DA – kein Rechtschutz für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen

Dezember 27th, 2011

Herr K. lebt glücklich und zufrieden. Er ist Arbeitnehmer und rechtsschutzversichert. Dann beginnen seine arbeitsrechtlichen Probleme:
Zunächst zahlt der Arbeitgeber die Löhne nicht mehr pünktlich und vollständig (Juli 2011), dann geht er in die Insolvenz (August 2011). Herr K. kann und muss für die letzten drei Monate darum die Zahlung von Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen (September 2011). Der Insolvenzverwalter verlangt von Herrn K. später noch die Unterzeichnung von Abtretungserklärungen (September 2011). Der Insolvenzverwalter teilt später auch noch mit, dass ab dem 01.10.2011 ein Betriebsübergang § 613 a BGB auf ein neues Unternehmen stattfinde (29.09.2011). Der „neue“ Arbeitgeber verlangt von Herrn K. die Unterschrift unter einen neuen (natürlich geänderten) Arbeitsvertrag (Oktober 2011).

Herr K. macht alles richtig:
Er lässt sich von Anfang an (ab August 2011) anwaltlich beraten. Darum hat er keine Fristen versäumt (InsO-Geld, § 324 SGB III), hat er – nach Prüfung des Schreibens des Insolvenzverwalters – dem Betriebsübergang nicht widersprochen und sich von seinem „neuen“ Arbeitgeber auch nicht zu einer Unterschrift unter einen zu seinem Nachteil geänderten Arbeitsvertrag verleiten lassen.

Damit könnte alles gut sein. Ist es aber nicht, denn Herr K. ist bei der DA versichert.

Der habe ich am 05.11.2011 von meiner dreimonatigen Tätigkeit für Herrn K. ausführlich berichtet und um Ausgleich der mit Herrn K. dafür vereinbarten Beratungskosten (250,00 € zzgl. USt) gebeten. Die DA antwortet darauf nicht, die DA bearbeitet ihre Schadenfall gar nicht selbst. Als „Schadensabwickler“ meldet sich die ZURICH. Die zahlt aber nicht, sondern stellt nur eine sinnfreie Frage: „In welcher Höhe besteht der Anspruch?“ Wer lesen will und kann ist klar im Vorteil. Zahlung hatte Herr K. gar nicht verlangt. Was also soll die Frage?

Da Zahlung bis dahin immer noch nicht erfolgt ist, fragt Herr K. am 21.12.11 bei der DA nach. Antwort: Sein Fall sei dort „unbekannt“ (!), man werde sich aber bei ihm melden. Die DA meldet sich aber nicht.
Mein Büro ruft deswegen am 22.12.2011 selbst bei der ZURICH an. Nun will die ZURICH nicht mehr wissen, in welcher Höhe ein „Anspruch“ besteht, sondern wie hoch „das monatliche Gehalt von Herrn K.“ ist. Diese Frage ist ebenso sinnlos wie die erste, wird von meinem Büro aber beantwortet: Im Durchschnitt 1.775,37 € brutto/monatlich.

Nun geht alles ganz schnell: Nach 5 Minuten erhält mein Büro ein Ablehnungsschreiben der ZURICH

