D.A.S. – Dummdreist

Dezember 10th, 2012

Wie bereits berichtet, verweigert die D.A.S. einen angemessenen Vorschuss für eine Klage. Mein Hinweis auf § 9 RVG interessiert dort offensichtlich niemanden. Stattdessen pflegt man sinnfreie Korrespondenz:

Mit Fax vom 27.11.2012 bat man um Übersendung der Terminsladung „zu ggb Zeit“ Mit Rückfax vom selben Tage kündigte ich deren Übersendung „nach Eingang“ an und fragte nach dem restlichen Vorschuss. Eine Rückantwort oder gar Zahlung blieb aus. Stattdessen erdreistete man sich mit Fax vom o6.12.2012 sogar zu einer Erinnerung:

„Bitte überlassen Sie uns zur Einsicht die Terminsladung Diese liegt uns bislang nicht vor.“

Abgesehen davon dass diese Ladung bis zum heutigen Tage noch nicht vorliegt (was angesichts einer Klageinreichung am o5.11.2012 auch nicht verwunderlich ist), wird hier entgegen dem klaren Wortlaut des § 9 RVG offensichtlich auf Zeit gespielt, immer nach dem Motto: Jeder Tag, an dem wir nicht zahlen, bringt einen Zinsgewinn. Mal sehen, was die Direktion davon hält.

Update: Die Direktion reagierte schnell: Zwei Tage nach einem entsprechenden Fax teilte man mit, die Terminsgebühr zu zahlen – und tat es dann auch. Warum nicht gleich so?

D.A.S. – Lernt es nicht!

November 16th, 2012

Die D.A.S. erteilt Kostendeckungszusage für eine Klage – so weit, so gut. Also Klage ans Gericht und entsprechende Rechnung an D.A.S. mit Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nebst Gerichtskosten. Darauf kommt ein Telefax von D.A.S.:

Ohne die noch nicht entstandene Terminsgebühr haben wir 956,05 € angewiesen.

Von § 9 RVG hat man dort natürlich noch nie etwas gehört:

„Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen UND DIE VORAUSSICHTLICH ENTSTEHENDEN Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“

Irgendwelche Anhaltspunkte, dass hier keine mündliche Verhandlung stattfindet, gibt es nicht, eher im Gegenteil. Aber wahrscheinlich will man es dort auch gar nicht begreifen – immer nach dem Motto: Jeder nicht gezahlte Euro bringt Zinsgewinn. 🙁

P.S: Vgl. Beschluss des OLG Bamberg 1 W 63/10 vom 17.o1.2011:

Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts, wobei es keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss.

D.A.S. petzt beim HIS

Oktober 28th, 2012

Ein Leser berichtet:

Ich bin DAS Kunde der höchsten Beitragsstufe (mehr als 40 Euro im Monat).

Ich habe z.Z. eine laufende Kündigungsschutzklage mit Deckungszusage (die ich wohl gewinnen werde) und hatte vorher einige Telefonanfragen wo hin und wieder außergerichtlich ein Brief geschrieben und vom Anwalt abgerechnet wurde.

Nun bekam ich von der DAS ein Schreiben „Meldung Ihrer Daten“:

„Im Zusammenhang mit Ihrem Schadensfall haben wir Ihre Daten (Name, Anschrift, Geb.datum, ggf. Firma) an das Hinweis- und Informationssystem HIS gemeldet. …

Wenn Sie zukünftig einen Vers.antrag stellen oder einem Versicherer einen Schaden melden, kann der jeweilige Versicherer die Daten abfragen und nutzen.

Näheres www.informa-irfp.de“

Vermutlich wird man bei einer gewissen Häufung gekündigt und findet dann auch keine neue Versicherung…?

Ich habe mich an die DAS gewandt und Einspruch erhoben. Der Call Center Mitarbeiter wollte dies prüfen. Ich habe noch keine Antwort.

