Archive for the ‘Allgemeines’ Category

Vorstandsbeschwerden

Donnerstag, Februar 19th, 2009

In einem Kommentar zu einem Beitrag über die ARAG heißt es:

Im Ergebnis drängte er [der Mitarbeiter der ARAG. Red.] geradezu darauf, die Anwaltschaft möge viel häufiger Vorstandsbeschwerden schreiben, weil die ein oder zwei Beschwerden im Monat nicht ausreichen, die Versicherer davon zu überzeugen, dass der sattsam bekannte Weg der Leistungsverweigerung nur kurzfristig erfolgreich sein kann.

Es ist also wohl nicht damit getan, sich hier im Blog, im DAV-Forum oder auf anderen Plattforemn auszutauschen. Begründete Beschwerden sollten auf jeden Fall auch an die Vorstände der Versicherer gerichtet werden.

Dazu eignet sich übrigens eine kleine Funktion dieses Weblogs ganz hervorragend: „Artikel drucken“ steht rechts unter der überschrift eines jeden Blogbeitrages.

Man muß nur noch die Versicherungsnummer eintragen und kann den Beitrag dann auf’s Fax legen: „Zu Händen des Vorstands“. Das sind dann zwei erschlagene Fliegen mit einem Blogbeitrag.

BRAK Magazin berichtet über RSV-Blog

Mittwoch, Februar 18th, 2009

Die Redaktion des RSV-Blogs freut sich, daß nach dem Handelsbatt und der Finanztest nun auch die honorigen BRAK Mitteilungen über dieses Weblog berichten.

In der Beilage der Mitteilungen, im BRAK Magazin 1/2009, Seite 4, schreibt Marcus Creutz, Rechtsanwalt und freier Journalist über das „zerüttete Verhältnis“ zwischen Versicherern und Anwälten, die mittlerweile im Clinch liegen.

Kein Anspruch bei Selbstvertretung

Dienstag, Dezember 9th, 2008

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (7 U 15/08) hat mit deutlichen Worten am 26.06.2008 entschieden:

Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung gegen seine Rechtsschutzversicherung, wenn er sich selbst vertritt.

Aus den Gründen:

…§ 5 II a ARB 1994 führt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer (VN) hinreichend deutlich vor Augen, dass ein Zahlungsanspruch gegen die Versicherung erst dann besteht, wenn Zahlungsansprüche gegen den VN bzw. die mitversicherte Person überhaupt im Raume stehen. Auch dem durchschnittlichen VN muss daher klar sein, dass der Fall einer Selbstvertretung keine solchen Zahlungsansprüche auslöst und daher diesbezüglich auch keine Kostenübernahme durch die Versicherung stattfindet. Entscheidend für dieses Verständnis ist jedoch letztlich der erkennbare Zweck der Rechtsschutzversicherung. Er besteht darin, die durch einen bestimmten Schadensfall erlittenen Einbussen im Vermögen der versicherten Person zu kompensieren, nicht deren Hoffnungen auf Umsatz bzw. Gewinn zur Realisation zu verhelfen.

Das ist nachvollziehbar. Wenngleich auch die Gegenposition einiges hat: Wenn ich mich als Rechtsanwalt selbst und erfolgreich vor dem (Zivil-)Gericht vertrete, ist es anerkannt, daß der Gegner dann auch die Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, die entstanden wären, wenn ich einen Mandanten vertreten hätte.

Anders sieht es aus im Strafrecht: Wenn der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt freigesprochen wird, hat er keinen Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung des Verteidigerhonorars.

Versicherer unterliegt beim BGH

Mittwoch, November 19th, 2008

Der Bundesgerichtshof teilte über seine Pressestelle heute mit:

Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung des Arbeitgebers

I. Der Kläger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Versichert ist u. a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen.

Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines „Restrukturierungsprogrammes“ und „der damit verbundenen Stellenreduzierung“ beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.

Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab.

Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers; dementsprechend stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.

II. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von dem Rechtsschutzversicherer dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.