Eine „übliche“ Gebühr – was soll das sein?
Herr K. hat mit seinem Rechtsanwalt für die mehrmonatige Beratungstätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart. So steht auch in meiner Rechnung: „Vergütungsvereinbarung, § 4 RVG“.
Was die ZURICH meint, lässt sich nur erahnen:
Wenn – anders als hier – keine Vereinbarung (§§ 3a,4 RVG) getroffen wird, schuldet der Mandant dem Rechtsanwalt eine Vergütung nach den Bestimmungen des BGB (§ 34 Abs.1, Satz 2 RVG) die bei Verbrauchern (das sind auch Arbeitnehmer) dann aber nicht mehr als 250,00 € netto betragen darf (§ 34 Abs.1, Satz 3, 1.Halbsatz RVG).
So weit so gut. Nur geht es hier nicht darum: Herr K. hatte ja ein Honorar vereinbart.
Allerdings:
Auch wenn eine Vereinbarung fehlt und das Beratungshonorar nach § 34 Abs.1 RVG ermittelt werden muss, geht es auch nicht danach, was „üblich“ ist, auch nicht nach „Höhe des Anspruchs“ oder „Monatsgehalt“. Einfach mal nachlesen in § 34 Abs.1, Satz 3, 2.Halbsatz RVG: Dann sind allein die Kriterien des § 14 I RVG maßgeblich! Es kommt dann also unter anderem darauf an, welche Bedeutung die Angelegenheit für Herrn K. hatte, auf den Umfang der Rechtsanwaltstätigkeit, die Schwierigkeit der Sache und anderes.
Die ZURICH kann oder will das Gesetz aber nicht lesen.
Wen wunderts? Die ZURICH liest ja auch nicht, was man ihr schreibt.
Fazit:
Die DA sammelt von Herrn K. nur Prämien ein. Im Schadenfall kümmert sie sich nicht um ihren Versicherungsnehmer. Dafür ist die ZURICH da. Dort herrscht offenbar aber nur der unbedingte Wille zum „Sparen“ – natürlich nur in den Taschen des Versicherungsnehmers. Die ZURICH weiß offenbar nicht, wie sie gegenüber der DA ihre Existenzberechtigung anders nachweisen soll.

Abhilfe:
Herr K. kann seinen Rechtsschutzversicherungsvertrag wegen der unberechtigten Leistungsablehnung jetzt kündigen (Sonderkündigungsrecht). Herr K. kann die ZURICH außerdem mit guter Aussicht auf Erfolg auf Zahlung des offenen Rechtsanwaltshonorars (147,50 €) verklagen.
Bei der DA und der ZURICH rechnet man wohl damit, dass Herrn K. das unbekannt oder zu lästig ist.
Wetten, dass es für beide Versicherer im neuen Jahr eine Überraschung gibt?

DEURAG zahlt nichts mehr

Dezember 23rd, 2011

über ein Problem der DEURAG, die nach Auskunft einer dortigen Mitarbeiterin eine Rechnung nicht bezahlen könne, berichtete Frau Rechtsanwältin Ute Graf von der Kanzlei Fritsch Graf Horsten aus Bergisch Gladbach am 22. Dezember 2011 auf der Mailing-Liste für Rechtsanwälte:

Ich habe gerade festgestellt, dass die DEURAG eine Rechnung aus Juli trotz Mahnung Ende August nicht bezahlt hat. Da mir das komisch vorkam, weil die Rechtsschutzversicherer eigentlich immer zahlen, habe ich heute telefonisch nachgefragt, ob das sein kann oder ob bei uns etwas falsch verbucht wurde. Da wurde mir bestätigt, dass nicht gezahlt wurde. Auf die Bitte, das dann jetzt doch bitte umgehend nachzuholen, wurde mir gesagt, dieses Jahr gingen nur noch Gerichtskosten raus, sie könne die Rechnung nicht bezahlen. Ich solle noch mal schreiben, denn der Sachbearbeiter sei im Urlaub und sie könne auch nicht alles notieren, was Anfang Januar gemacht werden müsste.

Die Reaktionen der Kollegen auf der Mailingliste waren zahlreich. Insbesondere die Liquiditätsfrage, also die Ungewissheit darüber, ob noch liquide Mittel bei der DEURAG vorhanden sind, um aktuelle Verbindlichkeiten bezahlen zu können, war ein Thema.

Bereits in den Jahren 2008 und 2007 hatte Rechtsanwalt Bert Handschumacher hier im Blog die Frage nach Zahlungsunfähigkeit gestellt bzw. von Zahlungsschwierigkeiten der DEURAG berichtet.

Ich werde über die Feiertage aufmerksam die Berichterstattung in den Medien verfolgen und ggf. hier zeitnah berichten. Frau Rechtsanwältin Graf wird uns auch auf dem Laufenden halten.

