Rechtsschutzanfrage erst bei Bedarf

November 23rd, 2010

Eine interessante Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (7 U 52/09 vom 18.11.2009) wird im aktuellen ADAJUR-Newsletter referiert:

Beginn der Unterrichtungspflicht des Versicherungsnehmers (VN) im Rahmen der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung

Der VN ist nicht verpflichtet, seine Rechtsschutzversicherung bereits zu dem Zeitpunkt über eine mögliche Inanspruchnahme zu informieren, zu dem sich Maßnahmen abzeichnen, die Kosten auslösen könnten. Es genügt, wenn der VN die Rechtsschutzversicherung informiert, wenn tatsächlich Kosten übernommen werden sollen oder eine Klage mit der Folge der Anfrage einer Deckungszusage bevorsteht.

Aus den Gründen: Der Kläger kann aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages verlangen, von dem Vergütungsanspruch des für ihn tätig gewordenen Rechtsanwaltes frei gestellt zu werden. Die Beklagte kann auch nicht wegen Obliegenheitsverletzungen des Kl. Leistungsfreiheit beanspruchen. Der Kl. hat keine der ihn treffenden Obliegenheiten verletzt. § 17 V c aa ARB verlangt von dem VN, vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln diese mit dem Versicherer abzustimmen. Darum handelt es sich bei der Verteidigung gegen eine Klage nicht.

Volltext hier.

DEURAG – Fassungslos

November 22nd, 2010

In einer krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheit vertrete ich einen an einer unheilbaren Krankheit leidenden Mandanten, der häusliche Krankenpflege rund um die Uhr benötigt. Er ist privat krankenversichert. Die Krankenversicherung sagt immer für kurze Zeiträume befristet Erstattungszahlungen auf freiwilliger Basis zu, kürzt aber bei den Stundensätzen. So kommt es, daß der Mandant jeden Monat auf Kosten von rund 6.200,00 EUR „hängenbleibt“.

Der Mandant möchte seine Ansprüche gegen die Krankenversicherung durchgesetzt haben. Er möchte endlich Rechtssicherheit. Für ihn, der mit der Erkrankung und seiner Rund-um-die-Uhr-Versorgung bis ans Lebensende belastet ist, bedeutet dies sehr viel, nicht nur eine finanzielle Entlastung, sondern auch eine psychische.

Der Mandant ist bei der DEURAG rechtsschutzversichert. Und inzwischen scheint die eigene Rechtsschutzversicherung des Mandanten der größere Gegner zu sein als seine private Krankenversicherung.

Der Reihe nach:

Am 14.10.2010 wende ich mich für meinen Mandanten an die Rechtsschutzversicherung, teile dieser mit, daß die private Krankenversicherung meines Mandanten die Erstattungsleistungen für die notwendige häusliche Krankenpflege nur unvollständig erbracht hat und auch in Zukunft nur unvollständig erbringen wird. Weiter teile ich mit, daß die private Krankenversicherung die Erstattungsleistungen nur als freiwillige Leistungen befristet zugesagt hat und insoweit erforderlich sei, – gegebenenfalls auch gerichtlich “ feststellen zu lassen, daß mein Mandant gegen die private Krankenversicherung einen Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen hat. Insofern bitte ich um Kostendeckungszusage für ein außergerichtliches und ein gerichtliches Vorgehen gegen die private Krankenversicherung.

Mit Datum vom 01.11.2010 erteilt die DEURAG Kostendeckungszusage. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in obiger Angelegenheit bestätigen wir gerne den Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenvertretung und für das Verfahren in der I. Instanz.“

Es folgt ein Hinweis auf einen Selbstbehalt und auf die Versicherungsbedingungen, keinerlei sonstige Einschränkungen.

