Archive for the ‘Deurag’ Category

DEURAG – Ohne Mahnung geht nichts

Freitag, September 25th, 2009

Zweifel an der Solvenz der DEURAG waren hier ja schon es öfteren geäußert worden, sie könnten begründet sein:

Meine erste Rechnung vom 13.o7.2009 wurde immerhin noch nach entsprechender Mahnung vom 29.o7. am o5.o8.2009 bezahlt.

Meine zweite Rechnung vom 19.o8. blieb trotz Mahnung vom o9.o9.2009 bis heute unbezahlt.

Ohne Mahnung geht also nichts – und mit anscheinend auch nicht mehr.

DEURAG – zahlt drauf

Freitag, April 25th, 2008

In einem anderen Beitrag hatte ich bereits mitgeteilt, dass ich im Namen meiner Mandantin Vorschussklage gegen die DEURAG eingereicht habe.

Die DEURAG hat den klageweise geltend gemachten Betrag dann jedoch nach Einreichung der Klage bei Gericht doch noch bezahlt (wenngleich nach mehreren Mahnungen und Klageandrohungen). Damit war der Klagegrund weggefallen und es musste nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entschieden werden.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden nun durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 18.04.2008 der DEURAG auferlegt, nachdem diese ihre Kostentragungspflicht sogar anerkannt hatte. Damit hat die stetige Zahlungsverzögerung der DEURAG nichts als Kosten produziert.

Liebe Mitarbeiter der DEURAG:

Es wäre mir viel lieber, Sie würden die berechtigten Ansprüche Ihrer Versicherten auf Freihaltung von den Rechtsanwaltskosten anerkennen als durch wiederholte Zahlungsverweigerung unnötige und aussichtslose Rechtsstreitigkeiten zu produzieren, welche die Arbeitskraft des mandatsbearbeitenden Rechtsanwaltes binden. Diese Arbeitskraft wäre nämlich viel besser in die Belange Ihrer Versicherten investiert !

DEURAG – ein Trauerspiel…

Dienstag, März 18th, 2008

In einer extrem umfangreichen Arzthaftungsangelegenheit (bereits über 100 Stunden investierte Arbeitszeit) vertrete ich eine Frau und ihre beiden Söhne, 5 und 12 Jahre alt, gegen den Träger eines Klinikums, in dem der Ehemann der Frau und Vater der Kinder nach einer Operation verstorben ist.

Die Leidensgeschichte des Mannes gleicht einem Martyrium: nach einer Routineoperation (Entfernung von Gallensteinen) wird eine akute Bauchspeicheldrüsenentzündung festgestellt. Der Mann wird in den folgenden 40 Tagen insgesamt 23 mal (!) folgeoperiert, weil seine gesamten inneren Organe in Mitleidenschaft gezogen sind. Der Mann stirbt schließlich an den Folgen einer Sepsis und multiplem Organversagen.

Die Deckungsanfrage für die außergerichtliche Vertretung an die DEURAG geht am 27.03.2007 raus und enthält eine kurze Schilderung des Sachverhalts. Ich teile mit, dass ich die Krankenunterlagen anfordern muss (die bei mir mittlerweile zwei große Leitz-Ordner einnehmen).

Die Antwort kommt unerwartet schnell am 30.03.2007:

„Wir gewähren Deckungsschutz für die auf eine Beratung beschränkte Tätigkeit.“

Das ist ja toll … Leider habe ich die Mandanten schon beraten und deshalb auch extra die Deckungszusage für die außergerichtliche Vertretung beantragt.

Warum diese Deckungszusage so zögerlich daherkommt, erschließt sich beim Weiterlesen:

>“Kostenschutz besteht nur für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund einer Falschbehandlung, jedoch nicht für die Recherchen, ob überhaupt ein Rechtsverstoß seitens des Behandlers bzw. der Klinik vorliegt.“

>>Ach ja ? Das sehen die Entscheidungen des OLG Celle, Urt. v. 18.01.2007, 8 U 198/06, VersR 2007, 1122-1124 und des OLG Köln, Urt. v. 16.04.2002, 9 U 129/01, ZfSch 2002, 495-497, aber ganz anders.

