Allianz-Rechtsschutz – the same procedure …

Oktober 25th, 2011

Die Bearbeitungszeiten bei der Allianz-Rechtsschutz waren schon 2008 zu beklagen. Offensichtlich hat sich nichts gebessert:

Spätestens seit Beantwortung einer Nachfrage zu meiner Rechnung hätte man diese ausgleichen können. Stattdessen passiert einen Monat lang – nichts! auf telefonische Nachfrage hört man das übliche Lied: Kollegen krank, in Urlaub etc. pp., daher habe man die Sache noch nicht bearbeiten können, wolle aber „versuchen“, es diese Woche noch zu erledigen.

Komisch, dass z.B. die R+V-Rechtsschutz in aller Regel auf Schreiben noch am selben Tage antwortet. Sollte man dort einen Personalüberhang haben? 😉

Abmahnung und Klage gegen Versicherer

Oktober 25th, 2011

Wer nicht hören will …

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat im Juni 2010 siebzehn und später weitere Rechts­schutz­versicherer abgemahnt und die meisten Unternehmen jetzt auch verklagt. Es geht um eine intransparente und benachteiligende Klausel in Verträgen über Rechtsschutz­versicherungen (§ 17 ARB).

Die Verbraucherzentrale Hamburg will die Advocard, Arag, D.A.S., Deurag, Roland, Neue Rechtsschutz, Allrecht, Auxilia, Badische, R+V, Alte Leipziger, DEVK, Concordia, HDI-Gerling, Itzehoer und Jurpartner dazu zwingen, sich fair über ihren Kunden zu verhalten.

Wenn man sich die Namen anschaut, so findet man genau die Versicherer wieder, deren Verhalten auch hier im Blog wiederholt bemängelt wurde. Daß solche verbraucherfeindlichen Unternehmen wie die ARAG, Allrecht und der Roland dabei sind, vor denen ich meine Mandanten regelmäßig warne, wundert mich nicht. Intransparenz und Benachteiligung der Kunden scheinen insbesondere bei diesen Unternehmen zum regelmäßigen Angebot zu gehören.

Rechtsschutz auch für Wertpapierhandel

Oktober 18th, 2011

Die mzs Rechtsanwälte GbR berichten über das von Ihnen vor dem OLG München erstrittene Urteil 29 U 589/11 vom 22.o9.2011:

Die Münchner Richter haben eine Ausschlussklausel der D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG für unwirksam erklärt, die viele Versicherungen in dieser oder zumindest sehr ähnlicher Form in ihren Rechtsschutzbedingungen verwenden. Danach wird „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“ vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Auf die Reaktion der D.A.S. (und anderer Rechtsschutzversicherungen) darf man gespannt sein.

LawyersLife?

Oktober 12th, 2011

Klingt natürlich besser als Anwaltsleben, oder? Das Goslar Institut informiert per PM:

Transparenzoffensive der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung: Website mit Blog zur rechtspolitischen und -kulturellen Diskussion gestartet “ Rechtsexperten und rechtlich Interessierte diskutieren künftig auf „LawyersLife„. …

Bei „LawyersLife“ handelt es sich nicht um eine weitere Verbraucherplattform oder ein Rechts-Informationsportal. Im Zentrum dieses Blogs steht vielmehr die Kommunikation innerhalb der juristischen Community. Es darf und soll diskutiert werden “ im partnerschaftlichen und fairen Austausch und über sämtliche Themen, die die Rechtspolitik und -kultur oder auch das allgemeine Rechtsempfinden tangieren. Hier ist jeder eingeladen, seine (Rechts)-ansichten kundzutun.

