Archive for the ‘Uncategorized’ Category

ADAC: Ohne Verhandlung keine Terminsgebühr?

Freitag, Juni 29th, 2007

Auf die Klage gegen eine KFZ-Versicherung kam es zum Telefonat zwischen Klägeranwalt und der beklagten Versicherung. Man verständigte sich darauf, dass gegen Zahlung von etwa der Hälfte der Klageforderung die Klage zurückgenommen wird und die beklagte Versicherung keine Kostenanträge stellt.

In der Abrechnung des Klägers gegenüber der RSV tauchte auch eine 1,2fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auf.

Das stieß beim ADAC auf Widerspruch – im Schreiben vom 25.06.2007 heißt es wörtlich:

Da eine Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist eine Terminsgebühr nicht angefallen.

In Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG steht jedoch:

(3) Die Terminsgebühr entsteht für […] die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Was ist ein Telefonat von Rechtsanwalt des Klägers mit der (sich selbst vertretenden) Beklagten aber anderes als eine „auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung […] ohne Beteiligung des Gerichts“ (vgl. nur Schneider/Wolf, RVG Kommentar 3. Auflage 2006, Vorb. 3 RVG Rn. 131 ff.)?

Ich bin gespannt, ob der ADAC sich mit Blick auf den Gesetzeswortlaut weiter vor der Zahlung drücken will.

Update 18.07.2007: Auf unsere Erläuterung der Rechtslage hin hat der ADAC die Rechnung ausgeglichen.

ARAG – lieb (?) und teuer – die 2.

Freitag, Juni 15th, 2007

über die Freuden mit der überteuerten Telefonnummer der ARAG war hier bereits berichtet worden. Besonders ärgerlich wird es, wenn man sich dann noch mit der Unfähigkeit der ARAG herumschlagen muss, Zahlungen auch nur einigermaßen nachvollziehbar zu bezeichnen. Mich erreichte eine überweisung mit folgenden Angaben:

ARAG /80/07RM11483 07RM11483.07L01 OWI-SACHE

Kein Name des Mandanten, keine Rechnungsnummer, nur kryptische Zeichen. Immerhin, offensichtlich eine Owi-Sache. Die naheliegende Lösung, kurz bei ARAG unter der offiziellen Sammelnummer anzurufen, ist aus den schon genannten Gründen wenig sinnvoll. Versuchen wir es also einmal über eine Alternativnummer bei tk-anbieter.de. Dort findet sich die Nummer „ARAG-Rechtsschutz, Hauptstelle Düsseldorf 0211-963-01“

Sieht nicht schlecht aus, also versuchen, und – oh Jubel, es meldet sich eine lebende Mitarbeiterin. Der trage ich also mein Problem vor. Mit der Nummer 80/07RM11483 kann sie allerdings auch nichts anfangen (ach?), aber die Nummer 07RM11483.07L01 sagt ihr was, allerdings nur, dass es sich hier um eine Schadensnummer handelt. Daraufhin versucht sie, in die Schadensabteilung durchzustellen – leider aber sind dort alle Kollegen im Gespräch.

Ist aber kein Problem, sie kann mir eine Durchwahlnummer geben. Na endlich – aber zu früh gefreut: Sie nennt mir die bekannte Sammelnummer 02 11 / 99 333 99. Meinen Einwand, dass ich diese Nummer und deren überlastung schon kenne, übergeht sie locker: „Ja, das war früher einmal, jetzt haben wir viel mehr Mitarbeiter, da kommen sie schnell durch.“ Ach, wirklich? Meint sie die Mitarbeiter, die gerade noch im Gespräch waren?

Sicher, mit etwas Arbeit kann ich wohl herausfinden, in welcher Owi-Sache der/die Mandant(in) bei der ARAG rechtsschutzversichert ist und eine Rechnung über 248,22 € geschrieben wurde – so diese denn ungekürzt (!) bezahlt worden ist – aber muss das wirklich sein? Service, liebe (?) ARAG, Service sieht ganz anders aus!

Advocard: Keine Mehrkosten, aber mehr Arbeit.

Freitag, Juni 15th, 2007

Wir haben in einer Zivilsache die Deckungszusage der AdvoCard angefragt und auch zügig erhalten. Soweit, sogut.

