ARAG – lieb (?) und teuer !

Juni 7th, 2007

Leider habe ich nur eine alte Schadensnummer des Mandanten, nicht aber seine Versicherungsscheinnummer. Also Anruf bei der ARAG, eine „normale“ Telefonnummer, kostet aber dennoch 9 Cent die Minute – zwar nur ein Centbetrag, aber immerhin ein Mehrfaches des Normaltarifs

Und – Oh Wunder, es meldet sich ein Sprachmenü. Zunächst muss die Tonwahlfähigkeit meines Telefons gestestet werden – also eine „1“ drücken. Hurra, das Telefon ist tonwahlfähig – wusste ich aber schon vorher. Wenn ich eine sofortige Rechtsberatung durch einen Anwalt möchte, soll ich wieder die „1“ drücken. Nein, will ich nicht – also weiter lauschen. Bei Schadensmeldungen und Vertragsangelegenheiten ist die „2“ zu drücken. Naja, passt so ungefähr, als die „2“ gedrückt, und … „unsere Mitarbeiter sind alle beschäftigt. Bitte haben Sie noch einen Moment Geduld … Bitte haben Sie noch einen Moment Geduld … Bitte haben Sie noch einen Moment Geduld … Bitte haben Sie noch einen Moment Geduld …

NEIN, habe ich nicht mehr! Man kommt sich vor wie bei den berüchtigten „Servicenummern“, deren Hauptzweck es ist, den Kunden möglichst lange in der kostenpflichtigen Leitung zu halten.

Liebe ARAG, kundenfreundlich ist das NICHT!

DAS verzögert mal wieder

Juni 6th, 2007

Rechtsanwalt Falk Völker aus Freiburg berichtet über den DAS und dessen Regulierungsverhalten in einem WEG-Verfahren:

Meine Partei obsiegt. Gegenseite liegt sofortige Beschwerde ein. Der DAS erwidert meine Kostendeckungsanfrage, nachdem bereits Deckung für die vorige Instanz bestand:

„Vielen Dank für Ihre Nachricht. Kostendeckung kommt dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Gegenseite die sofortige weitere Beschwerde auch für. Bis jetzt ist diese nur zur Fristwahrung eingelegt. Die Interessen der Eheleute xxx sind nicht unbillig beeinträchtigt, wenn sie so lange zuwarten.“

Der DAS leugnet also offensichtlich, dass durch die Einlegungszustellung und Entgegennahme des Rechtsmittels bereits eine Änderung der Rechtslage im Sinne der ARB, und auch der Anfall von Gebühren gegeben ist. Diese Haltung des DAS ist neu.

Weniger neu ist allerdings, daß der DAS spart – meist auf „Teufel komm raus“. Insofern ist das Verhalten des Versicherers nicht verwunderlich.

Der DMB fragt zuviel

Juni 4th, 2007

Rechtsanwalt Steffen Küntzler aus Saarbrücken berichtete der Redaktion des RSV-Blog seine Erfahrungen mit dem DMB:

Ein Mandant kam nach einem Verkehrsunfall mit noch ungeklärter Schuldfrage zu mir und bat um Vertretung. Daraufhin ging unser Standardschreiben an die DMB mit der Bitte um Deckungszusage raus. Die DMB fragt nach, wofür konkret Versicherungsschutz begehrt wird.

Wir antworten daraufhin, daß die Schuldfrage geprüft und danach Ansprüche geltend bzw. ggf. abgewiesen werden sollen. Des Weiteren haben wir mitgeteilt, daß gegen den Mdt. ein OWi-Verfahren eingeleitet wurde, was wir aus einem Zeugenanhörungsbogen der Ehefrau des Mdt. erfahren haben. Auch in dem OWi-Verfahren soll Mdt. vertreten werden.

Hierauf erneut der Hinweis der DMB, daß Deckungszusage nicht erteilt werden könnte. Es wird eine „Darlegung des Unfallhergangs“ und die „überlassung des Unfallaufnahmeprotokolls“ angefordert. Erneut wird nachgefragt, für welches „konkrete Vorgehen … um Kostenschutz gebeten wird“.

