Zeichen und Wunder

August 29th, 2010

Man glaubt es kaum, aber in einer Verkehrs-Owi habe ich bei der DEVK am 26.08.2010 einen Vorschuss in Höhe von 450,00 € geltend gemacht. Mit schreiben vom selben Tage teilt mir die DEVK mit, dass der gewünschte Vorschuss in der geltend gemachten Höhe überwiesen wird.

Für die anderen RSVn: Scheibe abschneiden!

Zusage innerhalb von weniger als 24 Stunden

August 25th, 2010

Schon wieder muss ich einer RSV ein Lob aussprechen, diesmal der DEURAG:

Nachdem eigene und hier im Blog gelesene Erfahrungen eher sehr lange Reaktionszeiten befürchten
ließen, stellte ich eine Deckungsanfrage wegen einer dringenden Angelegenheit (Mobbing) bei der DEURAG.

Um alles zu beschleunigen, meldete ich unsere Kanzlei bei der Drebis-Plattform an. Gut, man kann sagen,
auch bei einer „normalen“ Anfrage per Fax sollte es schnell gehen, aber da wir nun mal im Dienste der Mandanten
stehen, wollte ich den sichersten und schnellsten Weg wählen.

Am späten gestrigen Nachmittag per Drebis angefragt, erhielt ich schon heute morgen die Deckungszusage.

Das ist sehr schnell und daher auf jeden Fall ein Lob wert.

Schnelle Zusage und überweisung

August 24th, 2010

Ein Lob an den ADAC, der so schnell reagiert, wie man es nur von wenigen RSVen kennt.

Donnerstags nach den Geschäftszeiten ging die Deckungsanfrage per Fax an den ADAC mit der Bitte, einen Gerichtskostenvorschuss zu überweisen.
Die Deckungszusage lag Montags im Fax, zwei Tage später war der Gerichtskostenvorschuss auf dem Konto.

So schnell kann es gehen – wenn man nur will! Andere RSVen sollten sich ein Vorbild am ADAC nehmen.

ARAG und die Aktenzeichen

August 12th, 2010

Es gibt Versicherer, die versuchen, unnötige Arbeiten zu vermeiden. Und es gibt die ARAG.

Gebetsmühlenartig habe ich die ARAG aufgefordert, unsere Aktenzeichen nicht zu kürzen, sondern sie bei der Korrespondenz und bei Zahlungen vollständig anzugeben. So machen wir das nämlich auch mit den Versicherungs- und Schadennummern dieses Versicherers. Das schafft im Alltag für alle Beteiligten Erleichterung.

Offenbar scheint aber das schlichte Abtippen von Zahlen und Buchstaben die Mitarbeiter bei der ARAG vor größere (intellektuelle?) Probleme zu stellen.

Wir haben mal wieder eine Zahlung von diesem Versicherer erhalten. Diesmal hatte der Versicherer unser Aktenzeichen nicht gekürzt. Nein, der Mitarbeiter der ARAG hat es vollständig vermieden, uns einen Hinweis zu geben, auf welche Sache wir die überweisung buchen sollten. Wir kamen also wieder einmal nicht umhin, dem Chaos-Laden zu schreiben und ihn um die Angabe unseres Aktenzeichens zu bitten. Heute, sechs Tage später, hat sich jemand herabgelassen und uns ein Fax geschickt:

Bemerkenswert ist nicht nur, daß der Weg vom ARAG-Faxgerät bis zum ARAG-Eingangsstempel fünf Tage braucht. Zu erwähnen ist auch die ungelenke Art, wie die ARAG unsere Anfrage beantwortet und unser Aktenzeichen übermittelt. Aber solche gepflegten Umgangsformen scheinen dem Versicherer ohnehin nicht sehr fremd zu sein.

Spannend ist übrigens, daß das, was dieser Primarschüler der ARAG da auf’s Papier gebracht hat, mit unserem Aktenzeichen allenfalls eine gewisse Ähnlichkeit hat. Aber wir konnte nun mit ein wenig Ermittlungstätigkeit – nach einer knappen Woche – die Zahlung zuordnen.

Ach, so. Es ging um 8,93 Euro. Der Aufwand und die Verbuchung dieser überweisung hat ein mehrfaches davon gekostet.

