Archive for the ‘ADVOCARD’ Category

Advocard vollmundig

Dienstag, Januar 3rd, 2006

Na, da hat die Advocard ja was vor. Sie will ab sofort in jeder Stadt ab 150.000 Einwohner für jedes noch so exotische Rechtsgebiet sofort einen „ausgewählten Spezialisten“ aus dem Hut zaubern, der Hausbesuche macht. In einer Pressemitteilung heißt es:
Ohne Rückfragen und zeitraubenden Schriftwechsel vereinbaren ausgewählte Spezialisten aus dem bundesweiten Anwaltsnetz … einen Termin direkt beim Kunden zu Hause oder in dessen Geschäftsräumen. Der anwaltliche Beratungsservice vor Ort wird in allen größeren Städten über 150.000 Einwohner angeboten.

Oder will man das so verstanden haben, dass der Spezialist für das Rechtsgebiet XY, der in Rosenheim sitzt, Tante Erna auf Borkum besucht? Hoffentlich verstehen die sich überhaupt.

Zweifelhaftes Angebot der AdvoCard

Mittwoch, Juli 13th, 2005

Der Finanzjournalist Andreas Kunze weist in seinem Finblog auf eine Innovation von AdvoCard hin. Herr Kunze kommentiert dieses Angebot, das in dieser Pressemitteilung vorgestellt wurde, wie folgt:

„Für 75 Euro Zusatzbeitrag p.a. kann der Advocard-Kunde Anwaltskosten von bis zu 220 Euro jährlich für eine Erstberatung geltend machen – auch wenn kein Versicherungsfall vorliegt.

Nimmt man das nur alle drei Jahre in Anspruch, hat der Versicherer schon etwas dran verdient (3X75=225). Nimmt man es öfter in Anspruch, dann fliegt man vermutlich raus.“

Auf § 13 (2) ARB 2005 der Advocard weise ich hin: Zwei Rechtsschutzfälle binnen zwölf Monaten berechtigen zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Das Angebot des Versicherer erscheint einem Kropf nicht ganz unähnlich.

Nicht nur Kritik- hiermal ein Lob über die Advoc Card

Freitag, Juni 10th, 2005

Wir haben häufig berechtigten Grund an der Zahlungsmoral und an der Verzögerungstaktik zu kritisieren. Heute soll aber ein Lob über die ADVO CARD ausgesprochen werden.
Bisher hatte ich stets gute Erfahrungen mit dieser RSV.

Vor einem Monat wurde in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit die Deckungszusage angefragt. Die RSV hat mir am nächsten Tag die Deckungszusage erteilt.
Nach Abschluß des Mandats – vor 9 Tagen – wurde die Rechnung an die RSV gesandt. Am übernächsten Tag (!) war die Rechnung ohne Abzug ausgeglichen. Zunächst dachte ich, die Rechnung sei zu gering gewesen und die RSV hätte deswegen so schnell überwiesen. Die Rechnung stimmte aber.

Es mag sein, daß dies ein Einzelfall war. Trotz finde ich dies erwähnenswert, denn es gibt einige RSV, die die Rechnungen mittlerweile 2 Monate liegen lassen und erst nach mehrmaligem Mahnschreiben die Rechnung begleichen.

Seltsame Advocard

Freitag, Juni 3rd, 2005

Rechtsanwalt Santo Bartsch aus Reinbeck berichtet über ein seltsames Regulierungsverhalten der Advocard:

Zwischen Mieterin und Vermieter findet eine Auseinandersetzung über diverse Mängel an der Mietsache statt. Nach diversen anwaltlichen Schreiben und Telefonaten zwischen Anwalt und Vermieter entschließt sich letzterer, alle angemahnten Mängel zu beseitigen.

Der Anwalt stellt die Rechnung und bittet die Advocard im Namen seiner Mandantin um Ausgleich. Die Advocard lehnt nun die Regulierung ab, weil die Mandantin als Mieterin voll obsiegt hat. Die Advocard verweist dabei auf § 5 III b ARB 2002. Das ist die Klausel über die einverständliche Erledigung. Anwalts ehemaliger Liebling zieht daraus einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach auch bei nicht einverständlicher Erledigung, die aber zum vollen Obsiegen führt, die Regulierung nicht erfolgt.

Herr Bartsch zweifelt daran, daß sich § 5 III b ARB 2002 so verallgemeinern läßt, daß auch bei fehlender einverständlicher Erledigung Versicherungsschutz nicht besteht, wenn der VN voll obsiegt hat. Der Sachbearbeiter der Advocard teilte ihm jedoch telefonisch mit, daß der Versicherer hier angeblich schon mehrere gerichtliche Entscheidungen für seine Standpunkt erstritten hätte.