Zugleich erteilt uns der Versicherer dann aber auch noch einen weiteren Auftrag:

Bitte beantragen Sie gegebenenfalls ausdrücklich eine Erstattung als Nebenforderung. Mehrkosten werden hiermit nicht verbunden sein, da diese Gebühr bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen ist (u.a. GebauerlSchneider, RVG, 2. Auflage, VV 2400, Rn. 35; Henke, AnwBI. 05, S. 62, Alternative 5 oder Ruess, MDR 2005, S. 313 fl).

Soweit es dann den vorläufigen Gegenstandswert und eventuell einzuzahlende Gerichtskosten betrifft, bitten wir Sie weiter, in der Klage darzulegen, dass unser Versicherter davon ausgeht, dass der Zahlungsantrag über die Restgeschäflsgebühr im Gegenstandswert nicht zu berücksichtigen sein dürfte.

Nein, Mehrkosten entstehen nicht. Aber mehr Arbeit. Für uns. Und ohne Gegenleistung. Machen wir aber gern. Genauso wie wir (und die meisten anderen Anwälte) die Deckungszusagen ohne Gegenleistung einholen. Ob die Schadenssachbearbeiter bei dem Versicherer auch ohne „Mehrkosten“ mal ein, zwei Stündchen länger arbeiten?

Ich glaube, ich schreibe jetzt einfach mal zurück:

Sehr geehrter Schadenssachbearbeiter. Selbstverständlich machen wir auch die Ansprüche Ihres Unternehmens in der Klage geltend, kostenlos selbstverständlich. Bitte liefern Sie uns dazu den Text, den wir gern in unsere Klageschrift einfügen werden. Besten Dank.

🙂

ARAG – Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Donnerstag, Juni 14th, 2007

Es ist bezeichnend für die ARAG. Deckungsanfragen werden schlicht ignoriert, Erinnerungen verschwinden im Nirvana des Versicherungsunternehmens, Reaktionen erfolgen keine. Ich habe dann einmal mehr die sehr einfache Möglichkeit der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (BAFin) in Anspruch genommen.

Das hier geht in zwei, drei Minuten. Anschließend ausgedruckt und an die ARAG geschickt. Wenn es dem Mandanten nicht hilft, dann schmückt der Fall wenigstens die Beschwerdestatistik des Versicherers.

Hier ist die Beschwerdestelle zu erreichen.

Der DMB fragt zuviel

Montag, Juni 4th, 2007

Rechtsanwalt Steffen Küntzler aus Saarbrücken berichtete der Redaktion des RSV-Blog seine Erfahrungen mit dem DMB:

Ein Mandant kam nach einem Verkehrsunfall mit noch ungeklärter Schuldfrage zu mir und bat um Vertretung. Daraufhin ging unser Standardschreiben an die DMB mit der Bitte um Deckungszusage raus. Die DMB fragt nach, wofür konkret Versicherungsschutz begehrt wird.

Wir antworten daraufhin, daß die Schuldfrage geprüft und danach Ansprüche geltend bzw. ggf. abgewiesen werden sollen. Des Weiteren haben wir mitgeteilt, daß gegen den Mdt. ein OWi-Verfahren eingeleitet wurde, was wir aus einem Zeugenanhörungsbogen der Ehefrau des Mdt. erfahren haben. Auch in dem OWi-Verfahren soll Mdt. vertreten werden.

Hierauf erneut der Hinweis der DMB, daß Deckungszusage nicht erteilt werden könnte. Es wird eine „Darlegung des Unfallhergangs“ und die „überlassung des Unfallaufnahmeprotokolls“ angefordert. Erneut wird nachgefragt, für welches „konkrete Vorgehen … um Kostenschutz gebeten wird“.

Wie bitte? Der VN hatte einen Verkehrsunfall und gegen ihn wird im Rahmen eines OWi-Verfahrens ermittelt. Da fragt der Versicherer, wie wir konkret vorgehen wollen? Im Telefonat heute hat sie dann noch einmal deutlich gemacht, daß Kostenübernahme nicht erklärt wird, solange nicht alle Unterlagen vorlägen, die ich zu übersenden hätte.