Mit Schreiben vom 05.11.2010 wende ich mich dann für meinen Mandanten an die private Krankenversicherung und fordere diese unter anderem auf zu erklären, daß „Sie meinem Mandanten ab dem 01.08.2010 für die Dauer des Bestehens des Versicherungsverhältnisses, längstens jedoch bis zu seinem Tod die ihm aufgrund der lebensnotwendigen häuslichen Krankenpflege entstehenden Kosten gegen Vorlage entsprechender Nachweise auf Basis des Kostenvoranschlages des Pflegedienstes … vom 09.07.2010 erstatten werden“.

Eine Abschrift des Schreibens an die private Krankenversicherung habe ich sodann ebenfalls am 05.11.2010 an die DEURAG zur Information verbunden mit einer Kostenvorschußrechnung gesandt.

Mit Schreiben vom 08.11.2010 hat die DEURAG dann mitgeteilt:

„Deckungszusage erfolgte aufgrund der bislang vorgelegten Unterlagen und damit für den entstandenen Zahlungsrückstand. Von einem Feststellungsantrag ist nichts bekannt.“

Die Vorschußrechnung habe man entsprechend gekürzt.

Mit Schreiben vom 10.11.2010 habe ich die DEURAG darauf aufmerksam gemacht, daß in der Kostendeckungsanfrage sehr wohl auch die Leistungsverpflichtung der privaten Krankenversicherung und die Durchsetzung dieser Ansprüche für die Zukunft als Gegenstand meines Auftrages mitgeteilt worden sei.

Der Mandant hat daraufhin – im Hinblick auf die verwirrenden Äußerungen der DEURAG – zunächst eine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die private Krankenversicherung zurückgestellt.

Am 20.11.2010 erhielt ich dann die Mitteilung der DEURAG, die mindestens ebenso verwirrend ist, wie das Verhalten der DEURAG zuvor. In dieser Mitteilung heißt es wörtlich:

„Mitgeteilt war, dass der Leistungsanspruch gerichtlich festzustellen sei. Hierfür wurde Kostenschutz erteilt. Demnach erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Geltendmachung der ausstehenden Zahlungsansprüche.

Ein Feststellungsantrag ist nicht gedeckt. Im übrigen ist ein konkreter Hinweis auf die Stellung eines solchen Antrags den Unterlagen nicht zu entnehmen.“

Weiter heißt es in dem Schreiben vom 18.11.2010:

„Hier ist es dem VN zumutbar, das Ergebnis des Zahlungsverfahrens abzuwarten. Danach wird man sich erneut mit einem Feststellungsbegehren auseinanderzusetzen haben.“

Es wurde also Kostenschutz für die Feststellung eines Leistungsanspruchs erteilt, wobei jedoch ein Feststellungsantrag nicht gedeckt sein soll.

Die Behauptung, es sei mitgeteilt worden, daß der Leistungsanspruch gerichtlich festzustellen sei. ist genauso unrichtig wie diejenige im Schreiben vom 08.11.2010, daß von einem Feststellungsbegehren nichts bekannt gewesen sei. Vielleicht mag die DEURAG sich erstmal darüber klarwerden, ob ihr nun nichts von dem Feststellungsbegehren bekannt war, oder ob ihr nur die gerichtliche Geltendmachung mitgeteilt worden sein soll.

Daß es dem Mandanten zumutbar sein soll, zunächst Erstattungsrückstände einzuklagen, erscheint vor dem Umstand, daß die private Krankenversicherung ihre freiwillige Leistungszusage bis zum 31.12.2010 befristet hat, eher zweifelhaft. Zudem fallen meinem Mandanten jeden Monat rund 6.200,00 EUR an, die er zur Zeit von seiner Krankenversicherung nicht erstattet erhält.

Andere Rechtsschutzversicherungen haben in gleichgelagerten Fällen, ohne Probleme Kostendeckungszusage erteilt.

Meinem Mandanten habe ich zur Deckungsklage geraten. Er wird diesen Rat auch beherzigen. Die Ankündigung einer solchen hat die DEURAG nicht beeindruckt. Bleibt zu hoffen, daß es die Einreichung tut.

Ich werde weiter berichten…

Anwalt im Reisegewerbe?