Der Leser fragt: „Was halten Sie davon? Offenbar kann man nichts dagegen tun…?“

Gute Frage. Tatsächlich kann man die D.A.S. wohl nicht an einer solchen Meldung an HIS (früher auch als Uniwagnis bekannt) hindern. Die Botschaft zwischen den Zeilen dürfte allerdings klar sein: Meldest Du noch einen Schaden, fliegst Du raus – und wirst wohl kaum noch woanders unterkommen.

Roland – Es geht auch anders

September 11th, 2012

Die Roland-Rechtsschutzversicherung kommt hier meistens eher nicht so gut weg. Deshalb auch mal was Positives: Eine Deckungszusage binnen ca. vier Stunden. Na also!

Wenn Zahlungen denn ebenso schnell erfolgen. … 😉

Der Bankautomat der ÖRAG

März 5th, 2012

Mir ist bewusst, dass ich hier in einem Forum schreibe, das kritisch über Rechtsschutzversicherer denkt. Die Zeit und die Entwicklung wird dieses Forum aber nicht anhalten können.

Die ÖRAG hat mit 400 Kanzleien eine ganz andere Form der Abrechnung eingeführt. Der Rechtsanwalt klärt telefonisch die Deckungszusage. Ist diese erteilt, so fordert er über eine Rechnung, und zwar ohne Prosa Gerichtskosten und Gutachterkosten. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt ebenfalls nur per Rechnung, also keine begleitenden und erläuternden Schreiben. Falls die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, so erteilt der Rechtsanwalt eine Gutschrift, wiederum ohne Erläuterung. Dieses ganze Verfahren findet dunkel statt, also ohne Beteiligung von Menschen. Der Rechner überprüft lediglich, ob der Streitwert mit der Deckungszusage übereinstimmt und die sich hieraus ergebenden Gebühren nicht überschritten werden. Die Daten werden als XML-Datei zusätzlich zu einer Rechnung im PDF-Format übersandt. Diese neuartige Form der Abwicklung von Rechtsschutzfällen mit einer Rechtsschutzversicherung ist seit fast einem Jahr produktiv. Selten oder nie treten Rückfragen auf. Die Rechnung sind binnen drei Tagen ausgeglichen.

Technisch erfolgt die Abwicklung über den Dienstleister e.consult AG, den mancher Kollege schon über die WebAkte und die Zusatzprodukte kennt.

Die ÖRAG stellt diese Vorgänge so dar: http://www.e-consult.de/blog/elektronische-abrechnung-mit-der-orag-verknupfung-von-kanzlei-und-schadenbearbeitungssoftware/

Schutz vor dem Rechtsschutz

Februar 23rd, 2012

„Schutz vor dem Rechtsschutz“ titelte das Handelsblatt am 24.11.2011 und führt aus: „Eine bekannte Versicherung bietet finanzielle Anreize, wenn der Kunde einen vom Versicherer empfohlenen Anwalt beauftragt “ Kritiker sehen eine mögliche Interessenkollision.“ Insoweit werde ich auf der Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 07.03.2012 den Antrag stellen, sich mit dem Vorstoß einiger Rechtsschutzversicherer kritisch auseinanderzusetzen. Hier geht es zu dem Antrag.

DEURAG zahlt binnen 2 Werktagen

Januar 11th, 2012

Da gerade wieder eine Diskussion um die Zahlungsmoral der DEURAG umgeht, möchte ich erwähnen, dass diese erneut eine Rechnung über einen nicht unbeachtlichen Betrag blitzschnell gezahlt hat.

Montags die Rechnung via Drebis eingereicht war das Honorar Mittwochs auf dem Konto.
Auch die Deckungszusage ging in diesem Fall sehr schnell, diese hatte die DEURAG innerhalb einer Stunde erteilt.

Ich kann derzeit keine Erfahrungswerte vorweisen, wie lange es bei einer Anfrage auf dem „klassischen“ Weg dauert (Fax oder
Brief), da ich immer dann Drebis nutze, wenn eine dort teilnehmende RSV beteiligt ist. über Drebis jedoch geht
es – wenn auch nicht bei allen angeschlossenen RSVen – sehr schnell.

