ARAG – UNERTRÄGLICH !

Juli 18th, 2013

Dass die ARAG eifrig bemüht ist, die Gegenseite vor einer längst angebrachten Klage zu schützen, wurde bereits berichtet. Eine völlig neue Bedeutung des Begriffes „Rechtsschutz“ !?

Auf meinen Hinweis letzte Woche, dass die von der ARAG behauptete „Sechs-Wochen-Frist“ für eine Schadensregulierung zwischenzeitlich verstrichen und nach wie vor Klage geboten ist, reagierte man zunächst gar nicht. Auf nochmalige Erinnerung (eine Woche später) beglückt die auch wohl auch schon anderenorts bekannte Frau Assessorin D. mich mit neuem Unsinn:

Die Eintrittspflicht eines Haftpflichtversicherers besteht unabhängig von dem Prüfungszeitraum von 4-6 Wochen erst dann, wenn der Haftpflichtversicherer Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte (vgl. LG Köln Beschluss vom 23.o9.2011 – 2 O 203/11 – juris) Wann dieses der Fall war, ist nicht bekannt. Daher verbleibt es zurzeit bei unserer mit Schreiben vom 19.o6.2013 vertretenen Auffassung. …

Kurz gesagt: Kostendeckungszusage für eine Klage gibt es nach wie vor nicht. Man beachte: Knapp acht Wochen nach dem Unfall und ausdrücklicher (und ARAG mitgeteilter) Zahlungsverweigerung der Gegenseite.

Dass von einem „Prüfungszeitraum von 4-6 Wochen erst dann, wenn der Haftpflichtversicherer Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte“ jedenfalls in der offiziell veröffentlichten Fassung des Beschlusses des LG Köln (bei juris dürfte kaum etwas anderes stehen) so keineswegs die Rede ist, sei nur am Rande bemerkt. Zudem: Dort ist ohnehin nur von einer Klage gegen die Haftpflichtversicherung die Rede, nicht gegen den Gegner selbst. Mal sehen, was ARAG dazu einfällt. 😉

Im Übrigen gibt es durchaus andere Auffassungen: Das OLG Saarbrücken befand schon mit Urteil 3 U 199/89 vom 16.11.1991, die gegnerische Versicherung habe kein Recht, mit der Regulierung des Schadens erst auf die Akteneinsicht zu warten. Vgl. auch KG 22 U 13/08 vom 30. Juni 2008 (Rn. 84):

Die Dauer der Prüfungsfrist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der Versicherer hat die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen. In der Regel ist ein übermäßiges Zuwarten, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte, nicht zu berücksichtigen.

Eine derartig hartnäckige Leistungsverweigerung habe ich in 20 Jahren noch nicht erlebt. Auch der Mandant hat zwischenzeitlich begriffen, dass ein Wechsel der Rechtsschutzversicherung dringend geboten ist. Das hindert allerdings nicht an einer Beschwerde beim Vorstand sowie ggf. bei der BaFin. …

Fazit: ARAG ? Nein danke !

ARAG – geht’s noch?

Juli 16th, 2013

Der Kollege Kümmerle berichtet Abenteuerliches: In einer Bußgeldsache gibt ARAG Kostendeckungszusage „zunächst einmal nur für die Akteneinsicht“. Dass Verteidigung weit mehr beinhaltet, interessiert ARAG offensichtlich nicht.

Grund, einmal wieder einen Blick auf die Beschwerdestatistik der BaFin zu werfen, speziell Rechtsschutzversicherungen. Die „Top Ten“ der deutschen Rechtsschutzversicherungen nach am 31.12.2011 versicherten Risiken sind folgender Gesellschaften:

  1. D.A.S. ALLG. RS
  2. ADAC-RECHTSSCHUTZ
  3. ALLIANZ VERS.
  4. HUK-COBURG RS
  5. ADVO CARD RS
  6. ÖRAG RECHTSSCHUTZ
  7. ARAG SE
  8. ROLAND RECHTSSCHUTZ
  9. DEURAG DT. RS
  10. DEVK RECHTSSCHUTZ

ARAG steht dort also auf Platz 7. Setzt man allerdings die Zahl der Beschwerden ins Verhältnis zu den versicherten Risiken, ändert sich das Bild deutlich: The winner is (again) … ARAG !