November 17th, 2010

AdvoCard macht Werbung mit „noch mehr Leistung“, u.a.:

· Unsere kompetenten und erfahrenen Kooperationsanwälte sind immer für Sie da – Tag und Nacht.
· Unsere mobilen Anwälte kommen auch nach Hause, ins Krankenhaus oder an den Arbeitsplatz. Wählen Sie im Schadenfall einfach 040 / 23 73 19!

Da bin ich doch eher froh, kein AdvoCard-Kooperationsanwalt zu sein. 😉

Kürzungen durch die ARAG

November 10th, 2010

Unser Kollege RA Bauer teilte uns folgendes mit:

„Die ARAG kürzt in vorliegender OWi meine auf die ‚Mittelgebühr‘ ausgestellte Kostennote trotz Hinweis auf die Wichtigkeit der Angelegenheit für den Mandanten. Die Verkehrsordnungswidrigkeit soll mit 4 Punkten sowie einem Fahrverbot bestraft werden, für den Mandanten der dieses Jahr bereits ein Fahrverbot ‚absitzen‘ durfte wäre ein weiteres Fahrverbot berufsrechtlich der finale Todesstoß in seiner Branche als Außendienstmitarbeiter, der tagtäglich auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Eine Bestätigung des AG, dass für den weiteren Fall von Fahrverboten eine Kündigung droht interessiert die ARAG nicht. Die ARAG hält weitere daran fest, dass OWis lediglich mit einem unter der Mittelgebühr liegenden Satz zu entlohnen sind….“

Die zwei Millionen sind voll …

November 1st, 2010

… und keiner hat’s gemerkt. Seit dem 22. März 2005 hatte das RSV-Blog 2.005.723 Besucher. Allen diesen dankt das Redaktionsteam für ihr Interesse und – nicht zu vergessen – natürlich auch den Kommentatoren, ohne die ein Blog nur halb so interessant wäre.

Auxilia – frech

Oktober 31st, 2010

In einer Owi-Sache (es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung) schreibt Auxilia:

In alltäglichen Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren erscheint regelmäßig eine Gebühr angemessen, die unter der Mittelgebühr liegt. Die Bedeutung einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nach Meinung der Rechtsprechung verhältnismäßig gering im Vergleich zu anderen Bußgeldsachen.

Da ist sie wieder, die nebulöse „Rechtsprechung“ ohne jegliche Quellenangabe oder andere Nachweise! Tatsächlich, liebe Auxilia, ist diese Behauptung so schlicht unwahr. Der Einfachheit halber verweise ich auf die Kollegen Blechschmidt & Kümmerle:

Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist davon auszugehen, dass grds. der Ansatz der sogenannten Mittelgebühr gerechtfertigt und davon bei der Bemessung der konkreten Gebühr auszugehen ist

und empfehle die dortigen zahlreichen (!) Nachweise zur Lektüre. Zutreffend führen die Kollegen weiter aus:

Für den im Regelfall zulässigen Ansatz der Mittelgebühr spricht zunächst schon die vom RVG vorgenommene Dreiteilung der Gebühren. Wenn der Gesetzgeber zur Begründung dieser Dreiteilung der Gebühren in Bußgeldsachen nämlich u.a. darauf abstellt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 230), dass gerade die bei 40 EUR liegende Punktegrenze für Eintragungen in das Verkehrszentralregister Anknüpfungspunkt für den bis dahin niedrigeren Betragsrahmen der Anwaltsgebühren ist, zeigt das sehr deutlich, dass darüber hinaus der Ustand „verkehrsrechtliche Bußgeldsache“ nicht noch zusätzlich zum Anlass genommen werden darf, die konkrete Gebühr in diesen Verfahren niedriger zu bemessen. Zudem lässt sich dem RVG an keiner Stelle entnehmen, dass die Vergütung des Rechtsanwaltes in Bußgeldsachen “ über die geschaffene Stufenregelung hinaus “ zusätzlich noch weiter über die Geldbuße von dem Gegenstand des Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, abhängig sein soll.