Nach dessen Auffassung liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung. Eine weitere Pflichtverletzung sah das Landgericht darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegt habe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.

III. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage die Revision des Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen und damit die Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.

Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt.

Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers.

Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.

Im zu entscheidenden Fall ist auch der Bundesgerichtshof vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen.

Der Kläger hatte ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden hatte: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, später mitgeteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, bestand nach diesen Behauptungen kein Zweifel. Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hatte er den Vorwurf gegründet, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt, die weil sozial ungerechtfertigt rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom Kläger behaupteten Verhalten begann sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen; der Rechtsschutzfall war damit eingetreten.

Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07

Amtsgericht Hannover Urteil vom 15. Mai 2007 544 C 16386/06

Landgericht Hannover Urteil vom 17. Oktober 2007 6 S 43/07

Da in der Redaktion des RSV-Blogs kein Arbeitsrechtler sitzt, bitten wir die Kollegen, die sich insoweit auskennen, um eine Kommentierung.

Besten Dank an Rechtsanwalt Dr. Pießkalla aus München für die übersendung der Pressemitteilung an die Redaktion.

Update:
Nach den uns vorliegenden Informationen handelte es sich bei dem unterlegenen Versicherer um die Concordia. Dies sei jedoch nicht richtig, teilte uns die Concordia am 20.11.2008 mit. Den Titel dieses Beitrags sowie dessen URL haben wir dem Wunsch des Versicherers entsprechend abgeändert.

Beschwerdequoten 2007

Dienstag, November 4th, 2008

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Melchior aus Wismar hat sich die Mühe gemacht und ist dem Aufruf der Redaktion in dem Beitrag „über ARAG und DAS beschweren sich die meisten“ gefolgt, die Statistik nach Beschwerdequoten zu sortieren.

Hier ist seine Ausarbeitung. Rechtsanwalt Melchior schreibt dazu:

Es ist schon interessant, welche Rangfolge sich da ergibt. Schlusslicht ist nicht D.A.S., dafür sieht Concordia (noch?) schlechter aus als erwartet.

Das „Redaktorium“ bedankt sich für die Arbeit.

BGH hilft den Geiz einer Rechtsschutzversicherung zu zügeln

Donnerstag, Oktober 16th, 2008

Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht notwendig, dass die zur Förderung des Verfahrens gebotene Tätigkeit gesondert für das Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt. Erforderlich ist nur, dass die Tätigkeit auch die Ordnungswidrigkeit betroffen hat. Die beiden Schriftsätze des Anwalts der Klägerin haben sich mit der Frage befasst, ob die Klägerin den Verkehrsunfall fahrlässig herbeigeführt hat. Dies wurde jeweils mit konkreten, auf den Unfallhergang bezogenen Erwägungen verneint. Diese Ausführungen betrafen sowohl den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung als auch den des fahrlässigen Vorfahrtsverstoßes. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, haben diese Erklärungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgewirkt. Es wäre reine Förmelei, für das Entstehen der Erledigungsgebühr gesonderte, an die Bußgeldbehörde gerichtete Schriftsätze zu verlangen, die möglicherweise den bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft gehaltenen Vortrag wiederholen (AnwKRVG/N.Schneider, aaO VV 4141 Rn. 40; Burhoff, RVG aaO Nr. 4141 VV Rn. 9; Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO Nr. 4141 VV Rn. 11; ähnlich auch LG Düsseldorf JurBüro 2007, 83; anders wohl Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 5 Rn. 61 [„eigenständiger Beitrag“]). Zudem würde hierdurch die Ermittlungsakte nur unnötig aufgebläht.