Dr. Ulrich Eberhardt, Mitglied des Vorstandes der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung, begründet den ungewöhnlichen Schritt mit seiner Unternehmensstrategie: „Wir setzen auf fachliche Transparenz und eine daraus resultierende erhöhte Wertschöpfung für alle am Rechtsprozess Beteiligten. Die Rechtsschutzversicherung der Zukunft zeichnet sich durch mehr als Buchhalterei und bloße Kostenerstattung aus. Der Kunde erwartet eine umfassende und kompetente Begleitung bei der Konfliktbewältigung.“ Die Transparenz dieses veränderten Geschäftsmodells bedürfe des Erfahrungs- und Meinungsaustausches gerade mit der Anwaltschaft, aber z. B. auch mit der Justiz und anderen Beteiligten, wozu „LawyersLife“ ein Forum bieten solle.

Naja, man darf gespannt sein. 😉

Eine Angelegenheit für die Allianz

September 19th, 2011

Zwei miteinander verheiratete Mandanten sind Empfänger von Hartz IV und haben jeweils einen eigenen Aufhebungsbescheid erhalten. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren stehen nun zwei separate Widerspruchsbescheide im Raum, die naturgemäß mit zwei separaten Klagen angefochten werden sollen.

Auf die Deckungsanfrage hin teilt die Allianz mit, dass sie einmal Deckung gewährt, es sich jedoch um eine einzelne Angelegenheit handele.

Man sehe

„hier keinen Grund, warum unterschiedliche Widerspruchsbescheide in unterschiedlichen Klageverfahren angegriffen werden müssen, um dann im Verlauf der verfahren durch das Gericht zu einem Verfahren zusammengeführt zu werden.“

Nun, der Grund ist ganz einfach und der Allianz nach eigenem Bekunden auch bekannt:

Es sind zwei unterschiedliche Widerspruchsbescheide. Und das Gericht entscheidet über eine Verbindung der Verfahren, nicht die klagenden Parteien. Und bis zu der Verbindung sind und bleiben es zwei unterschiedliche Angelegenheiten!

Die Württembergische, der „BHG“, die „hRspr.“ und die Literatur

September 14th, 2011

Der Kollege Munzinger hat Stress mit der Württembergischen – offensichtlich hat er unter Hinweis auf das Urteil des BGH IX ZR 110/10 vom 13.o1.2011 eine 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht. Das passt der Württembergischen natürlich gar nicht. Sie belehrt den Kollegen:

Wir dürfen darauf hinweisen, dass das von Ihnen erwähnte BHG-Urteil den gesetzliche Vorgaben und der hRspr. sowie Literatur widerspricht.

(Schreibfehler sind original)

Ach, wirklich? Typischer Fall von Recht und doch nicht Recht bzw. die Feinheiten nicht verstanden. BGH a.a.O.:

Die Rechtsanwälte des Klägers durften jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (m.w.N.). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß Â§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers war nach diesen Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwändig.

Zwischenergebnis:
Die 1,3-fache Geschäftsgebühr fällt in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an. Jetzt kommt der zweite Schritt, der BGH weiter:

Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen überprüfung entzogen (!). Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (m.w.N.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.

Und die Toleranzgrenze von 20 % entspricht sehr wohl der herrschenden Meinung in Rechtsprechung + Literatur.

ARAG: Keine dumme Frage

September 7th, 2011

Die ARAG kürzt mal wieder das Honorar, weil ein Sachbearbeiter es so für angemessen hält. Allerdings ist er auch neugierig:

Muß der Verteidiger solche Fragen eigentlich beantworten? Oder kann es sein, daß der ARAG-Mitarbeiter hier eine Grenze überschritten hat?

Gut, wenn der Versicherungsnehmer weiß, was sein Versicherer alles über ihn wissen möchte. Man weiß ja nie, wofür man solche Informationen noch missgebrauchen kann, nicht?

Concordia – schlampig oder nur unzuverlässig?

September 5th, 2011

Wir haben der Concordia nach Abschluß des Mandats unsere Abrechnung geschickt und um Ausgleich unserer Kostennote gebeten. Heute erhalten wir die Reaktion darauf:

Davon abgesehen, daß der Sachbearbeiter für diese Mitteilung fast zwei Wochen braucht, stellt sich die Frage, warum unser Faxbericht mitteilt, daß das Fax vollständig abgesandt wurde:

Nun gut, wir schicken die Abrechnung ein weiteres Mal an den Versicherer und hoffen, daß das Fax nun ankommt und dann auch noch bearbeitet wird. Irgendwann. Wenn dann auch noch die Zahlung einträfe, wäre alles wunderbar. Solange wir bis dahin nicht verhungert sind.