Einstweilige Verfügung gegen die ARAG

Januar 9th, 2012

Ein Kommentar unter dem Beitrag ARAG macht Probleme:

Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.

Das hört sich irgendwie nach künstlichem Plastik an. Riecht auch so.

Deswegen haben wir recherchiert. Die (feste) IP führte zur ARAG. Das führte zu einer Abmahnung wegen Spamming und Wettbewerbsverstoß. Erwartungsgemäß fiel die Reaktion der Rechtsabteilung der ARAG aus, die dann zum Antrag auf und dem Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen die ARAG führte.

Es erscheint schon nicht sonderlich intelligent, einen solchen Kommentar zu formulieren. Sich dann aber auch noch einer qualifizierten Abmahnung entgegen zu stellen, deutet auf reichlich Optimierungsbedarf in der Marketing-Abteilung der ARAG hin.

Der Stil scheint aber ganz gut zum Regulierungsverhalten dieses Versicherers zu passen. Das taugt nämlich auch nichts.

Gern werden wir die geneigte Leserschaft über das weitere Verfahren auf dem Laufenden zu halten. Es deutet nämlich nichts darauf hin, daß die Rechtsabteilung der ARAG zu einer sinnvollen Reaktion imstande ist.

Update:
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.04.2012 (312 O 715/11) die einstweilige Verfügung bestätigt und ausführlich begründet, das die Online-Schleichwerbung der ARAG wettbewerbswidrig ist.

Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld

Januar 5th, 2012

Im Folgenden finden Sie einen Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Georg-Friedrich Klusemann, Vorstand der Jurasoft AG.

Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld.

Das Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwalt ist in vielen Fällen von partnerschaftlichem Umgang geprägt (so z.B. bei Partneranwälten von RS-Versicherern). Wenn und soweit aber Nicht-Partneranwälte betroffen sind, ist das Verhältnis nicht von einem „Miteinander“, sondern oftmals vielmehr von einem „Gegeneinander“ “ z.B. von Missverständnissen und nicht reibungslosen Abläufen “ bestimmt. Statt partnerschaftlich “ auch im Sinne des rechtsschutzversicherten Mandanten “ zu agieren, stoßen in diesen Fällen im Deckungsverfahren und in der nachfolgenden Schadenregulierung massiv Interessen gegeneinander. Hierauf soll im Folgenden eingegangen werden.

Ohne eine Lanze für die eine oder andere Seite brechen zu wollen, muss gefragt werden, was der Grund für die “ aus jeweils subjektiver Sicht “ nicht optimalen Abläufe auf der jeweils anderen Seite ist.

Der Anwalt, der von der Bearbeitung und Abrechnung von Mandaten lebt und der in der täglichen Praxis die Deckungszusage für den rechtsschutzversicherten Mandant bei dessen RS-Versicherung einholt, tut dies i.d.R. kostenlos. Für ihn ist dies eine „Zusatzleistung“, die Mehraufwand gegenüber der direkten Abrechnung beim Kostenschuldner, dem Mandanten, bedeutet und oftmals in der Folge als frustrierend wahrgenommen wird “ insbesondere dann, wenn Streit über Umfang der Deckung und Erstattung der abgerechneten Gebühren entsteht. Denn dies führt nicht selten dazu, dass der Anwalt zum einen in eine erhebliche Vorleistung tritt und zum anderen neben der eigentlichen Mandatsbearbeitung mehr und mehr Zeit und Energie aufwendet, um !irgendwann mal irgendwas! abrechnen zu können. Der rechtsschutzversicherte Mandant dagegen wird jedoch regelmäßig die mit der Aussage !ich bin rechtsschutzversichert! einhergehende Mehrarbeit und die erheblichen Opportunitätskosten des Anwalt nicht wahrnehmen.