Eben!

Württembergische RSV – schnell und unkompliziert

Oktober 18th, 2010

In einer sehr eiligen sozialrechtlichen Angelegenheit musste ich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Nach telefonischer Sachverhaltsdarstellung erteilte die Württembergische RSV sofort Deckungszusage, die schriftliche Sachverhaltsdarstellung schickte ich absprachegemäß hinterher.

Nach Abschluss der Angelegenheit setzte ich die Gebühren aufgrund des Umfangs und der Bedeutung für den Mandanten um 20% oberhalb der Mittelgebühr an.

Nur eine Woche nach Rechnungseingang ist das Honorar schon auf dem Kanzleikonto eingegangen – ohne jegliche Diskussionen über die erhöhte Gebühr.

So schnell und unkompliziert kann es gehen.

Allianz – wenn nicht so, dann so

Oktober 14th, 2010

Dem Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) wird aufgrund einer Kennzeichenanzeige (PKW auf GmbH zugelassen) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Nach entsprechender Akteneinsicht informiere ich seine Allianz-Rechtsschutzversicherung hiervon und übersende meine Vorschussnote.

Gezahlt wird natürlich nicht, sondern um „eine Kopie des behördlichen Beschuldigungsschreibens gebeten, welches sich ganz konkret an unseren VN richtet“. Also erkläre ich der Allianz, dass ein solches Schreiben nicht existiert, die Ermittlungen sich jedoch ausschließlich gegen den Geschäftsführer richten (hatte ich doch schon gesagt, oder?).

Nun schweigt Allianz nachhaltig – also Mandanten entsprechend informiert und Rechnung beigefügt, zwecks Veranlassung einer Zahlung durch Allianz. Und siehe da: Allianz erteilt Kostendeckungszusage und kündigt Zahlung an. Geht doch, man muss nur wollen. 😉

Die Frau Schmidt von der ARAG

September 16th, 2010

Die Finger reichen nicht mehr, um zu zählen, wie oft ich die ARAG gebeten habe, unser Aktenzeichen vollständig anzugeben. Die Mitarbeiter bei diesem Versicherer scheinen damit völlig überfordert zu sein.

Und die Herrschaften der Leitung, Herr ppa. Richter und Herr ppa. Ruzas, bekommen es offensichtlich auch nicht in den Griff, die Daten-Erfasser in ihrem Hause dazu zu bringen, ein paar Ziffern sauber abzutippen.

Aber die Frau Schmidt von der ARAG, die macht es nun richtig: Sie gibt sich gar nicht mehr mit unserem Aktenzeichen ab. Die Frau Schmidt von der ARAG läßt es gleich vollständig weg.

Und wo die Frau Schmidt von der ARAG gerade beim Weglassen ist, spart sie sich dann auch noch den Namen unserer Kanzlei bzw. meinen Vornamen. Alles überflüssiges Zeug. Wer braucht das schon.

Und das Kürzen der Vergütung mit der ARAG-üblichen Arroganz, das hat die Frau Schmidt von der ARAG auch richtig gut drauf.

Kein Problem, liebe Frau Frau Schmidt, wir rechnen das dann mit dem Mandanten ab und zeigen ihm anschließend Wege auf, wie er sich von diesem Chaosladen Versicherer trennen kann.

Denn von Versicherern, die mit Zahlen nicht umgehen können, sollte man sich besser fernhalten.

HM wird D.A.S.

September 15th, 2010

Die D.A.S.-Rechtsschutzversicherung informiert:

Die Rechtsschutzversicherungen der ERGO werden unter dem Namen der D.A.S. gebündelt. Im Zuge dieser Neuordnung wurde die Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG auf die D.A.S. Deutscher Automobil-Schutz Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-AG verschmolzen. Die D.A.S. … hat damit per Rechtsnachfolge sämtliche Rechte und Pflichten aus den bisher bei der Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG bestehenden Verträgen übernommen.