Update:

Frau Rechtsanwältin Graf teilte mit:

Die DEURAG hat mir ein Schreiben vom 28.12.2011 geschickt (Eingang 30.12) mit dem man sich für die verspätete Bearbeitung der Kostennote entschuldigt und den Betrag angewiesen hat. Dieser ging dann auch noch am 30.12.2011 bei uns ein.

An einen Zufall glaube ich weniger.

Seeleneinkäufer bei der HUK

November 25th, 2011

Die HUK kauft sich Rechtsanwälte ein: Der Versicherer verspricht, „im konkreten Rechtsschutzfall Empfehlungen“ für Rechtsanwälte auszusprechen, wenn sich die Anwälte verpflichten, auf einen Teil ihrer Vergütung zu verzichten.

In der „Mustergebührenvereinbarung“ zwischen dem Versicherer und dem Anwalt heißt es unter anderem:

Betragsrahmengebühren werden im außergerichtlichen Bereich mit der Mittelgebühr abzüglich eines Nachlasses von 19 % abgerechnet.

Es kursieren Gerüchte, daß die anwaltliche Leistung der „HUK-Anwälte“ auch etwa 19 % unter dem Durchschnitt liegen sollen. Ob diese Gerüchte zutreffen, habe ich nicht geprüft.

Unsere Mandanten jedenfalls bekommen 100 % der Leistung, gern auch mehr, wenn das notwendig ist. Und deswegen brauchen wir auch keine Empfehlung von einem Versicherer, dem wir für jeden vermittelten Mandanten eine Provision zahlen müssen.

LawyersLife? Live and let die!

November 24th, 2011

Die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung hat ja mit LawyersLife angeblich eine Qualitätsoffensive gestartet (wieder so ein Fremdwort). 😉

Das Motto könnte wohl auch „Recht und billig“ sein, insbesondere letzteres: Die von der HUK dort angebotene Gebührenreduzierungvereinbarung führt jedenfalls zu merkbaren Gebührenreduzierungen bei (Fach)Anwälten, die das Spielchen mitmachen – und im Gegenzug auf mehr Mandate hoffen (so sie denn „mindestens eine rechtsschutzrelevante Fachanwaltschaft vorhalten, mit dem Versicherer über das GdV-Branchennetz kommunizieren können“ sowie ferner über ein Zertifikat „einer beliebigen, unabhängigen, akkreditierten Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO 9001“ verfügen.

Ob sich diese Hoffnung wohl erfüllt?

Vielleicht ein Anlass, HUK-Rechtsschutzversicherte daran zu erinnern, dass sie das Recht zur freien Anwaltswahl haben.

Der Roland und die Eckkneipe in Neukölln

November 24th, 2011

Der Roland überweist:

Dieser gewaltige Betrag ist die Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschale.

Wenn wir Ermittlungsakten zugesandt bekommen, berechnet uns dafür die Staatsanwaltschaft bzw. die Justizkasse 12 Euro. Das sind Verfahrenskosten, die der Rechtsschutzversicherer zu erstatten hat.

Kein Thema, jedenfalls für die allermeisten Versicherer. Wir bitten regelmäßig darum, diese Pauschale direkt an die Kasse zu zahlen und gut ist’s.

Beim Roland geht das nicht. Dieser Versicherer macht seit Jahren ein Heidentheater um diese Pauschale. Statt den für alle Beteiligten einfachen Weg zu gehen, überweist der Versicherer die 12 Euro an uns. Oder noch „besser“: Er schreibt uns einen langen Brief und teilt mit, daß diese Pauschale in einer vor Monaten bereits geleisteten Zahlung enthalten gewesen sein soll.

Wenn uns diese Zahlung – auf welchem Wege auch immer – zufließt, müssen wir darauf die 19 % Umsatzsteuer erheben, eben jene 2,28 Euro. Also müssen wir dem Roland (als Vertreter unseres Mandanten) eine neue Rechnung mit der Steuer schreiben und der Versicherer überweist dann – der Roland manchmal auch erst nach ein, zwei Mahnungen – den Kleckerbetrag.

Mit der Berechnung, Buchung, Mahnung, Aufschreibung … haben sich dann bis zur Erledigung drei bis vier erwachsene Menschen beschäftigen müssen.

