Archive for the ‘ADVOCARD’ Category

Advocard will Unterbevollmächtigten nicht bezahlen

Freitag, August 4th, 2006

Thomas Kuller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Bielefeld ist enttäuscht über das Regulierungsverhalten der Advocard:

Die Advocard ist der Ansicht, sie müsse für ein von mir (Bielefeld) durchgeführtes Berufungsverfahren nicht die Kosten eines Unterbevollmächtigten (Duisburg) zahlen. Die Mdtin wohnt in Bielefeld. Für die 1. Instanz hatte die RSV die Kosten des Unterbevollmächtigten übernommen. Die Advocard ist der Ansicht, da die Berufung keine zweite Tatsacheninstanz sei, hätte die Mandantin für die Berufung gleich den Unterbevollmächtigten beauftragen können. Sie stützt sich dabei auf BGH, Beschl. v. 21.9.2005, AZ. IV ZB 11/04, der im Rahmen der Notwendigkeit von Kosten im Rahmen des § 91 ZPO ergangen ist. Meinen Hinweis darauf, dass die Entscheidung nicht einschlägig sei, weil es dort um die Frage ging, ob der Gegner die Kosten einer Unterbevollmächtigung in der Berufung zahlen muss (die der BGH verneint hat), und dass sich die hier im Raum stehende Frage nur nach § 5 , Zif. (1), a) ARB richtet, begegnet die RSV mit dem Hinweis auf § 1 ARB, wonach sie auch nur die „notwendigen“ Kosten zu tragen habe. Allerdings ist in § 1 ARB von „erforderlichen“ nicht von „notwendigen“ Kosten die Rede. Ich meine, dass die RSV die Kosten eindeutig zu übernehmen hat.

Es ist bemerkenswert, mit welcher Haarspalterei sich der Versicherer um die Erbringung der Leistung zu drücken versucht. So ein Regulierungsverhalten ist weder erforderlich noch notwendig. Aber vielleicht muß der Versicherer auch nur sparen, weil ihm die Versicherungnehmer weglaufen.

AdvoCard oder die Entdeckung der Langsamkeit

Donnerstag, August 3rd, 2006

22.06.06: um 21:54 h per Fax Deckungsanfrage an Advocard mit allen erforderlichen Unterlagen
04.07.06: Mitteilung an Mandanten, dass noch keine Antwort erfolgt ist
05.07.06: Antwort-Mail des Mandanten: Ich habe heute telefonisch bei Advocard nachgefragt. Den zuständigen Sachbearbeiter konnte ich leider nicht erreichen, aber eine Kollegin hat sich des Sachverhalts angenommen und eine Klärung zugesagt. Wahrscheinlich wurde das Schreiben von ihnen falsch zugeordnet, ich soll über den neuesten Stand informiert werden.
17.07.06: Mail-Anfrage des Mandanten, ob Advocard sich bei mir gemeldet hat (was ich verneinen muss)
18.07.06: meinerseits Erinnerungsschreiben an Advocard
18.07.06: Mail des Mandanten:Ich habe mich heute morgen nochmals bei der Advocard über den Stand der Dinge erkundigt. Leider konnte ich den zuständigen Sachbearbeiter wieder nicht erreichen, er war noch nicht im Haus. Ich habe den Sachverhalt nochmals einer Kollegin mitgeteilt … . Ich hoffe, dass die ganze Sache jetzt vorangeht.
03.08.06: Mail-Hinweis an den Mandanten, dass noch immer keine Stellungnahme vorliegt.
03.08.06: 1. Mail des Mandanten: bezüglich der RV AdvoCard habe ich Anfang der Woche erstmalig den Sachbearbeiter XXX direkt telefonisch sprechen können. Er meinte er habe keinen genauen überblick über die Angelegenheit, sei gerade unter Zeitdruck und er werde sich bei mir bis Mittwoch dieser Woche melden, wie denn der Stand der Dinge sei. Just als Sie mir Ihre E-mail geschickt haben, habe ich heute, Donnerstag, wiederum mit der AdvoCard, mit einer YYY, telefoniert. Die meinte der XXX telefoniere gerade (er telefoniert immer gerade, ist entweder noch nicht im Hause oder ist gerade zu Tisch, wenn ich ihn versuche telefonisch zu erreichen). Entweder ist er tatsächlich überlastet, oder seiner Aufgabe nicht ganz gewachsen. Ich habe nochmals meine Telefonnummer hinterlassen und um einen dringenden Rückruf gebeten. …Ich werde dann die entsprechenden Stellen der RV über meine Erfahrungen mit dem o.a. Mitarbeiter informieren und eine evtl. Kündigung der RV vorantreiben.

