Archive for the ‘Uncategorized’ Category

Ende der Diskussion über die Höhe der Geschäftsgebühr!

Donnerstag, März 29th, 2007

Welche Konsequenzen entstehen für im Arbeitsrecht tätige Anwälte aus der soeben veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 08.02.2007 (AZ: IX ZR 215/05), wonach eine Terminsgebühr auch ohne Anhängigkeit einer Klage entstehen kann?

Nehmen Sie die Rechtsschutzversicherer beim Wort und akzeptieren Sie die (unzutreffende) Argumentation, wonach es eine Obliegenheitsverletzung darstellt, zunächst einen außergerichtlichen Auftrag im Kündigungsschutzmandat zu erteilen. Lassen Sie sich einen sofortigen Klagauftrag geben, vergleichen Sie sich außergerichtlich mit dem Gegner und berechnen Sie eine

0,8 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,5 Einigungsgebühr

Möglicherweise wäre es Ihnen ohnehin schwer gefallen, eine Geschäftsgebühr von mehr als 2,0 zu rechtfertigen. Jetzt bekommen Sie den gleichen Betrag ohne jede Diskussion “ frei Haus unter Hinweis auf die soeben veröffentlichte Entscheidung des BGH.

Nutzen Sie die Chance, denn es wird der Tag kommen, an dem die Rechtsschutzversicherer die (heute schon zutreffende) Auffassung vertreten werden, es sei eine Obliegenheitsverletzung, im Kündigungsschutzmandat sofort einen Klagauftrag zu erteilen.

ARAG – und die wundersame Post

Donnerstag, März 22nd, 2007

Am 24.01.2007 – Kostenanfrage mit Klageentwurf und Kostenvorschußrechnung expediert.

Am 27.02.2007 – bis dahin kein Lebenszeichen der RSV; somit Erinnerungsschreiben mit der Bitte um Erledigung.

Am 21.03.2007 – Antwort der ARAG (nach -2- ! Monaten):

„….. damit wir den Versicherungsfall weiter bearbeiten können, bitten wir höflich um übersendung der nachstehend aufgeführten Unterlagen:
den Klageentwurf, der nicht beigefügt war.“

Ja, Sie lesen richtig: Nach ca. 2 Monaten ein dürrer Dreizeiler.

Ja richtig! Auch meine Damen sind nur Menschen. Aber bei uns wird die Post vor Absendung und nach Verschließung des Kuverts gewogen und anhand des festgestellten Gewichts der Portoaufwand ermittelt, schließlich in der Handakte notiert. Somit wissen wir, dass wir angelogen werden.
Ja, auch richtig ! Die von der RSV hätten ja auch antworten können, dass Sie überhaupt nix bekommen hätten. Da aber für diese Antwort auch schon wieder fast ein Monat benötigt wurde, wirft dies auch wieder kein gutes Licht auf die Situation. Also, was liegt näher: Angriff ist die beste Verteidigung (die Dummen sind immer die anderen).
Was werden die jetzt wohl antworten, wenn wir den Klageentwurf per Fax erneut übermitteln  ???

Allianz – Eine faule Frucht …

Samstag, März 10th, 2007

… kann den ganzen Obstsalat verderben. Ein einziger Mitarbeiter der Allianz trübt derzeit in Serie meine nach wie vor eigentlich positive Einstellung zur Allianz.

Im 1. Fall – Vorschussverlangen des Bauherrn gegen meine Mandantin wegen angeblich erforderlicher Mängelbeseitigung – war nach Eingang eines Mahnbescheids am 19.09.06 Deckungszusage für die erste Instanz erteilt worden, nachdem ich mit Schreiben vom 04.09.06 der Allianz mitgeteilt hatte, dass das Nachbesserungsverlangen unberechtigt sei und auf Anfrage wegen der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung mit Schreiben vom 11.09.06 erläutert hatte, dass das Nachbesserungsverlangen unserer Auffassung nach in dem im Beweisverfahren ergangenen Gutachten keine Stütze finde. Nach übergang in das streitige Verfahren habe ich die Allianz hierüber informiert und Rechnungsdoppel vom 24.01.07 mit der Bitte um Anweisung der Netto-Vergütung übermittelt. Bis heute ist eine Zahlung nicht erfolgt. Am 09.02.07 wurde ich zur überlassung der Anspruchsbegründung und unserer Erwiderung aufgefordert. Erstere ging umgehend am 10.02.06 an die Allianz, letztere war u.a. mangels Zahlungseingangs noch nicht gefertigt, was ich auch mitteilte. Statt eines Zahlungseingangs kam am 22.02.07 die erneute schriftliche Nachfrage nach den Erfolgsaussichten. Mit Antwortschreiben vom 26.02.07 verwies ich auf die Deckungszusage und den in diesem Zusammenhang geführten Schriftverkehr.
Nach Fristsetzung zum 07.03.07 unter gleichzeitiger Androhung einer Beschwerde habe ich am Abend des 08.03.07 die Ankündigung der Zahlung erhalten. Begründung für die Verzögerung: „Wir hatten leider versehentlich übersehen, dass … eine Kostendeckungszusage für das gerichtliche Verfahren bereits erteilt worden war.“