Wie bitte? Der VN hatte einen Verkehrsunfall und gegen ihn wird im Rahmen eines OWi-Verfahrens ermittelt. Da fragt der Versicherer, wie wir konkret vorgehen wollen? Im Telefonat heute hat sie dann noch einmal deutlich gemacht, daß Kostenübernahme nicht erklärt wird, solange nicht alle Unterlagen vorlägen, die ich zu übersenden hätte.

Wir haben dem Mandanten nun zurück geschrieben, daß die Einholung der Deckungszusage von uns eine kostenlose Serviceleistung ist und wir hierzu nicht verpflichtet sind. In der Regel wird – gerade bei einem Verkehrsunfall – auf unser erstes Schreiben hin Deckungsschutz gewährt. Hier will die Versicherung offensichtlich meine Arbeit machen und selbst den Unfall regulieren…

Ein katastrophales Verhalten – dem Mandanten habe ich empfohlen, die Versicherung zu wechseln. Für solch einen Service zahlt der Arme jedes Jahr mehr als 200 EUR!

Württembergische kürzt – mangelhaft

Juni 1st, 2007

Herr Heinz-Ulrich Schwarz, Rechtsanwalt aus Chemnitz, schreibt an die Redaktion folgenden Erfahrungsbericht über das Regulierungsverhalten der Württembergischen:

Sehr geehrte Kollegen,

das sind unsere aktuellen Erfahrungen mit der Württembergischen, die uns schreibt:

„halten wir eine Gebühr von 1,0 für angemessen“. Es waren 1,3 für eine außergerichtliche Tätigkeit geltend gemacht. Es wurden gut 80,- € gekürzt.

Dem Mandanten haben wir einen Ausdruck unserer umfangreichen Aktivitäten gesandt mit dem Hinweis, daß wir das Mandat kündigen, wenn die Differenz nicht bis Ende der kommenden Woche bei uns angekommen ist. Außerdem solle er sich besser nach einer anderen Versicherung umsehen.

Das Mandat ist auf „Zurückbehaltungsrecht“ gesetzt. Weitere Tätigkeit erst nach Eingang der Differenz.

Wir werden jetzt intern schwarze Listen für Rechtsschutzversicherer einführen, bei den wir es ablehnen, dem Mandanten unentgeltlich bei der Deckungsanfrage behilflich zu sein. Die Württembergische ist einen Eintrag in dieser Liste „wert“.

Es muß den Mandanten immer wieder deutlich vor Augen gehalten werden, daß wir Anwälte einen freiwilligen und kostenlosen Servive liefern, wenn wir die Deckungszusagen beim Versciherer einholen und anschließend mit ihm und nicht mit dem Mandanten abrechnen.

Und den Versicherern muß deutlich werden, daß sie ihre Kunden verlieren werden, wenn deren Service so lausig ist, daß er die Vertreter der Kunden zum Führen solcher black lists bringt.

Der Eiertanz der ARAG

Mai 29th, 2007

Erst wollte sie nicht zahlen, die ARAG. Dann haben wir sie im Auftrage des Mandanten verklagt. Dann zahlte sie doch. Und bat uns, die Klage zurück zu nehmen.

Dies ist das bekannte Prozedere: Man verweigert oder kürzt die Leistung und hofft darauf, daß es dem Versicherungsnehmer und seinem Bevollmächtigten zu lästig ist, wegen ein paar Euro eine Klage zu schreiben. Wenn sich die Hoffnung nicht erfüllt, zahlt man eben doch und versucht dann aber, die durch die Klage entstandenen Kosten möglichst gering zu halten.

Wir haben die Klage – ebenso wie in dem vorherigen Beitrag vom Kollegen Handschumacher beschrieben – nicht zurück genommen, sondern den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die gesamten Kosten des Verfahrens der ARAG aufzuerlegen.

Das hat zum einen zur Folge, daß die Kosten (für die ARAG) leicht steigen und daß in dem Kostenbeschluß richterlich festgehalten ist, daß die ARAG bereits vor Klageerhebung zur Zahlung verpflichtet war und sie rechtswidrig gekürzt hat.