2. Mail des Mandanten: der XXX hat mich soeben zurückgerufen und mir mitgeteilt, das die RV keine Kostenübernahme gewähren wird, da … nicht mitversichert. Die lange Wartezeit erklärte er mir damit, das der Vorgang aus Versehen bei einem Kollegen gelandet sei, und er die Unterlagen sich erst dort holen musste. Ich hatte allerdings schon vor Wochen angeboten die Unterlagen neu zuzusenden, das wurde aber nicht als notwendig empfunden.
03.08.06: Eingang Fax der Advocard: Mitteilung und Begründung der Deckungsverweigerung. Kein Wort der Entschuldigung für die Bearbeitungszeit von 41 Kalendertagen!

AdvoCard: Anwalts Ärgerling

Mittwoch, Juni 28th, 2006

Die AdvoCard hat sich eigentlich schon längst zu einer Sorte Rechtsschutzversicherer entwickelt, mit denen wir in unserer Kanzlei sowie andere Kollegen eigentlich nicht mehr gern zusammen arbeiten. Der Versicherer vertritt nicht die Interessen seiner Versicherungsnehmer (die ihm das Geld bringen), sondern augenscheinlich nur die eigenen (das Geld behalten und mehren).

Wir hatten den Auftrag in einer OWi-Sache zu verteidigen und dafür bei diesem Versicherer u.a. um einen Vorschuß gebeten. Die bei uns üblichen Gebühren liegen bei 510,40 EUR. Diese Bitte fußte auf einer detaillierten Vorschußrechnung. Auf welchem Niveau die OWi-Sachen bei uns die Bearbeitung erfolgt, ist dem Versicherer seit Jahren bekannt, so daß wir außer dem Bußgeldbescheid keine weiteren Ausführungen mehr zur Begründung geliefert haben. Schließlich möchten wir den Mandanten verteidigen und nicht Romane an den Versicherer schreiben.

Heute erhalten wir dann dieses Fax aus Hamburg, in dem irgendeine

Frau W.
Leistung

freundlich grüßend das Honorar zusammen kürzt auf 150,00 EUR, weil sie diese Höhe für angemessen und ausreichend hält. Es folgt ein Blumenstraus an Textbausteinen.

Liebe AdvoCarden: Nicht der Sachbearbeiter eines Versicherungsunternehmens bestimmt die Angemessenheit des Honorars, sondern der Rechtsanwalt. Ich rege die Lektüre von § 9 RVG an:

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Genau das werden wir jetzt auch machen: Das Almosen des Versicherers werden wir von unserer Vorschußnote abziehen und den Rest Großteil des Vorschusses beim Mandanten anfordern. Damit ihm deutlich wird, wofür er seine Versicherungsprämien aus dem Fenster wirft.

Künftige Fragen unserer Mandanten nach einem guten Versicherer werden wir entsprechend beantworten. Wenn man sich ärgern will, wählt man AdvoCard.

Die Mindermeinung der Advocard

Donnerstag, Mai 18th, 2006

Rechtsanwalt Santo Bartsch berichtet über die Advocard, die keine Terminsgebühr zahlen will:

Trotz entgegenstehender Rechtsprechung (OLG Koblenz, LG Memmingen) und der herrschenden Ansicht in der Literatur weigert sich die Advocard, eine angefallene Terminsgebühr zu tragen.

Hintergrund: Mit Klagauftrag verhandele ich in einer Arbeitsrechtssache, die dann durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt wird. Klage mußte deshalb trotz Klagauftrags nicht mehr eingereicht werden.

Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG fällt die Terminsgebühr auch im außergerichtlichen Bereich an, wenn durch eine Besprechung ein Verfahren vermieden wird. Das OLG Koblenz u. das LG Memmingen haben in ähnlich gelagerten Fällen bereits entschieden, daß die Terminsgebühr – nach dem reinen Wortlaut der Bestimmung – auch im außergerichtlichen Bereich anfallen.

Nur die Advocard vertritt natürlich eine andere Meinung und bezieht sich auf eine Entscheidung des LG Freiburg.

In dem ersten Abrechnungsschreiben behauptet die Advocard sogar, daß eine „Terminsgebühr … Im außergerichtlichen Bereich grundsätzlich nicht entstehen“ kann. Das ist natürlich angesichts der eindeutigen Formulierung in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in dieser Eindeutigkeit ohnehin falsch. Denn ein Rechtsstreit läßt sich nur vermeiden, wenn er noch nicht begonnen ist.

