Ein Mensch ist glücklich, weil er einen feinen Rechtsschutzversicherungsvertrag bei der Advocard abgeschlossen hat; glücklich deshalb, weil er rundherum abgesichert ist und ihm nichts passieren kann. So weiß er es von seiner Versicherung.
Der glückliche Mensch findet einen Mini C. Sport von BMW so schick, dass er ihn neu bei einem BMW-Händler kauft.
Der glückliche Mensch liebt sein Auto und mag nicht, wenn es schmutzig ist und fährt damit in eine Waschanlage.
Der glückliche Mensch wird ganz unglücklich, als er sehen muss, dass nach Durchfahren der Waschanlage sein Dach-Heckspoiler, der serienmäßig zu diesem PKW gehört, herausgerissen ist und auch das Dach beschädigt hat.
Der Waschanlagenbetreiber streubt sich, den Schaden zu zahlen. Die Advocard gibt Deckungsschutz für die Klage gegen den Waschanlagenbetreiber, die Klage wird erhoben und…..! Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Waschanlage völlig in Ordnung ist, dass aber werksseitig der Spoiler nicht richtig befestigt war.
Nun wird beim verkaufenden BMW-Autohaus die Schadensbeseitigung geltend gemacht und auch hierfür Deckungsschutz bei der Advocard eingeholt.
So weit so gut für den jetzt wieder glücklichen Menschen.
Das Autohaus ist vernünftig und erkennt an, den Schaden beseitigen zu müssen. Die Anwaltskosten für dieses Tätigwerden werden der Rechtsschutzversicherung aufgegeben, weil sich der BMW-Vertragshändler nicht im Verzug befunden hat.
Das kratzt aber die Advocard nicht. Sie beruft sich auf § 5 Abs. III b ARB 2000 und einige dazu ergangene Urteile und meint, nicht zahlen zu müssen, wenn die Gegenseite sofort anerkennt oder zahlt.
Der Versicherungsnehmer reibt sich nun die Augen. Versprochen war ihm das Rundherum-Sorglos-Paket, er bedient sich zur Durchsetzung seines Anspruchs eines Rechtsanwaltes, der macht seine Sache so toll, dass die Gegenseite sogleich das Geforderte tut ..–.. und seine Rechtsschutzversicherung lässt ihn auf den Kosten sitzen.
Die Advocard beruft sich auf LG Bielefeld, ags 03, 422 ff., auf LG Bochum, r+s 2001, 154 f. u.a. Urteile und kommt nicht einmal auf die Idee, zumindest im Wege der Kulanz diesen ehemals glücklichen Versicherungsnehmer aus dem Regen zu holen, in dem er nun steht.
Selbst wenn diese Urteile im Gegensatz zu AG Bühl, ZFS 2002, 250 und AG Düsseldorf, RuS 1990, 91 f. richtig sein sollten, ist der jetzt unglückliche Mensch ohne jedes Verständnis dafür, dass er die erfolgreiche Tätigkeit seines Anwaltes, für die ihm seine Advocard Deckungsschutz gegeben hatte, nunmehr selbst bezahlen muss, weil sich seine Advocard auf Spitzfindigkeiten aus den ARB beruft.
Schade für diesen Kunden und eine Warnung an potentielle Neukunden, die in solchen Fällen bei dieser Versicherung auf eine Kulanzlösung hoffen sollten.