>Am 03.04.2007 lege ich also nach und weise den Sachbearbeiter höflich auf sein Versehen hin. Am 04.04.2007 kommt auch schon die Deckungszusage

>“… zunächst für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche. Die Deckungszusage erfolgt zunächst nur dem Grunde nach […]“

>>Na bitte, geht doch ! Aber mir schwant nichts Gutes. „Nur dem Grunde nach“ kann doch nur heißen, dass man nachher meinen Streitwert drücken möchte … Honi soit qui mal y pense …

>Mit Schreiben vom 25.09.2007 lege ich der DEURAG auf 14 (!) Seiten dar, was sich in der Angelegenheit so alles ereignet hat und welchen Schmerzensgeldbetrag ich als angemessen erachte.

>Diesmal lässt man sich mit einer Antwort schon etwas mehr Zeit. Mit Schreiben vom 04.11.2007 erinnere ich höflich an die Beantwortung meines Schreibens vom 25.09.2007. Und siehe da, es kommt, wie es kommen musste: mein Streitwert wird mit Schreiben vom 16.11.2007 als zu hoch erachtet:

>“… benötigen wir eine Bezifferung unter Bezugnahme auf Hacks-Ring-Böhm bzw. einschlägiger Entscheidungen“.

>>Klar, kein Problem, meinen Fall hat es in der Form ja sicher schon gegeben. Wie der Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung am Telefon auch so schön zu mir sagte: „so ein schlimmer Fall ist mir in 20 Jahren noch nicht untergekommen“.

Mit Schreiben vom 20.11.2007 weise ich auf die einschlägige OLG- und BGH-Rechtsprechung zur Unverbindlichkeit von Schmerzensgeldtabellen und die Notwendigkeit einer Einzelfallgerechtigkeit hin.

>Die Antwort der DEURAG kommt mit Schreiben vom 10.12.2007 und hinterlässt eine nachhaltige Störung meines Rechtsverständnisses:

„Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes ist vorliegend schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, dass der Verstorbene die Gesundheitsschäden (lediglich) sechseinhalb Wochen zu erleiden hatte. Schmerzensgelderhöhend wirkt nicht der Umstand, dass durch die Pflichtverletzung das Leben frühzeitig beendet wurde.“

In mir keimt die juristisch durchaus interessante Frage auf, ob die Rechtsprechung, welche bei zögerlichem Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Erhöhung des Schmerzensgeldes gewährt, analog auf den Fall anwendbar ist, dass einem die eigene Rechtsschutzversicherung derart unverschämte und unsensible Briefe schreibt …

>Um des lieben Friedens willen rechne ich meinen Vorschuss vorerst nach dem von der DEURAG vorgeschlagenen Streitwert ab und stelle eine 2,2 Geschäftsgebühr (wurde bezahlt) sowie unter Bezugnahme auf die jüngste Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 08.02.2007, IX ZR 215/05) auch eine 1,2 Terminsgebühr in Rechnung. Denn mit der Gegenseite habe ich bereits mehrere Telefonate über die außergerichtliche Beendigung der Angelegenheit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung geführt. Nach der Rechtsprechung des BGH führt ein solches Telefonat auch im außergerichtlichen Bereich zum Anfall einer 1,2 Terminsgebühr, soweit dem Rechtsanwalt bereits unbedingter Klageauftrag vorliegt. Das von meiner Mandantin unterschriebene Auftragsformular enthält einen solchen unbedingten Klageauftrag. Das Auftragsformular übersende ich der DEURAG zur Prüfung in Kopie.

>Meine Mahnungen vom 03.02.2008, 14.02.2008 und 04.03.2008 zeigen allesamt keine Wirkung. Mit Schreiben vom 15.02.2008 teilt mir die DEURAG lediglich mit:

„Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Terminsgebühr kann diese nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn der Mandant einen unbedingten Klageauftrag erteilt hat. Hiervon konnten wir nicht ausgehen“.