Auf meine Bitte, die Sache zu überprüfen, erhielt ich als Stellungnahme der Advocard ein Fax, das erneut behauptet, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden. Dabei wird behauptet, die Gebühren aus dem Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses schließen Gebühren des 3. Teils des VV RVG aus. In Anbetracht des klaren Wortlautes halte ich das für eine Interpretation, die falsch ist.

Viele Fragen, die sich seit der Einführung des neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ergeben haben, sind noch nicht abschließend geklärt. Man kann also im einzelnen Fall durchaus verschiedene Ansichten vertreten. Es ist aber eine Frage der Qualität der Leistungen, wenn der Versicherer stets die Ansicht vertritt, die für ihn die günstigste ist.

ARB 2006 (Stand 01.01.2006) zum Download

Montag, Februar 20th, 2006

Die neuen Rechtsschutzversicherungsbedingungen der Advocard (ARB 2006, Stand 01.01.2006) sind derzeit (bis zur nächsten Änderung der Versicherungsbedingungen) unter „ARB 2006 der Advocard“ einsehbar und können auch ausgedruckt und / oder gespeichert werden. Die alten Links (ARB 2003 und älter) funktionieren nicht mehr.

Für Versicherte der Advocard:
Ob diese neuen Rechtsschutzbedingungen auf Ihren bereits bestehenden Vertrag mit der Advocard Anwendung finden, oder die (älteren) für den Versicherten günstigeren ARB 2003, ARB 2000 etc. anzuwenden sind, erläutert Ihnen der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens gern. Fragen Sie einfach telefonisch nach. Das ist nicht nur billiger als ein Anruf (als Ferngespräch) beim Versicherer in Hamburg. Es ist auch sicherer: Um Kontakt mit Ihrem Anwalt aufzunehmen, müssen Sie in Ihrem Internetbrowser noch nicht einmal (das unsichere) JavaScript aktivieren, nur um sich dessen Telefonnummer anzeigen zu lassen.

Noch ein Lob für die Advocard

Sonntag, Februar 19th, 2006

Der Kölner Kollege Andreas Schwartmann schließt sich dem positiven Eindruck des Kollegen Becker an und lobt das Regulierungsverhalten der Advocard in einer eMail an die Redaktion des RSV-Blog wie folgt.

Auch ich kann, mit geringer Einschränkung, etwas positives über die AdvoCard berichten:

Mandant beauftragt mich mit der Prüfung und Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wegen eines erheblich mangelhaften Fahrzeuges, nachdem er selbst beim Verkäufer auf Granit gestoßen ist. Dem Verkäufer wird von mir eine letzte Frist zur Nacherfüllung gesetzt und andernfalls Rücktrit angedroht.

Die AdvoCard erhielt meine Deckungsanfrage, der einfachheithalber direkt verbunden mit meiner Vorschußrechnung über den Gegenstandswert des Kaufpreises.

Drei Tage später kam die Deckungszusage per Fax, gefolgt allerdings von einem weiteren Schreiben, in dem ich gebeten wurde mitzuteilen, auf welchen Betrag sich die Mängelbeseitigungskosten voraussichtlich belaufen werden.

Nachdem ich darauf hingewiesen habe, daß Gegenstand meiner Beauftragung auch die Prüfung des Rücktrittsrechts war, der Mandant entsprechend beraten und der Rücktritt der Gegenseite ausdrücklich angedroht war – was sich alles auch bereits aus meiner Deckungsanfrage ergab – erhielt ich weitere drei Tage später die Mitteilung, daß meine Kostenrechnung angewiesen sei.

Na also, es geht doch.

… aber leider auch erst, nachdem noch einmal nachgearbeitet werden mußte – obwohl dies bei genauer Lektüre der Deckungsanfrage – ähnlich wie in dem Beitrag des Kollegen Groß beschrieben – entbehrlich gewesen wäre. Aber lieber eine geringe Einschränkung als eine Leistungsverweigerung oder -kürzung.

AdvoCard – mein Liebling zur Zeit

Sonntag, Februar 19th, 2006

… schreibt der Redaktion Rechtsanwalt Tim O. Becker aus Hamburg und teilt mit:

Hier habe ich mal etwas positives zu berichten.

Mdt. ist bei der AdvoCard versichert. Die Deckungszusage kam innerhalb von 10 Tagen, was noch so im mittleren Rahmen liegt. Da sind andere RSV oft schneller. Gleich nach Eingang der Deckungzusage wurde nun Vorschuss in Höhe 1,3 Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit beantragt. Und sie da, der Vorschuss wurde sofort und ohne zu murren innerhalb von 5 Tagen überwiesen.