Im 2. Fall hatte ich für dieselbe Mandantin am 18.01.07 der Allianz Deckungsanfrage und Vorschussrech- nung für die gerichtliche Geltendmachung einer Werklohnforderung zukommen lassen. Da die Versiche- rungsscheinnummer der Mandantin nicht parat war, wurde als Betreff mit dem Zusatz „Parallel-Scha- dennummer“ die Schadennummer aus dem 1. Fall angegeben. In 30 Jahren Berufstätigkeit hat dies noch stets dazu geführt, dass der Sachbearbeiter sich anhand der genannten Schadennummer über die Versi- cherungsverhältnisse informiert und dann reagiert hat. Nicht so bei Sachbearbeiter A.: mein Schreiben wurde schlicht und einfach nicht beantwortet. Auf meine Beschwerde bei dem für die Mandantin zustän- digen Versicherungsagenten der Allianz wurde ich gebeten, die Anfrage unter Angabe der mir dann mitgeteilten Versicherungsscheinnummer zu wiederholen. Dies erfolgte am 15.02.07, indem ich auf meinem ersten Schreiben die „Parallel-Schadennummer“ durchstrich, die on genannte Versicherungs- scheinnummer darauf vermerkte und das Schreiben nochmals an die Allianz faxte. Am 22.02.07 erhielt ich mein Fax mit dem Bemerken zurück, die Schadennummer (!) sei falsch.
Auch im Fall 2 erhielt ich nach Fristsetzung und Androhung einer Beschwerde am 08.03.07 endlich die Deckungszusage. Allerdings mit der Ankündigung, die Geschäftsgebühr werde nicht gezahlt werden. Eine Begründung für diese Kürzung wurde nicht gegeben. Vermutlich wird Herr A. sich darauf berufen, ich hätte sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Das wäre allerdings eine Auffassung, welche der Intention des Gesetzgebers, im Rahmen der Neuregelung der Anwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, diametral entgegengesetzt stünde. Aber das wird nun wohl gerichtlich entschieden werden müssen. Nahezu 2 Monate (unbezahlter!) Ärger mit diesem Herrn haben selbst meine Bereitschaft zu einer außergericht- lichen Lösung schwinden lassen.

Auch im 3. Fall trug die Deckungsanfrage vom 30.01.07 für die Kündigung eines Mieters „nur“ die „Parallel-Schadennummer“ einer noch laufenden Angelegenheit der Mandantin und auch hier geschah über Wochen nichts. Auf Nachhaken mit Schreiben vom 28.02.07 erhielt ich am 08.03.07 ein Schreiben von Sachbearbeiter A., in welchem dieser sich darüber verwundert zeigte, dass mein Aktenzeichen auf der Deckungsanfrage ein anderes sei als das im bezogenen Parallel-Verfahren.
Nach Fristsetzung zum 07.03.07 und Androhung einer Beschwerde erhielt ich auch hier am 08.03.07 endlich die Deckungszusage mit Zahlungsankündigung.

In allen 3 Fällen gab es bis heute kein Wort der Entschuldigung. Insofern kann ich auch nicht bedauern, dass die Beschwerde gegen Herrn A. bei Eingang seiner Schreiben bereits zur Post gegeben worden war.

DEURAG: Es geht auch anders – es geht nämlich gar nichts

Mittwoch, Februar 28th, 2007

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz berichtet nichts Gutes über die DEURAG:

Wir erhalten Anfang Januar das Mandat eines Unternehmens, für das wir schon das ein oder andere gemacht hatten, und das wir gerne als Dauer-Mandantin gewinnen wollen. Es geht um die Abwehr einer Kündigungsschutzklage eines gekündigten Mitarbeiters.

Gütetermin 11.1., der in einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der Mandantin vorbereitet wird. Im Gütetermin kommt es zu einem Vergleich, wobei die Abfindung etwas unter der vorgegebenen Grenze liegt.

In der telefonischen Information über den Ausgang des Rechtsstreits erwähnt der Geschäftsführer erstmals, daß man einen Rechtsschutversicherungs-Vertrag habe, die Police wird am selben Tag gefaxt. Wir faxen unsere Deckungsanfrage, Kostenberechnung und einen Terminsbericht an die Deurag. Wenige Tage später das dann vom Gericht eingegangene Verhandlungsprotokoll.

