Archive for the ‘WGV-Vers’ Category

WGV- die Bockige (Nachschlag zum Beitrag v. 21.11.2006)

Dienstag, Dezember 5th, 2006

Der Leiter der Abteilung Schaden kann / will diesen Beitrag vom 21.11.2006, so wie geschehen, nicht stehen lassen.

Diesem Anliegen komme ich hiermit -für den Remonstranten- gerne nach, indem ich den Wortlaut seiner Remonstration im vollen Inhalt hochlade (will mir nicht nachsagen lassen, dass das Blog zyklopisch arbeite).

Folgendes will daran kommentiert sein:

(1) dieses Unternehmen arbeitet mit QS – (wer hätte das gedacht ….)

(2) …Viele Veröffentlichungen im RSV-Blog erfolgen aus „Unkenntnis der materiellen Sach- und Rechtslage seitens der Anwaltschaft“ – (wenn das von der QS entdeckt wurde, dann Respekt ….)

(3) …. Es wird unterschlagen, dass es in vielen Angelegenheiten unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, die bisher noch nicht obergerichtlich bzw. höchstrichterlich entschieden sind – (so habe ich mir das dann doch auch wieder vorgestellt, dass die Anwaltschaft unterschiedliche Rechtsauffassungen unterschlägt, wenn diese auf dem Blog diskutiert werden ….).

(4) … dass beide (Rechtsauffassungen) solange ihre Gültigkeit haben, bis hierüber endgültig rechtskräftig und höchstrichterlich entschieden ist -(kein Kommentar – bzw. bin fassungslos darüber, dass diese RSV auf unsereines Rücken deren Meinung vertritt, bis das Gegenteil rechtskräftig und höchstrichterlich entschieden ist …)

(5) …. Buchungsversehen – (wenn eine Vorschußrechnung vom 13.09.2006 am 30.10.2006 bezahlt wird, der zwar am 04.10.2006 eine Schlußrechnung folgt, weil nun das Vefahren in der Zwischenzeit endete, dann ist unmittelbar einleuchtend, dass die am 30.10.2006 erfolgende Zahlung zu einer falschen Buchhaltungsleistung beim Zahlungsempfänger geführt haben muß….)

(6) …..Sollten Sie das gerichtliche Verfahren betreiben wollen, werden wir dieses selbstverständlich führen. Ich gehe jedoch davon aus, dass dies hier nicht notwendig ist – (Na, wenn die unterschiedliche Auffassung höchstrichterlich geklärt werden muß, dann ist die letztgenannte Annahme wohl ein frommer Wunsch …)

WGV – die Bockige

Dienstag, November 21st, 2006

Nachdem ich nun zur Schonung meiner Nerven und gleichzeitigen Beendigung einer nervtötenden Korrespondenz den Wurfanker „gerichtliches Mahnverfahren“ geworfen hatte und der Mahnbescheid des AG Stuttgart zugestellt war, erhalte ich nun schon wieder (trotzige und rechtsirrige) Korrespondenz:

“ ….. haben wir auf Ihr Konto den Betrag in Höhe von EUR 185,06 angewiesen. Die Auslagenpauschale in Bußgeldverfahren beträgt EUR 20,00 und nicht EUR 40,00. Dies haben wir berücksichtigt. Informativ weisen wir darauf hin, dass in einem Verfahren nur eine Auslagenpauschale angesetzt werden (vgl. Madert, RVG, 16. Aufl., Nr. 7002 Rdnr. 29).“

So schön so gut. Jeder darf eine eigene Meinung haben.

Aber dass in dieser Auseinandersetzung (die ja das gesamte restliche Honorar blockiert hatte) jetzt schon wieder Kosten angefallen sind, die den heftig geführten Kampf (Intensität wohl nur knapp diejenige der Marne-Schlacht verfehlend) bezüglich eines minimalen Kostenteiles um ein Mehrfaches übersteigen, das läßt sich nicht mehr als Schönheitsfehler beschreiben. Das ist einfach nur Starrsinn, wobei mir noch deftigeres einfliele …….

WGV – mit uns können Sie rechnen

Donnerstag, November 9th, 2006

….. so lautet der neueste Werbe-Slogan dieser Versicherung.

Dieser beeindruckende Satz hat was für sich. Auf die Abrechnung einer Bußgeldsache  03.Juli 2006 haben wir jetzt Freistellungsklage erhoben. 12,- € Gerichtsgebührenauslagen für eine Akteneinsicht sind es diesem Unternehmen wert, eine Honorarabrechnung vollständig „liegen zu lassen“.

Ja, mit dieser RSV kann man schon rechnen, nur wie ………

WGV – Nr. 7002 VV/RVG

Mittwoch, Oktober 11th, 2006

…. soeben schon wieder der neueste Gag dieses Unternehmen: Bußgeldsache

(1) Verwaltungsverfahren 20,- € (abgerechnet)

(2) gerichtliches Verfahren 20,- € (abgerechnet)

Antwort der WGV: „die Gebühr Nr.: 7002 VV /RVG beträgt 20,- €“ (insgesamt).

Nach der Gebührenstruktur der Nr. 4000 ff. u. 5000 ff. ist längst geklärt, dass es sich bei (1) und (2) nicht um „dieselbe Angelegenheit“ i.S.v. § 15 RVG handelt.
Aber, dass man irgendetwas angewiesen habe, so wie das früher allenthalben zu beobachten gewesen war, vermag man der erfrischenden Korrespondenz allerdings auch nicht zu entnehmen (und so warten sie, und warten, u.s.w.,u.s.f – und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute).

