Archive for the ‘Allgemeines’ Category

FINANZtest untersucht Verkehrsrechtsschutz

Mittwoch, Juli 25th, 2007

FINANZtest hat die Verkehrsrechtsschutz-Angebote von 32 Versicherern untersucht und sagt, wo es die günstigsten Beiträge und die besten Leistungen gibt. Nachzulesen entweder in der August-Ausgabe der Zeitschrift oder per online-Abruf für 2 Euro

Aus dem insgesamt sehr informativen und gut recherchierten Artikel zitiere ich, was die Tester zur Anwaltshotlines – „Der heiße Draht zum Anwalt“ – der Versicherer schreiben:

Weit verbreitet ist mittlerweile der Telefonservice der Versicherer. Fast überall können Kunden mit Problemen rund um Verkehr und Fahrzeug telefonisch um Rat fragen. An der Strippe sind dann Anwälte, die vom Versicherer bezahlt werden. Häufig gibt es Telefonrat sogar in allen Rechtsfragen, also nicht nur zum Thema Verkehr.

[…]

So ein Rat ist aber mit Vorsicht zu genießen. Den Gang zum Anwalt ersetzt er meist nicht. Oft sind die Probleme viel zu kompliziert, um am Telefon abgehandelt zu werden. Zudem setzen die Versicherer die Hotlines als Marketinginstrument ein. Haben sie den Kunden erst einmal an der Strippe, empfehlen sie gerne gleich noch ihre „Vertrauensanwälte“. Diese arbeiten zu günstigeren Konditionen. Die Versicherer sparen dann. Ob sich die empfohlenen Anwälte vielleicht nicht nur dem Mandanten, sondern auch dem Versicherer verpflichtet fühlen, weiß man nicht. Wer hier Zweifel hat, sollte sich seinen Anwalt lieber selber aussuchen.

(Fettdruck durch Autor)

Ich habe solche Zweifel.

Rechtsberatung durch den Versicherer

Dienstag, Juli 10th, 2007

Ein Rechtsschutzversicherer rät seinem Kunden, die Forderung der Gebrüder Schmidtlein zu bezahlen:

In der Beilage leiten wir Ihnen unser Schreiben an die Rechtsanwaltskanzlei [der Gegenseite] in Kopie zur Kenntnis weiter. Wir empfehlen Ihnen, den Dienst keinesfalls mehr zu nutzen und auch gegenüber [der Gegenseite] in keiner Weise zu reagieren.

Gemäß unserer Einschätzung ist das Vorgehen der [Gegenseite] zwar ärgerlich, verstößt aber nicht gegen das Gesetz. Die Internetseiten der [Gegenseite] – sie betreiben mehrere solcher Websites – wurden im April 2006 angepaßt und weisen nun ausdrücklich auf das Widerrufsrecht hin. Zudem ist auf der Startseite vermerkt, dass sich die Testzeit nach Ablauf des Anmeldetages zu einem Abonnement mit einer Laufzeit von 24 Monaten verändert. Trotzdem haben wir mit unserem Schreiben versucht, die [Gegenseite] von weiteren Inkassomaßnahmen abzuhalten.

Sollte unserem Schreiben keine Folge geleistet werden und würde die Betreibung eingeleitet, müßten wir Ihnen empfehlen, den in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen, da unseres Erachtens – wie oben erläutert – aus rechtlicher Sicht nicht gegen die Rechnung vorgegangen werden kann.

So sieht es also aus, wenn Rechtsschutzversicherer ihre Versicherungsnehmer beraten. Ich hätte meinem Mandanten mit Sicherheit einen anderen Rat gegeben.

Gefunden habe ich das Schreiben auf der Seite von Rechtsanwalt Olaf Tank. Rechtsanwalt Tank macht mit diesem Schreiben Werbung für seine Inkassotätigkeit, die er im Auftrag seiner Mandanten, der Gebrüder Schmidtlein, ausführt.

Seminar: Optimale Lösungen im rechtsschutzversicherten Mandat

Mittwoch, Juni 20th, 2007

Am 15.11.2007, 13.00 in Frankfurt am Main doziert der Frankfurter Rechtsanwalt Axel Pabst, Fachanwalt für Versicherungsrecht, zum Thema Rechtsschutzversicherung.