Liebe Versicherungsnehmer, wenn Sie demjenigen, der Ihre Interessen wahrnehmen soll, richtig gute Laune machen wollen: Verzichten Sie darauf, den Versicherungsschutz bei diesem Versicherer einzukaufen. Mandanten sollten Ihre Rechtsanwälte nicht mit der ARAG foltern.

Update:
Hier noch eine Gutschrift der ARAG von heute:

Wenigstens der Name des Versicherungsnehmers steht im Verwendungszweck, aber für welches Mandat der Betrag ist, dürfen wir mal wieder selbst erraten. Ich frage dann eben nochmal nach, die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

Kein Regress des Rechtsschutzversicherers beim Anwalt

August 10th, 2010

Haufe Recht referiert eine Entscheidung des OLG Celle (Urteil 3 U 83/10 vom o5.o7.2010).

Die Rechtsschutzversicherung kann den Anwalt ihres Versicherungsnehmers nicht ohne weiteres wegen eines trotz Aussichtslosigkeit eingelegten Rechtsmittels in Regress nehmen. War es auch kühn, mit einem Fall vor Gericht zu ziehen: Eine Deckungszusage ist ein Schuldanerkenntnis und für Regressansprüche an den Anwalt fehlen die Rechtsgrundlagen.

Der Versicherungsnehmer war Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Sein Anwalt hatte in seinem Auftrag gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft prozessiert, der dann in einem Parallelverfahren für nichtig erklärt wurde. Trotz Hinweises des Gerichts erklärte der Anwalt das Verfahren nicht für erledigt und unterlag schließlich. … Auf Anraten des Landgerichts nahm der Anwalt dann in der zweitinstanzlichen Verhandlung die eingelegte Beschwerde zurück. Der Rechtsschutzversicherung sind allein im Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von insgesamt 5 686,79 EUR entstanden. Auf Ersatz dieser Kosten nahm sie den Anwalt in Anspruch.

Nach ihrer Auffassung hatte dieser wider besseres Wissen trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Dies sah das OLG anders: Der Rechtsanwalt hatte laut Aussage seines Mandanten diesen über die nur geringen Erfolgsaussichten auf-geklärt. Auf Bitte des Mandanten hatte der Anwalt sodann nach Erteilung der Kostendeckungszusage das Verfahren durchgeführt. Damit hat der Rechtsanwalt nach Auffassung des OLG seiner Hinweispflicht gegenüber dem Mandanten Genüge getan, so dass ein Regressanspruch der Versicherung aus übergegangenem Recht nicht in Betracht komme.

Mangels unmittelbarer Vertragsbeziehung scheiden nach Auffassung des OLG direkte Ansprüche der Versicherung gegen den Anwalt aus. Demgegenüber stelle die erteilte Deckungszusage ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Die Versicherung habe die Deckungszusage nämlich in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung und der Rechtsmittelbegründung des Anwalts erteilt. Die Erfolgsaussichten hätte sie hiernach auch selbst prüfen können. Nach § 18 Abs. 1 ARB könne Versicherungsschutz nämlich bei mangelnder Erfolgsaussicht verweigert werden. Ein Erstattungsanspruch der Versicherung wegen der entstandenen Kosten sei somit nach keinem Gesichtspunkt gegeben.

NRV nervt

August 9th, 2010

In einer Owi-Sache hatte ich der NRV mitgeteilt, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen zu haben, da sich keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Gerichtsverfahren ergaben und gleichzeitig meine Gebührennote übersandt.

Daraufhin bat die NRV um übersendung der „Einstellungsverfügung“, verbunden mit Belehrungen über die Auskunftspflicht des VN (!) aus § 17 Abs. III ARB. Mit Rückfax teilte ich der NRV mit, dass es eine solche nicht gibt und übersandte vorsorglich die Abladung zum bzw. vom Gerichtstermin am o4.o8.2010.

Dies reicht der NRV immer noch nicht, jetzt fragt sie an, wann ich den Einspruch zurückgenommen habe. Schon klar: Nach Nr. 5115 VV RVG fällt diese Erledigungsgebühr nur an, wenn der Einspruch „früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird“.

