Archive for the ‘Roland’ Category

Roland schweigt

Freitag, Oktober 28th, 2005

Ich bin mandatiert von einem Kollegen. Dieser hatte in einem gerichtlichen Verfahren eine Insolvenzabsicherung für seinen Mandanten erreicht. Der Roland hat nun den gerichtlichen Streitwertbeschluß ignoriert und setzt einen Einheitsstreitwert iHv 3.000,- € zur Begleichung der Kostennote meines Kollegen an.
Als der Mandant beim Roland telefonisch nachfragt, wird ihm erklärt, dass man ihm für den Fall, dass er verklägt würde, sofort Deckungszusage erteilen würde.
Ich habe daraufhin den Roland angeschrieben. Dieser hat mein Schreiben aber mit Schweigen quittiert.

Weiterer Bericht folgt.

Rastender und rostender Roland

Montag, September 19th, 2005

Der Kölner Kollege Stefan H. Markel aus der Kanzlei Markel Nolte Herbert teilte der Redaktion mit, daß der Roland Rechtsschutz die Erteilung einer Deckungszusage für ein gerichtliches Verfahren wiederholt dadurch verzögert, daß er in mehreren aufeinanderfolgenden Schreiben immer wieder Unterlagen angefordert, angeblich, um seine Eintrittspflicht prüfen zu können. Im bislang letzten Schreiben bat der Versicherer sogar um übermittlung des Terminsprotokolls. Der Kollege reagierte auf diese Verzögerungs- und Zermürbungstaktik mit dem folgendem Schreiben:

Sehr geehrte Frau B.,

in vorgezeichneter Angelegenheit baten Sie uns mit Schreiben vom 14.09.2005 um Mitteilung, wie das Verfahren ausgegangen sei sowie um die übermittlung des Vergleichs- und Verhandlungsprotokolls; Sie wollten anschließend auf die Angelegenheit zurückkommen.

Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass Sie noch keine Deckungszusage erteilt haben und fragen uns daher, mit welcher Berechtigung Sie all die vielen Unterlagen von uns anfordern.

Mit Schreiben vom 22.08.05 überreichten wir bereits die Klageschrift, wiesen auf den anberaumten Verhandlungstermin am 30.08.2005 hin und baten um Kostendeckung, woran wir mit Schreiben vom 30.08.2005 erinnerten.

Mit Schreiben vom selben Tage forderten Sie weitere Unterlagen zur Bearbeitung an. Unsere Beantwortung erfolgte am 05.09.2005, worauf Sie am 08.09.2005 erneut schriftlich die Zusendung weiterer Unterlagen forderten. Daraufhin haben wir Ihnen den gesamten Inhalt unserer Handakte schnellstmöglich – per Fax – zur Verfügung gestellt.

Nicht, daß Ihnen das reicht, nun begehren Sie – Schreiben vom 14.09.2005 – am liebsten Kenntnis über den Ausgang des Verfahrens, um beurteilen zu können, ob Sie eine Deckungszusage erteilen. Lassen Sie uns raten: Im Obsiegensfalle?

Das Verhandlungsprotokoll ist in der Anlage beigefügt, ein Vergleich wurde bisher nicht geschlossen. Bis zur Erteilung einer Kostendeckungszusage werden wir in dieser Angelegenheit nicht mehr tätig werden. Bitte erläutern Sie Ihrem Versicherungsnehmer Ihr Verhalten.

Man kann dem Kollegen nur dazu raten, aus solchen Methoden des Versicherers für künftige Fälle die Konsequenz zu ziehen, auch in Zivilsachen von Anfang an nur noch nach Eingang des Vorschuß‘ tätig zu werden. Und den Mandanten sollte er deutlich darauf hinweisen, welche Qualität der Leistung er sich für seine Prämienzahlung eingekauft hat. Die Aufklärung über das Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers sollte ebenso zum Beratungsumfang gehören wie die öffentliche Warnung vor den Taktiken des Roland hier im RSV-Blog. Am besten lernt es sich eben über den Geldbeutel.

ROLAND -„3 ist mehr als 1“

Donnerstag, September 1st, 2005

Ein weiteres trauriges Beispiel für hemmungsloses Sparen in den Taschen der Versicherten liefert der ROLAND Rechtsschutz. „Selbstbeteiligung nur 150,00 €“ “ beim ROLAND nur eine Mogelpackung!