Vom Ausgang der am Anfang dieser Woche eingereichten Deckungsklage werde ich berichten …

DEURAG wohl doch zahlungsunfähig?

Donnerstag, Februar 21st, 2008

Wir haben berichtet, daß sich uns in der Vergangenheit der Verdacht aufdrängte, daß die DEURAG in ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten sich befindet.

Dieser Verdacht erhärtet sich bei uns, nachdem seit fast einem Jahr die DEURAG Rechnungen nur nach letztmaliger Mahnung und Telefonanruf mit erheblicher Verspätung zahlt. Dieses werden wir nicht mehr länger hinnehmen und geben unser heutiges Anschreiben an die DEURAG unkommentiert zur weiteren Information wieder:
Rechtsschutz- / Schadennummer xxxxxxxxx-xxxxxxxxx-xxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
ungeachtet unserer Erinnerung vom 25.1.08 haben Sie unsere Endabrechnung in der Sache xxxxxxxxx-xxxxxxxxx-xxxxx vom 29.11.07 über 656,98 € und in der hiesigen Sache unsere Vorschußrechnung vom 25.1.08 über 873,64 € nicht ausgeglichen.
Sollten wir bis zum 5. März 2008 keinen vollständigen Zahlungsausgleich erhalten, werden wir Ihrem VN die Kosten zum Soll stellen. Sie dürfen dann Ihrem VN auch erklären, warum der Rechtsanwalt seines Vertrauens von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wird.
Ferner haben wir festgestellt, daß seit fast einem Jahr von Ihrem Unternehmen Rechnungen nicht beglichen werden und Sie erst nach letztmaliger Mahnung und Telefonanruf mit teilweise monatelanger Verspätung zahlen.
Da dieses Vorgehen in Ihrem Unternehmen mittlerweile Methode hat, werden wir Mandanten, die bei Ihnen rechtschutzversichert sind, die Kosten künftig direkt zum Soll stellen und diese auffordern, mit Ihnen direkt abzurechnen. Wir werden diesen Mandanten die Gründe für unser Vorgehen auch ausführlich erläutern.
Da wir Ihr Vorgehen im vergangenen Jahr nur noch mit Liquiditätsschwierigkeiten uns erklären können, werden wir im Interesse der Versichertengemeinschaft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen über eine bei Ihnen möglicherweise bestehende Zahlungsunfähigkeit informieren müssen.
Mit noch freundlichen Grüßen
Handschumacher

Die ollen Kamellen sind ausgelutscht….

Mittwoch, Januar 30th, 2008

Wir haben darüber berichtet, daß die DEURAG versucht hat, sich dem Deckungsschutz in einer Bußgeldsache dadurch zu entziehen, daß sie wegen angeblicher Mutwilligkeit den Deckungsschutz verweigerte.

Nach dem von uns durchgeführten Stichentscheid zahlte heute die DEURAG die Kosten der Bußgeldsache und des Stichentscheides kommentarlos am letzten Tage der Frist!

Na also, geht doch! Nur warum nicht gleich so?

Die DEURAG versucht es mit ollen Kamellen…

Freitag, Januar 11th, 2008

Nachdem hier schon verschiedentlich die Frage nach der Zahlungsunfähigkeit der DEURAG aufkam, weil Rechnungen einfach von ihr nicht beglichen wurde, versuchen die Wiesbadener nunmehr, sich unter Hinweis auf ein angebliches Mißverhältnis gemäß Â§ 18 I a ARB ihrer Deckungspflicht zu entziehen.