Rechtsschutzversicherer im Allgemeinen hingegen leben von der Versicherung von Risiken. Regelfall ist nicht die Leistung im Schadenfall, sondern der Nichteintritt des Schadenfalls. Prämieneinnahmen bei der Gesamtheit der Versicherungsnehmer, beispielsweise zum Jahresbeginn, stehen Ausschüttungen im Schadenfall im Jahresverlauf gegenüber. überschüsse werden durch zwischenzeitliche Kapitalerträge generiert “ und durch Senkung der eigenen Kostenquote durch Optimierung von Organisationsprozessen. Der Rechtsschutzversicherer wird “ auch im Interesse der Versichertengemeinschaft keine vorschnellen Regulierungen vornehmen, sondern dezidiert im Einzelfall prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe in die Haftung eingetreten wird.

Der letztlich einzige wirkliche – zwischen Anwalt und RS-Versicherer bestehende “ kleinste gemeinsame Nenner bzw. Konsens ist daher, den Aufwand von Deckungsprüfung und Schadenregulierung beiderseits extrem zu minimieren: im Interesse des Versicherers liegt es aus vorgenannten Gründen, seine Kostenquote zu minimieren und daher Mehraufwand zu vermeiden, wo es nur geht. Für den Anwalt gilt dasselbe: auch er muss seine Kostenquote niedrig halten, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Dies darf jedoch den beteiligten Anwalt nicht zu der irrigen Annahme führen, dass der Rechtsschutzversicherer jetzt erst recht doch bestrebt sein müsse, auf (aus Sicht des Anwalts oft unnötige) Rückfragen zu verzichten oder/und aber schneller und höher zu regulieren.

Denn das im Rahmen der bestehenden Parameter (jede Partei will und muss ihre Kostenquote senken und Organisationsprozesse verschlanken) eigentliche Problem, der eigentliche Nukleus, ist das Problem der Informationsverarbeitung, der zunehmenden Datenflut, insbesondere beim Versicherer.

Während der Anwalt – subjektiv nachvollziehbar “ einzelne Fälle zur Deckungsprüfung überreicht, ist der Versicherer einer Vielzahl von Informationen ausgesetzt, deren Verarbeitung nicht zuletzt auch aufgrund der Qualität und Quantität der übersendeten Informationen immer aufwändiger wird. Hier wird aber deutlich, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, also in der Gegenwart, ein unterschiedliches Verständnis von Informationsqualität besteht. Der Anwalt wird seinen „Fall“ möglichst detailliert beschreiben wollen, zum Beispiel durch übersendung einer Klageschrift im Entwurf. Dem Versicherer hingegen nützt das primär wenig; er muss “ um beim Beispiel zu bleiben “ nicht nur die entworfene Klageschrift gänzlich lesen, sondern auch “ überdies und vielmehr “ die für ihn, nämlich die für das Deckungsverfahren relevanten Informationen herausfiltern. Die geht gegenwärtig aber nur mit dem Einsatz von a) hochqualifizierten, teurerem Personal und b) Zeit.

Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass Qualität unterschiedlich wahrgenommen wird: für den Anwalt sind die Ausführungen juristisch exakt, präzise; für die Versicherung hingegen „unstrukturiert“, da nur unter erheblichem Aufwand auszuwerten.

Dies führt zu Problemen bei der Bearbeitung eines Schadenfalls. Erschwert wird die bestehende Gemengelage zudem durch oftmals unnötige Doppelinformation: So wird eine Deckungsanfrage „vorab per Fax“ gesendet und dann noch einmal per Postbrief hinterher “ was zur Folge hat, dass beim Versicherer Schadenakten doppelt angelegt werden und ggf. verschiedene Sachbearbeiter mit dem selben Fall betreut sind. Kommen noch Organisationsmängel z.B. auf Seiten des RS-Versicherers hinzu (z.B. unterschiedliche EDV Systeme etc.), so kommt es zu den so oft beschriebenen Problemen zwischen Anwalt und RS-Versicherer.