Mit erheblichen Aufwand versucht der ROLAND in einer von mir bearbeiteten Arbeitsrechtssache die mit seinem Versicherungsnehmer vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung (150,00 €) zu verdreifachen. Mein Mandant hätte allerdings nie einen Vertrag mit dem ROLAND abgeschlossen, wenn ihm Rechtsschutz nur mit

    450,00 € Selbstbeteiligung

angeboten worden wäre. Kein Einzelfall, sondern “ wie das Vorgehen des Rechtsschutzversicherers zeigt “ der systematische Versuch des ROLAND nachträglich in den Taschen seines Versicherten zu sparen.
Von dem Abschluss eines Vertrages bei dem ROLAND werde ich meinen Mandanten daher in Zukunft abraten, zumindest bis dieser seine „innovative“ Leistungspraxis wieder abgestellt hat.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer wird fristlos und zugleich fristgerecht gekündigt. Mit der Kündigung erhebt der Arbeitgeber schwere Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer und stellt auch die Lohnzahlungen sofort ein. Der Arbeitnehmer klagt. Der Kündigungsrechtsstreit endet mit einem Vergleich: Der Arbeitgeber lässt die ehrenrührigen Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer ausdrücklich fallen und verpflichtet sich, diesen bis zum Ablauf der (ordentlichen) Kündigungsfrist weiter zu bezahlen.
Eine ordentliche Abrechnung seiner Vergütung für die verbleibenden 6 Wochen erhält der Arbeitnehmer jedoch nicht. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber meint (zu Unrecht) nur bis zum Tag der außerordentlichen Kündigung zur Zahlung verpflichtet zu sein und fordert von dem Arbeitnehmer (ebenfalls zu Unrecht) sogar die Rückzahlung eines Teils der bis dahin bereits gezahlten Vergütung.
Ein Zeugnis erteilt der Arbeitgeber zwar, jedoch in einer Form die für den Arbeitnehmer völlig wertlos ist und nicht den Anforderungen an ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis entspricht.
Erst nach schriftlicher Aufforderung und mehreren Telefonaten mit meinem Büro erteilt der Arbeitgeber ein ordentliches Zeugnis. Zu einer ordentlichen Abrechnung und Auszahlung der Vergütung meines Mandanten ist der Arbeitgeber danach aber immer noch nicht in der Lage. Mein Mandant beschliesst deswegen notfalls erneut vor dem Arbeitsgericht zu klagen.
Der Roland wird aktiv:
über dieses unerfreuliche Nachspiel des Kündigungsschutzprozesses wird der ROLAND als Rechtsschutzversicherer meines Mandanten zeitnah und vollständig unterrichtet. Der ROLAND reagiert wie folgt:
1.) Die Rechtsanwaltsrechnung für das Kündigungsschutzverfahren wird, unter Abzug der Selbstbeteiligung des Arbeitnehmers (150,00 €) gezahlt. Soweit so gut.
2.) Für die anwaltliche Vertretung im nachfolgenden Streit um das Zeugnis vergibt der ROLAND aber eine neue Schadennummer und meint, der Arbeitnehmer müsse dafür erneut die Selbstbeteiligung (150,00 €) zahlen. Schließlich liege ein „neuer“ Verstoß des Arbeitgebers gegen Rechtspflichten vor, denn „die jeweiligen Rechtsverstöße“ (Kündigung einerseits, schlechtes Zeugnis andererseits) seien „zeitlich unterschiedlich eingetreten“.
3.) Hinsichtlich der nicht gezahlten, bzw. zu Unrecht zurückgeforderten Vergütung legt der ROLAND zwar keine neue Schadenakte an. Die Haltung des Arbeitgebers will der ROLAND aber ebenfalls als „weiteren Verstoß“ gegen Rechtspflichten betrachten und seinem Versicherungsnehmer auch dafür (weitere) 150,00 € Selbstbeteiligung berechnen.
Macht zusammen: 450,00 € Selbstbeteiligung.
Stellungnahme:
Man staunt nicht schlecht: Soviel Phantasie ist bewundernswert. Aber:
1. Die Argumentation des ROLAND ist schon inkonsequent. Einerseits (Zeugnis) soll schon aus der Tatsache, dass ein Sachbearbeiter des ROLAND eine „neue Akte“ anlegt, eine neue Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers folgen. Andererseits soll es darauf (Vergütungsanspruch) gar nicht ankommen. Offenkundig hält der ROLAND dieses „Neue Akte“-Argument also selbst nicht für besonders überzeugend. Dem kann man nur zustimmen.
2. Völlig wertlos ist auch der Hinweis des ROLAND, ein „neuer Verstoß“ (und damit: neue Zahlungspflichten des Versicherten) läge immer dann vor, wenn mehrere Rechtsverstöße der Gegenseite „zeitlich unterschiedlich eingetreten sind“. In der Praxis dürfte es selbst dem böswilligsten und cholerischsten Arbeitgeber nicht möglich sein, die von dem ROLAND fein ziselierten, angeblich selbständigen Rechtsverstöße (Kündigung, schlechtes Zeugnis, keine Lohnabrechnung und „zahlung) alle zeitgleich auf einmal zu begehen.
3. Juristisch kommt es darauf nicht ohnehin nicht an, wie der ROLAND wissen müsste. In Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Versicherungsvertragsrecht ist seit langem anerkannt, dass “ insbesondere im Arbeitsrecht “

