D.A.S. – Es gibt keine dummen Fragen?

August 17th, 2011

Es geht um die „beliebten“ Vermittlungsgebührenvereinbarungen zu Nettopolicen. Die Mandanten (Eheleute) hatten gleich drei dieser Verträge abgeschlossen, um die jetzt gestritten werden soll. Also entsprechendes Schreiben mit Kostendeckungsanfrage an D.A.S., dazu drei Vorschussnoten, berechnet nach dem jeweiligen Gegenstandswert der einzelnen Verträge.

Eigentlich logisch, oder? Nicht für D.A.S.:

Wir bitten um Erläuterung, warum Sie vorliegend drei Gebührenrechnungen erstellen und nicht nach einem Gesamtstreitwert abrechnen. Auch hiesiger Sicht liegt vorliegend ein Streitgegenstand vor. Wir bitte um Stellungnahme.

Meinen die das ernst? Eigentlich wiederhole ich mich ungern: Drei Verträge, zwei für den Gatten, einer für die Gattin. Die jeweiligen Gegenstandswerte hatte ich bereits einzeln dargestellt.

Dass diese Verträge jeweils rechtlich selbständig sind und deshalb keine (!) Addition der Gegenstandswerte stattfindet, dürfte doch absolut offensichtlich sein, oder? Nichts mit „Mengenrabatt“.

Concordia – Fragen statt zahlen

August 11th, 2011

Da die Gegnerin trotz Verurteilung keine Zahlung leistet, wird Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt und entsprechende Rechnung an Concordia geschickt. Anstatt einer Zahlung kommt folgende Frage:

Welches Ergebnis hatte die Zwangsvollstreckung?

Liebe Concordianer:
Diese Frage kann man erst dann beantworten, wenn man das Ergebnis kennt. Die Honorarforderung entsteht allerdings schon mit Erteilung des Auftrages und grundsätzlich unabhängig von dem Ergebnis. Hätte die Zwangsvollstreckung allerdings zu einer Tilgung der Forderung und insbesondere der Kosten geführt, hätte ich keine Rechnung geschickt.

Was soll also die Frage?

Freie Anwaltswahl auch für Rechtsschutzversicherte ?!

August 10th, 2011

Was denn sonst – sollte man denken. Die Praxis (neudeutsch auch Schadenssteuerung genannt) sieht anders aus:

Rechtsschutzversicherer leiten Versicherungsnehmer gerne bevorzugt an Vertragsanwälte weiter. Diese Praxis fand deutliche Kritik der bayerischen Justiz- und Verbraucherschutzministerin, wie beck-aktuell berichtet:

Die freie Wahl des Rechtsanwalts ist ein wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung, findet Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Beate Merk (CSU): „Nur wer seinen Rechtsbeistand frei wählen kann, kann seine Rechte eigenverantwortlich und bestmöglich wahrnehmen.“ Das müssten auch die Rechtsschutzversicherungen beachten, so die Ministerin in einer Mitteilung ihres Ministeriums. Das Versicherungsvertragsgesetz verbiete ihnen deshalb, die freie Anwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren einzuschränken.

Die Ministerin weiter: „Wenn eine Rechtsschutzversicherung ihre Kunden über qualifizierte Anwälte informiert, ist das als Serviceleistung durchaus zu begrüßen. Für mich ist die Grenze aber dann überschritten, wenn die Versicherten in unzulässiger Weise zur Wahl von Vertragsanwälten der Versicherung bewegt werden sollen.“ Nach Merk ist das beispielsweise dann der Fall, wenn dem Versicherten, der lieber den Anwalt seines Vertrauens beauftragt, mit der Erhöhung der Versicherungsprämie gedroht wird. Oder wenn umgekehrt finanzielle Vorteile winken, falls man sich für den von der Versicherung empfohlenen Vertragsanwalt entscheidet.

„Das deutsche und das europäische Recht untersagen mit gutem Grund die Einschränkung der freien Anwaltswahl. Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenkollision zu Lasten des Versicherten. Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt“, erklärt die bayerische Justiz- und Verbraucherschutzministerin. Merk fordert daher die Versicherungsaufsicht auf, die Praxis einiger Rechtsschutzversicherungen unter die Lupe zu nehmen und erforderlichenfalls tätig zu werden.

In der Tat ein Missstand, der auch hier bereits des öfteren kritisiert wurde. Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. wie die BaFin hierauf reagiert.

Dank an den Kollegen Dr. Imhof für den Hinweis auf den Beitrag.

