Archive for the ‘Allgemeines’ Category

Raider heißt jetzt Twix

Montag, Dezember 14th, 2009

Die ERGO Versicherungsgruppe wird in Zukunft Lebens- und Sachversicherungen unter der Marke ERGO in Deutschland anbieten. Der Direktversicherer KarstadtQuelle Versicherungen wird in ERGO Direkt Versicherungen umbenannt. Die Krankenversicherung wird unter der Marke DKV, die Rechtsschutzversicherung unter der Marke D.A.S. zusammengeführt. Die Marke ERV steht weiter für die Reiseversicherung. Die Marken Victoria und Hamburg-Mannheimer werden vom Markt genommen. Die Umsetzung ist für die KarstadtQuelle Versicherungen schon für das erste Quartal, im übrigen für die zweite Jahreshälfte 2010 geplant.

Quelle: Presseinformationen der ERGO Versicherungsgruppe

Ob sich auch am Regulierungsverhalten etwas ändern wird, ist nicht überliefert.

Danke an Andreas Klein für den Hinweis auf die Mitteilung.

Umfrage: Wer ist der Beste?

Freitag, Dezember 4th, 2009

Die Redaktion des Berliner Anwaltsblatts hat im Oktober 2009 eine Umfrage zum Thema Rechtsschutzversicherung gestartet:

Die Redaktion des Berliner Anwaltsblattes möchte von Ihnen wissen, wie Sie die Arbeit der Rechtsschutzversicherungen einschätzen und daraus ein Stimmungsbild erstellen. Mit welchem Regulierungsverhalten sind Sie eher zufrieden, mit welchem sind Sie eher nicht zufrieden?

An der Umfrage können (und sollten!) sich (nur!) Rechtsanwälte beteiligen, die mit Rechtsschutzversicherern zu tun haben. Der Einsendeschluß wurde bis zum 31.12.2009 verlängert.

Und weil Rechtsanwälte nicht „umsonst“ arbeiten, belohnt der Anwaltsverein die Teilnahme an dieser Umfrage wie folgt:

Als Dankeschön für Ihre Unterstützung nehmen Sie an der Verlosung der 39. Auflage des Kostenkommentars von Peter Hartmann teil.

Also denn: Hier gibt es den Fragebogen:
fragebogen-rsv

Ausfüllen – Stempeln – Faxen an 030 – 2513263

Das Ergebnis der Umfrage wird im Januar 2010 dann auch hier im Weblog veröffentlicht.

20% erhöhte Mittelgebühr bei drohendem Fahrverbot in Bußgeldsache

Dienstag, Oktober 13th, 2009

Der Ansatz einer um 20% erhöhten Mittelgebühr in einem Bußgeldverfahren mit drohendem Fahrverbot liegt noch im Ermessensspielraum des Rechtsanwalts und ist deshalb verbindlich.

Aus den Gründen: Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass zwar die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich einzustufen war und auch kein besonderes Haftungsrisiko vorlag, die Angelegenheit an sich aber aufgrund des drohenden Fahrverbotes für den Kläger, welcher berufsbedingt auf den Besitz der Fahrerlaubnis angewiesen war, überdurchschnittliche Bedeutung hatte. Darüber hinaus war auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zum Teil leicht überdurchschnittlich. Soweit auch nach dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer lediglich von einem „Normalfall“ auszugehen war, entsprach die der Höhe nach über der Mittelgebühr, aber innerhalb der Toleranzgrenze von 20% bestimmte Gebühr jeweils billigem Ermessen und war damit gemäß Â§ 315 III 1 BGB verbindlich.

AG Bühl 3 C 61/07 vom 10.12.2008
Fundstellen: NZV 2009, 401; ADAJUR # 8465

Anwalt prügelt sich für den Roland

Mittwoch, Oktober 7th, 2009

Nachdem hier im Blog mehrfach bereits über die sogenannten „Partner-Anwälte“ der Versicherer und deren Interessen-Konflikte geschrieben wurde, fiel mir gestern in der Mittagspause eine ganzseitige Anzeige des Roland in der Illustrierten Stern in die Hände.

Der Roland wirbt mit dem Foto eines Strafverteidigers, der sich mit einem blauen Auge und einem Heftpflaster ablichten ließ.

Daß ich diese Vorlage für einen sehr polemischen Beitrag auch in unserem Kanzlei-Blog verwandeln mußte, wird mir der Kollege – ein Ringkämpfer – sicherlich nachsehen.