    mehrere Rechtsverstöße eine rechtliche Auseinandersetzung

darstellen können.
Entweder weil es sich dabei um mehrere rechtlich unselbständige Verstöße handelt (dann sog. „Dauerverstoß“) oder sich eine rechtliche Auseinandersetzung aus mehreren rechtlich selbständigen, aber zeitlich aufeinanderfolgenden Rechtsverstößen derselben Partei entwickelt.
Eben der letztgenannte Fall lag hier, wie in Arbeitsrechtssachen häufig, vor.
Rechtsschutz für Arbeitnehmer soll es in derartigen Fällen, wenn es nach dem Willen des ideenreichen ROLAND geht, offenkundig nur noch zum Preis einer dreifachen Selbstbeteiligung geben.
Auch die Versicherungsbedingungen des ROLAND geben dafür allerdings nichts her. Abweichend von den “ früher verbindlichen “ Regelungen der ARB 94 hat der ROLAND zwar § 5 (3) c) ARB 94 um einen Halbsatz gekürzt. Bei dem ROLAND heißt es an dieser Stelle der ARB nun nur noch: „Der Versicherer trägt nicht … c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung.“
Daraus ergibt sich für den Versicherten “ auf dessen Sicht und Verständnismöglichkeiten es schließlich ankommt “ allerdings nicht, dass jeder Rechtsverstoß des Arbeitgebers, gleich ob dieser als selbständiger oder unselbständiger Verstoß gegen Rechtspflichten anzusehen ist “ die Selbstbeteiligung für den rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer erneut anfallen lassen soll.

Schlussbemerkung:
Ich habe meinem Mandanten empfohlen, diese ideenreiche Praxis des ROLAND durch die zuständige Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen und zugleich Zahlungsklage gegen den ROLAND zu erheben.
Dass der ROLAND die, für die erfolgreiche Durchsetzung des Zeugnisanspruchs gestellte, Rechtsanwaltsrechnung nicht vollständig ausgeglichen hat, versteht sich bei diesem Unternehmen schon fast von selbst. Auch, dass die Kürzung begründungslos erfolgt ist. Ebenso, dass die Höhe der Kürzung (um mehr als 300,00 €) nicht nachzuvollziehen ist.
Vermutlich sollen aber auch die Rechtsanwälte in Zukunft eine Art „Selbstbeteiligung“ pro bearbeitetem Schadenfall an den ROLAND zahlen, um so zur Sanierung des Unternehmens beizutragen.
In welcher Klausel der ARB das steht? Lassen wir uns überraschen. Die Phantasie des ROLAND kennt keine Grenzen.

Roland und das Pferd von Caligula

Mittwoch, Juni 29th, 2005

Gegen meinen Mandanten, einem Bauleiter mit ständig wechselnden Einsatzorten, wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, in dem eine Geldbuße in Höhe von 135,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt wurde. Nach Rechtskraft der Entscheidung wurden 4 Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.