DEURAG – unerreicht + säumig

Juli 20th, 2011

… oder auch unerreicht säumig: Meine Gebührennote vom o6.o4.2011 (!) ist trotz telefonischer Erinnerung vom 13.o7.2011 noch offen (da war DEURAG noch telefonisch zu erreichen). Heute sind sowohl die Telefon- als auch die Faxnummer ständig besetzt.

Sollte das einem zu denken geben – ebenso wie die Tatsache, das gerade in „DEURAG-Fällen“ Zahlungen (fast) immer erst auf entsprechende Mahnung(en) erfolgen?

ARAG – Geld, Arbeit und schlechte Laune

Juli 4th, 2011

In einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung ist das Gericht unserer Beweisanregung gefolgt und hat einen Beweisbeschluß erlassen. Es soll ein Sachverständiger beauftragt werden.

Wir wenden uns – am 16 Juni – mit eigentlich klaren Worten an die ARAG und bitten um überweisung des Vorschusses:

Um Nachfragen vorzubeugen, fügen wir unserer Bitte auch den Beschluß des Gerichts bei. Dort ist – jedenfalls für den Kundigen – zu lesen:

Eigentlich nicht möglich, jetzt noch irgendwas falsch zu machen. Eigentlich. Die gut ausgebildeten Sachbearbeiter bei der ARAG schaffen es trotzdem!

Irgendwann gegen Ende Juni trudelte bei uns eine Zahlung der ARAG ein. 1.600,60 Euro. Verwendungszweck:

192000288722
RS-S-31-0012-1549-3619
NACHNAME, VORNAM 10C14072/U0
0469 DEVK ARAG ALLGEMEINE
RECHTSSCHUTZ VERS. AG

Sonst kein Hinweis. Kein Anschreiben. Nichts. Wir haben’s dann doch noch herausgefunden.

Die ARAG hat „gedacht“ (!), wir wollen einen weiteren Vorschuß auf unser Honorar. Weitere 2.500 Euro. Da wir aber schon einmal einen Vorschuß in Höhe von 899,40 Euro erhalten hatten, haben die Rechenkünstler bei der ARAG diesen Betrag abgezogen und dann noch die Differenz überwiesen, eben die 1600,60 Euro.

Zwischenzeitlich war die Frist zur Zahlung der Gerichtskosten an die Justizkasse verstrichen. Und wir konnten uns nun darum kümmern, den Bockmist, den die ARAG da fabriziert hat, wieder zu richten. Zeit und Energien, die wir viel lieber in die Bearbeitung des Mandats investiert hätten.

Es ist immer wieder eine helle Freude, mit den außerordentlich kompetenten Mitarbeitern der ARAG zusammen zu arbeiten!

Wer allerdings an solchen Spielchen nicht interessiert ist, weil er für seine Prämien eine zuverlässige Leistung bekommen möchte, sollte besser einen großen Bogen um diesen Versicherer machen. Sonst kostet es Geld, macht Arbeit und verursacht nur schlechte Laune.

Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer

Juni 29th, 2011

Die Verkehrsanwälte informieren:

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht wurde in letzter Zeit vermehrt von Mitgliedern darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsschutzversicherer versuchen, Versicherungsnehmer zu veranlassen, Anwälte aus ihrem Vertragsanwaltsnetz zu beauftragen. Sie bieten ihren Versicherungsnehmern Vergünstigungen für den Fall an, dass sie Kooperations-Anwälte der Versicherung mandatieren. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist daran interessiert, konkrete Fälle genannt zu bekommen, in denen potentielle Mandanten Sie nicht mandatiert haben, nachdem die Rechtsschutzversicherung diesen Vergünstigungen für den Fall, dass sie einen Kooperationsanwalt beauftragen, angeboten hat.

Teilweise ist in den Versicherungsbedingungen festgelegt, dass die Selbstbeteiligung oder aber die Rückstufung im Rechtsschutzfall entfällt, wenn ein Vertragsanwalt des Versicherers beauftragt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bittet darum, ihr ARB, die diese Bedingungen enthalten, zu übermitteln. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist, um den Umfang der Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer oder andere Unregelmäßigkeiten erkennen zu können, auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Teilen Sie Ihre Erfahrungen bitte der Geschäftsstelle unter folgenden Kontaktdaten mit:
Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Littenstraße 11, 10179 Berlin,
bachmann@anwaltverein.de,
Telefon: (0 30) 72 61 52 123,
Telefax: (0 30) 72 61 52 195.

Roland – Unerträgliche Ignoranz

Mai 24th, 2011

Die Mandantin hat einen Radfahrer angefahren, weshalb gegen sie wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt wird.