  1. ARAG SE
  2. D.A.S. ALLG. RS
  3. ROLAND RECHTSSCHUTZ
  4. ADVO CARD RS
  5. DEURAG DT. RS
  6. ALLIANZ VERS.
  7. ÖRAG RECHTSSCHUTZ
  8. HUK-COBURG RS
  9. DEVK RECHTSSCHUTZ
  10. ADAC-RECHTSSCHUTZ

www = wen wundert’s wirklich?

Mecklenburgische – verweigert Zahlung

Juli 7th, 2013

Der Kollege Robert Julius Bosche aus Berlin berichtet:

Die nachfolgenden Zeilen sind zur Veröffentlichung im RSV- Blog gedacht:

Über die „Mecklenburgische Rechtsschutzversicherung“ kann ich nichts Gutes berichten.

In einem Fall, in dem es um die Grundsicherung von alten Menschen geht, hat die Mecklenburgische Versicherung die Übernahme von Verfahrenskosten abgelehnt in der erkennbaren Absicht, einfach nicht die geschuldete Leistung erbringen zu wollen. Dabei stützt sich die Mecklenburgische Versicherung willkürlich auf ihre ARB, in welchen Streitigkeiten über Angelegenheiten der Sozialhilfe ausgeschlossen seien. Da das Amtsgericht Hannover genau diese Passage in allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits gekippt hat, zieht die Mecklenburgische Versicherung einfach neue ARB aus der Tasche und zeigt damit, dass Sie auf Verträge pfeift. Dass die alten ARB vereinbart sind, und nicht die neuen, ist der Mecklenburgischen Versicherung gleichgültig. Es geht ihr darum, kein Geld auszugeben.

In einem weiteren Fall verweigert die Mecklenburgische Rechtsschutzversicherung einfach die Deckungszusage für das Klageverfahren, weil ein KFZ- Händler, der neben Autos und LKW auch mit Baumaschinen handelt, kein KFZ- Händler sei. Dabei ist es der Mecklenburgischen Versicherung völlig egal, dass Baumaschinen auch Kraftfahrzeuge sind.

Leider kann ich diese Reihe fortsetzen und rate von der Mecklenburgischen Versicherung dringend ab.

ARAG schützt – die Gegenseite vor Klagen

Juni 20th, 2013

ARAG kann nicht nur mit dümmlichen Begründungen Honorare kürzen, es geht noch „besser“:

Die Gegenseite bestreitet den Unfallhergang und präsentiert eine andere Version. Dieses Schreiben schicke ich mit meiner „Gegendarstellung“ an ARAG mit der Bitte, vorsorglich für den Fall weiterer Zahlungsverweigerung Kostendeckungszusage für eine Klage zu erteilen – was bei allen anderen Rechtsschutzversicherungen seit diversen Jahren immer problemlos funktioniert hat – (natürlich) nicht so bei ARAG:

Für die gerichtliche Interessenwahrnehmung lehnen wie die Erteilung von Versicherungsschutz unter Hinweis auf § 18 Abs. I ARB 201 wegen fehlender Erfolgsaussichten der rechtlichen Interessenwahrnehmung ab. Die Provinzial war mit Schreiben vom 28.o5.2013 zur Zahlung aufgefordert worden. Diese hat bis zu 6 Wochen Zeit, die Angelegenheit zu überprüfen und Unterlagen einzusehen. Von einer Verzögerung kann nicht die Rede sein. Zurzeit befindet sich die Gegenseite nicht in Verzug.

Mal wieder reichlich Blabla und Nebelkerzen:

  • Es ist schon schlicht unwahr, dass hier fehlende Erfolgsaussichten bestehen – ganz im Gegenteil: Die polizeiliche Unfallanzeige bestätigt die Schilderung des Mandanten, zudem steht ihm ein Zeuge zur Seite, dem Gegner nicht. In Wahrheit geht es auch gar nicht darum, sondern um das Kostenrisiko: Die Gegenseite könnte auf nach Eingang der Klage sofort anerkennen, und unter Hinweis auf Regulierungsfristen versuchen, eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu Lasten des Mandanten herbeizuführen.
    Dass die gegnerische Versicherung (generell) „bis zu 6 Wochen Zeit (hat), die Angelegenheit zu überprüfen und Unterlagen einzusehen“ ist schlicht Unfug. Die einschlägige Rechtsprechung (vgl. z.B. im Verkehrslexikon) geht von ca. 2 bis 6 Wochen – abhängig vom Einzelfall.
  • Die ARAG übersieht aber geflissentlich, dass sich die Frage einer Regulierungsfrist nicht mehr stellt, wenn die Gegenseite nicht etwa nur untätig bleibt, sondern eine Schadensregulierung (wie hier) bereits unter Hinweis auf einen angeblich ganz anderen Unfallverlauf konkret abgelehnt hat – was bekanntlich auch durchaus den Verzug begründet.

