Archive for the ‘Allgemeines’ Category

Eine Krähe hackt der anderen ein Auge aus…..

Donnerstag, März 13th, 2008

Sobald es um die Kürzung von Rechtsanwaltsgebührenrechnungen mit mehr oder minder fadenscheinigen Argumenten geht, glänzen die Rechtsschutzversicherer mit einem kollektiven Schulterschluß und unzerbrüchlicher Solidarität.

Was aber, wenn sich die Interessen der Rechtsschutzversicherer gegeneinander richten? Können sich die Assekuranzen da Ihrer gemeinsamen Solidarität getreu dem alten sozialistischen Slogan „Waffenbrüder sind Klassenbrüder“ sicher sein?

Nein! Vielmehr gilt da die alte nihilistische Erkenntnis der realen sozialistischen Gesellschaft, daß die Steigerung „Feind , Totfeind, Genosse“ lautet.

Unsere Mandantschaft macht als Vermieter Ansprüche gegen den vormaligen Mieter geltend. Die Rechtsschutzunion als damaliger Rechtsschutzversicherer lehnt den Gros wegen angeblicher Nachvertraglichkeit (Anm. d. Verf.: zu unrecht) ab. Das ist insoweit kein Problem, da die Mandanten bei der Auxilia eine Anschlußversicherung abgeschlossen haben, die wiederum für all das Deckungsschutz gewährt, was die Rechtsschutzunion wegen Nachvertraglichkeit abgelehnt hat. Soweit ein ganz normaler Vorgang. Nur, was ist nachvertraglich? Da hat die Rechtsschutzunion so ihre eigenen, nicht nachvollziehbaren Vorstellungen. Das allerdings kann der Mandantschaft egal sein, da es sie ja nicht kümmert, wer letztendlich zu welchem Anteil die Kosten übernimmt.

Also wandte sich die Auxilia direkt an den Vorversicherer Rechtsschutzunion: „Unstreitig ist ein Versicherungsfall im Jahr 2006 während des Bestandes des Rechtsschutzversicherungsvertrages in Ihrem Hause eingetreten. Dieser ist auch ursächlich für den nun vorliegenden Streit. Soweit mehrere Versicherungsfälle ursächlich sind, ist der zeitlich erste Verstoß entscheidend. Dieser fällt in Ihre Vertragslaufzeit und wir bitten nochmals um Prüfung Ihrer Eintrittspflicht unter Berücksichtigung von § 4 ASbs. 2 lit. a) RU-ARB“.

Die Rechtsschutzunion meinte hierzu kurz und prägnant: „Machen wir aber nicht!“

Die Auxilia, der die Hände gebunden sind, möchte nun unsere Mandanten dazu bewegen, sich beschwerdeführend an den Ombudsmann zu wenden.

Das allerdings ist mit Zeit und Arbeit für unsere Mandanten verbunden, die ihnen weder entlohnt wird noch Vorteile bringt. Vielmehr freut es den Verfasser, daß der Bummerang der Ignoranz endlich einmal auf die Sachbearbeiter einer Rechtsschutzversicherung zurückschlägt. Schließlich müssen wir Rechtsanwälte uns tagtäglich mit den Elaboraten der Rechtsschutzversicherer vom Stile „Machen wir aber nicht“ herumschlagen, mit denen unserer gesetzlichen Gebühren gekürzt werden und uns dadurch unbezahlte Mehrarbeit aufgebürdet wird.

Sollen die beiden Krähen sich mal schön gegenseitig die Augen aushacken….

DEURAG wohl doch zahlungsunfähig?

Donnerstag, Februar 21st, 2008

Wir haben berichtet, daß sich uns in der Vergangenheit der Verdacht aufdrängte, daß die DEURAG in ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten sich befindet.

