Archive for the ‘Allgemeines’ Category

HM wird D.A.S.

Mittwoch, September 15th, 2010

Die D.A.S.-Rechtsschutzversicherung informiert:

Die Rechtsschutzversicherungen der ERGO werden unter dem Namen der D.A.S. gebündelt. Im Zuge dieser Neuordnung wurde die Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG auf die D.A.S. Deutscher Automobil-Schutz Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-AG verschmolzen. Die D.A.S. … hat damit per Rechtsnachfolge sämtliche Rechte und Pflichten aus den bisher bei der Hamburg-Mannheimer Rechtsschutzversicherungs-AG bestehenden Verträgen übernommen.

Kein Regress des Rechtsschutzversicherers beim Anwalt

Dienstag, August 10th, 2010

Haufe Recht referiert eine Entscheidung des OLG Celle (Urteil 3 U 83/10 vom o5.o7.2010).

Die Rechtsschutzversicherung kann den Anwalt ihres Versicherungsnehmers nicht ohne weiteres wegen eines trotz Aussichtslosigkeit eingelegten Rechtsmittels in Regress nehmen. War es auch kühn, mit einem Fall vor Gericht zu ziehen: Eine Deckungszusage ist ein Schuldanerkenntnis und für Regressansprüche an den Anwalt fehlen die Rechtsgrundlagen.

Der Versicherungsnehmer war Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Sein Anwalt hatte in seinem Auftrag gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft prozessiert, der dann in einem Parallelverfahren für nichtig erklärt wurde. Trotz Hinweises des Gerichts erklärte der Anwalt das Verfahren nicht für erledigt und unterlag schließlich. … Auf Anraten des Landgerichts nahm der Anwalt dann in der zweitinstanzlichen Verhandlung die eingelegte Beschwerde zurück. Der Rechtsschutzversicherung sind allein im Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von insgesamt 5 686,79 EUR entstanden. Auf Ersatz dieser Kosten nahm sie den Anwalt in Anspruch.

Nach ihrer Auffassung hatte dieser wider besseres Wissen trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Dies sah das OLG anders: Der Rechtsanwalt hatte laut Aussage seines Mandanten diesen über die nur geringen Erfolgsaussichten auf-geklärt. Auf Bitte des Mandanten hatte der Anwalt sodann nach Erteilung der Kostendeckungszusage das Verfahren durchgeführt. Damit hat der Rechtsanwalt nach Auffassung des OLG seiner Hinweispflicht gegenüber dem Mandanten Genüge getan, so dass ein Regressanspruch der Versicherung aus übergegangenem Recht nicht in Betracht komme.

Mangels unmittelbarer Vertragsbeziehung scheiden nach Auffassung des OLG direkte Ansprüche der Versicherung gegen den Anwalt aus. Demgegenüber stelle die erteilte Deckungszusage ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Die Versicherung habe die Deckungszusage nämlich in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung und der Rechtsmittelbegründung des Anwalts erteilt. Die Erfolgsaussichten hätte sie hiernach auch selbst prüfen können. Nach § 18 Abs. 1 ARB könne Versicherungsschutz nämlich bei mangelnder Erfolgsaussicht verweigert werden. Ein Erstattungsanspruch der Versicherung wegen der entstandenen Kosten sei somit nach keinem Gesichtspunkt gegeben.

Rechtsschutzversicherer abgemahnt

Mittwoch, Juni 30th, 2010

Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. informiert:

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat siebzehn Rechtsschutzversicherer abgemahnt. Es geht um eine intransparente und benachteiligende Klausel in Verträgen über Rechtsschutzversicherungen. In den Verträgen heißt es so oder ähnlich:

Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“

Verstößt der Kunde gegen diese Klausel, riskiert er – je nach „Verschuldensgrad“ “ den Versicherungsschutz ganz oder teilweise. Nach dieser Klausel könnte ein Versicherter in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zum Beispiel seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn er eine außergerichtliche Klärung versucht. Auch Fehler des vertretenden Rechtsanwalts könnten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Die Klausel ist nach überzeugung der Verbraucherzentrale nicht klar genug gefasst, so dass der Versicherungskunde nicht wirklich erkennen kann, was seine Verpflichtungen nach einem Schadensfall sind.

Auch der Bundesgerichtshof hat schon in einer Terminsnachricht vom 22. Mai 2009 geäußert, dass diese Klausel möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und Benachteiligung der Kunden unwirksam sei. Zu einer Entscheidung kam es seinerzeit nicht, weil der Versicherer daraufhin den Anspruch des Kunden anerkannt hatte.