Es tut sich nichts, wir telefonieren mit der Mandantschaft. Die wundert sich, daß nichts passiert und schaltet ihren Versicherungsmakler ein, der sich ein paar Tage später meldet und wir faxen ihm am 16.2. nochmals die ganzen Unterlagen.

Heute Anruf beim Versicherungsmakler, wie es denn mit unserem Honorar sei. Man habe noch nichts erreicht, außerdem habe man ja die Unterlagen erst seit dem 16.2.. Der Hinweis, daß mich das wenig interessiert, weil die bei uns zum ersten Mal am 11.1. an die Deurag rausgegangen seien, zählt dort nicht. Die Deurag habe den Makler aufgefordert, daß dieser sich die Unterlagen erst mal beim Anwalt besorge!?

Wir haben jetzt den Mandanten um einen Rat gebeten, wie es weiter gehen soll.

Schade, daß die DEURAG die Chance verpaßt hat, sich durch unkompliziertes Verhalten bei ihrer Versicherungsnehmerin für deren Prämienzahlungen in sicherlich nicht unbeträchtlicher Höhe zu bedanken.

Wow! Schnell und ungekürzt – ADAC

Montag, Februar 12th, 2007

Bin freudig überrascht!

In einer OWI-Sache (Vorwurf Rotlichtverstoß, 100,-€ Bußgeld, 3 Punkte) habe ich Deckungszusage und Vorschußrechnung an ADAC gefaxt. Die geltend gemachte erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 5103 (200,-€) sowie ansonsten jeweils die geltend gemachten Mittelgebühren sind ungekürzt zwei Tage später auf meinem Konto eingegangen – riesen Lob!

In letzter Zeit stelle ich immer wieder fest, dass die Rechtsschutzversicherer sich die Begründungen zu meinen Gebührenrechnungen wirklich durchlesen und zu Herzen nehmen, das ist ist doch mal ein durchaus positiver Trend 🙂

R+V – Noch ein Lob!

Montag, Februar 5th, 2007

Ab Deckungsanfrage mit Vorschussersuchen per Fax am 04.2.07, 19:56 h,

an Deckungszusage mit Zahlungsankündigung per Fax am 05.02.07, 09:41 h!

Das lässt nichts zu wünschen übrig!

RAUG

Regulierungsverhalten der Rechtschutzversicherer im Arbeitsrecht

Donnerstag, Februar 1st, 2007

Insbesondere im Arbeitsrecht tätige Kollegen werden bemerkt haben, dass Rechtsschutzversicherer in Kündigungssachen neuerdings grundsätzlich Rechtsschutz für die aussergerichtliche Tätigkeit des beauftragten Anwalts verweigern.

Eine derartige Praxis widerspricht der eindeutigen Rechtsprechung seit Einführung des RVG.

Zur Argumentationshilfe gebe ich interessierten Kollegen gern die nachfolgenden Urteile bekannt:

  • BGH Urteil vom 01.10.1968 VI ZR 159 / 67 AnwBl 1969, 15;
  • Urteil des Amtsgerichts Essen – Steele JurBüro 2005, 585; AGS 2005, 468 sowie R+S 2006, 70 mit Anmerkung von RA J. Cornelius “ Winkler;
  • Urteil des AG Cham vom 22.12.2005 “ 1 C 0323 / 05 AnwBl 2006, 287;
  • Urteil des Amtsgerichts Hamburg “ St. Georg vom 10.02.2006 “ JurBüro 2006, 309 “ mit Anmerkung RA P.Kitzmann;
  • Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 08.09.2006 “ 12 C 144 / 05 “ AnwBl 2006, 770;
  • Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 14.09.2005 “ 93 C 2931 / 05 “ 40 JurBüro 2007, Heft 3 demnächst

Der Leitsatz des bereits aus dem Jahr 1968 stammenden BGH-Urteils lautet:

Ein Geschädigter, der seinen Anwalt zunächst mit der aussergerichtlichen Schadensregulierung beauftragt, verstösst dadurch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht

Der Leitsatz des ausgezeichnet begründeten Urteils des AG Essen-Steele lautet:

Ein Versicherungsnehmer verstösst nicht gegen seine Obliegenheit, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung von Kosten verursachen könnte, wenn er in einer Kündigungsschutzsache seinem Anwalt nicht sofort Prozessauftrag erteilt, sondern ihn zunächst mit der aussergerichtlichen Vertretung beauftragt.

Der Leitsatz des überzeugend begründeten Urteils des AG Cham lautet:

1. Der Rechtsanwalt, der vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage erst aussergerichtlich tätig wird und eine Einigung mit dem Gegner sucht, handelt auch dann sachgerecht, wenn er dies erst wenige Tage vor Ablauf der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage unternimmt.