Dieser Verdacht erhärtet sich bei uns, nachdem seit fast einem Jahr die DEURAG Rechnungen nur nach letztmaliger Mahnung und Telefonanruf mit erheblicher Verspätung zahlt. Dieses werden wir nicht mehr länger hinnehmen und geben unser heutiges Anschreiben an die DEURAG unkommentiert zur weiteren Information wieder:
Rechtsschutz- / Schadennummer xxxxxxxxx-xxxxxxxxx-xxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
ungeachtet unserer Erinnerung vom 25.1.08 haben Sie unsere Endabrechnung in der Sache xxxxxxxxx-xxxxxxxxx-xxxxx vom 29.11.07 über 656,98 € und in der hiesigen Sache unsere Vorschußrechnung vom 25.1.08 über 873,64 € nicht ausgeglichen.
Sollten wir bis zum 5. März 2008 keinen vollständigen Zahlungsausgleich erhalten, werden wir Ihrem VN die Kosten zum Soll stellen. Sie dürfen dann Ihrem VN auch erklären, warum der Rechtsanwalt seines Vertrauens von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wird.
Ferner haben wir festgestellt, daß seit fast einem Jahr von Ihrem Unternehmen Rechnungen nicht beglichen werden und Sie erst nach letztmaliger Mahnung und Telefonanruf mit teilweise monatelanger Verspätung zahlen.
Da dieses Vorgehen in Ihrem Unternehmen mittlerweile Methode hat, werden wir Mandanten, die bei Ihnen rechtschutzversichert sind, die Kosten künftig direkt zum Soll stellen und diese auffordern, mit Ihnen direkt abzurechnen. Wir werden diesen Mandanten die Gründe für unser Vorgehen auch ausführlich erläutern.
Da wir Ihr Vorgehen im vergangenen Jahr nur noch mit Liquiditätsschwierigkeiten uns erklären können, werden wir im Interesse der Versichertengemeinschaft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen über eine bei Ihnen möglicherweise bestehende Zahlungsunfähigkeit informieren müssen.
Mit noch freundlichen Grüßen
Handschumacher

ARB gesucht?

Dienstag, Februar 19th, 2008

Immer wieder werden Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherer (ARB) gesucht. Hier finden sich die Bedingungen folgender Versicherer:

Concordia, AdvoCard, Allianz, ARAG, Continental, DAS, Debeka, DEURAG, DMK, KS-Auxilia, LVM, NRV, ÖRAG, RS-Union, R+V, Roland.

Update 12.o1.2010: Jetzt eine (fast) vollständige übersicht hier.

Die DEURAG versucht es mit ollen Kamellen…

Freitag, Januar 11th, 2008

Nachdem hier schon verschiedentlich die Frage nach der Zahlungsunfähigkeit der DEURAG aufkam, weil Rechnungen einfach von ihr nicht beglichen wurde, versuchen die Wiesbadener nunmehr, sich unter Hinweis auf ein angebliches Mißverhältnis gemäß Â§ 18 I a ARB ihrer Deckungspflicht zu entziehen.

Der Mandant hatte einen Verkehrsunfall und Schadensersatzansprüche i.H.v. 5.500,00 € geltend gemacht. Dafür gab die DEURAG Deckungsschutz. Gleichzeitig wurde der eigenen Haftpflichtversicherung bedeutet, die Ansprüche der Gegenseite abzulehnen. Sodann erhielt der Mandant in der Unfallsache einen Verwarnungsgeldbescheid der Polizei i.H.v. 35,00 €. Gegen diesen wehrte sich der Mandant und wir haben das Bußgeldverfahren für ihn zur Einstellung gebracht. Auf die Schlußrechnung von 288,08 € reagierte die DEURAG dann mit der Versagung des Deckungsschutzes gemäß Â§ 18 I a ARB.

Völlig schmerzbefreit beauftragte uns der Mandant mit einem Stichentscheid, der für beide Seiten bindend ist.

