Thomas Kümmerle, Rechtsanwalt der Berliner Kanzlei Blechschmidt & Kümmerle, hat einen Verbesserungsvorschlag, der sowohl den Versicherern, als auch – und darauf kommt’s ihm an – den Anwälten die Arbeit erleichtern könnte. Es geht um die bei Geschäftsgebühr und die Aktivlegitimation:
Da das RSV-Blog nicht nur von mir, sondern hoffentlich auch von den Sachbearbeitern der Rechtsschutzversicherer gelesen wird, wollte ich auf diesem Weg auf eine Problematik hinweisen, die mir in meinen Unfallregulierungsmandaten in letzter Zeit recht häufig untergekommen ist und die lästige, weil überflüssige Schreibarbeit nach sich zieht, in der Hoffnung, dass die Rechtsschutzversicherungen diese Problematik aufgreifen und die Textbausteine ihrer Deckungszusagen um einen kleinen Passus erweitern.
Es geht um die außergerichtlich anfallende Geschäftsgebühr, die ich entsprechend der BGH-Rechtsprechung in meinen Klageschriften als Nebenforderung in voller Höhe mit geltend mache. Die Textbausteine der Deckungszusagen der Rechtsschutzversicherer für die gerichtliche Tätigkeit enthalten in der Regel auch einen Hinweis auf das entsprechende BGH-Urteil,wonach die außergerichtliche Geschäftsgebühr in voller Höhe geltend zu machen ist. Darauf haben die Rechtsschutzversicherer also schon reagiert. Eigentlich dürfte dies auch als Allgemeingut bekannt und selbstverständlich sein.
Was aber jedesmal Probleme bereitet, ist mein Hinweis an die Rechtsschutzversicherer, dass mit Zahlung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr durch die Rechtsschutzversicherung der Anspruch meines klagenden Mandanten insoweit gem. § 67 Abs. 1 VVG a.F./§ 86 Abs. 1 VVG n.F. übergegangen ist. Seit einiger Zeit wird von den Kollegen welche die gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherungen vertreten daher die Aktivlegitimation in Frage gestellt. Es wird de facto unterstellt, dass nur der Mandant klagt, der auch eine Rechtsschutzversicherung hinter sich hat, was ja in einer Vielzahl der Mandate auch richtig ist, und dieser bei Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung gar nicht berechtigt sei, die Nebenforderung in eigenem Namen geltend zu machen. Also bin ich dazu übergegangen, bereits in meinen Deckungsanfragen an die Rechtsschutzversicherungen mit einem Textbaustein auf das Problem hinzuweisen und um eine Prozeßstandschaftserklärung zu bitten. Dies führt dann entweder zu Anrufen von Sachbearbeitern der Rechtsschutzversicherer, die sich die Problematik dann nochmals telefonisch erklären lassen oder zu schriftlichen Nachfragen etc. Zumeist erhalte ich auch nur eine Abtretungserklärung mit gesonderter Vereinbarung, wonach der Mandant sich verpflichtet, im Fall des Obsiegens die außergerichtlichen Gebühren an die Rechtsschutzversicherung zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung soll der Mandant dann unterzeichnet wieder zurücksenden. Komplizierter geht es nun wirklich nicht mehr.
Im Ergebnis ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, der vermieden werden könnte, wenn die Rechtsschutzversicherer, so wie es bereits einige Versicherer praktizieren, bereits in der Deckungszusage den Zusatz mit aufnehmen würden, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr in eigenem Namen geltend zu machen. Dann könnte bereits in der Klageschrift vorsorglich Vortrag hierzu erfolgen und dieses sinnlose Bestreiten der Aktivlegitimation hätte endlich ein Ende.
Ich weiß nicht, ob andere Kollegen ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Mich jedenfalls nervt das ungemein und ich würde mich freuen, wenn ein entsprechender Hinweis im RSV-Blog publiziert würde. Vielleicht liest es ja der eine oder andere Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherer und regt eine Änderung an.