2. Eine Rechtsschutzversicherung ist verpflichtet, auch für die aussergerichtliche Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Bestandsschutzstreitigkeit Deckung zu gewähren, weil der Gesetzgeber dem Versuch der gütlichen und aussergerichtlichen Streitbeilegung Vorrang einräumt

Der Leitsatz des Urteils des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg, das “ soweit aus der bisher vorliegenden Rechtsprechung ersichtlich “ erstmalig auf die ARB abstellt, lautet:

1. Ein Versicherungsnehmer darf davon ausgehen, dass der arbeitsrechtliche Versicherungsschutz nicht auf die gerichtliche Auseinandersetzung beschränkt ist.

2. Für die aussergerichtliche Tätigkeit in einer Kündigungsschutzsache ist eine Geschäftsgebühr in Höhe von 2,5 angemessen

3. Die Geschäftsgebühr für eine aussergerichtliche Tätigkeit in einer Kündigungsschutzsache ist auf eine gemäss Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG zusätzlich entstandene verkürzte Verfahrensgebühr wegen Fehlens eines gerichtlichen Verfahrens nicht anzurechnen.

Der Leitsatz des Urteils des AG Velbert lautet:

Der Rechtsschutzversicherte verliert seinen Befreiungsanspruch gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung nicht, wenn er in einer Kündigungsschutzsache seinem Anwalt zunächst einen aussergerichtlichen Auftrag erteilt, sofern es sich um eine vernünftige Gestaltungsvariante handelt.

Der Leitsatz des Urteils des AG Wiesbaden lautet:

Ein Versicherungsnehmer, der seinem Anwalt in einer Kündigungsschutzsache zunächst einen unbedingten Auftrag für den Versuch einer vorgerichtlichen Einigung und gleichzeitig “ für den Fall des Misserfolgs “ einen bedingten Auftrag zur Erhebung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens des gekündigten Arbeitsverhältnisses erteilt, verstößt dadurch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.

Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer von der auf diese Weise entstandenen Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Anwalts freizustellen.

Dem BGV ein Lob

Montag, Januar 29th, 2007

Der BGV kann auch anders:

19.01.07  Fax-Deckungsanfrage und -Vorschussanforderung gehen um 19:33 h an den BGV

23.01.07  Die Deckungszusage geht per Post ein

25.01.07  Die Vorschusszahlung geht *per überweisung* ein

Der Sachbearbeiterin auch auf diesem Wege mein Dank für eine so zügige Abwicklung!

D.A.S. wirbt

Donnerstag, Januar 25th, 2007

… „Die D.A.S. Rechtsauskunft verkörpert die neue Produktphilosophie der D.A.S., den Kunden neben dem bewährten Rechtsschutz umfassende rechtliche Dienstleistungen anzubieten. Sie steht für die innovativen Produkte des europäischen Rechtsschutz-Marktführers und spiegelt die Entwicklung zum Rechtsdienstleister *) wider.

… Garanten dafür sind die Leistungs-Aussage „Jetzt Antworten auf alle Rechtsfragen“ und die Person von Boris Becker als gewinnendes Testimonial.

… sollen die Alleinstellungsmerkmale der D.A.S. klar definiert und herausgearbeitet werden. Die traditionell hohe Bekanntheit und die bisher mit der D.A.S. in Verbindung gebrachten positiven Imagefaktoren sollen im Bewusstsein gestärkt werden. Darüber hinaus soll die Marke zum bestehenden Leistungsspektrum Rechtsschutz um Rechtsdienstleistungen erweitert werden. …“

Volltext s. hier
und hier

No comment, einfach nur so zur Information

*) Rechtsdienstleister kannte meine Rechtschreibkontrolle nicht, Vorschlag u.a.: Rechtsdienstkleister 😉

D.A.S. postet

Donnerstag, Januar 25th, 2007

Die D.A.S. hat anscheinend einen heldenhaften Sieg vor dem AG Hamburg-St. Georg errungen und das entsprechende Urteil auch gleich bei  Burhoff gepostet. Man wird sich also darauf einstellen dürfen, dieses Urteil in nächster Zeit vorgehalten zu bekommen, wenn es mal wieder um die Frage der Mittelgebühr in Owi-Verfahren geht.

Tatsächlich hat aber offensichtlich ein Kollege ungeschickterweise versucht, die Mittelgebühr in einem wirklich eher unterdurchschnittlichen Fall (einfacher Rotlichtverstoß, Bußgeld 50.- Teuro, 1 Punkt) gerichtlich durchzudrücken. So heldenhaft war der Sieg also wohl doch nicht.