Zum Inhalt: Das Seminar richtet sich an Anwälte und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte. Ziel ist es, verbesserte Arbeitsabläufe aufzuzeigen, die Mandant und Anwalt beglücken und nicht zuletzt eine wirtschaftlichere Bearbeitung von Rechtsschutzmandaten ermöglichen.
Eingangs werden die wesentlichen Grundlagen der Versicherungsbedingungen (ARB) im Bereich Rechtsschutzversicherung dargestellt. Der Schwerpunkt liegt sodann auf der (besonderen?) Behandlung von Mandanten, die rechtsschutzversichert sind. Anhand der typischen Mandatsverläufe im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung erhalten Sie vorteilhafte Tips und Hinweise auf mögliche Fallstricke. Zudem erhalten Sie einen überblick über die aktuelle Rechtsprechung.

Zum Dozent: RA Pabst ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und ist im Bereich der Rechtsschutzversicherung bereits durch mehrere Publikationen hervorgetreten. Zudem ist er Mitglied im Arbeitskreis Rechtsschutzversicherung innerhalb der ARGE Versicherungsrecht im DAV. Er vertritt sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer und wird mit diesem Seminar seine Erfahrungen an Kolleginnen und Kollegen weitergeben.

Weitere Seminardetails gibt es hier

Der Herr H, die Umsatzsteuer und die Salamitaktik

Montag, Juni 18th, 2007

Es geht um die Umsatzsteuer auf das Verteidigerhonorar. Der Versicherungsnehmer ist selbständiger Unternehmer. Das Fahrzeug gehört zum Betriebsvermögen. Mit diesem Fahrzeug soll er eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Um sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen, beauftragt er einen Strafverteidiger.

Dieser Verteidiger schreibt am Ende eine Rechnung über sein Honorar, das der Rechtsschutzversicherer zu erstatten hat. Der Versicherer erstattet alles, nur nicht die Umsatzsteuer auf das Honorar. Weil der Versicherungsnehmer eben Unternehmer sei.

Nun schreibt der Verteidiger an den Versicherer, daß die Verteidigerkosten keine Betriebsausgaben sind, da die Ordnungswidrigkeit einen nicht betriebsbezogenen Individualverstoß darstellt. Somit bekommt der Unternehmer die an den Verteidiger gezahlte Umsatzsteuer auch vom Finanzamt nicht zurück. Mithin hat der Versicherer auch diese Kosten zu erstatten.

Das erklärt der Verteidiger dem Versicherer lang und breit; bezieht sich dabei auszugsweise auf Wortlaut der R 4.13 zu § 4 EStG der EStR 2005. Also auf eine Richtline aus dem Jahre 2005. Nicht ganz frisch, wenn man die Update-Frequenzen der Steuerrichtlinien kennt, aber immerhin noch keine zwei Jahre alt. Zudem wird noch eine Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 1997 zitiert und das Ganze mit einem Beleg aus dem aktuellen Standardkommentar zum Rechtsschutzversicherungsrecht garniert.

Das alles bekommt nun der Schadenssachbearbeiter des Versicherers, Herr H, auf den Tisch. Herr H ist schon länger bei dem Versicherer beschäftigt. Deswegen hat er für das, was der Anwalt da von ihm verlangt (die ungekürzte Versicherungsleistung) auch ein lang erprobtes Gegenmittelchen. Einen Textbaustein:

Wenn eine einem Bußgeldverfahren zugrunde liegende Tat in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeil begangen wurde, sind die für die Verteidigung entstandenen Kosten abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Sanktion selbst nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG vom Abzug ausgeschlossen ist. BFH vom 19.2.1982, BStBl II S. 467 sowie ZRP 1984, 105.

Aha. Der Bundesfinanzhof also. Im Jahre 1982.

Bei der Fußball-Weltmeisterschaft 1982 in Spanien gewinnt im Finale Italien mit 3:1 gegen Deutschland. Die Italienische Fußballnationalmannschaft wird so zum dritten Mal Weltmeister. (Wikipedia)

Das war vor 25 Jahren. Zu einer Zeit also, als ich gerade meinen Zivildienst abgeleistet und noch keinen Gedanken an ein Jurastudium verschwendet habe. Mit dieser prähistorischen Argumentation aus dem steuerrechtlichen Pleistozän versucht Herr H das aktuelle Steuerrecht aus den Angeln heben, um einen Teil der Versicherungsleistung zu sparen.