Da in der Folgezeit gleichwohl kein Versicherer seine Klausel angepasst hat, wurden nun die Abmahnungen nötig. Betroffen sind die Unternehmen

· Advocard
· Allrecht
· Alte Leipziger
· ARAG
· Auxilia
· Badische
· Concordia
· D.A.S.
· DEURAG
· DEVK
· DMB
· HDI-Gerling
· Itzehoer
· Jurpartner
· Neue Rechtsschutz
· R+V
· Roland

Die Abmahnungen wurden am 21. Juni übersandt. Die Versicherer haben bis zum 12. Juli Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sonst drohen Klagen der Verbraucherzentrale.

Die Beschwerdestatistik der BaFin

Samstag, Mai 15th, 2010

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt jährliche Statistiken über Beschwerden, so auch über Rechtsschutzversicherungen. Die aktuelle Statistik finden Sie hier.

Negative Spitzenreiter nach den absoluten Zahlen sind (wieder einmal) ARAG (112) und D.A.S. (89), allerdings schweigen sich beide Gesellschaften über die Zahl der versicherten Risiken aus, so dass eine Quote von Beschwerden zur Zahl der Verträge nicht gebildet werden kann. Immerhin dürften die Zahlen eine gewisse Indizwirkung haben.

Der Bund der Versicherten zur Rechtsschutzversicherung

Dienstag, Mai 11th, 2010

Der Bund der Versicherten berät zu Rechtsschutzversicherung und stellt dort u.a. folgende Thesen auf:

Die Rechtsschutzversicherung zählt zu den weniger wichtigen Versicherungen. Erst wenn Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Risikolebens-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung nach Bedarf „unter Dach und Fach“ sind, sollte über eine Rechtsschutzversicherung nachgedacht werden.

Eine These über die man zumindest streiten kann. Rechtsstreitigkeiten können einen jederzeit ereilen und kosten bekanntlich Geld.

Der Abschluss kann sinnvoll sein
· für Vielfahrer (Verkehrs-Rechtsschutz)
· bei drohenden Problemen am Arbeitsplatz (Berufs-Rechtsschutz)

Beides sehr zweifelhaft: Zunächst: Was ist ein Vielfahrer? Zwar steigt das Risiko eines verkehrsrechtlichen Schadensfalles sicherlich mit der Zahl der gefahrenen Kilometer, andererseits können auch und gerade „Wenigfahrer“ jederzeit in einen Rechtsstreit oder ei Bußgeldverfahren geraten. Zudem: Wenn Probleme am Arbeitsplatz schon „drohen“, ist es angesichts der Wartezeit von drei Monaten oft zu spät für eine Absicherung über die Rechtsschutzversicherung.

Tipp: Selbstbeteiligung vereinbaren. Die Absicherung von kleinen Streitigkeiten ist nicht sinnvoll. Es sollten nur Prozesse um größere Summen versichert werden.

Jedenfalls im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes eine sehr fragwürdige These. Die Selbstbeteiligung beträgt meistens 100 – 150 €, damit wird z.B. anwaltliche Vertretung gegen ein Bußgeld in dieser Höhe wirtschaftlich sinnlos. Im übrigen ergibt sich häufig die Konstellation, dass ein Unfall sowohl Schadensersatzansprüche als auch ein Bußgeldverfahren auslöst. Manche Rechtsschutzversicherungen nehmen hier die Selbstbeteiligung zwei Mal: Einmal in der Bußgeldsache und einmal in der Zivilsache. Im übrigen sind die Rechtsschutzversicherungen mit Selbstbeteiligung oft nur wenig günstiger also ohne.

Vielleicht sollte der BDV mal jemanden fragen, der sich mit der Materie auskennt. 😉

Die fünfzig sind voll …

Mittwoch, April 14th, 2010

… und zwar Fundstellen bzw. Links in unserem Archiv der Rechtsschutz Bedingungen (ARB). Sorry, aber ein bisschen Eigenlob muss auch mal sein. 😉

Umfrageergebnis des Berliner Anwaltsblatts

Mittwoch, Februar 3rd, 2010

Im Berliner Anwaltsblatt 1-2/2010 ist das Ergebnis der Umfrage

„Was ist das Rechtsschutzversprechen im Schadensfall wert?“

erschienen:

Das Ergebnis jener Umfrage ist nicht repräsentativ, schreibt der Autor des Beitrags, Rechtsanwalt Gregor Samimi; gleichwohl geben die Antworten der beteiligten 140 Anwälte ein gutes Stimmungsbild ab, das die Versicherer gezeichnet haben.

Im wesentlichen wird die Erfahrung bestätigt, die wir in unserer Kanzlei wiederholt gemacht haben: Die Roland und der ARAG sind zwei Versicherer, über die wir uns auch oft genug richtig ärgern mußten.