Ich habe den Mandanten im Vorverfahren und vor Gericht verteidigt. Der zweite Hauptverhandlungstermin dauerte 45 Minuten mit einem Zeugen und einem Sachverständigen der DEKRA. Ich habe im ersten Termin einen technisch orientierten Beweisantrag (Sachverständigengutachten) formuliert, den ich aus meiner im Vorverfahren eingereichten Verteidigungsschrift zur Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung entwickelt hatte. Der Mandant hat eine 4-seitige Information zum Punkteabbau im Verkehrszentralregister von mir erhalten. Meine Handakte umfaßt deutlich mehr als 100 Blatt.

Im Ergebnis haben wir Erfolg gehabt. Ein Fahrverbot wurde wegen überlanger Verfahrensdauer 😉 nicht mehr verhängt, die Geldbuße auf 270,00 EUR heraufgesetzt.

Abgerechnet habe ich gegenüber dem Roland die angefallenen Gebühren oberhalb der Mittelgebühr. Der Roland kürzt um rund 245 EUR, die mir der Mandant auf meine Bitte zahlt.

Der Roland kommentiert meine Abrechnung außergerichtlich wie folgt:
Es handelt sich vorliegend um einen einfachen Geschwindigkeitsverstoß ohne rechtliche Schwierigkeiten. Das Bußgeld lag im unteren Bereich.
Bereits da hatte ich schon den Eindruck, daß dort ein wenig gebildeter Mensch beim Roland arbeiten muß, wenn er denn diesen Unsinn wirklich ernst meint, den er mir da schreibt.

Ich habe im Auftrag des Mandanten Klage in Berlin wegen der 245 EUR gegen den Versicherer erhoben. Der Roland möchte aber gern in Köln verklagt werden, deswegen habe ich schlußendlich die Klage wieder zurück genommen und die 245 EUR an den Mandanten zurückgezahlt. Das rechnet sich mehr als sich mit diesem Versicherungsleistungsverweigerer in Köln herumzuschlagen.

Stellenweise interessant ist die Klageerwiderung des Versicherers.
Nach der Zuständigkeitsrüge bestreitet der nicht anwaltlich vertretene Versicherer erst mal meine ordnungsgemäße Bevollmächtigung mit Nichtwissen. Aber auch die weitere Begründung entspricht diesem Niveau. Der Autor dieses Werkes bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen die besondere Bedeutung der Sache für den Versicherungsnehmer.

Toll ist auch folgendes Zitat: „Der Umstand, daß neben der Geldbuße ein Fahrverbot verhängt wurde, vermag ebenfalls nicht eine überdurchschnittliche Bedeutung der Sache zu rechtfertigen.“ Der Autor der Klage scheint Radfahrer und Fußgänger zu sein, jedenfalls trägt er auch hier wieder mit Nichtwissen vor.

Und das hier ist auch recht originell: „Schließlich war auch die Höhe der Geldbuße allenfalls durchschnittlich. Bei einem gesetzlichen Bußgeldrahmen von 5 EUR bis 1,5 Millionen EUR dürfte es ich um ein Bußgeld im untersten Bereich dieses Rahmens handeln.
Ach?!

Ein anderer Rechtsschutzversicherer, den ich einmal vor die Wahl gestellt hatte, ihn im Auftrage meines Mandanten zu verklagen, wenn er die kleine Differenz nicht zahlt, schrieb mir, daß er sich nicht von seinem Mitglied verklagen lassen möchte; wir haben einen Kompromiß gefunden.

Der Roland scheut aber nicht davor zurück, mit seiner sechsseitigen Klageerwiderung einen Riesenaufstand zu machen und den auch in folkloristischer Art zu begründen. Mein Mandant bezeichnet seine damalige Wahl, sich beim Roland zu versichern, als die schlechteste Entscheidung, seitdem der römische Kaiser Caligula sein Pferd zum Konsul machte.