Wir haben dem Mandanten nun zurück geschrieben, daß die Einholung der Deckungszusage von uns eine kostenlose Serviceleistung ist und wir hierzu nicht verpflichtet sind. In der Regel wird – gerade bei einem Verkehrsunfall – auf unser erstes Schreiben hin Deckungsschutz gewährt. Hier will die Versicherung offensichtlich meine Arbeit machen und selbst den Unfall regulieren…

Ein katastrophales Verhalten – dem Mandanten habe ich empfohlen, die Versicherung zu wechseln. Für solch einen Service zahlt der Arme jedes Jahr mehr als 200 EUR!

Der Eiertanz der ARAG

Dienstag, Mai 29th, 2007

Erst wollte sie nicht zahlen, die ARAG. Dann haben wir sie im Auftrage des Mandanten verklagt. Dann zahlte sie doch. Und bat uns, die Klage zurück zu nehmen.

Dies ist das bekannte Prozedere: Man verweigert oder kürzt die Leistung und hofft darauf, daß es dem Versicherungsnehmer und seinem Bevollmächtigten zu lästig ist, wegen ein paar Euro eine Klage zu schreiben. Wenn sich die Hoffnung nicht erfüllt, zahlt man eben doch und versucht dann aber, die durch die Klage entstandenen Kosten möglichst gering zu halten.

Wir haben die Klage – ebenso wie in dem vorherigen Beitrag vom Kollegen Handschumacher beschrieben – nicht zurück genommen, sondern den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die gesamten Kosten des Verfahrens der ARAG aufzuerlegen.

Das hat zum einen zur Folge, daß die Kosten (für die ARAG) leicht steigen und daß in dem Kostenbeschluß richterlich festgehalten ist, daß die ARAG bereits vor Klageerhebung zur Zahlung verpflichtet war und sie rechtswidrig gekürzt hat.

Dies wiederum mag der Versicherer selbstredend nicht. Dagegen wendet sich dann der Schadenssachbearbeiter mit der nachfolgenden Belletristik, die so schön geschrieben ist, daß ich sie dem geneigten Juristenkreise nicht vorenthalten mag (die juristischen Laien unter den Lesern mögen mir nachsehen, daß ich diesen Unsinn nicht weiter erläutern möchte):

In dem Rechtsstreit

[Unser Mandat]

./.

ARAG

– 3 C 42/07 –

nimmt die Beklagte [das ist die ARAG. crh] Bezug auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten [das ist die Kanzlei Hoenig Berlin. crh] des Klägers [das ist unser Mandant. crh] vom 03.05.2007,welches der Beklagten von den Prozessbevollmächtigten direkt zugesandt wurde.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es keiner Kostenentscheidung bedarf. Denn die Beklagte hat an die Gegenseite nicht nur die Hauptforderung, sondern auch bereits die Kosten gezahlt. Es fehlt bezüglich des Antrages daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem hat eine Kostenentscheidung entgegen der Meinung der Prozessbevollmächtigten keine präjudizierende Wirkung für andere Ordnungswidrigkeitenverfahren, da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Weiterhin sind die Prozessbevollmächtigten gehalten, den billigsten Weg zu wählen sowie eine Belastung der Gerichte zu vermeiden. Sollte das Verfahren mit einer Kostenentscheidung abgeschlossen werden, fallen eventuell drei Gerichtsgebühren an. Bei einer Klagerücknahme nur eine Gerichtsgebühr. Die Rücknahme der Klage ist daher der billigere Weg und das Gericht wird dahingehend entlastet, keine Kostenentscheidung treffen zu müssen. Im übrigen hat die Beklagte bereits mitgeteilt, keinen Kostenantrag zu stellen.

Falls die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Klage auf Hinweis des Gerichts nicht zurücknehmen, stimmt die Beklagte der Erledigung des Rechtsstreits zu. Die Beklagte teilt gem. Nr. 121 1 KV ausdrücklich mit, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.

Liebe Leute von der ARAG: Der billigere Weg und die Entlastung des Gerichts wäre die Zahlung der Versicherungsleistung gewesen, auf die Ihr Versicherungsnehmer einen Anspruch hat.

Liebe Kollegen: Wenn ein Versicherer kürzt, klagt! Nur über die Kostenkeule lernen die Herrschaften das. Rechtswidrige Kürzungen dürfen sich nicht rentieren.

DAS – Bonitätsprüfung vor Vertragsschluß

Mittwoch, Mai 16th, 2007

Der DAS hat neue Bedingungen und Klauseln eingeführt. Eine dieser Klauseln beinhaltet die Bonitätsprüfung des Antragstellers.

