Archive for the ‘Uncategorized’ Category

Kein Auskunftsanspruch des Versicherers

Montag, Januar 22nd, 2007

Ob der Versicherer einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegen den Rechtsanwalt hat oder nicht, wurde hier im Blog bereits schon hier und hier diskutiert.

Aus gegebenen Anlaß möchte ich noch auf ein weiteres Problem hinweisen, das belegt, daß der Versicherer keinen unmittelbaren Anspruch auf Information durch den Anwalt haben kann.

In einigen Fällen ist dem Mandanten es sehr unangenehm, wenn der Verteidiger den Versicherer über das Ergebnis des gerichtlichen (Straf-)Verfahrens informiert. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Rückforderung des vom Versicherer an den Anwalt gezahlten Vorschusses zu erwarten ist, z.B. bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen (Verkehrsstraf-)Tat.

Hier wird die fehlende Auskunftsverweigerung immer dann einen strafbaren Parteiverrat darstellen, wenn der Mandant dem Anwalt ausdrücklich untersagt hat, Informationen an den Versicherer weiter zu geben.

Wenn in diesen Fällen der Versicherer gegen den Anwalt einen originären Auskunftsanspruch hätte, gäbe es also ein Problem – für den Anwalt: Entweder verletzte er dann Versicherungsrecht oder Strafrecht. In beiden Fällen käme es jedenfalls zu Sanktionen auf berufsrechtlicher Grundlage.

Deswegen bekommen die Versicherer von unserer Kanzlei nur dann einen Abschlußbericht, wenn uns der Mandant – nach entsprechender Beratung – dazu ausdrücklich beauftragt und ermächtigt hat.

Die Mecklenburgische – klein aber fein

Donnerstag, Januar 11th, 2007

Gerne berichte ich hier auch einmal über etwas positives: Die Mecklenburgische Rechtsschutzversicherung ist zwar ein „kleiner“ Versicherer, macht in meinem Büro aber den „großen“ vor, wie es auch gehen kann: Schnelle und kompetente Sachbearbeitung des jeweiligen Rechtsschutzfalls sind bei diesem Versicherer die Regel. Egal ob es um Schwierigkeiten beim Autokauf, Verlehrsordnungswidrigkeiten, oder arbeitsrechtliche Probleme geht. In meinem Büro gab es mit diesem Rechtsschutzversicherer bisher noch nie Schwierigkeiten: Keine unnötigen Nachfragen („Treppenkorrepondenz“), kein wochenlanges Schweigen auf Anwaltsschreiben, keine Diskussionen um Honorarfragen. Die Mecklenburgische antwortet, bzw. zahlt, in der Regel binnen einer Woche. Länger als zwei Wochen haben ich bzw. meine Mandanten bei diesem Versicherer noch nie warten müssen.

Das ist Spitze. In Schulnoten: „Eine glatte EINS.“
Für den gesamten Rest der sog. „großen“ Versicherer bleibt da nur noch: „Setzen, Sechs!“

RSV für Hypochonder

Montag, Januar 8th, 2007

„Hypochonder können das sofort abschließen“, sagt der Hamburger Anwalt Jörn Fuhrken. „Schließlich gibt es Leute, die so etwas wie einen Airbag fürs Leben brauchen.“

Es geht Versicherungsschutz gegen Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz, das für Unruhe bei Arbeitgebern sorgt. Versicherer bieten Policen gegen eventuelle Prozessrisiken an.

Es geht um Fälle wie diesen, mit dem die Versicherer ein neues Risiko abdecken wollen:

Flexibel und zuverlässig sollte die Sachbearbeiterin sein, die ein Unternehmen per Annonce suchte. Es fällt nicht besonders auf, als darauf auch die – letztlich erfolglose – Bewerbung eines BWL-Studenten eingeht. Der angehende Akademiker hat aber nicht wirklich vor, als Bürokraft im Vertrieb auszuhelfen. Er fühlt sich sexuell diskriminiert.

Ob der angebotene Versicherungsschutz den Arbeitgebern wirklich nützt? Darüber berichtete die FTD am 2.1.2007.