Dies wiederum mag der Versicherer selbstredend nicht. Dagegen wendet sich dann der Schadenssachbearbeiter mit der nachfolgenden Belletristik, die so schön geschrieben ist, daß ich sie dem geneigten Juristenkreise nicht vorenthalten mag (die juristischen Laien unter den Lesern mögen mir nachsehen, daß ich diesen Unsinn nicht weiter erläutern möchte):

In dem Rechtsstreit

[Unser Mandat]

./.

ARAG

– 3 C 42/07 –

nimmt die Beklagte [das ist die ARAG. crh] Bezug auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten [das ist die Kanzlei Hoenig Berlin. crh] des Klägers [das ist unser Mandant. crh] vom 03.05.2007,welches der Beklagten von den Prozessbevollmächtigten direkt zugesandt wurde.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es keiner Kostenentscheidung bedarf. Denn die Beklagte hat an die Gegenseite nicht nur die Hauptforderung, sondern auch bereits die Kosten gezahlt. Es fehlt bezüglich des Antrages daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem hat eine Kostenentscheidung entgegen der Meinung der Prozessbevollmächtigten keine präjudizierende Wirkung für andere Ordnungswidrigkeitenverfahren, da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Weiterhin sind die Prozessbevollmächtigten gehalten, den billigsten Weg zu wählen sowie eine Belastung der Gerichte zu vermeiden. Sollte das Verfahren mit einer Kostenentscheidung abgeschlossen werden, fallen eventuell drei Gerichtsgebühren an. Bei einer Klagerücknahme nur eine Gerichtsgebühr. Die Rücknahme der Klage ist daher der billigere Weg und das Gericht wird dahingehend entlastet, keine Kostenentscheidung treffen zu müssen. Im übrigen hat die Beklagte bereits mitgeteilt, keinen Kostenantrag zu stellen.

Falls die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Klage auf Hinweis des Gerichts nicht zurücknehmen, stimmt die Beklagte der Erledigung des Rechtsstreits zu. Die Beklagte teilt gem. Nr. 121 1 KV ausdrücklich mit, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.

Liebe Leute von der ARAG: Der billigere Weg und die Entlastung des Gerichts wäre die Zahlung der Versicherungsleistung gewesen, auf die Ihr Versicherungsnehmer einen Anspruch hat.

Liebe Kollegen: Wenn ein Versicherer kürzt, klagt! Nur über die Kostenkeule lernen die Herrschaften das. Rechtswidrige Kürzungen dürfen sich nicht rentieren.

Der Roland kapituliert!

Mai 25th, 2007

Wir haben einen Mandanten in einer Bußgeldsache wegen erheblicher Geschwindigkeitsübertretung vertreten. Es drohte neben den Punkten auch ein Fahrverbot. Durch gezieltes Vorbringen gegen die Verwertbarkeit der Messung wurde das Verfahren vor dem AG Fürstenwalde zur Einstellung gebracht. Wir haben ca 15% über der Mittelgebühr abgerechnet; dies war auch gerechtfertigt.

Der Roland zahlte nur die Mittelgebühr.

Hierbei ist zu beachten, daß dem Rechtsanwalt das Recht grundsätzlich zusteht, die ihm zustehende Einzelgebühr mit Verbindlichkeit für den Auftraggeber zu bestimmen. Nur dann, wenn er dieses Ermessen fehlerhaft ausübt, kann es zu einer Reduzierung der von ihm gewählten Gebühr kommen. Als Ermessensentscheidung ist die Bestimmung der Einzelfallgebühr durch den Rechtsanwalt nur daraufhin überprüfbar, ob er von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist, ob er vielleicht den Ermessensspielraum überschritten oder gar sein Ermessen mißbraucht hat.

Dies stellt nach altem und neuem Gebührenrecht eine allgemeine Meinung dar (vgl. insoweit statt aller LG Aachen in AnwBl. 1983, 235; ebenso OLG Düsseldorf in AnwBl. 1999, S. 611).

Dies bedeutet, daß nur dann, wenn die angesetzte Gebühr die in vergleichbaren Fällen angemessene deutliche übersteigt, sie als unbillig und nicht verbindlich zu bezeichnen ist (vgl. AG Helmstedt, AnwBl. 1984, 275). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine „deutliche“ überschreitung vorliegt, wird üblicherweise eine Toleranzgrenze von 20 “ 25 % berücksichtigt (vgl. auch insoweit LG Aachen und OLG Düsseldorf a.a.O.). Nur wenn die vorgenannte Toleranzgrenze überschritten wird, kann die vom Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Gebühr ggf. herabgesetzt werden.