Diesen geben wir hier statt eines weiteren Kommentares wörtlich wieder:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen auf Ihr Schreiben vom 11.1.08 Bezug, mit dem Sie den Versicherungsschutz nach § 18 I a ARB abgelehnt haben und unseren Mandanten auf die Möglichkeiten des Stichentscheids hingewiesen haben.
Unser Mandant hat uns mit einem Stichentscheid gemäß Â§ 18 II 1 ARB beauftragt.
Soweit der Versicherungsschutz gemäß Â§ 18 I a ARB unter Hinweis auf das grobe Mißverhältnis des Kostenaufwandes unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft zum angestrebten Erfolg versagt wurde, ist dem nicht zu folgen.
Es ist anerkannt, daß sich das grobe Mißverhältnis nicht nur durch die bloße Gegenüberstellung der Kosten “ hier Verwarnungsgeldbescheid i.H.v. 35,00 € und Rechtsverfolgungskosten gemäß Schlußrechnung i.H.v. 288,08 € – bestimmt, sondern daß auch immaterielle Ziele zu berücksichtigen sind. (Prölls-Armbrüster, VVG, 27. Aufl., zu ARB 94 § 18 Rdnr. 3).
Aus diesen Gründen ist eine Versagung des Deckungsschutzes gemäß Â§ 18 I a ARB auch in Fällen von geringfügigen Bußgeldern ausgeschlossen. (Prölls-Armbrüster, ebenda).
Dessen ungeachtet kann in der Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid im hier konkret zu beurteilenden Fall keine Mutwilligkeit, resp. auffallendes Mißverhältnis erkannt werden. Der Verwarnungsgeldbescheid beruht auf einem Verkehrsunfall, für dessen zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Ihnen Deckungsschutz gewährt wurde (Sch.-Nr.: 0085XXXXX-XXXXXXXXX-XXXXXXXX).
Hierdurch wurde die Verteidigung im Bußgeldverfahren besonders gewichtet. Zwar hat die bußgeldrechtliche Entscheidung keine präjudizierende Wirkung in Bezug auf die zivilrechtliche Frage, jedoch kommt dem Bußgeldverfahren insoweit Bedeutung zu, als die Hftpflichtversicherungen sich in 95% der Fälle in ihrem Regulierungsverhalten an der Entscheidung der Bußgeldbehörde orientieren.
Für Ihren VN ging es somit nicht nur um die Verteidigung gegen den Verwarnungsgedbescheid, sondern gleichzeitig auch um die Verbesserung seiner Rechtsposition gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinsichtlich des geltend gemachten Schadens i.H.v. 5.500,00 € und darum, durch den positiven Ausgang des Bußgeldverfahrens seine eigene Haftpflichtversicherung dazu zu bewegen, die gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurückzuweisen.
Schließlich ist auch die Tendenz der Fahrerlaubnisbehörde in Berlin, die sich seit einem Jahr zeigt, wertend miteinzubeziehen, wonach bei gehäuften Verstößen unterhalb der Punktegrenze diese Führerscheinmaßnahmen ergreift.
Eine Mutwilligkeit kann daher in dem Verhalten Ihres VN unter keinen Gesichtspunkten gesehen werden.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß Sie die Kosten fristwahrender Tätigkeiten nach Einleitung des Stichentscheides zu tragen haben (§ 18 III 2 ARB). Wenn dies für Kosten nach Einleitung des Stichentscheidverfahrens gilt, dann erst Recht für Kosten, die vor Ablehnung des Deckungsschutzes angefallen sind.
Da dieser Stichentscheid für Sie gemäß Â§ 18 II 2 ARB bindend ist, haben wir Sie aufzufordern, die Kosten i.H.v. 288,08 € gemäß Schlußrechnung v. 8.1.08 bis zum 18.1.08 auf unser o.a. Konto zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten für den Stichentscheid, die gemäß Â§ 18 II 1 ARB Sie zu tragen haben, berechnen sich wie folgt:
Rechtsanwaltsgebührenrechnung Nr. 0800031
Gegenstandswert: 300,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,5 37,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 37,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 7,50 €
Zwischensumme netto 45,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 8,55 €
zu zahlender Betrag 53,55 €

Wir bitten um überweisung auf unser o.a. Konto.
Mit freundlichen Grüßen
Handschumacher,
– Rechtsanwalt -„
Da die DEURAG aufgrund des bindenden Stichentscheides nun nicht nur die Kosten der Verteidigung i.H.v. 288,08 € übernehmen muß, sondern auch noch die Kosten für den Stichentscheid i.H.v. 53,55 € zu tragen hat, stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Sachbearbeiters der DEURAG unter Berücksichtigung der Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Mißverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Leider geben die ARBs der Versichertengemeinschaft keine Handhabe gegen Rechtsschutzversicherer, die mit dem allseits bekannten „kann man ja mal versuchen“ die Beitragslast weiter erhöhen….