Roland und Angemessenheit

Montag, Juni 27th, 2005

Da schreibt die Staatsanwaltschaft: „… teile ich Ihnen mit, dass auf Grund des – wie ich Ihnen gegenüber eingestehen muss, – sehr schwer nachvollziehbaren Inhalts der Ermittlungsakte nach meiner Auffassung ein hinreichender Tatverdacht für strafrechtlich relevantes Verhalten weiterer Polizeibeamter nicht begründet werden kann. …“

Die Roland als Rechtschutzversicherer des Bundes Deutscher Kriminalbeamter teilt auf meine Abrechnung der Höchstgebühr dann mit:

„Die uns überlassenen Unterlagen sind auch nicht weit über das Normalmaß hinaus umfangreich, so dass wir … die Berechnung von Höchstgebühren für nicht angemessen und damit für nicht verbindlich ansehen.

Zum Zeichen unseres guten Willens sind wir jedoch gerne bereit, Ihnen für den weiteren Aufwand zur Beschaffung des Aktenauszuges einen Betrag von pauschal 50,00 € freiwillig zur Verfügung zu stellen.“

Da bleibt ja schon die Luft ein wenig weg, dass eine Rechtschutzversicherung in einem Fall, bei dem es um die Gefahr der Entfernung aus dem Dienst eines Kriminalbeamten geht und bei dem die Staatsanwaltschaft bestätigt, dass der Akteninhalt schwer nachvollziehbar ist, die Höchstgebühr nicht zahlen will.

Guter Wille – schlechter Wille, das ist hier die Frage!

Nun gut, vielleicht will man ja den Bund Deutscher Kriminalbeamter gerne als Kunden verlieren.

Roland, der Oberlehrer, lernt nicht hinzu

Donnerstag, Juni 2nd, 2005

In meinem Beitrag Der Roland und der Oberlehrer kritisierte ich das Verhalten des Versicherers hinsichtlich der überweisung der Auslagenpauschale für die übersendung der Ermittlungsakte. Eigentlich habe ich darauf gehofft, daß der Roland diesen Betrag zum Anlaß nimmt, einmal darüber nachzudenken, was der Begriff „Dienst am Kunden“ beinhaltet.

Das Fax, welches gestern in meiner Kanzlei eintraf, zeigt mir, daß der Oberlehrer offensichtlich unbelehrbar ist. Dem in dem Oberlehrer-Beitrag beschriebenen Unsinn setzt der Versicherer noch eins oben drauf. Ich zitiere wörtlich:

„Obwohl nach Teilen der Rechtssprechung die Akteneinsichtsgebühr nicht neben der Post- und Telekommunikationspauschale – die wir bereits gezahlt haben – geschuldet ist, haben wir im Rahmen der Kulanz 12,00 EUR auf Ihr Konto überwiesen.“

Der Versicherer bezieht sich da auf eine einsame Entscheidung des Landgerichts Berlin, die in der Literatur und auch vom Berliner Kammergericht als Fehlschuß abgetan wurde. Kein noch so sparsamer Versicherer – außer dem Roland – ist jemals auf die Idee gekommen, den Ausgleich der Kosten für die übersendung der Ermittlungsakte zu verweigern.

Und nun behauptet der Versicherer frech, er sei kulant, wenn er seiner Leistungspflicht nachkommt. Unglaublich!

Ich habe aber die Annahme der 12,00 EUR verweigert und den Betrag an den Versicherer zurück überwiesen. Der Mandant ist informiert – auch über die Möglichkeiten, das Risiko auszuschließen, in einem künftigen Fall von diesem potentiellen Leistungsverweiger schutzlos gestellt zu werden.

Roland – spurlos verschwunden?

Montag, Mai 2nd, 2005

über die Bearbeitungsdauer mancher Versicherer kann man sich nur wundern.
Bei mir erschien Anfang Februar 2005 ein Mandant italienischer Abstammung, der nach einem Verkehrsunfall in Italien dort ein Strafverfahren durchzustehen hatte. Sein italienischer Anwalt hatte mit der Roland Rechtschutz Versicherung abgerechnet. Die hatte Rechnungskürzungen vorgenommen, welche weder für den Mandanten noch für seinen italienischen Anwalt verständlich waren. Also landete die Sache bei mir.

Unter dem 16.2.05 bestelle ich mich mit Vollmacht bei der Roland RSV und fordere höflich eine Begründung für das Regulierungsverhalten an. Es erfolgt keinerlei Reaktion, weshalb ich am 17.3.05 erinnere. Wieder schweigt die Roland RSV eisern, so dass ich am 11.4.05 darauf hinweisen muss, dass der Mandant doch wenigstens einen Auskunftsanspruch hat. In meiner Not setze ich zur Erteilung der Auskunft sogar Frist auf den 22.4.05, was die Roland RSV aber auch nicht stört. Bis zum heutigen Tage liegt keinerlei Erwiderung dieser Versicherung vor. Es ist als ob die Versicherung spurlos verschwunden wäre.