WGV – Akteneinsichtsgebühr

Dienstag, Oktober 10th, 2006

Dieses Unternehmen schafft es doch immer wieder, in Bußgeldsachen die Zahlung der Schlußhonorarnote zu verschleppen, weil man angeblich einen Nachweis für die angefallene und offenkundige Gebühr gem. KV 9003 GKG benötige, deren Betrag niemals schwankt und immer 12,- € beträgt – und, sollte die Gebühr für eine weitere Akteneinsicht angefallen sein, dann eben auf den Betrag von 24,- € lautet.

PS.: Immer wieder schön zu lesen – diese Korrespondenz …..

WGV – die Bürokratische / Fortsetzung

Mittwoch, Juli 26th, 2006

am 19.07.2006 wurde über diese Versicherung und diesen Vorgang berichtet.

Nachdem wir nun bereits den zweiten Auskunftswunsch beantwortet haben, folgt nun der Dritte auf dem Fuß.

Wir hatten der RSV die Gebührenrechnung über den genannten Kleinbetrag in Copie vorgelegt und im übrigen mitgeteilt, dass die Sachbearbeitung im Ermessen des Anwalts liegt, wenn z.B. die Gerichtsakten zweimal zur Einsicht angefordert werden.

Nun soll, so die RSV, deren Anfrage vollständig beantwortet werden.

Das tun wir ! im Haus entsteht nun die Klagebegründung ….

Anmerkung: wenn man nicht mit dem Mandanten gegen diese RSV vor den Kadi ziehen und wenn man sich nicht von Kleingeistern den letzten Nerv rauben lassen will, dann muß (leider) § 9 RVG – die Vorschußpflicht- voll ausgeschöpft werden.

WGV – die Bürokratische

Mittwoch, Juli 19th, 2006

Kostenrechnung vom 03.07.2006

Reaktion der WGV:  wir bitten um Mitteilung weshalb die Gerichtsakten 2x angefordert wurden. Für welche Position fällt der Betrag von Euro 5,10 an ?

Anm.: Um Missverständnissen vorzubeugen, es geht nicht um die Bearbeitungsdauer, sondern darum, das die WGV, obgeich ihr eine Copie unsers Kostenblatts aus der Handakte vorliegt, an diesen Pobeln rummacht, und damit bereits einen höheren Verwaltungsaufwand bereitet, als die Summe der in Frage stehenden Gebühren ausmacht.

Nach unseren Erfahrungen mit dieser Versicherung : Typisch.

Beurteilung: nicht empfehlenswert

Nicht immer nur meckern

Freitag, Juli 14th, 2006

Am Freitag, 30. Juni, erhielt ich einen Anruf von einem Rechtssuchenden, der dringenden Rat benötigte. Im Gespräch lobte er seine Rechtsschutzversicherung und ich sagte ihm noch, er solle sich mal nicht allzu sicher sein, dass diese meine Kosten übernehmen würde, denn es handelte sich um eine Angelegenheit, in der bereits ein Anwalt bezahlt worden war.

Es war einer dieser Fälle, in denen eine Abrechnung nach Gegenstandswert in der Regel für Zornestränen beim Mandanten führt („So viel Geld für ein bißchen Quatschen?“). Eine Kopie meiner Rechnung kam daher in den dicken Ordner „Auf ewig offene Posten“, und ich stellte mich auf einen langen Kampf ein, mit Mahnbescheid, Versäumnisurteil und allem, was dazugehört.

Doch weit gefehlt: Das Geld ist da, und zwar komplett. Bezahlt von der WGV. Der Mandant scheint einen sehr guten Draht zu seiner Versicherung zu haben.

Wie die Sache wohl ausgegangen wäre, wenn er mich nicht am 30.6., sondern am 1. 7. angerufen hätte?

WGV – die Günstige

Montag, Juli 10th, 2006

Die Honorarschlußnote v. 3.7.06 über 806,82 € beinhaltet 29,10 € Gerichtskosten. Am 6.7.06 kommt die Antwort: „Bitte senden Sie einen Beleg über die Gerichtskosten“.

Bearbeitungstakt: verdammt gut !

Regulierungsverhalten: bürokratisch !

Bin mal gespannt, welche Zeit die WGV braucht, um die Gerichtskostenbelege zu prüfen.

WGV: Frech, weil kommentarlos …

Samstag, Juli 1st, 2006

… so hatte der Kollege Hoenig am 23.03.06 geschrieben. Das hat man sich dort zu Herzen genommen: es wird zwar weiter frech gekürzt, aber immerhin mit folgendem Kommentar (auf der überweisung!):

„Wir haben einen nachvollziehbaren Vorschussbetrag angewiesen“.

Gefordert hatte ich bei Einspruchseinlegung gegen einen Strafbefehl wegen versuchter Nötigung und nachfolgender Verkehrsunfallflucht eine Grund-, Verfahrens- und Termins(mittel)gebühr und Nebenkosten, insgesamt 667,40 EUR. Wer kann mir helfen, die 400,00 EUR Vorschuss nachzuvollziehen?

Heute ist die Terminsladung zum 12.07.06 eingetroffen, ob der Mandant sich freut, wenn ich ihm sagen muss, dass er den Termin alleine wird wahrnehmen müssen, wenn sich sein Rechtschutzversicherer nicht schnellstens eines besseren besinnt?