Soweit kommt’s noch

Donnerstag, November 29th, 2007

Unser Mandant wird auf Lieferung eines Motorrades bzw. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Gegner behauptet, es sei ein Kaufvertrag zwischen ihm und unserem Mandanten zustande gekommen.

Unser Mandant hat folgende eMail vom Rechtsschutzversicherer des Gegners erhalten:

Betrifft: E-Bay Verkauf Buell XB12S

Sehr geehrter Herr D****,

Wir sind Rechtsschutzversicherer von Herrn P***, der über E-bay von Ihnen ein Motorrad der obgenannten Marke erworben hat.

Wir sind beauftragt die Angelegenheit bei nicht gütlicher Einigung klagsweise zu betreiben, sodaß wir Sie auffordern, das Motorrad vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen oder uns den schriftlichen Nachweis zu erbringen, daß dies aufgrund behördlicher Anweisung nicht möglich ist.

Sollte die übergabe tatsächlich nicht möglich sein, haben Sie jedenfalls für die durch in Ihrer Sphäre liegenden Nichterfüllung nachträglichen Folgen aus dem Titel des Schadenersatzes einzustehen

Sollten wir binnen einer Woche keinerlei positive Rückäußerung Ihrerseits erhalten, werden wir die klagsweise Durchsetzung in Deutschland in die Wege leiten.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. E*** M****
Rechtsschutz-Leistungsabteilung

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG
VIENNA INSURANCE GROUP
1010 Wien,Schottenring 30
Handelsgericht Wien , FN 75687 f
Telefon: +43 (0)50 350 DW 21585
Telefax: +43 (0)50 350 DW 99 23108
mailto: e.m****@staedtische.co.at

_______________________________
IHRE SORGEN MÖCHTEN WIR HABEN
www.wienerstädtische.at

Das fehlte uns in Deutschland auch noch, daß Rechtsschutzversicherer gleich die Arbeit eines Anwalts machen.

Wer solche Kampfgenossen hat, benötigt keine Feinde mehr

Freitag, November 16th, 2007

Ein ganz besonders dickes Ding hat sich eine – leider nicht namentlich bekannte – Rechtsschutzversicherung mit einem ihrer gegen einen sächsischen Arbeitgeber klagenden Kunden geleistet. Wie das Sächsische Landesarbeitsgericht nach Berichten des „MCNeubert“ lawblog kürzlich zum Aktenzeichen 4 Ta 167/07 (5) entschied, gibt es im Falle einer Fehlberatung durch eine Rechtsschutzversicherung über die Kündigungsschutzfrist keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Der vertrauensselige Rechtsschutzkunde hatte sich nämlich nach Erhalt einer ungewöhnlich formulierten Änderungskündigung zunächst einmal an seine Rechtsschutzversicherung gewandt. Diese meinte in einem Telefonat, dass er trotz Änderungskündigung erstmal die Vergleichsgespräche mit dem Arbeitgeber abwarten solle und erst wenn diese scheiterten und er dann eine „ordentliche Kündigung” habe, würde die RSV den Anwalt bezahlen.

Mit diesem tollen Tipp war er natürlich verraten und (für dumm) verkauft. Frist um, Maus tot!

Das Gericht zum Kläger: Von einem Mitarbeiter einer RSV kann nicht erwartet werden, dass er Versicherte über die Drei-Wochen-Frist belehre. Einer RSV obliege nicht die Beratung in Rechtsangelegenheiten – sie dürften – so sinngemäß das Gericht – und könnten das in der Regel auch nicht. Tja, viel mehr gibts dazu tatsächlich nicht zu sagen. Außer zur RSV: An der falschen Stelle gespart, liebe Leute. Hofffentlich gibts so richtig teuren Regress für die Versicherung. Man wünscht es jedenfalls dem armen Rechtsschutz-Kunden.