Die im hiesigen Fall berechneten Einzelgebühren übersteigen die von dem Roland berechneten Gebühren nur um jeweils 10 “ 15 % und damit deutlich unter 20%. Die von uns berechneten Gebühren sind somit nicht ermessensfehlerhaft und damit verbindlich.

Wir haben daher den Restbetrag i.H.v. 71,41 € uns vom Mandanten bezahlen lassen und in seinem Namen den Roland verklagt. Nach eindringlichem richterlichen Hinweis an den Roland kommt folgendes Schreiben:

„Wir haben die Klagebeträge nebst Zinsen in Höhe von insgesamt € 103,62 sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 46,41 nebst einer Gerichtsgebühr in Höhe von € 25,00 an Sie überwiesen, insgesamt einen Betrag in Höhe von € 175,03.
Wir gehen davon aus, dass ein Kostenantrag nicht gestellt wird.“

Wir verstehen schon, daß der sonst so arrogante Roland kein Interesse an einem Urteil hat, das man seiner Sammlung skuriller Urteile entgegenhalten kann. Aber natürlich werden wir Hauptsachenerledigung erklären und auf einen begründeten Beschluß nach 91a ZPO bestehen. Schließlich wird doch auch der Roland ein Interesse daran haben, daß er es mal schwarz auf weiß hat, daß die Verhängung eines Fahrverbotes eine Abrechnung oberhalb der Mittelgebühr rechtfertigt!

DAS – Bonitätsprüfung vor Vertragsschluß

Mai 16th, 2007

Der DAS hat neue Bedingungen und Klauseln eingeführt. Eine dieser Klauseln beinhaltet die Bonitätsprüfung des Antragstellers.

Wir nutzen lnformationen aus dem Handelsregister, dem Schuldnerverzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen. Zweck ist es. die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen. um Kosten insb. für die Gemeinschaft unserer Kunden zu vermeiden. die bei Zahlungsunfähigkeiten eines Kunden entstehen. Wir holen diese Auskunft selbst ein oder bedienen uns dazu einer Auskunftei.

[…]

Die Auskunfteien erfassen dabei U. a. folgende Merkmale: Name, Titel, Adresse, Geburtsdatum sowie eidesstattliche Versicherungen, Mahnbescheide, Haftanordnungen, Insolvenzen, Erledigungsvermerke, Sperrungen, erlassene Vollstreckungsbescheide und Zwangsvollstreckungsaufträge aufgrund von Titeln.

[…]

Zur Einschätzung des Risikos von künftigen Zahlungsausfällen erstellt eine Auskunftei für uns außerdem eine Prognose zur Einschätzung zukünftiger Zahlungsunfähigkeiten des Antragstellers.

Quelle: Makler Newsletter des DAS

Roland: Vorschuss ohne „Murren“

Mai 15th, 2007

Hier mal wieder ein kleiner lobender Einschub:

Habe bei der Roland RSV mit Telefax vom 16.04. (Montag) Deckungszusage für eine PKV-Sache (Kostenübernahme Behandlungskosten) beantragt und Vorschusszahlung gefordert. Am 23.04. (montags darauf) war die Deckungszusage und am 25.04. die Vorschusszahlung auf dem Kanzleikonto. Kein Grund zum Loben meinen Sie? Wenn man bedenkt, dass die RSV sowohl den vom mir angesetzten Streitwert (bei Kostenübernahmen immer schwer abschätzbar…) als auch die – selbstverständlich im Rahmen der Ermessensausübung begründete – 1,8-fache Geschäftsgebühr anstandslos gezahlt haben, ist mir dies durchaus einen positiven Beitrag hier wert 🙂

Badische RSV – Nachtrag zu: Die Schecker III: frech und ignorant

Mai 14th, 2007

Der angesprochene Schadenleiter hatte sich u.a. wegen dieser Veröffentlichung bei der RAK Karlsruhe über mich beschwert. Seine Begründung: eine solche Veröffentlichung verstoße gegen das Verschwiegenheitsgebot aus § 43 a II 1 BRAO. Die RAK hat *auch insoweit* die Beschwerde zurückgewiesen.