Man könnte fast glauben, beim Roland sitzen Betriebswirte, die sich beim Rechnen in demselben Zustand befinden wie ein Gast morgens früh um fünf in einer Neuköllner Eckkneipe.

Update
(und zur Kenntnisnahme durch unsere Neuköllner Freunde):

BGH, Urteil vom 06.04.2011 “ Az.: IV ZR 232/08:

2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungs-pauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.

3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedin-gungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

Lob! Blitzschnelle Zusage, schnelle Zahlung

November 23rd, 2011

Ich muss heute ein großes Lob an die DEURAG aussprechen. In zwei unterschiedlichen Fällen stellte ich über Drebis.de Deckungsanfragen an die DEURAG.

Die erste Zusage war nach unglaublichen 30 Minuten da, die zweite nach einer knappen Stunde.
Beide Vorschusszahlungen waren innerhalb von wenigen Tagen ebenfalls bereits gutgeschrieben.

Daher: Danke DEURAG, weiter so ! Zumindest wenn man über Drebis geht, dann klappt das prima. Auf dem herkömmlichen Weg kanns immer noch etwas dauern.

Neue, bekannte Probleme mit der ARAG

November 2nd, 2011

Rechtsanwalt Christopher Wenke aus Wolfsburg berichtet in der Hamburger Mailingliste für Rechtsanwälte – mit mehr als 1.000 Teilnehmern – über seine Erfahrungen mit der ARAG. Mit seiner Zustimmung möchten wir diese Erfahrungen auch hier veröffentlichen:

Ich dachte eigentlich dieses Problem gäbe es nicht mehr, aber die ARAG lehrt mich eines Bessern.

Ich mache außergerichtliche Ansprüche meines Mandanten gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend. Es geht um Schäden aus einen Einbruchsdiebstahl. Die ARAG, Rechtsschutzversicherung meines Mandanten, teilt mir auf übersendung meiner Kostennote, in der ich eine 1,3 Geschäftsgebühr abrechne, mit, dass sie diese nicht akzeptiere und kürzt auf 1,0. Mein „anwaltlicher Ermessenspielraum“ sei berücksichtigt worden. Garniert wird dieser „Mist“ mit einer BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2006. Ich glaub ich steh im Wald!

Eins ist sicher, sollte demnächst einmal wieder ein Mandant nach einer Empfehlung für eine Rechtsschutzversicherung nachfragen, werde ich ausdrücklich vor der ARAG warnen!

Dieser Warnung schließen sich die Redaktion des RSV-Blog und viele Rechtsanwälte an, die vergleichbare Erfahrungen mit den teils willkürlichen Kürzungen der Vergütung durch die ARAG gemacht haben.

Andere Anwälte haben bei der ARAG bereits resigniert, nachdem sie wiederholt versucht haben, der Leistungsverweigerung des Versicherers Einhalt zu gebieten. Die Kollegen sind nun nicht mehr bereit, die Korrespondenz mit den Sachbearbeitern der ARAG zu führen.

Das müssen dann die Kunden selbst erledigen, die dann oft sehr schnell feststellen, daß sie sich auf diesen Versicherer nicht verlassen können. Sie haben teure Prämien bezahlt und stehen trotzdem teilweise ohne Versicherungsschutz da.

Roland – Fragen, Fragen, nur nicht zahlen

Oktober 26th, 2011

Der Kollege Stefan Walter übermittelte uns einen Erfahrungsbericht über überdurchschnittlich schlechtes Regulierungsverhalten:

Der Roland mal wieder:

Nach erfolgreicher Räumungsklage hatten wir Räumungsauftrag nebst Vollstreckung der im Urteil titulierten vorgerichtlichen Kosten gegen die drei Schuldner erteilt. Durch überobligatorische Bemühungen von Mandant, Anwalt und Gerichtsvollzieher konnten die üblichen Gerichtsvollzieherauslagen von 5.000,- Euro für Möbelwagen etc. komplett eingespart werden, die Schuldner sind schließlich „freiwillig“ ausgezogen (und in einen anderen Bezirk umgezogen).