Frage nach einer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich

Mittwoch, November 7th, 2007

… urteilte das Oberlandesgericht Celle:

Es ist Aufgabe des Mandanten, dem Rechtsanwalt (RA) ausreichende Informationen über die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in Betracht kommende Rechtsschutzversicherung zur Verfügung zu stellen. Den RA trifft insoweit keine Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des zuständigen Versicherungsunternehmens.

Aus den Gründen:

… Dem RA ist weder im Zusammenhang mit der unterbliebenen Einholung einer Kostenzusage noch im Hinblick auf die Beratung in der Sache eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Es ist die Vertragspflicht des Mandanten, seinen RA wahrheitsgemäss und vollständig zu unterrichten und ihm die für die Durchführung des Mandats notwendigen Informationen zu erteilen. Soll eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden, ist es erst einmal die Pflicht des Mandanten, von sich aus alle Umstände tatsächlicher Art mitzuteilen, aus denen sich Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben. …

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 7.03.2007, 3 U 262/06
(Leitsatz veröffentlich in DB 2007, 1698)

Da scheint irgend etwas nicht gut gelaufen zu sein. Der Mandant vergißt die Information an seinen Anwalt weiter zu geben und der Anwalt vergißt, den Mandanten danach zu fragen. Das kann passieren, wenn gleich es einem umsichtigen Anwalt nicht passieren sollte.

Aber wenn der Rechtsschutzversicherer sich auf seine Befreiung von der Leistungspflicht beruft, (nur) weil die Deckungsanfrage zu spät gestellt wurde, hat das schon so sein Geschmäckle (wie der Wahl-Kreuzberger so sagt).

ürigens: Die Bitte des Anwalts auf Zahlung des gesetzlich vorgesehenen Vorschusses vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit weckt bei vergeßlichen Mandanten die Erinnerung an seinen Versicherungsvertrag. 😉

Seminar zum rechtsschutzversicherten Mandat

Donnerstag, September 27th, 2007

Die Redaktion erinnert an das Seminar „Optimale Lösungen im rechtsschutzversicherten Mandat„, das am 15.11.2007, 13.00 in Frankfurt am Main stattfindet. Es doziert der Frankfurter Rechtsanwalt Axel Pabst.

Herr Kollege Pabst beschreibt den Inhalt des Seminars:

Das Seminar richtet sich an Anwälte und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte. Ziel ist es, verbesserte Arbeitsabläufe aufzuzeigen, die Mandant und Anwalt beglücken und nicht zuletzt eine wirtschaftlichere Bearbeitung von Rechtsschutzmandaten ermöglichen.
Eingangs werden die wesentlichen Grundlagen der Versicherungsbedingungen (ARB) im Bereich Rechtsschutzversicherung dargestellt. Der Schwerpunkt liegt sodann auf der (besonderen?) Behandlung von Mandanten, die rechtsschutzversichert sind. Anhand der typischen Mandatsverläufe im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung erhalten Sie vorteilhafte Tips und Hinweise auf mögliche Fallstricke. Zudem erhalten Sie einen überblick über die aktuelle Rechtsprechung.

Rechtsanwalt Axel Pabst ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und im Bereich der Rechtsschutzversicherung bereits durch mehrere Publikationen hervorgetreten. Zudem ist er Mitglied im Arbeitskreis Rechtsschutzversicherung innerhalb der ARGE Versicherungsrecht im DAV. Er vertritt sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer und wird mit diesem Seminar seine Erfahrungen an Kolleginnen und Kollegen weitergeben.

Veranstalter des Seminars sind die Eiden Seminare, und hier kann man sich für das Seminar anmelden.

Haftung des Anwalts gegenüber dem Versicherer

Mittwoch, September 5th, 2007

Haftung des Anwalts bei Erhebung einer unschlüssigen Klage

1. Erhebt der Rechtsanwalt schuldhaft eine unschlüssige Klage, ist der auf Erstattung der Prozesskosten gerichtete Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht dadurch in Frage gestellt, dass sein Rechtschutzversicherer die Kosten getragen hat.

2. Auch der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags geht nach § 20 II ARB auf den Rechtsschutzversicherer über. Diesen trifft wegen der Deckungszusage für die aussichtslose Klage in der Regel kein Mitverschulden.

