Allrecht – Geballte Inkompetenz

April 18th, 2011

Es geht um eine Auseinandersetzung wegen einer Vermittlungsgebührenvereinbarung im Zusammenhang mit einer Nettopolice. In meiner (schon standardisierten) Rechtsschutzanfrage an Allrecht stelle ich kurz die rechtliche Problematik dar.

In diversen anderen Parallelfällen hatten daraufhin die jeweiligen Rechtsschutzversicherungen Kostendeckungszusage erteilt – nicht so die Allrecht: Sie lehnt die Kostendeckung schlicht ab, da der Fall „in den Bereich spekulativer Geldanlagen“ gehöre, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

Daraufhin teile ich der Allrecht mit, dass es hier schon nicht um den (fondsgebundenen) Lebensversicherungsvertrag geht, sondern ausschließlich um die parallele – und hiervon rechtlich völlig unabhängige – Vermittlungsgebührenvereinbarung. Eine Reaktion der Allrecht erfolgt – zunächst nicht.

Erst auf nochmalige Nachfrage bittet man nun – in sprachlich bzw. inhaltlich schwer nachvollziehbarer Form – um Vorlage umfangreicher bisheriger Korrespondenz, die zudem in der erbetenen Form teils schlich nicht existiert. Also der Allrecht nochmals verdeutlicht, worum es geht.

Nun endlich bequemt man sich zu einer Kostendeckungszusage unter Hinweis auf die Selbstbeteiligung von 150.- €. Also entsprechende Vorschussrechnung (unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung) an Allrecht. Es passiert – wieder nichts. Auf entsprechende Erinnerung teilt Allrecht jetzt lapidar mit:

„Ihre Kostennote ist geringer als die Selbstbeteiligung.“

Ist sie nicht (s.o.) – aber Lesen ist ganz offensichtlich nicht Allrechts Stärke. 🙁

Eine Änderungskündigung der Allianz

April 18th, 2011

Auf welche Art Versicherungsunterunternehmer alte – für den Versicherungsnehmer günstige – Verträge in neue – für den Versicherer rentablere – Verträge ändern, schildert eine Kundin der Allianz:

Wir haben eine Kuendigung unserer seit Febr.1976 laufenden Rechtsschutzversicherung erhalten. In den uns vorliegenden Bestimmungen heisst es „Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht fuer mindestens zwei in einem Kalenderjahr eigetretene Versicherungsfaelle … ist er … berechtigt zu kuendigen“.

Nun haben wir uns „erlaubt“, im Juni 2009 und Anfang dieses Jahres die Versicherung in Anspruch zu nehmen und bekommen ohne Vorwarnung die Kuendigung wegen Schadenssituation, mit dem Hinweis auf moegliche Aenderung des Vertrages mit 300 Euro Selbstbeteiligung und Beitragsangleichung (wie hoch auch immer diese sein mag?)

Bisher zahlen wir 98,51 Euro jaehrlich, ohne Selbstbeteiligung.

Nun haben wir den „Schwarzen Peter“, nachdem, wie ich Internetrecherchen entnehmen konnte, es bei Kuendigung seitens des Versicherers auch schwer ist, eine neue Versicherung zu finden. Dazu sei erwaehnt, dass die Versicherung in den 35 Jahren Laufzeit (Familie mit 3 Kindern) keine 10mal und schoen ueber Jahre verteilt in Anspruch genommen wurde und sich die zu zahlenden Betraege zwischen 80 und 250 Euro befanden.

Ich bin kein Anwalt, aber dieses Vorgehen widerstrebt absolut meinem Rechtsempfinden und ich sehe darin einen Vertragsbruch. Es liegt auf der Hand, dass der Versicherer uns nur aus dem Vertrag schmeissen will.

Vielleicht hat ja jemand eine Idee, wie man diesem Verhalten des Versicherers phantasievoll begegnen kann. § 92 VVG könnte einen möglichen Ansatz enthalten.