Es bleibt im Kern bei der Warnung: Wer sich von einem Anwalt beraten läßt, der – wenn auch nur im geringen Umfang – abhängig ist vom Geld oder den Empfehlungen eines Versicherers, muß einkalkulieren, daß er falsch beraten wird.

Insbesondere ein Strafverteidiger kann nicht Diener zweier Herren sein. Dasselbe gilt auch für alle anderen Rechtsgebiete, in denen Rechtsanwälte als unabhängige Berater dem Mandanten zur Seite stehen sollten.

Der Partner-Anwalt eines Versicherers ist am Ende nicht unabhängig.

Acht „gute“ Rechtsschutzversicherungen …

Mittwoch, September 9th, 2009

… will die Stiftung Warentest ermittelt haben:

Finanztest hat die Policen auf Verbraucherfreundlichkeit geprüft, die Schutz im Arbeits-, Privat-, Verkehrs- und Mietrecht bieten. Nur acht mal vergaben die Tester ein „Gut“. Die meisten Bedingungen sind „befriedigend“, drei nur „ausreichend“.

Die entsprechende Tabelle deckt sich allerdings nicht ganz mit den hier publizierten Erfahrungen. Aber es war wohl auch eher eine theoretische als eine praktische Prüfung. … 😉

Anmerkung der Red.:
Ergänzend sei hier noch auf den Beitrag Finanztest testet Rechtsschutzversicherer vom 22.07.09 verwiesen.

Prostitution und Selbstbeteiligung

Donnerstag, Juli 2nd, 2009

Der Versicherer teilt seinem Kunden folgendes in der Versicherungspolice mit:

allianzbestechung

Nehmen wir einmal an, der Versicherungsnehmer hat eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro vereinbart. Und er beauftragt den Anwalt, der ihm vom Versicherer empfohlen wird. Nehmen wir weiter an, daß der Versicherer kein Müttergenesungswerk ist, sondern ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen, das seinen Aktionären Rechenschaft schuldig ist.

Wo bleiben dann diese 300 Euro hängen?

Ich rate ‚mal: Bei dem vom Versicherer empfohlenen Anwalt. Er wird eine Vergütungsvereinbarung haben und auf einen Teil des gesetzlichen Honorars verzichten. Im Gegenzug wird er vom Versicherer empfohlen. Um auf seine Kosten zu kommen, muß er also Masse machen. Quantität. Ob die Qualität darunter leidet?

Ich überlege weiter: Was passiert, wenn die Empfehlungen ausbleiben? Dann fehlt dem nicht mehr empfohlenen Anwalt auch noch der spärliche Umsatz. Also wird der empfohlene Anwalt doch darum bemüht sein, auch weiter empfohlen zu werden.

Und welchen Rat wird er im Zweifel wohl geben? Den Rat, der dem Mandanten nützt, oder den Rat, der weiterhin Mandatseingänge über Empfehlungen des Versicherers gewährleistet?

Unsere Kanzlei – und die Kanzleien der Autoren dieses Weblogs – verzichtet auf solche Empfehlungen. Wir lassen uns unsere Unabhängigkeit nicht abkaufen. Dafür bieten wir unseren Mandanten eine qualifizierte Beratung, die ausschließlich die Interessen des Mandanten im Focus hat. Und nicht die der Aktionäre eines Versicherungsunternehmens.

Selbstbeteiligung und vom Versicherer empfohlene Rechtsanwälte. Eine gefährliche Mischung, die dem Mandanten im Zweifel schadet.

Grundgebühr in Höhe der Mittelgebühr

Montag, März 16th, 2009

Das LG Mühlhausen (Beschl. v. 12. 2. 2009, 3 Qs 26/09) via Burhoff legt überzeugend dar, weshalb ein Ansatz der Grundgebühr in Höhe der Mittelgebühr in aller Regel nicht zu beanstanden ist:

