gebührendiskussion mittlerweile ein unsachliches Niveau erreicht hat und Sie sich eines unseres Erachtens ungeeigneten Mediums zur Darlegung Ihrer Rechtsansichten bedienen. Eine solche Auseinandersetzung halten wir nicht für zielführend, insbesondere wenn Sie im Internet unwahre Tatsachbehauptungen aufstellen.

Wir fordern Sie auf, derartige geschäftsschädigende Äußerungen zu unterlassen. Im Wiederholungsfalle sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

In beiderseitigem Interesse schlagen wir vor, die Diskussion künftig wieder auf sachlicher Ebene fortzuführen, indem miteinander und nicht übereinander kommuniziert wird.

Mit freundlichen Grüßen


Oh ha, erst angeblich „gerne meinen Hinweisen nachgehen“ und dann am Ende mit rechtlichen Schritten drohen! Müssen sich jetzt etwa alle Autoren Sorgen machen, die im RSV-Blog negativ über D.A.S. berichtet haben? Zudem ist das RSV-Blog also ein ungeeignetes Medium – So etwas kann nicht unbeantwortet bleiben:


KMR 1M-82-0 14 18 06Sehr geehrter Herr W.,in obiger Angelegenheit erlaube ich mir zunächst, Ihr Schreiben vom 17. d.M. kurz wie folgt zusammenzufassen:

Fehler Ihrer Mitarbeiter sind nicht ersichtlich – außer allenfalls die Nichtbeantwortung eines Telefaxes vom o7.o4.2006, nochmals übersandt am o4.o5.2006. Vielmehr habe ich mir die hartnäckige Zahlungsverweigerung seitens Ihrer Gesellschaft selbst zuzuschreiben, da ich „die einzelfallbezogenen Kriterien des § 14 RVG“ nicht hinreichend dargelegt habe. Daher halten Sie den bisher gezahlten Vorschuss von 200.- € „Bei Mandatsannahme“ für „durchaus angemessen“.

Dass diese inzwischen vier Monate zurückliegt ist Ihnen ebenso bekannt wie die Tatsache, dass gegen meinen Mandanten ein Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,29 ‰ ergangen ist, gegen den ich Einspruch eingelegt habe und demnächst der entsprechende Hauptverhandlungstermin bevorsteht.

Ihre beiden Rechtsprechungszitate sind wenig hilfreich, da ihr Kontext nicht ersichtlich ist. Jedenfalls ist Ihre hierauf gestützte These, eine anwaltliche Gebührennote sei erst fällig, wenn sie „nachvollziehbar erläutert wurde“ in dieser Allgemeinheit schlicht falsch. Anderenfalls müsste jeder Gebührennote ein Tätigkeitsbericht beigefügt werden, was wohl unbestritten nicht erforderlich ist.

Allerdings zitiere ich bei dieser Gelegenheit gern aus dem Ihnen sicherlich bekannten Urteil des AG München, 122 C 10289/05 vom o5.o8.2005 (RVGreport 2005, 381), das gegen Ihre Gesellschaft ergangen sein soll und speziell die Frage des angemessenen Vorschusses behandelt:

(Es folgt das nicht nur für D.A.S.- Mitarbeiter äußerst lesenswerte Urteil des AG München, s.
http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/96.htm)

Selbst wenn für die „entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ nur die Mindestgebühren in Ansatz gebracht würden, überschritten diese bereits den gezahlten Vorschuss:

(Es folgt einen Gebührennote mit den Mindestgebühren und einem Endbetrag von 238,78 €.

Tatsächlich werden aber wohl nicht einmal Sie ernsthaft behaupten wollen, der vorliegende Fall sei mit den Mindestgebühren angemessen honoriert.

Entgegen Ihren Ausführungen blieb aber keineswegs nur dieses eine Schreiben unbeantwortet: Darüber hinaus führte weder meine bereits erwähnte Beschwerde an den Leiter Ihrer Schweriner Filiale zu irgendeiner Reaktion wie eine diesem am 27. Juni 2006 übersandte Gebührennote, berechnet nach dem bisherigen Verfahresstand. Damit blieben immerhin drei Schreiben (!) unbeantwortet.

Schließlich vermag ich auch weder Ihre Auffassung zu teilen, dass die „auf den Einzelfall bezogene Gebührendiskussion mittlerweile ein unsachliches Niveau erreicht hat“, noch das dass von Ihnen offensichtlich angesprochene RSV-Blog ein ungeeignetes Medium wäre. Ohnehin hab ich dort keine „Rechtsansichten“ dargelegt, sondern – wie die anderen Autoren auch – schlicht einige Fälle aus der täglichen Praxis geschildert. Mit Nachruck weise ich allerdings Ihre Behauptung zurück, ich hätte dort „unwahre Tatsachenbehauptungen“ aufgestellt.

Wenn diese durchaus wahrheitsgemäßen und belegbaren Schilderungen geschäftsschädigend sein sollten, dürfte die Verantwortung hierfür wohl kaum bei mir liegen. Vielmehr dürfte für sich sprechen, dass Ihre Gesellschaft zu den am meisten erwähnten gehört und von den bisher 24 Artikeln – die zum größten Teil nicht von mir verfasst wurden – kein einziger zu einer positiven Bewertung gelangt, sondern immer wieder Gebührenkürzungen beklagt werden.

Den von Ihnen angedrohten „rechtlichen Schritten im Wiederholungsfalle“ sehe ich in aller Gelassenheit entgegen; hierdurch werden weder ich noch die weiteren Autoren sich davon anhalten lassen, ihre Erfahrungen zu publizieren. Vielmehr halte ich es geradezu für geboten, den geneigten Lesern auch diese Korrespondenz zur Kenntnis zu bringen, damit diese sich in Bild davon verschaffen können, wie Ihre Gesellschaft auf Beschwerden reagiert, die „gern“ meinen Hinweisen nachgegangen ist, aber nach wie vor meine Gebührennote vom 27.o6.2006 über restliche 647,78 € nicht ausgleicht und einen Vorschuss von nur 200.- € offensichtlich auch nach wie vor für „durchaus angemessen“ hält. Ein durchaus sinnvoller Diskussionsbeitrag Ihrerseits wäre ein Ausgleich des Fehlbetrages.

Mit freundlichen Grüßen

(J.Melchior)
Rechtsanwalt


P.P.S.: Dass dieses Schreiben zum Ausgleich des Fehlbetrages führt, glaube ich allerdings nicht wirklich…

Allianz – und das „Drei-Affen-Syndrom“

Montag, Juli 31st, 2006

Nun hat wohl auch die Allianz das „Drei-Affen-Syndrom“ ereilt (nichts hören, nichts sehen, nichts sagen) ??

Rechtsschutzanfrage am 01.06.2006 unter Vorlage der Reparaturrechnung eines Autohauses über den stolzen Betrag von 558,77 € .

Antwort der RSV vom 28.07.2006: „….Handelte es sich um einen Kaufvertrag eines Hauses, Pkws, Computers, bei dem der Kaufgegenstand mangelhaft war. Oder handelte es sich um einen Werkvertrag zur Reparatur eine Daches, eines Pkws oä. …“

Nein. Ärgern will ich mich nicht; es ist ja auch jetzt nur Montagmorgen ….