Einen Teil, wohlgemerkt. Da ist sie wieder, die Salamitaktik: Der Verteidiger bzw. der Versicherungsnehmer wird schon nicht wegen eines Kleinbetrages klagen wollen.

Herr H ist nach eigenem Bekunden Leser des RSV-Blog. Dort will er irgendwann einmal einen Fehler entdeckt haben. Ich bin sicher, er liest diesen Beitrag auch. Und er wird die Botschaft verstehen, die ich damit – auch an seine Vorgesetzte – sende. Vielleicht findet er nun noch einen Fehler.

Nur am Rande: Der Aktenteil, der die (nicht vergütete) Korrespondenz in diesem Mandat mit diesem Rechtsschutzversicherer erfaßt, hat bis heute den Umfang von 55 Seiten. Es ging um eine Verteidigung in einem Bußgeldverfahren – nicht um den Untreuevorwurf gegen den Chef eine großen deutschen Bank.

Welcher Versicherer das ist, verrate ich nicht. Noch nicht.

RSV muß Kapazitätenklageverfahren decken

Freitag, April 27th, 2007

Rechtsschutzversicherung muss Kosten für Klagen auf Hochschulzulassung übernehmen.

Ein Studienplatzbewerber hat gegen seinen Rechtsschutzversicherer einen Anspruch auf Deckungsschutz für Klagen gegen bis zu zehn Hochschulen auf Zulassung außerhalb des allgemeinen Zulassungsverfahrens, wenn er geltend macht, die Hochschulen hätten ihre tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht hinreichend ausgeschöpft.

Dies hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Urteil vom 19. April 2007 (Aktenzeichen: 8 U 179/06) entschieden.

Der Sohn des Klägers hatte sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz für Humanmedizin für das Wintersemester 2005/06 beworben. Er wurde abgelehnt, weil er den erforderlichen Notendurchschnitt und die Wartezeit nicht erfüllte. Daraufhin ersuchte er bei der Rechtsschutzversicherung seines Vaters um Deckungsschutz für Eilverfahren bei verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen insgesamt 14 Universitäten (sog. Kapazitätsklageverfahren).

Die Kapazitäten werden jedes Jahr neu durch die Wissenschaftsministerien der Länder (in Bayern und Berlin durch die Hochschulen selbst) festgelegt. Erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens werden die Berechnungskriterien der Hochschulen offengelegt. Deckt das Verwaltungsgericht weitere Kapazitäten auf, die nicht der ZVS gemeldet wurden, so verlost es die Studienplätze unter allen Bewerbern, die ein Eilverfahren betreiben.

Der Rechtsschutzversicherer hatte die Deckungszusage verweigert, weil der Sohn keinen Rechtsanspruch auf einen Studienplatz geltend mache. Es bestehe nur ein wirtschaftliches Interesse auf Teilnahme an dem Losverfahren. Außerdem seien die Erfolgsaussichten in Bezug auf die jeweiligen Hochschulen nicht dargelegt. Schließlich sei es mutwillig, 14 Hochschulen gleichzeitig zu verklagen.

Der 8. Zivilsenat des OLG hat der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Juli 2006 (Aktenzeichen: 13 O 355/05) teilweise stattgegeben. Der Kläger mache einen grundrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte geltend. Dieser darf nur durch ein Zulassungsverfahren beschränkt werden, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten ausgenutzt werden. Besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht, dass das Studienplatzpotential einer bestimmten Hochschule nicht ausgeschöpft wird, dann müsse die Rechtsschutzversicherung eintreten. Da die Berechnungsgrundlagen erst im Eilverfahren bekannt werden, reiche es aus, wenn der Kläger nachweist, dass die Hochschule die Kapazitäten in den Vorjahren nicht ausgeschöpft hat. Das Losverfahren diene lediglich der Realisierung des Zulassungsanspruchs. Das Risiko, dass sich bei einer einzigen Klage keine freien Kapazitäten ergeben oder der Bewerber bei der Verlosung nicht zum Zuge kommt, sei groß. Um seine Chancen auf einen Studienplatz zu erhöhen, dürfe der Kläger auch mehrere Hochschulen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Unter Kostengesichtspunkten zieht der Senat die Grenze bei zehn Verfahren pro Semester.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers in Kapazitätsklageverfahren bisher noch nicht abschließend geklärt ist.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle

Besten Dank für die übersendung an Herr Rechtsanwalt Dr. Robert Brehm, Frankfurt, dessen Kanzlei sich (auch) auf Nummerus-Clausus- und Studienplatz-Prozesse spezialisiert hat.