Aus den Gründen:

… Der Beklagte hat den seinerzeit mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrag schlecht erfüllt, indem er in dem Rechtsstreit gegen den Feuerversicherer eine unschlüssige Klage erhob …

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom am 16.02.2006 (5 U 271/05)

(gefunden im ADAC-Newsletter ADAJUR)

Rechtsschutz “ ungleiche Wette?

Dienstag, August 14th, 2007

Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus Brühl hat sich an einem Sonntagmorgen beim Frühstück Gedanken über das Wesen eines Rechtsschutz-Versicherungsvertrags gemacht:

Jede Rechtsschutzversicherung ist eine Wette um den Eintritt eines Risikos. Der Einsatz beider Seiten (Versicherungsprämie einerseits/ Kostenübernahme andererseits) lässt sich durchaus mit einem Würfelspiel um die (einfache) höhere Punktzahl vergleichen. Es ist also ganz einfach.

Bei einigen Versicherern (siehe hier im RSV-Blog unter „Versicherungen“) lauten die Regeln des Spiels:

1. Die Spieldauer ist vereinbarungsgemäß unbegrenzt.

2. „Gewinnt“ der Versicherer, tritt also keine Versicherungsfall ein, verbleibt die Versicherungsprämie zu 100 % beim Versicherer. Ohne „Wenn und Aber“.

3. Sollte aber der Versicherungsnehmer „gewinnen“, benötigt er also außergerichtliche Kostendeckung oder Kostenübernahme für ein Gerichtsverfahren, weisen die Versicherungen gerne auf Spielbedingungen hin, die doch bei Spielbeginn in den kleingedruckten „Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen“ “ also quasi im Flüsterton, vereinbart worden sein sollen.

Zum Beispiel:

Gewinnt der Versicherungsnehmer das Spiel, erhält er grundsätzlich für seine Prämie die Kostenübernahme der Versicherung, außer, das Spiel hatte nach Ansicht des Versicherers noch gar nicht begonnen, weil der Versicherer gerade nicht hingesehen hat, der Würfelbecher nicht aus einem der Erhabenheit des Spiel angemessenen Material gefertigt war oder es gerade Sonntags zur Gottesdienstzeit ist. Da darf dann nicht gewürfelt werden.

Gesetzt den Fall, dies trifft alles nicht zu, kann der Versicherungsnehmer tatsächlich gewinnen – außer, er gewinnt mit einer ungeraden Zahl, also drei oder fünf. Da eine Versicherung sich gerne auf Ihre Gradlinigkeit beruft, sind Gewinne bei nicht gerade Zahlen ausgeschlossen.

Ist die „Zwei“ die höhere Punktzahl, wird nur ein geringer Teil der entstehenden Kosten ausgezahlt, da man ja hier nicht von einem wirklichen, sondern nur einem ganz knappen „Gewinnen“ ausgehen kann, bei einer „Vier“ erhält der Gewinner lediglich der Gewinnanteil im Verhältnis zum Gewinnen mit einer „Sechs“.

Bei einer „Sechs“ hingegen wird geprüft, ob hier nicht Unregelmäßigkeiten vorliegen.

Gewinnt der Versicherungsnehmer mit zwei Punkten Unterschied, ist zur Auszahlung eine längere Diskussion erforderlich, bei drei Punkten reichen stichhaltige, schriftlich eingereichte Argumente; im Falle von vier Punkten genügt ein kurzer verbaler Schlagaustausch. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Würfel “ 1 und 5″zeigten. „Fünf“ ist nun mal wieder eine ungerade Zahl (siehe oben).

Hat der Versicherungsnehmer dreimal hintereinander gewonnen, kann die Versicherung schmollen und -abredewidrig- ohne Weiteres das Spiel beenden und die bisher gewonnenen Prämien behalten, egal, wie oft sie zuvor selber gewonnen hat.

Nun denn: Viel Spaß beim Würfeln!
Am besten mit dem richtigen Würfelpartner……

Varianten mit Kartenspielen, Kaffesatzlesen und Kristallkugeln sind denkbar.