Daraufhin haben wir am 22.08. unsere Schlussrechnung an den Roland übersandt, nebst kurzer Zusammenfassung des Ergebnisses natürlich. Es ergab sich unter Anrechnung des Vorschusses noch ein Betrag von beinahe 200,- Euro brutto.

Am 08.09. forderte der Roland die übersendung des Urteils und des Vollstreckungsprotokolls an, was natürlich völlig in Ordnung ist, wenn auch sicherlich bereits zwei Wochen früher möglich. Weiter erklärte er, er könne „nicht nachvollziehen, inwiefern hier eine 0,9 Gebühr beim Räumungsauftrag angesetzt wurde.“ Das Urteil und das Vollstreckungsprotokoll haben wir am selben Tag zurückgefaxt nebst Erläuterung, dass drei 0,3-Gebühren anfallen, weil drei Schuldner vorhanden sind (was sich freilich aus der Kündigung oder der Klageschrift bereits ergeben hätte, aber gut).

Mit Schreiben vom 22.09. bat der Roland, auch den „Räumungsantrag“ zu übersenden, den wir am 27.09. zufaxten. Nur unwesentlich später, bereits am 18.10., erkundigte sich der Roland dann, – weshalb der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen wurde (-> weil er sich durch den Auszug erledigt hatte und eine Erledigungserklärung eines Gerichtsvollzieherauftrages halt nicht möglich ist) – weshalb die Beträge im Auftrag und im Protokoll abweichen (-> tun sie nicht; einmal ging es um 983,44 Euro, einmal um 433,41 Euro plus 550,03 Euro).

Dies wurde dem Roland mit Fax vom 19.10. nochmals im Detail erläutert, man hat ja schließlich nichts besseres zu tun. Die damit verbundene Fristsetzung ist mittlerweile ohne Reaktion abgelaufen, aber ich bin zuversichtlich, dass wir noch in diesem Jahr eine Rückfrage erhalten werden.

Wahrscheinlich – aber ob es denn bei einer Rückfrage bleibt … 😉

DEURAG Tarif „M-Aktiv“ eine Mogelpackung?

Oktober 26th, 2011

Aus einer Pressemitteilung des Deutschen Anwaltvereins:

Vorsicht bei Mogelpackungen in der Rechtsschutzversicherung
Mit dem Titel „M-Aktiv“ wird der Eindruck erweckt, die Kunden könnten zukünftig aktiver ihre Interessen vertreten als bisher. Tatsächlicher Kern ist aber eine Leistungsminderung, und es droht die Gefahr, dass wichtige Fristen versäumt werden. …

Dem Kunden wird die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erst vor Gericht zugebilligt, davor aber verweigert. Stattdessen wird ein „Mediator“ angeboten. Besonders problematisch ist der ausschließliche Weg über die Mediation im Arbeitsrecht, das insbesondere in dem wichtigen Kündigungsschutzbereich von kurzen gesetzlichen Klagefristen betroffen ist, die durch das Mediationsverfahren nicht gewahrt werden.

Die Sorgen der ARAG

Oktober 26th, 2011

Die Arag macht sich Sorgen um ihre Bekanntheit. Wenn sie nach Namen von Versicherern gefragt werden, kennen 64 Prozent der Befragten die Allianz, 39 Prozent die HUK-Coburg, 26 Prozent die Axa und 21 Prozent die Hamburg-Mannheimer. Immerhin 19 Prozent der Befragten bei der „ungestützten Bekanntheit“ nennen die Gothaer, aber nur neun Prozent die Arag. „Den Wert wollen wir in diesem Jahr auf elf Prozent steigern,“, sagte Heiermann.

berichtete die Financial Times Deutschland am 07.07.2011.

In Anwaltskreisen hat die ARAG das Ziel vermutlich bereits mehr als erreicht. Dort scheint der Versicherer sehr gut bekannt zu sein – als nicht empfehlenswert und höchst problematisch, was das Regulierungsverhalten angeht. In unserer Kanzlei gehört die ARAG insoweit zu den Spitzenreitern der Leistungsverweigerer.