Wir nutzen lnformationen aus dem Handelsregister, dem Schuldnerverzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen. Zweck ist es. die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen. um Kosten insb. für die Gemeinschaft unserer Kunden zu vermeiden. die bei Zahlungsunfähigkeiten eines Kunden entstehen. Wir holen diese Auskunft selbst ein oder bedienen uns dazu einer Auskunftei.

[…]

Die Auskunfteien erfassen dabei U. a. folgende Merkmale: Name, Titel, Adresse, Geburtsdatum sowie eidesstattliche Versicherungen, Mahnbescheide, Haftanordnungen, Insolvenzen, Erledigungsvermerke, Sperrungen, erlassene Vollstreckungsbescheide und Zwangsvollstreckungsaufträge aufgrund von Titeln.

[…]

Zur Einschätzung des Risikos von künftigen Zahlungsausfällen erstellt eine Auskunftei für uns außerdem eine Prognose zur Einschätzung zukünftiger Zahlungsunfähigkeiten des Antragstellers.

Quelle: Makler Newsletter des DAS

Badische RSV – Nachtrag zu: Die Schecker III: frech und ignorant

Montag, Mai 14th, 2007

Der angesprochene Schadenleiter hatte sich u.a. wegen dieser Veröffentlichung bei der RAK Karlsruhe über mich beschwert. Seine Begründung: eine solche Veröffentlichung verstoße gegen das Verschwiegenheitsgebot aus § 43 a II 1 BRAO. Die RAK hat *auch insoweit* die Beschwerde zurückgewiesen.

Interessant die Einschätzung des RSV-Blog durch den BGV: „Dieses Internetforum dient einer kleinen Gruppe von Rechtsanwälten dazu, sich virtuell über vermeintliches Fehlverhalten von Rechtsschutzversicherern auszutauschen. Dies geschieht weitgehend in unsachlicher und polemischer Form – teilweise wird dabe Gossensprache verwendet.“

RAUG

Auxilia und der BGH…

Donnerstag, April 26th, 2007

Auch wenn die meisten von uns der BGH-Entscheidung vom 07.03.2007 mit Skepsis entgegensehen, ist sie dennoch zwischenzeitlich allseits bekannt – hier nochmal zum Verständnis:

„Ist nach der Vorbemerung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr“.

ERGO: Soweit ich das verstehe klage ich die gesamte Geschäftsgebühr mit ein und die Anrechnung bringt dann nicht mehr uns mit der Klageschrift, sondern den Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren ins Schwitzen… 😉

Das scheint jedoch noch nicht bis zu den Rechtsschutzversicherern durchgedrungen zu sein, wie folgende aktuelle Deckungszusage der Auxilia RSV bestätigt:

„(…) bitten wie den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr geltend zu machen“

 

Erhebliche Unzufriedenheit mit Abrechnungen der Rechtsschutzversicherungen

Dienstag, April 24th, 2007

Handakte WebLAWg macht auf eine Vorabmeldung in der Capital aufmerksam. Demnach sind 70 % der Rechtsanwälte mit Abrechnungspraxis der Rechtsschutzversicherer unzufrieden:

„Die deutschen Anwälte sind mit den Entgelten der Rechtsschutzversicherer unzufrieden. In einer exklusiven Umfrage, die das Wirtschaftsmagazin Capital in Kooperation mit dem Anwalt-Such-Service durchführte, beklagten bundesweit 70 Prozent der 120 befragten Anwälte, dass die Assekuranz heute größere Probleme bei der Kostenübernahme macht als in der Vergangenheit. Knapp drei Viertel der Advokaten monierten außerdem, dass die Versicherer ihre Honorarrechnungen ohne Rücksprache eigenmächtig kürzen.

Insbesondere die neuen Rechtschutz-Policen, die oft mit Offerten für eine telefonische Rechtsberatung verknüpft sind, kommen bei den Anwälten schlecht weg. Laut Capital-Umfrage gehen 57 Prozent der Befragten davon aus, dass die Versicherer mit solchen Angeboten in erster Linie nur ihre Kosten reduzieren wollen. Fast jeder Fünfte (18 %) ist sogar überzeugt, dass der Telefon-Service den Mandanten nichts bringt. Lediglich jeder zehnte befragte Anwalt hält telefonische Beratung in einfachen Rechtsfragen für sinnvoll.“