Interessant die Einschätzung des RSV-Blog durch den BGV: „Dieses Internetforum dient einer kleinen Gruppe von Rechtsanwälten dazu, sich virtuell über vermeintliches Fehlverhalten von Rechtsschutzversicherern auszutauschen. Dies geschieht weitgehend in unsachlicher und polemischer Form – teilweise wird dabe Gossensprache verwendet.“

RAUG

RSV muß Kapazitätenklageverfahren decken

April 27th, 2007

Rechtsschutzversicherung muss Kosten für Klagen auf Hochschulzulassung übernehmen.

Ein Studienplatzbewerber hat gegen seinen Rechtsschutzversicherer einen Anspruch auf Deckungsschutz für Klagen gegen bis zu zehn Hochschulen auf Zulassung außerhalb des allgemeinen Zulassungsverfahrens, wenn er geltend macht, die Hochschulen hätten ihre tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht hinreichend ausgeschöpft.

Dies hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Urteil vom 19. April 2007 (Aktenzeichen: 8 U 179/06) entschieden.

Der Sohn des Klägers hatte sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz für Humanmedizin für das Wintersemester 2005/06 beworben. Er wurde abgelehnt, weil er den erforderlichen Notendurchschnitt und die Wartezeit nicht erfüllte. Daraufhin ersuchte er bei der Rechtsschutzversicherung seines Vaters um Deckungsschutz für Eilverfahren bei verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen insgesamt 14 Universitäten (sog. Kapazitätsklageverfahren).

Die Kapazitäten werden jedes Jahr neu durch die Wissenschaftsministerien der Länder (in Bayern und Berlin durch die Hochschulen selbst) festgelegt. Erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens werden die Berechnungskriterien der Hochschulen offengelegt. Deckt das Verwaltungsgericht weitere Kapazitäten auf, die nicht der ZVS gemeldet wurden, so verlost es die Studienplätze unter allen Bewerbern, die ein Eilverfahren betreiben.

Der Rechtsschutzversicherer hatte die Deckungszusage verweigert, weil der Sohn keinen Rechtsanspruch auf einen Studienplatz geltend mache. Es bestehe nur ein wirtschaftliches Interesse auf Teilnahme an dem Losverfahren. Außerdem seien die Erfolgsaussichten in Bezug auf die jeweiligen Hochschulen nicht dargelegt. Schließlich sei es mutwillig, 14 Hochschulen gleichzeitig zu verklagen.

Der 8. Zivilsenat des OLG hat der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Juli 2006 (Aktenzeichen: 13 O 355/05) teilweise stattgegeben. Der Kläger mache einen grundrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte geltend. Dieser darf nur durch ein Zulassungsverfahren beschränkt werden, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten ausgenutzt werden. Besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht, dass das Studienplatzpotential einer bestimmten Hochschule nicht ausgeschöpft wird, dann müsse die Rechtsschutzversicherung eintreten. Da die Berechnungsgrundlagen erst im Eilverfahren bekannt werden, reiche es aus, wenn der Kläger nachweist, dass die Hochschule die Kapazitäten in den Vorjahren nicht ausgeschöpft hat. Das Losverfahren diene lediglich der Realisierung des Zulassungsanspruchs. Das Risiko, dass sich bei einer einzigen Klage keine freien Kapazitäten ergeben oder der Bewerber bei der Verlosung nicht zum Zuge kommt, sei groß. Um seine Chancen auf einen Studienplatz zu erhöhen, dürfe der Kläger auch mehrere Hochschulen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Unter Kostengesichtspunkten zieht der Senat die Grenze bei zehn Verfahren pro Semester.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers in Kapazitätsklageverfahren bisher noch nicht abschließend geklärt ist.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle

Besten Dank für die übersendung an Herr Rechtsanwalt Dr. Robert Brehm, Frankfurt, dessen Kanzlei sich (auch) auf Nummerus-Clausus- und Studienplatz-Prozesse spezialisiert hat.