BGH, Urt. v. 18.09.2008, IX ZR 174/07 bei burhoff.de zu Nr. 5115 VV

Verbesserungsvorschlag an die Versicherer

Mittwoch, September 24th, 2008

Thomas Kümmerle, Rechtsanwalt der Berliner Kanzlei Blechschmidt & Kümmerle, hat einen Verbesserungsvorschlag, der sowohl den Versicherern, als auch – und darauf kommt’s ihm an – den Anwälten die Arbeit erleichtern könnte. Es geht um die bei Geschäftsgebühr und die Aktivlegitimation:

Da das RSV-Blog nicht nur von mir, sondern hoffentlich auch von den Sachbearbeitern der Rechtsschutzversicherer gelesen wird, wollte ich auf diesem Weg auf eine Problematik hinweisen, die mir in meinen Unfallregulierungsmandaten in letzter Zeit recht häufig untergekommen ist und die lästige, weil überflüssige Schreibarbeit nach sich zieht, in der Hoffnung, dass die Rechtsschutzversicherungen diese Problematik aufgreifen und die Textbausteine ihrer Deckungszusagen um einen kleinen Passus erweitern.

Es geht um die außergerichtlich anfallende Geschäftsgebühr, die ich entsprechend der BGH-Rechtsprechung in meinen Klageschriften als Nebenforderung in voller Höhe mit geltend mache. Die Textbausteine der Deckungszusagen der Rechtsschutzversicherer für die gerichtliche Tätigkeit enthalten in der Regel auch einen Hinweis auf das entsprechende BGH-Urteil,wonach die außergerichtliche Geschäftsgebühr in voller Höhe geltend zu machen ist. Darauf haben die Rechtsschutzversicherer also schon reagiert. Eigentlich dürfte dies auch als Allgemeingut bekannt und selbstverständlich sein.

Was aber jedesmal Probleme bereitet, ist mein Hinweis an die Rechtsschutzversicherer, dass mit Zahlung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr durch die Rechtsschutzversicherung der Anspruch meines klagenden Mandanten insoweit gem. § 67 Abs. 1 VVG a.F./§ 86 Abs. 1 VVG n.F. übergegangen ist. Seit einiger Zeit wird von den Kollegen welche die gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherungen vertreten daher die Aktivlegitimation in Frage gestellt. Es wird de facto unterstellt, dass nur der Mandant klagt, der auch eine Rechtsschutzversicherung hinter sich hat, was ja in einer Vielzahl der Mandate auch richtig ist, und dieser bei Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung gar nicht berechtigt sei, die Nebenforderung in eigenem Namen geltend zu machen. Also bin ich dazu übergegangen, bereits in meinen Deckungsanfragen an die Rechtsschutzversicherungen mit einem Textbaustein auf das Problem hinzuweisen und um eine Prozeßstandschaftserklärung zu bitten. Dies führt dann entweder zu Anrufen von Sachbearbeitern der Rechtsschutzversicherer, die sich die Problematik dann nochmals telefonisch erklären lassen oder zu schriftlichen Nachfragen etc. Zumeist erhalte ich auch nur eine Abtretungserklärung mit gesonderter Vereinbarung, wonach der Mandant sich verpflichtet, im Fall des Obsiegens die außergerichtlichen Gebühren an die Rechtsschutzversicherung zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung soll der Mandant dann unterzeichnet wieder zurücksenden. Komplizierter geht es nun wirklich nicht mehr.

Im Ergebnis ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, der vermieden werden könnte, wenn die Rechtsschutzversicherer, so wie es bereits einige Versicherer praktizieren, bereits in der Deckungszusage den Zusatz mit aufnehmen würden, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr in eigenem Namen geltend zu machen. Dann könnte bereits in der Klageschrift vorsorglich Vortrag hierzu erfolgen und dieses sinnlose Bestreiten der Aktivlegitimation hätte endlich ein Ende.

Ich weiß nicht, ob andere Kollegen ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Mich jedenfalls nervt das ungemein und ich würde mich freuen, wenn ein entsprechender Hinweis im RSV-Blog publiziert würde. Vielleicht liest es ja der eine oder andere Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherer und regt eine Änderung an.

Das RSV-Blog im Berliner Anwaltsblatt

Dienstag, September 23rd, 2008

Der Berliner Kollege Mathias Melzig hat einen Beitrag über das RSV-Blog im aktuellen Berliner Anwaltsblatt veröffentlicht, auf den wir an dieser Stelle hinweisen möchten.