Nett, dass die ARAG auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachtens hinweist – aber ein Gespräch mit dem Mandanten über seine unkooperative Rechtsschutzversicherung könnt hier vielleicht mehr bringen. …

Fazit: Wer sich auf ARAG verlässt (nicht umsonst der Spitzenreiter hier und auch bei der BaFin in der Spitzengruppe), der ist verlassen!

P.S. Der Mandant hat’s auch schon gemerkt – und sieht sich nach einer neuen Rechtsschutzversicherung um.

ARAG – Lächerliche Kürzungen

Juni 20th, 2013

Dass in durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen eine 1,3-Gebühr üblich ist, dürfte so langsam jeder verstanden haben – nicht so die ARAG.

Meine entsprechende Gebührennote über 287,15 € kürzte die ARAG heldenhaft auf 248,83 € und beglückt mich mit folgenden Dümmlichkeiten:

… halten wir den von Ihnen berechneten Vorschuss nicht für angemessen. Wir haben einen Pauschalbetrag von 248,83 Euro zugrunde gelegt und incl. Nebenkosten an Sie überwiesen. Eine endgültige Berechnung unter Beachtung der Kriterien des § 14 RVG kann erst nach Abschluss der Angelegenheit erfolgen.

So viel Dünnsinn in einem einzigen Absatz – das ist schon eine Leistung:

  • 248,83 € kann schon begrifflich kein „Pauschalbetrag“ sein, tatsächlich wurde hier eine 1,1-Gebühr berechnet.
  • § 14 RVG richtet sich NUR an Rechtsanwälte – aber das wird insbesondere die ARAG ohnehin nie verstehen.
  • Und schließlich: Wann ich Sachen abrechne, möge man schon mir überlassen. Auftraggeber (und Honorarschuldner) ist mein Mandant. Dann werde ich den Differenzbetrag eben diesem gegenüber geltend machen, gerne verbunden mit einigen Hinweisen zu kooperativeren Rechtsschutzversicherungen.

Die angebotene telefonische Kontaktaufnahme mit einem „kompetenten Mitarbeiter“ spare ich mir angesichts dieses offenkundigen Beweises des Gegenteils lieber.

LVM – superschnell

Juni 13th, 2013

Kollege Carsten Ch. Dorsch berichtet:

Liebe Kollegen,

da ja auch mal etwas Positives berichtet werden soll, darf ich heute wohl einen diesbezüglichen Rekord melden.

In einer Bußgeldsache hatte ich gegenüber der LVM über drebis heute um ca. 10.15 Uhr meine Vergütung abschließend berechnet und erhielt um 10.32 Uhr per Telefax die Nachricht, dass die restlichen Gebühren überwiesen worden seien.

Nachdem bei anderen Versicherern (etwa Allianz oder ÖRAG) Rechnungen regelmäßig erst nach mehreren Wochen, und auch dann nur auf Mahnung oder Anruf, gezahlt werden, weil man dort ja so überlastet ist, bin ich geradezu im positiven Sinne schockiert von der Geschwindigkeit des LVM. Dies umso mehr, als man dort mittlerweile wohl auch von der früheren Praxis des Scheckversandes endgültig Abstand genommen hat, jedenfalls nach meiner Erfahrung.

Im übrigen scheinen bis auf wenige Ausnahmen sämtliche drebis angeschlossenen Versicherer deutlich zügiger zu reagieren als andere.

Wie man sieht: Es geht – man muss nur wollen.

„Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ in ARB sind unwirksam

Mai 10th, 2013

Gemäß den Urteilen des BGH IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 sind die beiden von diversen Rechtsschutzversicherern in ihren ARB verwendeten Ausschlussklauseln unwirksam, mehr dazu bei Juris.