Das kann sich doch mal sehen lassen.

Dem kann sich die Redaktion des RSV-Blog nur anschließen. Schließlich handelt es sich dabei um eine zu erwartende Leistung, die der Versicherungsnehmer mit seinen Prämien bereits bezahlt hat.

Nicht versichert – Und dabei gespart!

Mittwoch, Februar 8th, 2006

Wer NICHT bei der Advocard in Hamburg rechtschutzversichert ist, kann eine Menge Geld sparen. Diesen Eindruck hat jedenfalls – ich meine ganz zu Recht – ein von mir vertretener Arbeitnehmer aus Berlin. Dessen Fall will sich die Advocard „schönrechnen“, bis unter die Grenze des vereinbarten Selbstbehalts (250 €). Und das geht in Hamburg so:

Ein -wie er glaubt- bei der Advocard rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer (Verdienst 400,00€/mtl.) ist als Saisonkraft in einem Berliner Gastronomiebetrieb beschäftigt. Durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall wird er am 01.05.2005 schwer verletzt und ist mehrere Wochen arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber zahlt ihm zunächst nicht einmal die gesetzliche Entgeltforzahlung im Krankheitsfall, findet sich dazu erst (rückwirkend) nach zwei Monaten bereit, leistet auch dann aber nur teilweise Zahlung. Lohnabrechnungen erhält er von seinem Arbeitgeber nicht.
Als der Arbeitnehmer seine Arbeit am 01.07.2005 wieder aufnehmen will, darf er nicht arbeiten und wird nach Hause geschickt. Erst am 04.07.2005 soll er wieder zu Arbeit kommen. Gesagt, getan: Am 04.07.2005 erhält er jedoch keine Arbeit zugewiesen, sondern nur eine Kündigung „vom 16.06.2005“ ausgehändigt, die bereits „zum 30.06.2005“ wirken soll.

Trotz dieser Wildwestmethoden des Arbeitgebers will mein Mandant zunächst eine Klärung der Angelegenheit ohne Einschaltung der Gerichte versuchen:
Er hofft noch, wenigstens für die folgende Saison wieder von dem Arbeitgeber beschäftigt zu werden.
Viel Zeit für aussergerichtliche Verhandlungen bleibt ihm jedoch nicht. Gegen die Kündigung muss (nach damaliger Rechtslage) noch im Juli 2005 Klage erhoben werden, um wenigstens die Einhaltung der Kündigungsfrist (bis zum 15.08.2005) und entsprechende Lohnzahlungen des Arbeitgebers zu sichern.
Mit Anwaltsschreiben vom 11.07.2005 werden die Zahlungsansprüche geltend gemacht. Der Arbeitgeber wird darauf hingewiesen, das die Kündigung jedenfalls erst zum 15.08.2005 wirken kann und um Abrechnung der ausstehenden Löhne (Mai, Juni), sowie Nachzahlung des noch fehlenden Entgelts (aus der Entgeltfortzahlung) gebeten und – zur Vermeidung eines Klageverfahrens – Frist zur schriftlichen Antwort auf den 22.07.2005 gesetzt. Bis dahin soll der Arbeitgeber erklären, das er meinen Mandanten – unter Einhaltung der Kündigungsfrist – bis zum 15.08.2005 (Ende der Kündigungsfrist) bezahlen wird.
Die Advocard wird von mir zeitgleich (am 11.07.2005) informiert und um Kostendeckung gebeten.

Am 14.07.2005 meldet sich telefonisch ein Vertreter des Arbeitgebers, behauptet das mein Mandant nur auf Probe eingestellt gewesen sei, Lohnrückstände nicht bestünden, die Kündigung schon vor dem 04.07.2005 übergeben worden sei, etc. pp. Die Sache werde beim Arbeitgeber aber noch einmal geprüft, um einen Rechtsstreit ggf. zu vermeiden.

Eine schriftliche Nachfrage der Advocard wird am selben Tag beantwortet, die angeforderten Unterlagen (Kündigungsschreiben) dorthin übersandt. Kostendeckungszusage ist bis dahin nicht erteilt.

Da der Arbeitgeber in der Sache nicht mehr reagiert, wird am letzten Tag der gesetzlichen Frist (22.07.2005) Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Das Arbeitgericht soll feststellen, das der Arbeitgeber die rückständigen Löhne zu zahlen hat und das Arbeitsverhältnis nicht am 30.06.2005 geendet hat.
Die Advocard erhält am 25.07.2005 eine Kopie der Klageschrift und wird zugleich aufgefordert Kostendeckung zu erklären und die Kosten der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit auszugleichen.