Der Mandant hatte einen Verkehrsunfall und Schadensersatzansprüche i.H.v. 5.500,00 € geltend gemacht. Dafür gab die DEURAG Deckungsschutz. Gleichzeitig wurde der eigenen Haftpflichtversicherung bedeutet, die Ansprüche der Gegenseite abzulehnen. Sodann erhielt der Mandant in der Unfallsache einen Verwarnungsgeldbescheid der Polizei i.H.v. 35,00 €. Gegen diesen wehrte sich der Mandant und wir haben das Bußgeldverfahren für ihn zur Einstellung gebracht. Auf die Schlußrechnung von 288,08 € reagierte die DEURAG dann mit der Versagung des Deckungsschutzes gemäß Â§ 18 I a ARB.

Völlig schmerzbefreit beauftragte uns der Mandant mit einem Stichentscheid, der für beide Seiten bindend ist.

Diesen geben wir hier statt eines weiteren Kommentares wörtlich wieder:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen auf Ihr Schreiben vom 11.1.08 Bezug, mit dem Sie den Versicherungsschutz nach § 18 I a ARB abgelehnt haben und unseren Mandanten auf die Möglichkeiten des Stichentscheids hingewiesen haben.
Unser Mandant hat uns mit einem Stichentscheid gemäß Â§ 18 II 1 ARB beauftragt.
Soweit der Versicherungsschutz gemäß Â§ 18 I a ARB unter Hinweis auf das grobe Mißverhältnis des Kostenaufwandes unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft zum angestrebten Erfolg versagt wurde, ist dem nicht zu folgen.
Es ist anerkannt, daß sich das grobe Mißverhältnis nicht nur durch die bloße Gegenüberstellung der Kosten “ hier Verwarnungsgeldbescheid i.H.v. 35,00 € und Rechtsverfolgungskosten gemäß Schlußrechnung i.H.v. 288,08 € – bestimmt, sondern daß auch immaterielle Ziele zu berücksichtigen sind. (Prölls-Armbrüster, VVG, 27. Aufl., zu ARB 94 § 18 Rdnr. 3).
Aus diesen Gründen ist eine Versagung des Deckungsschutzes gemäß Â§ 18 I a ARB auch in Fällen von geringfügigen Bußgeldern ausgeschlossen. (Prölls-Armbrüster, ebenda).
Dessen ungeachtet kann in der Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid im hier konkret zu beurteilenden Fall keine Mutwilligkeit, resp. auffallendes Mißverhältnis erkannt werden. Der Verwarnungsgeldbescheid beruht auf einem Verkehrsunfall, für dessen zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Ihnen Deckungsschutz gewährt wurde (Sch.-Nr.: 0085XXXXX-XXXXXXXXX-XXXXXXXX).
Hierdurch wurde die Verteidigung im Bußgeldverfahren besonders gewichtet. Zwar hat die bußgeldrechtliche Entscheidung keine präjudizierende Wirkung in Bezug auf die zivilrechtliche Frage, jedoch kommt dem Bußgeldverfahren insoweit Bedeutung zu, als die Hftpflichtversicherungen sich in 95% der Fälle in ihrem Regulierungsverhalten an der Entscheidung der Bußgeldbehörde orientieren.
Für Ihren VN ging es somit nicht nur um die Verteidigung gegen den Verwarnungsgedbescheid, sondern gleichzeitig auch um die Verbesserung seiner Rechtsposition gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinsichtlich des geltend gemachten Schadens i.H.v. 5.500,00 € und darum, durch den positiven Ausgang des Bußgeldverfahrens seine eigene Haftpflichtversicherung dazu zu bewegen, die gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurückzuweisen.
Schließlich ist auch die Tendenz der Fahrerlaubnisbehörde in Berlin, die sich seit einem Jahr zeigt, wertend miteinzubeziehen, wonach bei gehäuften Verstößen unterhalb der Punktegrenze diese Führerscheinmaßnahmen ergreift.
Eine Mutwilligkeit kann daher in dem Verhalten Ihres VN unter keinen Gesichtspunkten gesehen werden.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß Sie die Kosten fristwahrender Tätigkeiten nach Einleitung des Stichentscheides zu tragen haben (§ 18 III 2 ARB). Wenn dies für Kosten nach Einleitung des Stichentscheidverfahrens gilt, dann erst Recht für Kosten, die vor Ablehnung des Deckungsschutzes angefallen sind.
Da dieser Stichentscheid für Sie gemäß Â§ 18 II 2 ARB bindend ist, haben wir Sie aufzufordern, die Kosten i.H.v. 288,08 € gemäß Schlußrechnung v. 8.1.08 bis zum 18.1.08 auf unser o.a. Konto zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten für den Stichentscheid, die gemäß Â§ 18 II 1 ARB Sie zu tragen haben, berechnen sich wie folgt:
Rechtsanwaltsgebührenrechnung Nr. 0800031
Gegenstandswert: 300,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,5 37,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 37,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 7,50 €
Zwischensumme netto 45,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 8,55 €
zu zahlender Betrag 53,55 €