übrigens: Die Allianz ist da nicht allein mit dieser Praxis. Die ARAG bereinigte ihren Bestand auf eine ähnliche Weise schon seit längerer Zeit.

Die Roland kämpft wie ein Löwe – gegen den Versicherungsnehmer

April 15th, 2011

Herr Kollege RA Jendricke schildert uns eine aktuelle Erfahrung mit der ROLAND Rechtsschutzversicherung:

Liebe Kollegen,

als regelmäßiger Leser des RSV-Blog kann ich mich heute nicht mehr zurückhalten, auch einmal meine Erfahrungen mit einer Rechtsschutzversicherung mitzuteilen.

Es handelt sich vorliegend um die Roland.

Dem Mdt. wird der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, daneben Nötigung und Beleidigung gemacht. Als wir am 09.02.2011 um Erteilung einer Deckungszusage bitten, übersenden wir den polizeilichen Ermittlungsbericht und teilen mit, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt hat. Wir übersenden eine Vorschussrechnung mit den Gebühren 4100, 4104, 4106 und 4108.

Die Roland schreibt uns am 28.02.2011 (!), dass man weitere Unterlagen benötige:
– Kopie des Einlassungs-/Stellungnahmeschreibens an die Ermittlungsbehörden
– Mitteilung, wegen welcher Delikte konkret ein Ermittlungsverfahren läuft
– Was ergab die Akteneinsicht?
– Liegt inzwischen ein Strafbefehl vor?

Mit Schreiben vom 03.03.2011 teilen wir der Roland mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.02.2011. Wir können nicht verstehen, dass Sie derart viele Unterlagen benötigen, um hier eine Kostenzusage erteilen zu können. Gemäß Â§ 21 ARB umfasst der Verkehrs-Rechtsschutz auch strafrechtliche Vor­würfe im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Mitversichert sind dabei Delikte, die mit einer verkehrsrechtlichen Vorschrift in Tateinheit verwirk-licht werden können, beispielsweise Nötigung gem. § 240 StGB (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Auflage, § 2 ARB 2000, Rn. 254).

Wir weisen auch darauf hin, dass für die Verteidigung Ihres VN im Strafverfah­ren im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes eine hinreichende Erfolgsaus­sicht der Vertei-digung nicht Voraussetzung für Rechtsschutz ist (vgl. Harbauer, aaO., vor § 18, Rn. 17). Auf unser etwaiges Stellungnahmeschreiben und das Ergebnis der Akteneinsicht kommt es hiernach nicht an. Es wird hier nicht übersehen, dass ein etwaiger Vorwurf wegen Beleidigung nicht straßenverkehrsspezifisch ist und damit vom Versicherungs-schutz nicht umfasst ist. Dies können Sie gerne in der zu gewährenden Kostenzusage klarstellend aufführen. Wir bitten nunmehr letztmalig bei Vermeidung einer De-ckungsklage um Kosten­zusage bis 07.03.2011.

Mit freundlichen Grüßen“

Am 04.03.2011 erhalten wir Deckungszusage mit dem Hinweis, dass noch kein ge-richtliches Verfahren abhängig ist und derzeit nicht sicher ist, ob ein solches eingelei-tet wird.

Mit Schreiben ebenfalls vom 04.03.2011 verweisen wir auf § 9 RVG und bitten um vollständigen Ausgleich der Vorschussrechnung.

Mit Schreiben vom 31.03.2011 (!) teilt die Roland nunmehr mit:

„Nachdem in dieser Sache nur eine beschränkte Deckungszusage erfolgen konnte und der genaue Strafvorwurf noch immer nicht bekannt ist, vermögen wir den ge-nauen Umfang des anteiligen Versicherungsschutzes / der Kostentragungspflicht bisher nicht zu bestimmen. Sobald der Strafbefehl vorliegt, wird eine entsprechende Beurteilung anhand der darin aufgeführten Vorwürfe möglich sein. Wir können daher derzeit keinen weiteren Vorschuss anweisen.“

Wir haben die Roland jetzt gebeten, unsere Schreiben genau zu lesen und sich mit den ARB und § 9 RVG vertraut zu machen. Außerdem haben wir letzte Zahlungsfrist gesetzt und die Geltendmachung eines Verzugsschadens angekündigt.