Weiß irgendjemand hier, ob es die Roland Rechtschutzversicherung in Köln überhaupt noch gibt?

Roland – Reaktion ist Glueckssache

Montag, April 25th, 2005

In einer umfangreichen und eiligen, rechtlich aber einfach gelagerten, Arbeitsrechtsstreitigkeit vertrete ich meinen Mandanten wegen verschiedener Zahlungsansprüche vor dem Arbeitsgericht Berlin. Der ROLAND ist allerdings auch nach sechs Wochen noch nicht in der Lage eine Kostendeckungszusage abzugeben.

Mein Mandant – und das ist kein Aprilscherz – ist bei seinem Arbeitgeber am 1. April 2005 immerhin seit 46 Jahren beschäftigt. Das führt natürlich zu einer gewissen Verbundenheit mit dem Unternehmen für das er bereits so lange tätig ist. Kleine Unstimmigkeiten mit dem Chef erträgt ein solcher Arbeitnehmer schon einmal mit Fassung, ohne gleich mit Hilfe der Gerichte sein Recht durchzusetzen.

Aber auch der Geduldigste ist irgendwann mit seiner Geduld am Ende. So auch mein Mandant, dem der Arbeitgeber immerhin für mehrere Monate das volle Gehalt, Zahlungen zur Lebensversicherung, Spesen und anderes schuldete. Insgesamt einen Betrag von über 9.000 €, den auch ein gut verdienender Arbeitnehmer irgendwann in seiner Börse statt auf den Konten des Arbeitgebers benötigt.

In größter Not, sein Girokonto war bereits erheblich überzogen, wandte sich der beim Roland Rechtsschutz versicherte Arbeitnehmer darum im März 2005 an mich und bat um schnelle Hilfe.
Gesagt getan: Am 15.03.2005 wurde der Arbeitgeber mit einem Telefaxschreiben zur Zahlung der ausstehenden Löhne, Spesen usw. bis zum 17.03. 2005, 14.00 Uhr aufgefordert. Zahlungen oder eine Reaktion des Arbeitgebers darauf erfolgten jedoch (erwartungsgemäß) nicht. Am 18.03.2005 (Freitag) reichte ich daher für meinen Mandanten einen Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung bei dem Berliner Arbeitsgericht ein. Damit sollte der Arbeitgeber wenigstens zur Leistung von Abschlagszahlungen (je 930,00 € gemäß Â§ 850 c I Satz 1 ZPO, nicht aber der vollständigen monatlichen Vergütung) auf die rückständigen Löhne gezwungen werden. Am 21.3.2005 (Montag) informierte ich den Roland Rechtsschutz über mein Tätigwerden, fügte in Kopie das Schreiben vom 15.3. und die Antragsschrift vom 17.3. bei und bat um Erklärung zum Kostenschutz („Kostendeckungszusage“) auch für die notwendig werdende Klage („Hauptsacheverfahren“).

Nachdem das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung im Eilverfahren anberaumt hatte, zahlte der Arbeitgeber (am Tag der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht!) für einen Monat den rückständigen Lohn vollständig und einen Abschlag auf den zuletzt fällig gewordenen Monatslohn. Auf die offenen Spesen, die rückständigen Lebensversicherungsbeiträge und anderes erfolgten natürlich keine freiwilligen Zahlungen.