Eben dieses teile ich Roland-Rechtsschutz unter Beifügung der entsprechenden Anhörung mit, wo § 229 StGB (!) ausdrücklich erwähnt wird, bitte um Kostendeckungszusage für die Verteidigung sowie um Anweisung eines angemessenen Honorarvorschusses.

Dass hieran dann noch zwei Mal erinnert werden muss, ist bei Roland nicht ungewöhnlich. Es folgt eine sinnfreie Anfrage, der die in Bezug genommene Anlage nicht beiliegt. Diese wird dann nachgereicht. Einen Monat nach Kostendeckungsanfrage liegt die Kostendeckungszusage dann vor, eine weitere Woche später geht der Vorschuss ein. So weit, so bekannt.

Zwischenzeitlich hatte ich eine Schutzschrift gefertigt, in deren Ergebnis die StA das Verfahren gem. § 170 II StPO (!) einstellte und an die Bußgeldstelle abgab. Diese erließ einen Bußgeldbescheid, der akzeptiert wurde.

Also entsprechende Abrechnung an Roland. Jetzt ist man schnell – folgenden Unsinn zu verbreiten:

Vorliegend wurde gegen den Versicherungsnehmer *) ausschließlich ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit geführt Daher kann diese Sache nur nach den 5100 VV RVG ff. abgerechnet werden.
*) Originalschreibweise

Im Ergebnis will man dann noch 6,43 € überweisen – anstatt restlicher 107,58 €.

So, so, „ausschließlich ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit“. Dass hierfür die Staatsanwaltschaft zuständig ist, wäre mir neu – ebenso, dass Tätigkeiten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (!) deshalb nach Nrn. 5100 VV RVG zu vergüten wären, weil die Sache schließlich (!) mit einem Bußgeldbescheid endete.

P.S.: Die Redaktion des RSV-Blogs wird öfter gefragt, welche Rechtsschutzversicherungen denn empfehlenswert seien. Diese Frage ist eher schwer zu beantworten, deren negative Form höchst einfach, s.o.

Update: Man wird dort immer schneller: Aufgrund eines nicht ganz so freundlichen Faxes vom heutigen Vormittag ruft mich die Sachbearbeiterin heute an: Aufgrund ihrer Unterlagen ergäbe sich nur ein Owi-Verfahren, die Korrespondenz mit der StA liege ihr nicht vor. Stimmt – aber hätte man ggf. nicht fragen können, anstatt im Brustton der Überzeugung Unfug zu verbreiten?

HDI-Gerling wird Roland – Oha!

Mai 10th, 2011

Kommentator Werner machte darauf aufmerksam:

Der Kölner Spezialversicherer Roland übernimmt 100 Prozent der Talanx-Töchter HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung und der HDI-Gerling Rechtsschutz Schadenregulierung.

Spezialversicherer, ja, ja. Da könnte in der Tat einiges zu befürchten stehen. 😉

HDI-Gerling – lernt’s auch nicht

Mai 10th, 2011

In einer Strafsache schicke ich meine Vorschussnote an HDI-Gerling, Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG und Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG. Vor dort teilt man mir Folgendes mit:

„Vorschussweise halten wir Gebühren gem. 4100 / 4104 VV RVG für angemessen.“

„Halten wir“, so so! Wie schon des öfteren angemerkt, werden Rechtsschutzversicherungen in § 14 RVG nicht erwähnt, das Ermessen steht also dem Anwalt zu – und nur diesem. Und über die Grund- und Verfahrensgebühr hinausgehende Gebühren werden hier mit Sicherheit anfallen.

Dass Rechtsanwälte wiederum Vorschuss auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einfordern darf, sollte inzwischen ebenfalls allgemein bekannt sein. Was soll die Kürzerei also?

LVM – Versuchen kann man’s ja mal?

Mai 9th, 2011

In einer Bußgeldsache wurde nach der ersten Hauptverhandlung ein Sachverständigengutachten eingeholt, aufgrund dessen die Erfolgsaussichten für eine Fortsetzung der Sache gegen Null gingen. Also Einspruch gegen den Bußgeldbescheid retour und entsprechende Rechnung an LVM-Rechtsschutz.

Dort will man unter Hinweis auf ein einziges Urteil des AG Köln die Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG nicht zahlen, weil ja schon eine Hauptverhandlung stattgefunden habe. Nach Hinweis meinerseits auf 16 anderslautende Urteile nebst vier Kommentaren zahlt man dann doch – wenn auch „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“.

Schön – aber warum nicht gleich so?