ARAG – Vorschuss? Nie gehört! (Fortsetzung)

Montag, Dezember 18th, 2006

Am 28.11.06 habe ich über eine Bußgeldsache berichtet, in welcher die ARAG sich geweigert hat, einen Vorschuss auf noch nicht angefallene Vergütung zu zahlen. Hier nun die Fortsetzung des Falles:

Mein Schreiben an den Mandanten, dass das Verhalten der ARAG nicht rechtens sei und mir gem. § 14 RVG und Rechtsprechung ein Vorschuss auch auf noch nicht entstandene Gebühren zustehe, hat der Mandant der ARAG vorgelegt, die ihm (und mir nachrichtlich) Folgendes mitteilt:

„Die von Ihrem Anwalt erhobenen Vorwürfe halten wir für völlig unberechtigt, da wir unverzüglich einen Gebührenvorschuß in Höhe von 296,20 € leisteten. Damit ist die Tätigkeit im Vorverfahren (so auch unser Vermerk auf dem überweisungsträger) in Höhe der Mittelgebühren großzügig bevorschußt. Da noch nicht einmal ein Bußgeldbescheid vorliegt, kann man weder von einer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ausgehen noch Iäßt sich alternativ die Zusatzgebühr RVG-Nr. 5115 abrechnen, sollte z.B. der anwaltliche Rat erfolgen, den ergehenden BG-Bescheid zu akzeptieren.“
Schauen wir doch einmal, was Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu dieser Auffassung sagen:

1. „… in Höhe der Mittelgebühren großzügig bevorschußt“

Die Mittelgebühr ist grundsätzlich dann zu erstatten, wenn es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt sagt z.B. das AG München (Urteil v. 05.08.05 – 122 C 10289/05). Sie soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden, d. h. in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 I 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG Kommentar, 16. Aufl., § 14 RVG, Rdnr. 29).
Im vorliegenden Fall geht es um den Vorwurf, der Mandant habe eine Ampel missachtet, die schon mehr als 1 sec. „Rot“ zeigte. Dafür drohen: ein Bußgeld von 125 EUR, 1 Monat Fahrverbot und der Eintrag von 4 Punkten im Flensburger Register. Nach LG Gera JurBüro 2000, 581 und LG Potsdam MDR 2000, 581 liegt bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten insbesondere dann, wenn ein Eintrag von mehr als zwei Punkten in Betracht kommt, eine so hohe Bedeutung für den Betroffenen vor, dass sogar eine erhöhte Gebühr zu veranschlagen sein könnte. Nach Gerold/ Schmidt/ v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG Kommentar, 16. Aufl., § 14 RVG, Rdnr. 92 ff) ist die Mittelgebühr auf alle Fälle gerechtfertigt und bei umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung auch zu überschreiten, etwa wenn wenn Eintragungen in der sogenannten „Verkehrssünderkartei“ oder ein Fahrverbot in Frage stehen.

Worin besteht also die Großzügigkeit, wenn die ARAG die verlangte Mittelgebühr gezahlt hat?

2. „… kann man weder von einer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ausgehen noch Iäßt sich alternativ die Zusatzgebühr RVG-Nr. 5115 abrechnen, sollte z.B. der anwaltliche Rat erfolgen, den ergehenden BG-Bescheid zu akzeptieren.“

Der Mandant wurde wegen des angeblichen Verstoßes von einem Polizeibeamten angezeigt. Kann man erwarten, dass die Bußgeldbehörde keinen Bußgeldbescheid erlassen wird?
Der Mandant bestreitet den Verstoß. Kann man erwarten, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommen wird?

Das AG Darmstadt (Urteil vom 27.06.05 – 305 C 421/04) hat der ARAG (welche ein Zufall!!) ins Stammbuch geschrieben:
„Ein Kostenvorschuss kann zudem bis zu der Fälligkeit der Endrechnung verlangt werden. Die Angemessenhelt des hier verlangten Vorschusses entfällt auch dann nicht, wenn die RechtsanwäIte von der Möglichkeit zur vollen Ausschöpfung des Rahmens der Vorschussberechnung Gebrauch gemacht haben, da ein Anwalt im Sinne des § 9 RVG alle voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen in die Berechnung aufnehmen kann. Zum eindeutigen Wortlaut des § 9 RVG tritt auch der Gesichtspunkt der Erfordernis der Transparenz im Rahmen der Gebührenberechnung. Bei der GeItendmachung alIer zu erwartenden Gebühren des Verfahrens wird gerade de Transparenz des Berechnungsumfangs verstärkt gewährleistet.“

Die ARAG hat also die Stirn, ihren Versicherungsnehmern gegenüber zu behaupten, eine Abrechnung, welche diesem gegen sie ergangenen Urteil entspricht, sei nicht rechtmäßig! Das muss man nicht mehr kommentieren!

Nachsatz:
Heute ging der Bußgeldbescheid über nur 50 EUR *ohne* Fahrverbot ein. Der Mandant wird nach Besprechung mit mir diesen erträglichen Bescheid akzeptieren. Damit ist die von mir als Vorschuss geforderte Vergütung ist damit wie vorhersehbar auch angefallen!

Zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren.

Sonntag, Dezember 10th, 2006

Das AG München hatte sich in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit mit einer „beliebten Spielwiese“ der RSVen zu befassen, nämlich der angeblichen Unangemessenheit der Gebührenhöhe im Rahmen von § 14 RVG.

In einer Anmerkung zu der genannten Entscheidung findet der Kollege, RA Gregor Samimi, Berlin, treffend kommentierende Worte:

„Den bemerkenswerten Ausführungen des Amtsgerichts ist zuzustimmen. Das Gericht führt in bemerkenswerter Klarheit und gebotener Ausführlichkeit aus, dass es bei der Abwicklung von Verkehrsbußgeldangelegenheiten durchaus angemessen ist, die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Insoweit hat die vorliegende Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen, zumal die Fallkonstellation recht häufig anzutreffen ist. Von einigen (wenigen) Rechtsschutzversicherern zeigt sich vehementer Widerstand, welche regelmäßig davon ausgehen, dass die Mittelgebühr in der gegenständlichen Konstellation nicht angemessen ist. Diese Rechtsschutzversicherer ziehen hierbei das von den Kolleginnen und Kollegen auszuübende Ermessen entgegen der eindeutigen Rechtslage an sich und üben es selbst aus. Hierbei wird insbesondere der von der Rechtsprechung zugebilligte Ermessensspielraum von bis zu 20 bis neuerdings 30% völlig ignoriert und es wird darauf vertraut, die Kollegin oder der Kollege würden die Sache auf sich beruhen lassen, um nicht die Bürde eines Gerichtsverfahrens auf sich zu nehmen. Vorliegend betrug der Klageanspruch rund 400,- EUR. Das Verfahren war vor dem AG München zu betreiben, weil der Gerichtsstand des § 48 VVG (Gerichtsstand des Agenten) nicht zur Verfügung stand. Da das Endurteil gemäß Â§ 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung erging, wirkte sich dies vorliegend nicht nachteilig aus, weil eine Anreise erspart blieb. Mangels tatsächlicher Bezahlung der Rechnungssumme durch den Kläger an den Rechtsanwalt besteht nach der Auffassung des Gerichts gegenüber der Beklagten als Rechtsschutzversicherung nur ein Freistellungsanspruch, kein Zahlungsanspruch. Die von Klägerseite angeführte Entscheidung BGH NJW 2004, 1868 ff, soll an dieser Beurteilung nichts ändern, weil es vorliegend nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch aus Versicherungsvertrag geht. M.E. sollte daher der Freistellungsanspruch vorsorglich als Hilfsantrag gestellt werden, bis diese Frage höchstrichterlich geklärt ist. Nach Auffassung des BGH wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, sobald der Anspruchsgegner die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und eingültig verweigert.

Trotz der erfreulichen Entscheidung des AG München ist es nach wie vor beklagenswert, dass von der Kollegenschaft positive Entscheidungen und Informationen nur spärlich publiziert werden.

Karlsruher RSV AG – fair und schnell

Freitag, Dezember 8th, 2006

In einer Time-Sharing-Sache habe ich die Korrespondenz teilweise in Spanisch abgefasst. Bei der Abrechnung vom 04.12.06, gefaxt am gleichen Tag um 23:34 Uhr, habe ich mir erlaubt, eine 1,6 Geschäftsgebühr abzurechnen. Die geführte Korrespondenz lag bei, der sonstige Arbeitsaufwand (ibs. auch Internet-Recherche) war aufgelistet.
Am 06.12.06 bereits war der Betrag auf meinem Konto!

Ich danke dem Sachbearbeiter (auch) auf diesem Wege für seine überaus schnelle Arbeit. Ich kann mir auf Anhieb mindestens 3 RSV vorstellen, die an meiner sicherlich nicht überzogenen Gebührenforderung erst noch herumgemäkelt hätten, bevor – wenn überhaupt – der volle Betrag gezahlt worden wäre.

Die ARAG legt Ihre Berechnungen nicht offen

Mittwoch, Dezember 6th, 2006

Mein Mandant hat das Pech bei der ARAG versichert zu sein. Wie man das ja öfter erlebt, gleicht die ARAG meine Abschlussrechnung lediglich knapp über der Hälfte aus. Es handelt sich um eine OWI-Sache bei der ich nach Einspruchrücknahme nach Aussetzung der Verhandlung auch eine Gebühr nach 5115 VV abgerechnet habe. Ich fordere die ARAG also auf, mir doch bitte mitzuteilen, welche Gebühren sie ausgeglichen haben und weshalb sie niedrigere Gebühren für angemessen halten. Ausführlich begründe ich, weshalb Nr. 5115 VV angefallen ist und weshalb die Telekommunikationspauschale zwei mal angefallen ist etc. Ich bin also bereit, sachlich zu diskutieren.
Die ARAG antwortet:

… in o.g. Sache halten wir Zahlungen für angemessen. (Schön! Anmerkung des Autors) Es ist nicht ersichtlich worin der erhöhte Aufwand liegen soll, da es doch überwiegend um die Befreiung vom persönlichen Erscheinen ging. …

Dies ist an Frechheit kaum zu überbieten. Seitenlange Stellungnahmen und Beweisermittlunganträge werden unterschlagen. Genauso die Tatsache, dass aufgrund dieser Anträge die Verhandlung ausgesetzt werden musste, um umfangreiche Nachermittlungen durchzuführen. Erst als diese uns keine Chance mehr auf Erfolg gelassen haben, wurde der Einspruch zurückgenommen und der ARAG eine zweite Terminsgebühr erspart. Insgesamt vier Seiten Honorarbegründung! Zudem wird immer noch nicht mitgeteilt, welche Gebühren ersetzt werden, auf Rechtsprechung und Argumente bzw. Literaturhinweise wird mit keiner Silbe eingegangen.
Es scheint, dass das Gericht der ARAG erklären muss, wie eine ordnungsgemäße Abrechnung auszusehen hat. Eine Menge Arbeit für mich und Unannehmlichkeiten für den Mandant. Schade.

Die Württembergische war vorbildlich schnell

Mittwoch, November 29th, 2006

Gestern, am Dienstag, erreicht mich ein unzumutbares Gutachten eines dem Gericht offensichtlich nahe stehenden Sachverständigen. Ein Gegengutachten muss her und der Termin ist bereits am nächsten Montag. Gegen 17.00 Uhr geht die Deckungsanfrage für die Kostenübernahme der Gutachterkosten raus. Schon am nächsten Tag gegen 12.00 Uhr ist die Deckungszusage per Fax hier. Da wurden die Interessen des Versicherungsnehmers mal ernst genommen. Jetzt muss nur noch das Gegengutachten seinen Zweck erfüllen. Lob an die Württembergische!

Allianz – rechtsirrig und knauserig

Montag, November 20th, 2006

Dem Mandanten wird eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen. Den beantragten Strafbefehl hat das Gericht jedoch nicht erlassen, sondern Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

Den Strafbefehl also an die Allianz mit der Bitte um Kostendeckungszusage übersandt. Antwort: „Da die Nötigung nur vorsätzlich begangen werden kann und es sich nicht um ein Verkehrsdelikt handelt, sind wir bedingungsgemäß nicht eintrittspflichtig.“

??? Wer lesen kann , ist klar im Vorteil! Also nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um den Vorwurf einer Nötigung im Straßenverkehr geht – wie sich bereits aus dem Strafbefehl ergibt und somit gem. § 2 ) aa) durchaus vorerst Rechtsschutz bestehen dürfte. Daraufhin erteilt die Allianz Kostendeckungszusage. Auf die anschließend übersandte Vorschussnote für Vor- und Gerichtsverfahren von 654,82 € zahlt die Allianz schon nach drei Tagen, aber leider nur 388,02 € – ohne jede Begründung.

Offensichtlich wurde hier die Hauptverhandlungsgebühr in Abzug gebracht. Also wieder Schreiben an die Allianz mit dem Hinweis, dass ich Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren geltend machen kann und eine Hauptverhandlung bereits anberaumt ist. Dann endlich erfolgt eine Nachzahlung.

Warum so umständlich, wenn es auch einfach geht?

Auxilia – wenig glaubwürdig

Freitag, November 17th, 2006

Die Auxilia erhält von mir per Fax am 27.10.06 eine Deckungsanfrage nebst sachdienlichen Unterlagen sowie eine Abschrift der an den Mandanten adressierten Vorschussrechnung mit der Bitte, durch entsprechende Zahlung bis 06.11.06 an mich den VN freizustellen. Am 31.10.06, also durchaus überdurchschnittlich schnell, erhalte ich die Deckungszusage verbunden mit dem Hinweis auf den vom VN zu trahenden Eigenanteil an der Vergütung.
Da auch am 15.11.06 noch kein Zahlungseingang erfolgt ist, bitte ich den Mandanten, die Auxilia zu kontaktieren und zur Zahlung ihres Anteils am Vorschuss zu bewegen. Die telefonische Reaktion des Sachbearbeiters: dazu solle man ihm zuerst einmal eine Rechnung übersenden, da er bislang keine erhalten habe.

Ich denke mir mein Teil!