Wir bitten um überweisung auf unser o.a. Konto.
Mit freundlichen Grüßen
Handschumacher,
– Rechtsanwalt -„
Da die DEURAG aufgrund des bindenden Stichentscheides nun nicht nur die Kosten der Verteidigung i.H.v. 288,08 € übernehmen muß, sondern auch noch die Kosten für den Stichentscheid i.H.v. 53,55 € zu tragen hat, stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Sachbearbeiters der DEURAG unter Berücksichtigung der Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Mißverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Leider geben die ARBs der Versichertengemeinschaft keine Handhabe gegen Rechtsschutzversicherer, die mit dem allseits bekannten „kann man ja mal versuchen“ die Beitragslast weiter erhöhen….

DEURAG – Geiz ist nicht geil

Dienstag, Oktober 23rd, 2007

Der Mandant ist krankentagegeldversichert und klagt gegen seine Versicherung auf Fortzahlung des Krankentagegeldes, der Versicherer meint, er sei berufsunfähig. Die DEURAG begrenzt die Deckungszusage auf die bereits fälligen Zahlungen und lehnt Versicherunsschutz für den von uns beabsichtigten Feststellgunsantrag für künftige Zahlungen ab:

„Die Zusage bezieht sich nur auf in der Vergangenheit liegende Ansprüche und nicht auf zukünftige wiederkehrende Leistungen.

Diese Einschränkung des  Versicherungsschutzes (Hervorhebung durch Blogautor) ergibt sich aus der Kostenminderungspflicht des Versicherungsnehmers gem. § 17 ARB 2000. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den kostengünstigsten Weg zu gehen.

Bei der Klage auf die bereits fälligen Ansprüche wird grundsätzlich geklärt werden, ob ein Anspruch auf Zahlung des Krankentagegeldes besteht. Zusätzlich kann die Klage um die weiteren monatlich fälligen Beträge erweitert werden (vlg. BGH IV ZR 13/00, van Bühren/Plote, ARB-Kommentar 2007, § 17 Rdn. 26)

…“

Wir haben das dem Mandanten erläutert und ernsthaft überlegt, ob wir das Mandat kündigen. Der Mandant wurde daraufhingewiesen, daß die vierzehntägig (nicht monatlich) fälligen künftigen Zahlungen auch von uns vierzehntägig klageerweiternd geltend gemacht werden können, sofern er jeweils eine Deckungszusage einholt oder selbst die anfallenden Kosten trägt. Ich hätte zu gerne gewußt, ob der Kostenbeamte bei jedem Gebührensprung die erhöhten Gerichtskosten angefordert hätte. Gericht und Gegnervertreter hätten uns dafür gehaßt 🙂

Nun passiert, was passieren mußte: Die anschließend fälligen Beträge wurden nicht klageerweiternd geltend gemacht und der Gegner ist bereit, einen Vergleich in Höhe von 50% der Klageforderung abzuschließen gegen Aufhebung des Vertrages.

Es wird schwierig werden, sich mit dem Gegner auf 50 % der bis jetzt angefallenen Beträge zu einigen.