Unser Mdt. wird sich wohl einen neuen Versicherer suchen.

Auf ihrer Internetseite wirbt die Roland mit dem Slogan „Mein Roland hat gekämpft wie ein Löwe!“ Nur leider beschränkt sich der Kampf darauf, die Erbringung von Ver-sicherungsleistungen zu vermeiden.

Roland – langsam wie immer

April 14th, 2011

O-Ton, selbsterklärend und leider typisch:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Angelegenheit hatte ich mit Telefax vom 17.o3.2011 um Kostendeckungszusage für die Verteidigung sowie um Anweisung eines angemessenen Honorarvorschuss gebeten. Trotz Erinnerung vom o1.o4.2011 – die trotz des Datums nicht als Aprilscherz gemeint war – war bisher keinerlei (!) Reaktion Ihrerseits zu verzeichnen.

Sollte nicht nunmehr eine unverzügliche Erledigung zu verzeichnen sein, sehe ich mich gehalten, mich an Ihren VN zu wenden – und diesen auch darüber zu informieren, dass andere Rechtsschutzversicherungen durchaus in der Lage sind, regelmäßig innerhalb weniger Stunden zu reagieren.

Mit freundlichen Grüßen

ÖRAG – peinlich !

April 1st, 2011

In einer Bußgeldsache schicke ich eine Kostendeckungsanfrage nebst Vorschussnote an ÖRAG. Kostendeckungszusage wird mit Telefax vom 10. März 2011 erteilt, gezahlt wird nicht.

Also freundliche Zahlungserinnerung an ÖRAG. Nun wird reagiert, es meldet sich das KompetenzCenter Recht (man beachte!):

„Wir bitten noch um Erledigung unserer Nachfrage vom 10.03.2011.“

Wieder eine dieser absolut sinnfreien Rückverweisungen, kann man nicht sagen, was man will? Also zu Erforschung dessen munter in der Akte geblättert – und siehe da, gemeint ist wohl der Schlusssatz:

Bezüglich Ihrer Kostenrechnung bitte wir um übersendung Ihres Einspruchsschreibens gegen die Anhörung sowie, soweit vorhanden, um übersendung des entsprechenden Bußgeldbescheides.

Sorry, verehrte ÖRAG, dass ich diesen Dünnsinn bisher nicht beachtet habe:

Auf ein „Einspruchsschreiben gegen die Anhörung“ können Sie lange warten, da mir – anders als offensichtlich Ihnen – bekannt ist, dass es einen Einspruch gegen eine Anhörung schlicht nicht gibt – und der Bußgeldbescheid (gegen den ein Einspruch möglich ist und ggf. auch erhoben wird, liegt noch nicht vor.

Dass es der Vorlage dieser Unterlagen „bezüglich meiner Kostenrechnung“ so oder so nicht bedarf, da ein Anwalt – wie hier – bekanntlich Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden (!) Gebühren verlangen kann, werden manche Rechtsschutzversicherungen ohnehin nie begreifen. 🙁

Soviel zur Kompetenz – liegt es am 1. April? 😉

Roland – ohne Mahnung geht da gar nichts

März 23rd, 2011

Unter dem Titel: „Roland Rechtsschutz: Erst falsch, dann beleidigt“ berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Frese aus Heinsberg in seinem Blog über das bekannte, nicht akzeptable Regulierungsverhalten des Roland:

Zum wiederholten Male fällt die Roland Rechtschutzversicherung mit unprofessionellem Verhalten bei der Zahlung eines Vorschusses auf. Ich finde es schon befremdlich, dass offensichtlich ohne eine Mahnung nichts gezahlt wird. Dann wird die Vergütungsrechnung um die angesetzte Befriedungsgebühr gekürzt “ grundlos.