Der Roland reagierte:
Mit Schreiben vom 24.03.2005, das allerdings erst am 30.03. bei mir einging, weil es nicht per Telefax oder E-Mail an mein Büro sondern mit der gelben Schneckenpost versandt wurde, offenbarte der dortige Sachbearbeiter dann nicht nur seine etwas antiquierte Arbeitsweise, sondern auch erhebliche Unkenntnisse des Rechts.
Mit der Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahren („Einstweilige Verfügung“) erklärte sich der Roland ausdrücklich nicht einverstanden und wollte Kosten insoweit auch nicht übernehmen. Die Begründung hierfür war ebenso überraschend wie unzutreffend: (Zitat) „Soweit hier die Zahlung der Vergütung begehrt wird, ist von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen. Der Antrag dürfte deswegen nach unserer Auffassung unzulässig sein. „ (Und weiter:) „..bitte teilen Sie uns mit… weshalb nach Ihrer Auffassung der Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung zulässig sein könnte. „ (Zitat Ende)

Aus dieser Antwort ergab sich unschwer zweierlei:
Erstens hatte der Sachbearbeiter weder die (ausführliche) Kostendeckungsanfrage vom 21.03.2005, noch die damit übersandten Anlagen, vollständig zur Kenntnis genommen.
Zweitens war dem Sachbearbeiter (wohl auch deswegen) anscheinend vollkommen unbekannt, daß auch ein Arbeitnehmer gegen seinen säumigen Arbeitgeber mit einem gerichtlichen Eilverfahren die Zahlung eines „Notunterhalts“ erfolgreich geltend machen kann.

Hätte der Roland seine Sachbearbeiter ausreichen fortgebildet, während solche Grundkenntnisse allerdings zu erwarten gewesen. Die offenkundige Fortbildungsmisere bei dieser Rechtsschutzversicherung wäre hier allerdings noch nicht einmal ins Gewicht gefallen, wenn der zuständige Sachbearbeiter die ihm überreichten Unterlagen wenigstens vollständig zur Kenntnis genommen hätte. Wer lesen kann (und dies auch tut) ist klar im Vorteil.

Zum „krönenden Abschluss“ teilte der ROLAND am Ende seines Schreibens jedoch noch mit, daß auch die Kosten meiner vorgerichtlichen Tätigkeit (die mit dem Schreiben vom 15.03.05 an den Arbeitgeber entstanden waren) nicht übernommen werden. Dazu der ROLAND (Zitat): „Wir müssen hier daher von einer unnötigen Kostenerhöhung ausgehen, was der Versicherungsnehmer gemäß Â§17 Absatz 5 c,cc ARB zu vermeiden hat. Im übrigen sind auch Sie aus dem Mandatsverhältnis zur möglichst kostengünstigen Erledigung der Angelegenheit verpflichtet. „

Der Roland meint damit:
Ein nicht rechtschutzversicherter Arbeitnehmer anstelle meines Mandanten habe auf die zunächst außergerichtliche Geltendmachung seine Ansprüche am 15.3.05 aus Kostengründen wohl verzichtet (nur in diesem hypothetischen Fall hätte der Rechtsschutzversicherer tatsächlichen keine Leistungspflicht). Von den im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, nämlich der Existenz von Ausschlußfristen die der Arbeitnehmer zur Wahrung seiner Ansprüche einhalten muß und die nichts mit Verjährungsfristen zu tun haben, hatte der hier zuständige Sachbearbeiter allerdings offenbar ebenfalls noch nie etwas gehört (s.o.: „Fortbildungsmisere“). Wegen dieser Ausschlußfristen hätte auch jeder andere Arbeitnehmer in der Situation meines Mandanten seine Ansprüche zunächst schriftlich geltend machen müssen, um diese Ansprüche nicht zu verlieren.

Das Leben ist manchmal komplizierter als die schönsten Versicherungsvertragsbedingungen es vorsehen können.
Mancher Sachbearbeiter des ROLAND scheint mit dem wirklichen täglichen Leben allerdings überfordert zu sein. Zur Beseitigung solcher „Mißverständnisse“ wurde früher von Rechtsschutzsachbearbeiter gelegentlich noch zum Telefon gegriffen und kurzfristig mit dem Anwalt des Versicherungsnehmers geklärt, was noch unklar erschien. Anderswo ist das auch heute noch üblich.
Der Gebrauch von Telefon, Telefax und E-Mail scheint bei dem Roland allerdings nicht vorgesehen zu sein. Stattdessen erteilt ein – juristisch offenkundig nicht besonders sattelfester – Sachbearbeiter dem Anwalt seines Kunden, der mit seinen Versicherungsprämien das Sachbearbeitergehalt bezahlt, lieber schriftlich Hinweise zur angeblich richtigen Berufsausübung und erhebt zugleich -nur notdürftig verbrämt- den Vorwurf der „Gebührenschneiderei“.