DEURAG in Zahlungsschwierigkeiten?

Mittwoch, Oktober 17th, 2007

Dieser Verdacht drängt sich auf, da die DEURAG in allen hiesigen Angelegenheiten im Jahre 2007 weder Vorschüsse, noch Rechnungen beglichen hat.

Auch auf schriftliche Mahnungen reagiert Wiesbaden nicht.

Erst ein vehementer, mahnender Telefonanruf führt zu einer überweisung.

Auf Nachfrage am Telefon, warum man auf Rechnungen und Mahnungen nicht reagiere, bekommt man nur ein Schweigen von den Sachbearbeitern. Die DEURAG sollte im eigenen Interesse ihr Zahlungsmanagement dringend überarbeiten.

Sonst kommen wir nicht umhin, die Vorschüsse direkt beim Versicherten anzufordern.

Der DEURAG ist die Verteidigung zu teuer

Mittwoch, Juli 11th, 2007

Rechtsanwalt Falk Völker aus Freiburg teilt der Redaktion seine Erfahrungen mit der DEURAG mit:

Bußgeldverfahren. Dem Betroffenen, Versicherungsvertreter, wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 19 kmh vorgeworfen. Die Einstellung des Verfahrens wurde beantragt. Das Lichtbild ist mangelhaft.

Die DEURAG lehnt Deckung gem. § 18 Ia ARB ab, weil die zu erwartenden Rechtsverfolgungskosten das verhängte Bußgeld erheblich übersteigen, eventuell hinzu zu setzende Sachverständigenkosten dabei noch unberücksichtigt blieben und eine nicht rechtsschutzversicherte Person einen solchen Bußgeldbescheid in der vorliegenden Höhe nicht angreifen würde. Damit fehle es auch an der Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung im Sinne der ARB. Auf die Möglichkeit des Stichentscheids wird hingewiesen.

Wofür bekommt die DEURAG eigentlich Prämien?

Eigentlich sollte ein Teil der Prämien für die Aus- und Fortbildung der Schadenssachbearbeiter aufgewandt werden. Es steht zu befürchten, daß die DEURAG in dieser Hinsicht den Teil zu gering gehalten haben könnte. Das oben beschriebene Verhalten deutet darauf hin.

Nur nebenbei sei erwähnt, daß eine anwaltliche Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid, der z.B. die Eintragung von 3 Punkten zur Folge hätte, auch kaum durch einen nicht versicherten Betroffenen gewollt wird.

Eben weil die Verteidigung gegen ein Verwarnungs- oder Bußgeld in den meisten Fällen gleichermaßen unwirtschaftlich für den Betroffenen wäre, schließt er eine Rechtsschutzversicherung ab. Wenn der Versicherer sich dann aber – wie die DEURAG in diesem Fall – seinerseits auf Unwirtschaftlichkeit beruft, kann sich der Mensch die Ausgaben auch sparen. Oder sich bei einem anderen Versicherer eindecken.

Bestechung durch die DEURAG?

Freitag, März 9th, 2007

Seit dem 01.01.2007 bietet die DEURAG mit ihrem Tarif „SB-Vario“ die Möglichkeit, über die Höhe der Selbstbeteiligung zu entscheiden. Es wird eine Selbstbeteiligung von 300,- Euro je Rechtsschutzfall vereinbart. Diese ermäßigt sich auf 150,- Euro, wenn ein Anwalt aus dem Kreis der von der DEURAG empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird.

Quelle: Werbe-Flyer des Versicherers

Wenn ich mir als Kunde überlege, daß mir der Versicherer 150 Euro schenkt, damit ich zu einem Anwalt seines Vertrauens gehe, macht mich das schon stutzig. Vielleicht wäre es dann doch besser, gleich einen Versicherungsvertrag ohne Selbstbeteiligung abzuschließen und sich einen Anwalt selbst auszusuchen, der es nicht nötig hat, seine Mandanten über „Geschenke“ von Versicherungsunternehmen zu akquirieren.