Nun kommt die Advocard plötzlich auf Trab:
Bereits zwei Tage später werden jegliche Zahlungen abgelehnt. Begründung: Eine vorgerichtliche Anwaltstätigkeit sei gar nicht erforderlich gewesen. Schliesslich sei ja schon kurz nach dem erstmaligen Tätigwerden meines Büros Klage erhoben worden. Darum könne für die vorgerichtliche Tätigkeit kein Kostenschutz gewährt werden. Nur für das Klageverfahren würden Kosten übernommen werden, soweit diese höher als 250,00 € (Selbstbehalt des Arbeitnehmers) seien.

NACH Klageerhebung wird nun auch endlich der Arbeitgeber aktiv. Noch vor dem ersten Gerichtstermin rechnet er die Löhne für meinen Mandanten bis zum 15.08.2005 ab und zahlt diese aus. Das Klageverfahren erledigt sich dadurch ohne Termin.

Am 13.09.2005 wird die Sache gegenüber der Advocard insgesamt abgerechnet, die allerdings jegliche Zahlungen veweigert: Die Kosten (nur) des Prozessverfahrens liegen nach deren Berechnung unter 250,00 € und seien darum allein von meinem Mandanten zu tragen.

An diesem Standpunkt hält die Advocard bis heute – trotz mehrerer Versuche meines Mandanten die Sache in Hamburg telefonisch zu klären- fest.

Fazit:
Die an die Advocard gezahlten Versicherungsprämien hätte sich mein Mandant sparen können. Er erhält für seine Zahlungen exakt NULL Leistung. Unerträglich daran ist allerdings nicht nur in welch rüdem Tonfall dieser Rechtsschutzversicherer seinen Versicherungsnehmer am Telefon regelmässig abgewiesen hat, sondern auch die anmaßende Sachbehandlung durch die Advocard, die offensichtlich meint selbst bestimmen zu dürfen ob und wann ihre Versicherungsnehmer eine aussergerichtliche Einigung mit dem eigenen Arbeitgeber versuchen dürfen und die sich in diesem Fall mit mehr als fadenscheinigen Argumenten der eigenen Regulierungspflicht (für die aussergerichtliche Tätigkeit des Anwalts) zu entziehen versucht.
Mein Mandant wird seine Erlebnisse in seinem Bekanntenkreis weiter berichten. Die Advocard wird dabei nicht gut dastehen. Sie ist weder Anwalts Liebling, noch liebenswert zu Ihren Versicherungsnehmern. Da helfen auch teure Werbespots im Fernsehen nichts.

In diesem Sinne:
Viele Grüsse nach Hamburg. Eine tolle Fernsehwerbung!
Vielleicht fällt der eine oder andere Unbedarfte auch in Zukunft noch auf diese vollmundigen Versprechungen im Werbefernsehen herein. Alle anderen sind gewarnt – und sparen sich die Prämien für die Advocard.

AdvoCard zahlt Vorschuss nach

Montag, Februar 6th, 2006

Nachdem ich hier berichtet habe, dass die AdvoCard einseitig einen Vorschuss gekürzt hat und dass man deshalb den Verdacht haben könnte, dass möglicherweise Kunden bei Vertragsabschluss über die Zahlungsbereitschaft des Rechtsschutzversicherers getäuscht werden, kam heute die Nachzahlung.

Wohl nachgedacht, die Herren!

AdvoCard kürzt einseitig Vorschuss, ein Fall für die Staatsanwaltschaft?

Freitag, Januar 20th, 2006

Die AdvoCard kürzt in einer Verkehrs-Owi-Sache den verlangten Vorschuss von 350,00 € einseitig auf 250,00 €, weil die AdvoCard diesen Betrag im jetzigen Verfahrensstadium für ausreichend und angemessen hält.

Die AdvoCard handelt so, obwohl man dort § 14 RVG kennt und positiv weiß, dass der Rechtsanwalt und nicht der Mandant die Gebührenhöhe bestimmt und dass nach § 9 RVG Vorschüsse auch für die voraussichtlich entstehenden Gebühren verlangt werden können.

Nunmehr steht zur überprüfung an, ob potentielle RSV-Kunden bei Abschluss des Vertrages darüber getäuscht werden, dass die RSV später berechtigte Gebührenansprüche in versicherten Fällen zahlt, obwohl man von Beginn an vorhat, berechtigte Gebührenansprüche einseitig gesetzeswidirig zu kürzen.

Es bleibt abzuwarten, ob die AdvoCard ein Interesse an der Lösung dieses interessanten Rechtsproblems hat.