Aber vielleicht fragen wir bei unserem Mandanten mal nach, ob er nicht die Versicherungsleistung vorstrecken mag …

Die weiteren Fehler in dem Schreiben der Concordia möchte ich hier nicht auch noch kommentieren; nicht, daß mir hier noch vorgeworfen wird, besonders kleinlich zu sein.

CONCORDIA – ein offener Brief

September 2nd, 2011

Manche lernen’s einfach nie. Ob der Vorstand wohl helfen kann?

Sehr geehrte Damen und Herren,

da die Sachbearbeiter in Ihrer Schadensabteilung offensichtlich nicht in der Lage sind, Zahlungen ordnungsgemäß zu bezeichnen, wende ich mich heute erneut an Sie mit der nochmaligen Bitte, Abhilfe zu schaffen:

Auf diesem Briefbogen finden Sie oben rechts ein Kästchen mit dem Eintrag: „Unser AZ – Bitte vollständig angeben!“, darunter unser Aktenzeichen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wird dieses Aktenzeichen immer wieder auf die beiden letzten Zahlen verkürzt. Dass so eine Zuordnung Ihrer Zahlungen nicht möglich ist, dürfte offensichtlich sein. Ebenso dürfte es Ihnen anhand der o.a. verkürzten Schadensnummer nicht möglich sein, dieses Schreiben einer Ihrer Akten zuzuordnen.

Tatsächlich lautet Ihre Schadensnummer vollständig 60-13-11-51405-5 fe, ebenso besteht unser Aktenzeichen aus dem Namen des Mandanten, ggf. der Gegenseite sowie einer internen Nummer, die alleine nichts über den Fall aussagt. Es wäre schön, wenn Sie dieses Ihren Mitarbeitern endlich verdeutlichen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Wahrscheinlich wird man wiederum Besserung geloben. Ob das andauert, bliebt abzuwarten.

Update 16.o9.2011: Man gelobt Besserung. Und es ändert sich … NICHTS!

SNR 60-13-10-72280-0-1/02
07-10
IM AUFTRAG CONCORDIA
RECHTSSCHUTZVERS. AG
CONCORDIA VERSICHERUNGEN

Neues von der ROLAND

August 31st, 2011

Herr Kollege RA Negm-Awad teilt uns Folgendes mit:

Mandantin “ sie trägt einen weiblichen Vornamen “ ist bei der Roland versichert. Sie erhält die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Die Begründung unserer Kündigungsschutzklage beginnt mit den Worten:
„Die Klägerin ist bei der Beklagten in … beschäftigt. Zuletzt erhielt sie als Niederlassungsleiterin ein jährliches Einkommen in Höhe von (13 x 4.310,57 € =) 56.037,41 € brutto.“

Ich bitte um Deckung und füge die Klageschrift bei.

Die Roland schreibt, dass sie meinem Mandanten die Deckung bestätigt. „Sollte er Ihnen das Mandat noch nicht erteilt haben… “
Kann schon mal passieren.
Dann fragt die Roland, wie ich auf den Streitwert komme. Dieser ergäbe sich nicht aus den eingereichten Unterlagen.
Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage ist ein Quartalsbruttoeinkommen. Das Jahresbruttoeinkommen steht im zweiten Satz der Klageschrift. Meint die Roland, ich hätte das Jahreseinkommen falsch in der Klage angegeben? Soll ich dreizehn Monatsabrechnungen beifügen? Will man die Klage dort nicht lesen? Oder ist die Division des Jahreseinkommens durch 4 ein Rechenschritt, den die Roland gerne vorgerechnet haben will?

Mit freundlichen Grüßen
Sami Negm-Awad
Rechtsanwalt