Diesen Fall kommentiert der Berliner Rechtsanwalt André Feske wie folgt:

Nach der übernahme der Advocard durch Generali häufen sich derartige Merkwürdigkeiten im Hause Advocard. Anhand der aus Hamburg in Bezug genommenen ARB kann doch kein Versicherungsnehmer erkennen, daß er Leistungen seines Versicherers für die von ihm gezahlten Prämien (angeblich) nur dann erhält, wenn er teilweise oder vollständig unterliegt!

Diese Advocard-Logik führt – zu Ende gedacht – zu folgendem Unsinn: Der Mandant erhält die Deckungszusage, beauftragt seinen Anwalt mit der Klageerhebung und gewinnt den Prozeß. Danach endet die Zwangsvollstreckung beim vermögenslosen Gegner fruchtlos. Die Advocard zahlt nicht, denn der Mandant hat ja gewonnen. Dazu fällt dem Beobachter ein: Wenn es so wäre, ist die jährliche Versicherungsprämie im heimischen Sparstrumpf weit besser aufgehoben!


Oder man schaut sich um nach einem „Fairsicherer“. Denn: Was taugt ein Versicherungsschutz, wenn der Versicherer beginnt, im Schadensfall Haare zu spalten, um nicht leisten zu müssen?

Die Advocard rechnet wie folgt ab

Sonntag, Mai 22nd, 2005

Einem Mandanten des Rechtsanwalts Uwe Gross aus Karlsruhe verweigert die Advocard teilweise die Versicherungsleistung. Herr Groß schreibt an die Redaktion des RSV-Blog:

Die Advocard Vers. AG, Anwalts (selbst ernannter) Liebling, macht es einem zunehmend schwerer, sie Mandanten zu empfehlen.

In einer Unfallsache ist die außergerichtliche Regulierung gescheitert und ich habe die Advocard um Deckungszusage für die Klage sowie einen Vorschuß in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr, der 1,3 Verfahrensgebühr, der 1,2 Terminsgebühr und des Gerichtskostenvorschusses gebeten. Soeben erhalte ich die Mitteilung, daß der Vorschuß bis auf die Terminsgebühr überwiesen werde („Die von uns zu übernehmenden Kosten rechnen wir wie folgt ab.“).

Der Vorschuß nach § 9 RVG umfaßt bekanntlich auch „die voraussichtlich entstehenden Gebühren“ (und mithin auch die Terminsgebühr) – unwahrscheinlich, daß dies dem Sachbearbeiter nicht bekannt ist. Aus Gründen der Fairneß sei festgehalten, daß man mir immerhin nicht den Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr streitig gemacht hat.

Ich habe die Advocard darauf hingewiesen, daß ich keine Tätigkeit bis zur Zahlung auch der Terminsgebühr entfalten und die Mandantin hierauf und auf den Grund hinweisen werde. Weiterhin habe ich angeregt, daß man auf www.rsv-blog.de meine und anderer Kollegen Meinung zum derzeitigen Zahlungsverhalten der Advocard zur Kenntnis nehmen möge.

Mein Liebling ist dieser Versicherer allerdings auch schon nicht mehr.

Anwalts Liebling lässt den Kunden hängen

Samstag, April 23rd, 2005

Ein Mensch ist glücklich, weil er einen feinen Rechtsschutzversicherungsvertrag bei der Advocard abgeschlossen hat; glücklich deshalb, weil er rundherum abgesichert ist und ihm nichts passieren kann. So weiß er es von seiner Versicherung.

Der glückliche Mensch findet einen Mini C. Sport von BMW so schick, dass er ihn neu bei einem BMW-Händler kauft.

Der glückliche Mensch liebt sein Auto und mag nicht, wenn es schmutzig ist und fährt damit in eine Waschanlage.

Der glückliche Mensch wird ganz unglücklich, als er sehen muss, dass nach Durchfahren der Waschanlage sein Dach-Heckspoiler, der serienmäßig zu diesem PKW gehört, herausgerissen ist und auch das Dach beschädigt hat.

Der Waschanlagenbetreiber streubt sich, den Schaden zu zahlen. Die Advocard gibt Deckungsschutz für die Klage gegen den Waschanlagenbetreiber, die Klage wird erhoben und…..! Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Waschanlage völlig in Ordnung ist, dass aber werksseitig der Spoiler nicht richtig befestigt war.

Nun wird beim verkaufenden BMW-Autohaus die Schadensbeseitigung geltend gemacht und auch hierfür Deckungsschutz bei der Advocard eingeholt.

So weit so gut für den jetzt wieder glücklichen Menschen.

Das Autohaus ist vernünftig und erkennt an, den Schaden beseitigen zu müssen. Die Anwaltskosten für dieses Tätigwerden werden der Rechtsschutzversicherung aufgegeben, weil sich der BMW-Vertragshändler nicht im Verzug befunden hat.