Ende der Diskussion über die Höhe der Geschäftsgebühr!

Donnerstag, März 29th, 2007

Welche Konsequenzen entstehen für im Arbeitsrecht tätige Anwälte aus der soeben veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 08.02.2007 (AZ: IX ZR 215/05), wonach eine Terminsgebühr auch ohne Anhängigkeit einer Klage entstehen kann?

Nehmen Sie die Rechtsschutzversicherer beim Wort und akzeptieren Sie die (unzutreffende) Argumentation, wonach es eine Obliegenheitsverletzung darstellt, zunächst einen außergerichtlichen Auftrag im Kündigungsschutzmandat zu erteilen. Lassen Sie sich einen sofortigen Klagauftrag geben, vergleichen Sie sich außergerichtlich mit dem Gegner und berechnen Sie eine

0,8 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,5 Einigungsgebühr

Möglicherweise wäre es Ihnen ohnehin schwer gefallen, eine Geschäftsgebühr von mehr als 2,0 zu rechtfertigen. Jetzt bekommen Sie den gleichen Betrag ohne jede Diskussion “ frei Haus unter Hinweis auf die soeben veröffentlichte Entscheidung des BGH.

Nutzen Sie die Chance, denn es wird der Tag kommen, an dem die Rechtsschutzversicherer die (heute schon zutreffende) Auffassung vertreten werden, es sei eine Obliegenheitsverletzung, im Kündigungsschutzmandat sofort einen Klagauftrag zu erteilen.

BGH bestätigt die mögliche Entstehung der Terminsgebühr ohne Anhängigkeit einer Klage

Montag, März 26th, 2007

Bei der Abrechnung mit allen Rechtsschutzversicherern hat es immer wieder Streit um die Frage gegeben, ob Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr die Klageinreichung bei Gericht ist oder ob die Erteilung des Klagauftrages ausreicht.

Der BGH hat die Richtigkeit der Auffassung, wonach weder Anhängigkeit noch Rechtshängigkeit erforderlich sind, bestätigt und die Streitfrage nunmehr durch Urteil vom 8. Februar 2007 entschieden.

„Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klagauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.“

Sie finden das Urteil des BGH vom 8. Februar 2007 unter dem Aktenzeichen IX ZR 215/05 auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes.

Rechtsschutz – Beschwerdestatistik 2004

Donnerstag, Februar 1st, 2007

Der Kollege Andreas Buschmann weist auf die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichte Beschwerdestatistik 2004 hin:

Er schreibt:

„Die Statistik zeigt, wie häufig die einzelnen Rechtsschutzversicherungen von Beschwerden betroffen sind. Nicht erklärt wird allerdings, wie viele Beschwerden berechtigt waren. Wie man sieht, ist die Beschwerdehäufigkeit äußerst unterschiedlich. Ich habe mir erlaubt, zur Verdeutlichung die amtliche Tabelle rechts außen um eine selbsterklärende weitere Spalte zu ergänzen (Anzahl Beschwerden je 1000 Verträge). Der klare „Sieger“ der Statistik ist ADAC-Rechtsschutzversicherung mit 0,02 Beschwerden auf 1000 Rechtsschutz-Verträge. Die „Verliererseite“ hat nämlich bis zu 1,73 Beschwerden auf 1000 Rechtsschutz-Verträge gesammelt“

Zumindest was den Sieger ADAC betrifft, ergibt sich ein völlig anderes Bild als im RSV-Blog, bei einigen Verlierern hingegen nicht so sehr ..