Mittelgebühren auch ohne Fahrverbot

Mittwoch, Januar 13th, 2010

Der Kollege Burhoff veröffentlicht eine aktuelle Entscheidung des AG Segeberg, wonach in Verkehrs-Owi-Sachen auch ohne Fahrverbot Mittelgebühren angemessen sind – und die Rechtsschutzversicherern gar nicht gefallen dürfte:

AG Bad Segeberg, Beschl. v. 30. 12. 2009 “ 5 OWiEH 116/09

Leitsatz:
1. Die Mittelgebühr ist angemessen, wenn die Ahndung zu 3 Punkten führt.
2. Die Höhe der Geldbuße ist für die Bestimmung der Gebühr ohne Belang.

Die Kostenentscheidung des Kreises Segeberg – Die Landrätin – vom 20.10.2009 wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers des Betroffenen vom 26.10.2009 dahin abgeändert, dass die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 485,03 Euro festgesetzt werden. Die festgesetzten Gebühren sind ab 16.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Landeskasse hat die Kosten des Antrags einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Gründe: Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren festzusetzen, wie mit Schreiben des Verteidigers vom 11.09.2009 gegenüber dem Kreis Segeberg – Bußgeldstelle – (Bl. 65 f. d. A.) beantragt, mit der Maßgabe, dass eine Mehrwertsteuer auf die von dem Verteidiger ausgelegte Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12,00 Euro nicht festgesetzt werden kann. Die Mittelgebühren der Rahmen der Nrn. 5100, 5103 und 5115 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) waren erstattungsfähig. Gemäß Â§ 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nach dieser Maßgabe war es nicht unbillig, die jeweilige Mittelgebühr anzusetzen.

Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war zu berücksichtigen, dass die Akte zwar nicht umfangreich, der Verteidiger aber auch Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung der Verwaltungsbehörde eingelegt hat. Die Schwierigkeit der Sache ist als Straßenverkehrsordnungswidrigkeit in jeder Hinsicht als durchschnittlich zu bewerten. Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit kommt der (geringen) Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße (60,00 €) keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt sowohl bei der Bemessung der Grundgebühr (Nr. 5100), deren Rahmen ausdrücklich nicht an die Höhe der Geldbuße gekoppelt ist. Gleiches gilt für die Gebühren gemäß Nr. 5103 und 5115 W-RVG, denn die Höhe der Geldbuße ist schon Anknüpfungspunkt für die Frage, aus welcher Stufe der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnet („Gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot“, vgl. Gerold-Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, Vorbemerkung Teil 5 Rn. 18). Die (schon) durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen rührt insbesondere daraus, dass ihm wegen der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit eine Eintragung von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister drohte.

Einziger Wermutstropfen: Dass die Aktenversendungspauschale (§ 107 Abs. V OWiG) nach heute wohl ganz herrschender Meinung der Mehrwertsteuer unterliegt, scheint dem Gericht unbekannt zu sein.

Prämienkalkulator für Rechtsschutzversicherungen

Montag, Januar 11th, 2010

Stern.de bietet als Service von FinanceScout24 einen Rechtsschutz-Versicherungsvergleich an, mit dem sich in wenigen Schritten die beste und günstigste Police finden lassen soll. Die günstigste vielleicht, ob aber auch die beste?

Eine Gegenkontrolle anhand der Beiträge hier könnte sich empfehlen. 😉

Rechtsschutz-Bedingungen (ARB)

Dienstag, Dezember 15th, 2009

In einem aktuellen Beitrag war der Wunsch geäußert worden, Links zu den doch im Einzelnen abweichenden Rechtsschutz-Bedingungen der einzelnen Gesellschaften zu veröffentlichen. Ein Projekt, das sich als recht schwierig und zeitaufwändig erwies, da diverse Gesellschaften ihre Bedingungen nur schwer auffindbar oder gar nicht offiziell präsentieren (aus welchen Gründen auch immer – so haben wir z.B. die ARB der Allianz trotz langer Suche noch nicht im Netz gefunden). Wenn hier also noch Bedingungen fehlen, kann das zwei Gründe haben: Noch nicht gesucht – oder nicht gefunden. 😉

Hier also die erste Auflage, die Sammlung wird an dieser Stelle (möglichst) aktuell gehalten. Weitere Hinweise in diesem Zusammenhang an das Redaktionsteam werden gern entgegen genommen und mit bestem Dank belohnt.

ADAC

AdvoCard 1975

AdvoCard 2000 – 2008

AdvoCard 2009

Allianz 2008

ARAG 2005

ARAG 2008

Auxilia 1994 – 2008

Concordia 2005

Concordia 2009

DA direkt 2008

D.A.S. 2006

DBV-Winterthur 2002

Debeka 2008

DEURAG 2000

DEURAG 2008

DEVK 2009

DMB 2008

GDV-Musterbedingungen (Stand: Juni 2006)

GDV-Musterbedingungen (Stand: Juni 2009)

HDI-Gerling 2008

HUK 2002

HUK 2009

Itzehoer 2008

LVM 2009

NRV 2009

ÖRAG 2009

Rechtsschutz-Union diverse

Roland 2008

Roland 2009

R + V 2009

WGV 2008