Dass dieses allerdings der Fall sein dürfte, wenn ich schon am 16.o7.2010 mitteile, den Einspruch zurückgenommen zu haben und der Termin – ausweislich der Abladung – am o4.o8.2010 hätte stattfinden sollen, sei nur am Rande erwähnt.

Mal sehen, was als nächstes kommt. Wahrscheinlich muss ich noch meine Einspruchsrücknahme zur Prüfung übersenden o.ä. 🙁

NRV – kryptisch

August 4th, 2010

Nachdem ich die NRV zum dritten Male gebeten hatte, sich endlich zur Frage der Kostendeckung zu äußern, kommt nun endlich eine Antwort. Nicht wirklich hilfreich, oder? 😉

Ein Lob an die HUK – heute ging es sehr schnell

August 3rd, 2010

Heute morgen stellten wir eine Deckungsanfrage bei der HUK per Fax. Noch keine 20 Minuten später rief die Sachbearbeiterin mit einer kurzen Nachfrage an. Als diese geklärt war, ging auf unserem Fax noch keine 3 Minuten später die Deckungszusage ein.

Ein Grund, der HUK ein großes Lob auszusprechen.

DEVK – Kann auch schnell

Juli 1st, 2010

Der Kollege Felsch teilte uns Folgendes mit:

Sehr geehrte Damen und Herren, hier etwas zur Veröffentlichung:

Ich hatte gestern Abend gegen ca. 19 Uhr in einer etwas umfangreicher abzurechnenden RS-Angelegenheit meine Rechnungskopie an die Versicherung übersandt. Heute früh meldet sich der Sachbearbeiter telefonisch, ob ich es wegen eines Sendefehlers noch mal schicken würde, damit er es fertig machen könne. Verziehen, dass ich einen vollständigen Sendebericht vorliegen hatte (einen abgebrochenen allerdings auch), denn eben erreicht mich die Nachricht (wiederum per Fax), man werde wie abgerechnet anweisen.

Nimmt man meine zweite Zusendung heute kurz nach 10 Uhr als Startzeit, dann liegen etwas mehr als zwei Stunden zwischen Abrechnung und Zahlungszusage, ansonsten wäre ich aber auch mit den tatsächlichen 18 Stunden mehr als zufrieden. DEVK, weiter so!

RA Felsch

Man sieht: Abrechnungen können auch schnell gehen – wenn man will. Vielleicht sollte die DEURAG ihre Mitarbeiter mal bei der DEVK hospitieren lassen. 😉

Rechtsschutzversicherer abgemahnt

Juni 30th, 2010

Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. informiert:

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat siebzehn Rechtsschutzversicherer abgemahnt. Es geht um eine intransparente und benachteiligende Klausel in Verträgen über Rechtsschutzversicherungen. In den Verträgen heißt es so oder ähnlich:

Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“

Verstößt der Kunde gegen diese Klausel, riskiert er – je nach „Verschuldensgrad“ “ den Versicherungsschutz ganz oder teilweise. Nach dieser Klausel könnte ein Versicherter in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zum Beispiel seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn er eine außergerichtliche Klärung versucht. Auch Fehler des vertretenden Rechtsanwalts könnten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Die Klausel ist nach überzeugung der Verbraucherzentrale nicht klar genug gefasst, so dass der Versicherungskunde nicht wirklich erkennen kann, was seine Verpflichtungen nach einem Schadensfall sind.

Auch der Bundesgerichtshof hat schon in einer Terminsnachricht vom 22. Mai 2009 geäußert, dass diese Klausel möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und Benachteiligung der Kunden unwirksam sei. Zu einer Entscheidung kam es seinerzeit nicht, weil der Versicherer daraufhin den Anspruch des Kunden anerkannt hatte.

Da in der Folgezeit gleichwohl kein Versicherer seine Klausel angepasst hat, wurden nun die Abmahnungen nötig. Betroffen sind die Unternehmen

· Advocard
· Allrecht
· Alte Leipziger
· ARAG
· Auxilia
· Badische
· Concordia
· D.A.S.
· DEURAG
· DEVK
· DMB
· HDI-Gerling
· Itzehoer
· Jurpartner
· Neue Rechtsschutz
· R+V
· Roland

Die Abmahnungen wurden am 21. Juni übersandt. Die Versicherer haben bis zum 12. Juli Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sonst drohen Klagen der Verbraucherzentrale.