Eine nachhaltige Lösung kann und muss daher darin liegen, dass Rechtsanwalt einerseits und RS-Versicherer andererseits sich auf eine „gemeinsame“ Sprache verständigen. Hierfür ist “ im Kern “ idealerweise nichts besser geeignet als die Maschinensprache, also das digitale „0-1“ (= strukturierte Informationen).

Die für die Deckungsprüfung bzw. Abrechnung relevanten Informationen müssen also einerseits strukturiert sein und andererseits von der jeweiligen Gegenseite automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.

Wie muss man sich das vorstellen? Soll der Anwalt jetzt die Deckungsanfrage „programmieren“? Die Versicherung „zurück programmieren“? “ Keineswegs “ es geht um den konzeptionellen Lösungsansatz, der nachfolgend verdeutlicht werden soll.

Im Deckungsverfahren liegt beispielsweise der Schlüssel darin, strukturierte Informationen zu übersenden, d.h. Informationen die normierbar sind, wie z.B. die formalen Daten Schadennummer, Mandant, Gegner etc. Aber auch materielle Daten lassen sich normieren: so ist es z.B. möglich, detaillierte Informationen zum Sachverhalt nicht durch eine konventionelle, „unstrukturierte“ Darstellung (Schriftsatz, Klageentwurf etc.) beizubringen, sondern über das Beantworten von Fragen zum eigentlichen Sachverhalt, deren Antworten dann wieder „strukturiert“ und maschinenlesbar auswertbar sind. Denkbar sind Antworten per Klick: z.B. „Arbeitsrecht“ , „Kündigung“, „Kündigung erfolgt am“ etc.

In der Schadenregulierung liegt der Schlüssel darin, die in der Rechnung enthaltenen Gebührenpositionen “ für den Anwender unsichtbar “ maschinenlesbar zu machen.

Die Schaffung eines komplexen, bidirektionales „übersetzungssystems“, welches a) beim Anwalt und für diesen so komfortabel wie nur irgend möglich die für Deckungsprüfung und Regulierung notwendigen Daten in strukturierter Form erhebt; b) diese Daten an die Versicherung sendet; c) die bei der Versicherung bei der Datenverarbeitung entstandenen Informationen an den Anwalt zurücksendet bzw. automatisierte Zahlungsvorgänge auslöst, ist die Große Herausforderung im Bereich Rechtsschutz-Kommunikation des beginnenden 21. Jahrhunderts.

DA mahnt RSV-Blog ab

Dezember 28th, 2011

Der Kollege André Feske hat einen Beitrag über das Regulierungsverhalten der DA geschrieben. Zur Dokumentation hat er einen Brief des Versicherers veröffentlicht, auf dem der Namen des Sachbearbeiters noch zu lesen war.

Offenbar hat die DA – in eigenen Angelegenheiten – einen funktionierenden Rechts-Apparat installiert, der in Form einer Abmahnung an die Redaktion tätig wurde.

Frau Dr. N. S. (*), LL.M.,
Compliance Officer,
Rechtsanwältin
Zurich Gruppe Deutschland
Zürich Beteiligungs-Aktiengesellschaft (Deutschland)
Recht, Corporate Responsibility, Compliance

(*) der vollständige Name ist der Redaktion bekannt. 😉

bat forderte in einer – an die Rechtsanwälte Dr. Bahr und Hoenig als verantwortliche Vertreter des Redaktionteams gerichteten – eMail „hiermit“ auf,

umgehend den Namen unseres Mitarbeiters sowie seine Kontaktdaten von Ihrem RSV Blog zum Thema „DA “ kein Rechtschutz für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen“ zu entfernen bzw. zu schwärzen.

Dieser Bitte Forderung des Compliance Officer kommen wir – mit der Bitte um Entschuldigung für dieses peinliche Versehen, einen Allerweltsnamen nicht gelöscht zu haben – ebenso gerne nach, wie der Bitte um eine schriftliche Bestätigung: Voilà !