Da hilft es wenig, wenn Gerichte wiederholt entscheiden, daß der Rechtsanwalt einen Vorschuß verlangen darf, dessen Höhe er nach billigem Ermessen bestimmt. Der Roland hat da so seine eigenen Vorstellungen.

Es ist traurig, daß die „Roland Rechtsschutzversicherung“ sich einen festen „Stammplatz“ unter solchen Versicherern „erobert“ hat, von denen Rechtsanwälte regelmäßig warnen. Eben weil die Deckungsanfrage beim Roland immer wieder für schlechte Laune sorgt.

Vorschuss in voller Höhe

März 20th, 2011

Der Kollege Burhoff weist auf den aktuellen Beschluss des OLG Bamberg 1 W 63/10 vom 17.o1.2011 hin (vgl. auch hier), dessen Leitsatz wie folgt lautet:_

Leitsatz: Der Rechtsanwalt darf einen Vorschuss auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einfordern. Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts, wobei es keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss.

Zumindest interessant für Rechtsschutzversicherungen, die immer wieder meinen, erbetene Vorschüsse herunterkürzen zu müssen.

ARAG – kreative Leistungsverweigerung

März 16th, 2011

Der Kollege Ludwig Scheffler aus Ingolstadt berichtet über eine weitere Variante, wie sich die ARAG um die Versicherungsleistung zu drücken versucht:

Für einen Mandanten haben wir Unterlassungsansprüche wegen vorangegangener Beleidigungen der Gegenseite geltend gemacht und dafür bei der ARAG Deckungsanfrage gestellt. Wir erhielten nunmehr die Ablehnung mit folgender kreativer Begründung:

„Es geht in Ihrem speziellen Rechtsfall um Unterlasungsansprüche zur Abwehr eventuell in Zukunft drohender Rechtsverstöße. Derartige Angelegenheiten sind im Leistungsumfanng einer Rechtsschutzversicherung nicht enthalten.“

Kein Wort darüber, dass der Anspruch bereits mit der ersten Rechtsverletzung der Gegenseite in der Vergangenheit begründet wurde. Und dass wir in unzähligen anderen Unterlassungsfällen die Deckungszusage von Rechtsschutzversicherungen erhalten haben (jaja, gelegentlich auch von der ARAG) war wohl auch nur ein Versehen? Wir werden sehen, wie der Versicherungsnehmer diese Leistungsverweigerung hinnimmt. Auf die Durchwahlnummer des Sachbearbeiters haben wir ihn jedenfalls hingewiesen.

Es scheint der richtige Weg zu sein, dem Versicherungsnehmer deutlich zu machen, welche Qualität er sich bei der ARAG für seine teuren Prämien eingekauft hat. Dies gepaart mit dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht und die Warnung vor Neuabschlüssen bei diesem Versicherer ist eine nachahmenswerte Reaktion.

Allianz und die Rechtsprechung

März 12th, 2011

Der Kollege Lars Ritterhoff berichtet über Verständnisprobleme:

In einer Deckungsanfrage bezog ich mich auf eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, wonach der Betrieb von Photovoltaikanlagen als Vermögensverwaltung anzusehen ist. Deckung muss also nach der Rechtsprechung wegen Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen auch dann erteilt werden, wenn kein Rechtsschutz für Selbständige gewährt wird.

Reaktion der Allianz:

„Der von Ihnen zitierten Rechtsprechung können wir uns leider nicht anschließen, da diese nicht nachvollziehbar ist.“

Bei solchen Verständnisproblemen helfen wir gern. Da wird es gerichtliche Nachhilfe geben.

Da dürfte allerdings die Gefahr bestehen, dass die zu erwartende Entscheidung bei Allianzen wiederum auf wenig Verständnis treffen wird. 😉

HUK-Coburg – schnelle Deckungszusage, schnelle Zahlung

März 4th, 2011

In einem aktuellen Mietrechtsfall war dieses Mal nicht nur die Deckungszusage innerhalb weniger Tage da. Nur 2 Tage nach Rechnungsversand war das Geld von der HUK-Coburg schon überwiesen.

Das ist erneut eine positive Erwähnung wert.