Das kratzt aber die Advocard nicht. Sie beruft sich auf § 5 Abs. III b ARB 2000 und einige dazu ergangene Urteile und meint, nicht zahlen zu müssen, wenn die Gegenseite sofort anerkennt oder zahlt.

Der Versicherungsnehmer reibt sich nun die Augen. Versprochen war ihm das Rundherum-Sorglos-Paket, er bedient sich zur Durchsetzung seines Anspruchs eines Rechtsanwaltes, der macht seine Sache so toll, dass die Gegenseite sogleich das Geforderte tut ..–.. und seine Rechtsschutzversicherung lässt ihn auf den Kosten sitzen.

Die Advocard beruft sich auf LG Bielefeld, ags 03, 422 ff., auf LG Bochum, r+s 2001, 154 f. u.a. Urteile und kommt nicht einmal auf die Idee, zumindest im Wege der Kulanz diesen ehemals glücklichen Versicherungsnehmer aus dem Regen zu holen, in dem er nun steht.

Selbst wenn diese Urteile im Gegensatz zu AG Bühl, ZFS 2002, 250 und AG Düsseldorf, RuS 1990, 91 f. richtig sein sollten, ist der jetzt unglückliche Mensch ohne jedes Verständnis dafür, dass er die erfolgreiche Tätigkeit seines Anwaltes, für die ihm seine Advocard Deckungsschutz gegeben hatte, nunmehr selbst bezahlen muss, weil sich seine Advocard auf Spitzfindigkeiten aus den ARB beruft.

Schade für diesen Kunden und eine Warnung an potentielle Neukunden, die in solchen Fällen bei dieser Versicherung auf eine Kulanzlösung hoffen sollten.

Kein Versicherungsfall für die AdvoCard

Montag, April 18th, 2005

Herr Rechtsanwalt Stefan Thiele bat die Kollegenschaft der Anwaltsliste um Mithilfe. Wiederholt hatten in seiner Kanzlei Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls im Familienrecht verneint und die Erteilung der Deckungszusage abgelehnt. Dieses Mal reklamiert er das Verhalten von Anwalts (ehemaligem) Liebling. Am 18.4.04 schrieb er unter anderem:

Wieder einmal gibt es Probleme mit der RSV. Ich habe einen Vater familienrechtlich beraten, dessen Ex-Frau ihm von einem Tag auf den anderen mit Ankündigung jeglichen Kontakt mit den beiden gemeinsamen Kindern verweigert. Dass in einem solchen Fall ein Rechtsrat notwendig ist, liegt auf der Hand.

Die AdvoCard will die Beratungskosten jedoch nicht tragen. Sie trägt vor, es sei kein Rechtsschutzfall gegeben, da keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Keine Kostentragungspflicht der RSV? Was bleibt bei dieser Begründung eigentlich noch vom Beratungsrechtsschutz in Familiensachen übrig?

Diese Vorgehensweise der AdvoCard mussten wir in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auch bei anderen RSV feststellen. So wie in dem Fall, in dem mein Mandant auf Auskunft über seine aktuelle Einkommenssituation und bis dahin zur Zahlung eines völlig überhöhten Unterhaltes ausgefordert worden ist, lehnte die RSV einen Beratungsechtsschutz wegen angeblich fehlender Änderung der Rechtslage ab. Dass das Auskunftsbegehren, aber auch die Aufforderung zur Zahlung eines bezifferten Untehaltes die Rechtslage insofern ändert, als dass Verzug eintritt, als dass ggf. nach Neuberechnung von Unterhalt rückwirkend für die Vergangenheit (was ohne Auskunftaufforderung rechtlich nicht möglich gewesen wäre) ein höherer Unterhalt verlangt werden kann, interessiert die RSV nicht.

Bisher war es meist kein Problem, Ratsuchende im Familienrecht auf Kosten der RSV zu beraten, wenn z.B. der (Ex-Partner) plötzlich keinen Unterhalt zahlte, der Ratsuchende mit überhöhten Unterhaltsforderungen überzogen wurde, ein Elternteil seinen Umgangspflichten bzw. Verpflichtungen im Rahmen der elterl. Sorge nicht nachkam.

Was blebt da eigentlich noch vom Beratungsrechtsschutz übrig?

fragt mit Recht
Stefan Thiele
Rechtsanwalt
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Es gibt viele Möglichkeiten, wie sich der Versicherer seiner Leistungspflicht entzieht. Zeigen wir sie auf hier im RSV-Blog!

Gruß aus Berlin von
Carsten R. Hoenig

ARB 2000 ADVOCARD

Mittwoch, März 23rd, 2005

Hier sind die ARB 2000 der ADVOCARD veröffentlicht. RJF