Es geht weiter:
Mit einem liebevoll ausführlichen Schreiben, das der ROLAND am 01.04.2005 per Telefax erhalten hat, habe ich dem Sachbearbeiter den gesamten Vorgang auf vier eng beschriebenen Seiten noch einmal ausführlich dargelegt, zur besseren (schnelleren) Lesbarkeit fein übersichtlich untergliedert und numeriert zu allen „offenen“ Fragen. Für meinen Mandanten, der in der Sache immer noch Klage erheben musste, habe ich damit nochmals um Kostendeckungszusage gebeten, nun bis zum 07. April 2005.

Reaktion des Roland hierauf: Keine.

Am 15.04.2005 habe ich für meinen Mandanten – noch immer ohne Kostenschutz durch den Roland – absprachegemäß Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht. Immerhin verdichteten sich in der Zwischenzeit die Anhaltspunkte für eine bevorstehende Insolvenz des Arbeitgebers.

Am 19.04.2005 habe ich für meinen Mandanten, wiederum per Telefax, bei dem ROLAND freundlich um Erledigung meiner Kostendeckungsanfrage gebeten. Um eine Beantwortung auch für den Fall von Urlaub, Krankheit oder Tod des zuständigen Sachbearbeiters sicherzustellen das Schreiben dieses Mal aber an den Schadenleiter des ROLAND in Berlin adressiert, die Klageschrift vom 15.04.2005 als Kopie beigefügt und um Antwort binnen drei Tagen gebeten.

Reaktion des Roland hierauf: Keine.

Mein Mandant fragt sich inzwischen wofür er überhaupt Beiträge an den Roland zahlt. Eine Beantwortung dieser Frage fällt auch einem Anwalt schwer.
Um Antwort auf die für Ihn gestellten Anfragen vom Roland zu erhalten, hat mir mein Mandant in der Zwischenzeit Auftrag erteilt gegen den ROLAND Klage zu erheben. Bis die Sache entschieden ist, hat er mit meiner Hilfe sicher auch einen neuen, kommunikativeren Rechtsschutzversicherer gefunden.

Der Roland und der Oberlehrer

Samstag, April 16th, 2005

Fast ein Stück aus dem Tollhaus: Für die übersendung der Ermittlungsakte berechnen Staatsanwaltschaften, Gerichte und Bußgeldbehören Gebühren in Höhe von 12 EUR. Die übersendungspauschale gehört zu den Verfahrenskosten, die von den Rechtsschutzversicherern erstattet werden müssen.

Da ich die Kosten nicht aus eigenen Mitteln vorlegen möchte, bin ich dazu übergegangen, den Versicherer meines jeweiligen Mandanten zu bitten, diese Kosten direkt an die Justiz- bzw. Landeskasse zu überweisen. Damit wird nicht nur meine Kasse entlastet, sondern insbesondere meine Mandats- und Finanzbuchhaltung.

Dieses Vorgehen wird auch grundsätzlich von allen Versicherern akzeptiert. Nur der Roland, jedenfalls die Berliner Gebietsdirektion, verweigert sich. Nicht, daß er von mir verlangt, ich solle die Kosten erst am Ende des Mandats abrechnen – was ja aus seiner Sicht durchaus nachvollziehbar wäre. Nein, er weigert sich lediglich, die 12 EUR auf das Konto der öffentlichen Kasse zu überweisen. Statt dessen will er ausschließlich an meine Kanzlei oder an seinen Versicherungsnehmer leisten.

Nachdem der Leiter der Gebietsdirektion mich an einem Samstag (!!) in meiner Kanzlei anrief, und (erfolglos) versuchte, mich wortreich zu überzeugen, erhielt ich am Dienstag darauf einen Brief vom Roland. Auf knapp drei eng beschriebenen Seiten und zusätzlich mit einer Kopie aus der NJW 1995 belehrte mich der Herr Gebietsdirektor über die Sach- und Rechtslage. Dieses lesenswerte Schriftstück findet man hier.

Ich habe die Geschäftsleitung in Köln darüber informiert, die ob dieses Aufwands auch den Kopf schüttelte, gleichwohl in der Sache selbst keine Änderung in Aussicht stellt. Toller Service, für den der Mandant da bezahlt.