Eine Absenkung der Grundgebühr war aber noch aus einem anderen Grund nicht vorzunehmen. Diese Gebühr entsteht für die „erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“, hier also bei Annahme des Mandats. In dem Moment, in dem der Rechtssuchende dem Anwalt gegenübertritt, weiß dieser noch nicht, welche Bedeutung die Angelegenheit haben wird. Aus diesem Grund gewährt das RVG die Grundgebühr, anders als alle anderen Gebühren im Bußgeldverfahren, ohne Rücksicht auf die Höhe des Bußgeldes. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hängen in dieser Phase maßgeblich von der Person des Mandanten ab, etwa ob er kurz und präzise darstellen kann oder ständig abschweift, ob er nötige Unterlagen dabei hat oder alles erst mühsam beschafft werden muss usw.. Obwohl diese Umstände Umfang und Schwierigkeit des Erstkontakts maßgeblich prägen, kann der Anwalt hierzu überhaupt nichts vortragen, weil alle diese Umstände in den Kernbereich der Schweigepflicht fallen. Aus diesem Grund ist bei der Grundgebühr nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Mittelgebühr grundsätzlich hinzunehmen, soweit nicht im Bereich der Kriterien des § 14 RVG wesentliche Gründe entgegenstehen. Das ist hier nicht der Fall. Es musste nach alledem insoweit bei der vom Verteidiger angesetzten Mittelgebühr verbleiben.

Den Gebührenkürzern bei einigen Rechtsschutzversicherungen sehr zur Lektüre empfohlen.

Streit ums Vorkaufsrecht

Donnerstag, März 12th, 2009

Werden vermietete Wohnräume, an denen nach überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft, steht dem Mieter nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zu. Zutreffend hat das Landgericht Köln im Urteil vom 04.03.2009 – 20 O 412/08 – entschieden, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters eine mietvertragliche Streitigkeit darstellen und somit in den Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung fallen können.

Quelle: Dr. Hans-Jochem Mayer via BeckBlog

Welcher Versicherer sitzt eigentlich in Köln und gehört zu den üblichen Verdächtigen, die sich um die Finanzierung solcher Fälle bekanntermaßen gern drücken möchten?

RSV muss zügig über Deckung entscheiden

Donnerstag, Februar 26th, 2009

… meint das OLG Köln (Urteil v. 8.4.2008, 9 U 122/07), wie Haufe berichtet:

Ein Rechtsschutzversicherer darf Einwände gegen den Versicherungsschutz nicht beliebig lange ausbrüten. Wird die Deckungszusage nicht zeitnah verweigert, spätestens nach 2-3 Wochen, kann der Versicherungsnehmer auf die bestehende Deckung vertrauen.

Es ging um Folgendes:

Der Beklagten (RSV) lag die von der damaligen Vermieterin gegen die hiesigen Kläger, ihre Mieter, gerichtete Zahlungs- und Räumungsklage einschließlich deren Klageerwiderung seit dem 15.11.2005 vor. Diesen Unterlagen war zu entnehmen, dass unstreitig jedenfalls ein erheblicher Zahlungsrückstand bestand, der die erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigte und vor diesem Hintergrund das Räumungs- und Zahlungsverlangen der klagenden Vermieterin begründete, mithin die Rechtsverteidigung der hiesigen Kläger erfolglos war. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten erfolgte allerdings nicht zeitnah, sondern erst unter dem 05.01.2006, d.h. etwa 7 Wochen später, und war damit nicht mehr unverzüglich iSd § 17 Abs.1 Satz 2 ARB 75.

Keine Geschäftsgebühr als Nebenforderung

Donnerstag, Februar 19th, 2009

Herr Rechtsanwalt Levent Ipekcioglu aus der Mannheimer Kanzlei Moeller & Partner weißt uns auf das Urteil des AG Heidelberg vom 11.02.2009 (AZ. 29 C 47/07) hin.

Aus den Gründen:

„Die Geltendmachung der Nebenforderung bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren ist unzulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ist dies kein Fall mangelnder Aktivlegitimation, sondern ein Fall des Fehlens der Prozessführungsbefugnis. Es ist zwar zutreffend, dass, soweit eine Rechtsschutzversicherung die Kosten ersetzt, ein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß Â§ 86 I 1 VVG stattfindet und damit die Aktivlegitimation des Klägers entfällt, jedoch bleibt die gewillkürte Prozessstandschaft nach wie vor möglich. Im Grundsatz gilt, dass jeder Rechtsträger selbst die gerichtliche Rechtsverfolgung zu betreiben hat. Vorliegend ist der Kläger zwar mit Schreiben vom 08.05.2007 ermächtigt, die Rechtsverfolgung in eigenem Namen geltend zu machen, jedoch gilt unabhängig vom Vorliegen einer solchen Ermächtigung, dass der Kläger darlegen muss, worin sein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der fremden Rechte in eigenem Namen bestehen soll. Dies ist vorliegend nicht geschehen.“

Es stellt sich danach nicht nur für den Kollegen Levent Ipekcioglu die Frage, ob bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten die Geschäftsgebühr nicht mehr als Nebenforderung gerichtlich geltend gemacht werden sollte.