Kein Auskunftsanspruch des Versicherers

Montag, Januar 22nd, 2007

Ob der Versicherer einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegen den Rechtsanwalt hat oder nicht, wurde hier im Blog bereits schon hier und hier diskutiert.

Aus gegebenen Anlaß möchte ich noch auf ein weiteres Problem hinweisen, das belegt, daß der Versicherer keinen unmittelbaren Anspruch auf Information durch den Anwalt haben kann.

In einigen Fällen ist dem Mandanten es sehr unangenehm, wenn der Verteidiger den Versicherer über das Ergebnis des gerichtlichen (Straf-)Verfahrens informiert. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Rückforderung des vom Versicherer an den Anwalt gezahlten Vorschusses zu erwarten ist, z.B. bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen (Verkehrsstraf-)Tat.

Hier wird die fehlende Auskunftsverweigerung immer dann einen strafbaren Parteiverrat darstellen, wenn der Mandant dem Anwalt ausdrücklich untersagt hat, Informationen an den Versicherer weiter zu geben.

Wenn in diesen Fällen der Versicherer gegen den Anwalt einen originären Auskunftsanspruch hätte, gäbe es also ein Problem – für den Anwalt: Entweder verletzte er dann Versicherungsrecht oder Strafrecht. In beiden Fällen käme es jedenfalls zu Sanktionen auf berufsrechtlicher Grundlage.

Deswegen bekommen die Versicherer von unserer Kanzlei nur dann einen Abschlußbericht, wenn uns der Mandant – nach entsprechender Beratung – dazu ausdrücklich beauftragt und ermächtigt hat.

Nicht ganz neu – aber immer wieder ein Ärgernis…

Dienstag, Januar 9th, 2007

Geiz ist auch 2007 immer noch geil. Nicht nur bei Saturn.

Mit dem nachstehenden, durch die verantwortlichen Verbandsfunktionäre ohne jegliche Berührungsangst mit dem presserechtlichen Trennungsgebot auf der Startseite des offiziellen Internet-Auftritts des Handballverbandes Schleswig-Holstein veröffentlichten Text gehen die HDI-Versicherungen auf Bauernfang:

„Neu für HDI-Rechtsschutzkunden: Kostenfreie Beratung durch Anwälte.

 

„Fragen statt Klagen!“… so könnte man den neuen Service der HDI-Rechtsschutz-Versicherung interpretieren. Je nach Deckungsumfang besteht für Rechtsschutzkunden häufig ein zusätzlicher Beratungsbedarf bei der Lösung diverser Rechtsprobleme des Alltags, wie z.B.:

 

§          aus dem Scheidungsrecht

§          bei Mietangelegenheiten

§          bei Problemen mit dem Arbeitgeber

 

Die Kosten einer Fachberatung können hoch sein, bis zu EUR 220,–.

 

Ab sofort besteht in solchen Fällen für alle HDI-Rechtsschutz-Kunden (auch für diejenigen, die bislang lediglich eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen haben) die Möglichkeit, sich in jeder Lebenslage Rechtsberatung per Telefon einzuholen. Diese anwaltliche Fachberatung ist kostenlos und unabhängig vom bestehenden Deckungsschutz. Vom Schadenssachbearbeiter wird man in solchen Fällen an einen unabhängigen Anwalt weitergeleitet und erhält dort professionelle Beratung per Telefon. Der Anrufer zahlt lediglich die Telefongebühren (12 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz). Die spezielle Servicenummer wird allen HDI-Rechtsschutzkunden schriftlich mitgeteilt.“

Ich überlege inzwischen ernsthaft, ob sich wohl eine anwaltliche, kompetente (Rechtsschutz-)Versicherungsberatungs-Hotline lohnt, mit der man – gegen ein bescheidenes Salär für die anzustellenden Stundenlöhner – die Ratsuchenden erstmal darüber aufklärt, wer ihr eigentlicher Gegner ist…

Was mich daneben noch umtreibt: Ich kenne bislang keine(n) Kollegen/-in, der/die offen zugibt, bei solchen Versicherer-Aktionen als „unabhängiger Anwalt“ (!) mitzuwirken.
Wen beauftragen die dann bloß? Oder stimmt das am Ende alles gar nicht – und es sitzen da in Wirklichkeit lauter Angestellte der HDI am Telefon…?