Allianz-Rechtsschutz – Deckungszusage erst nach Klage

April 17th, 2013

Der Kollege Hans-Dietrich Mewes aus Leipzig schilderte uns folgende Geschichte:

Kosten für die Einholung der Deckungszusage – Erst Klage führte zum Ziel

Eine Mandantin bat in einer Mietrechtsangelegenheit um Erteilung der Deckungszusage. Auf Anforderung der Versicherung wurden weitere Unterlagen zur Prüfung übersandt. Als vier Wochen nach Übersendung der angeforderten Unterlagen noch keine Deckungszusage vorlag, erfolgte die Beauftragung des Autors mit der Einholung der Deckungszusage.

Die Versicherung wurde mit anwaltlichem Schreiben gemahnt und um Erteilung der Deckungszusage gebeten. Drei Tage später lehnte die Versicherung die Erteilung der Deckungszusage ab. Daraufhin wurde gegenüber der Versicherung nochmals umfangreich der Anspruch der Mandantin begründet und die Erteilung der Deckungszusage erbeten. Einen Monat und eine weitere Mahnung später erteilte die Rechtsschutzversicherung schließlich die Deckungszusage für die mietrechtliche Angelegenheit.

Gegenüber der Rechtsschutzversicherung wurden jetzt die Kosten von 83,54 € für die Einholung der Deckungszusage geltend gemacht. Wieder einen Monat später lehnte die Versicherung die Begleichung der Kosten ab. Auch die zweite Aufforderung zur Kostenbegleichung wurde einen weiteren Monat später erneut abgelehnt.

Die Mandantin beauftragte daraufhin den Autor, die Kosten für die Einholung der Deckungszusage im Klagewege geltend zu machen. Der Allianz wurde der Klageentwurf übersandt und nochmals Gelegenheit gegeben, die Kosten zu begleichen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Die Klage wurde eingereicht. Nach Zustellung der Klage und Terminsbestimmung, wurden die Kosten für die Einholung der Deckungszusage sowie sämtliche Kosten des eingeleiteten Klageverfahrens durch die Versicherung beglichen, so dass Klagerücknahme erfolgen konnte. Warum nicht gleich so?

In der Tat – Warum nicht gleich so? Muss es immer erst die Brechstange sein? 🙁

D.A.S. – uneinsichtig

Februar 28th, 2013

Ein (eigentlich) sehr einfacher Sachverhalt:

Die Mandantin steht im Streit mit ihrer Vermieterin. Die D.A.S. ist entsprechend informiert und hat auch bereits Kostendeckungszusage für eine Klage gegen die Vermieterin erteilt (wenn es auch hier zunächst einige Probleme gab). Nun schickt diese einen Mahnbescheid wegen der geminderten Miete. Ganz einfach: Widerspruch einlegen, entsprechende Information nebst Gebührennote über sagenhafte 32,13 € (!) an D.A.S.

Einfach? Nicht so bei D.A.S.: Zwei Wochen später bittet man per Fax erst einmal um Übersendung des Mahnbescheids. Mein Rückfax mit der Frage „wozu?“ wird neun Tage später dahingehend beantwortet, man benötige diese „zur Prüfung unserer Eintrittsmöglichkeit“ – die nicht wirklich zweifelhaft sein kann.

Ein entsprechendes Schreiben an die Direktion half dieses Mal nicht wirklich: Man fand anscheinend alles in Ordnung und meinte, dass sich „aus dem Mahnbescheid der Streitgegenstand und der Streitwert ergeben“. Ersichtlich Unsinn: Beides hatte ich in meinem Anschreiben zu der entsprechenden Gebührennote mitgeteilt. Geradezu überheblich wirkt dann der Schlusssatz, „doch bitte in Zukunft die wesentlichen Unterlagen“ beizufügen, „damit Rückfragen obsolet werden“.

Es gibt zudem einen wesentlich einfacheren Weg: Bei D.A.S. – Kunden die Rechnung wieder direkt an den Mandanten senden – und diesem ggf. erklären, dass es sich mit anderen Rechtsschutzversicherungen wesentlich einfacher arbeiten lässt. Eben dieses werde ich auch in vorliegendem Fall tun.

And the Winner is …

Februar 14th, 2013

Im Laufe der Jahre haben sich hier so einige Beiträge angesammelt. Ein aktueller Blick auf die „Bestenliste“:

  1. ARAG (120)
  2. D.A.S. (69)
  3. ADAC (64)
  4. ADVOCARD (53)
  5. Roland (47)
  6. Concordia (40)
  7. Allianz (37)
  8. Deurag (33)
  9. WGV-Vers (20)
  10. Württembergische RSV (18)