Wer eine Rechtsschutzversicherung sucht, sollte nicht nur Testberichte lesen, sondern auch den RSV-Blog unter www.rsv-blog.de. Wer keine Rechtsschutzversicherung sucht, kann sich die Testberichte sparen, sollte den RSV-Blog aber trotzdem lesen; denn dieser Blog wider-legt das landläufige Vorurteil, Versicherungsthemen seien trocken und langweilig. Für Rechtsanwälte mit rechtsschutzversicherten Mandanten lohnt sich ein Blick auf diese Inter-netpräsenz allemal, zumal es sich bei der Thematik Rechtsschutzversicherung maßgeblich um die Abrechnung des eigenen Rechtsanwaltshonorars dreht. Und wer verschenkt schon gerne Geld?

Ziel des Blogs ist zum einen, den Versicherungsnehmern und Mandanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie bei der Auswahl des „richtigen“ Rechtsschutzversicherers un-terstützen, ohne dabei Testberichte oder Vergleichsstatistiken im Stil von Finanztest o.ä. zu offerieren. Vielmehr stellt der RSV-Blog quasi eine Ergänzung derartiger Vergleichstest dar, weil dort zu lesen ist, wie gut oder weniger gut die Abwicklung mit Rechtsschutzversicherern im Versicherungsfall abläuft. …

Die Redaktion des Berliner Anwaltsblatts war so freundlich, uns zu gestatten, Kollegen, die das Berliner Anwaltsblatt nicht zur Verfügung haben, den vollständigen Beitrag als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen. Gegebenfalls also bitte eine eMail an redaktion@rsv-blog.de.

Höchstsatz der Geschäftsgebühr bei aufwändiger Unfallregulierung

Donnerstag, September 18th, 2008

Die Verkehrsanwälte u.a. berichten über ein interessantes Urteil des AG Mannheim:

Das Amtsgericht Mannheim kommt in seinem Urteil vom 27.08.2008 – Geschäftsnummer: 14 C 138/08 zu dem Ergebnis, dass der Ansatz der Höchstgebühr von 2,5 für die außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300) dann angemessen ist, wenn es sich aufgrund stärkster Personenschadens um einen extremen Lebenseinschnitt handelt, Heilungskomplikationen mit Dauerschaden vorliegen, eine weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Stunden vorliegt, es sich um eine überlange Bearbeitungszeit über knapp 12 Monate hinweg mit der Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens handelt, der Haftpflichtversicherer nicht reguliert, der Haftungsgrund streitig ist und Spezialkenntnisse erforderlich sind.

Dass es einen Gebührensatz jenseits von 1,3 überhaupt gibt, dürfte einigen der hier des öfteren erwähnten „§-14-RVG-Verbieger“ eher weniger geläufig sein.

Veranstaltung: RA und RSV

Freitag, April 4th, 2008

Am Freitag, 30.05.2008, 14 – 18 Uhr, findet bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin eine Veranstaltung zum Thema Der Rechtsanwalt und die Rechtsschutzversicherung statt. Vortragende sind RAuN Dr. Axel Görg und Klaus Kozik, Abteilungsleiter Management Rechts-Service ARAG. Die Kosten liegen bei 40 Euro.

Dazu schreibt die RAK Berlin:

Rechtsanwälte und Rechtsschutzversicherung (RSV) sind aufeinander angewiesen und arbeiten in einer Vielzahl von Fällen für den gemeinsamen Mandanten / Versicherungsnehmer. Leider gibt es häufig Missverständnisse und unnötige Nachfragen.

Die Veranstaltung soll die Arbeit der RSV transparenter machen, die Einholung der Deckungszusage erleichtern und Gelegenheit geben, individuelle Fragen zu stellen, Erfahrungen und Probleme zu diskutieren.

Hier gibt es das Programm.

Und hier geht es zur Anmeldung.