Rechtsschutz “ ungleiche Wette?

August 14th, 2007

Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus Brühl hat sich an einem Sonntagmorgen beim Frühstück Gedanken über das Wesen eines Rechtsschutz-Versicherungsvertrags gemacht:

Jede Rechtsschutzversicherung ist eine Wette um den Eintritt eines Risikos. Der Einsatz beider Seiten (Versicherungsprämie einerseits/ Kostenübernahme andererseits) lässt sich durchaus mit einem Würfelspiel um die (einfache) höhere Punktzahl vergleichen. Es ist also ganz einfach.

Bei einigen Versicherern (siehe hier im RSV-Blog unter „Versicherungen“) lauten die Regeln des Spiels:

1. Die Spieldauer ist vereinbarungsgemäß unbegrenzt.

2. „Gewinnt“ der Versicherer, tritt also keine Versicherungsfall ein, verbleibt die Versicherungsprämie zu 100 % beim Versicherer. Ohne „Wenn und Aber“.

3. Sollte aber der Versicherungsnehmer „gewinnen“, benötigt er also außergerichtliche Kostendeckung oder Kostenübernahme für ein Gerichtsverfahren, weisen die Versicherungen gerne auf Spielbedingungen hin, die doch bei Spielbeginn in den kleingedruckten „Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen“ “ also quasi im Flüsterton, vereinbart worden sein sollen.

Zum Beispiel:

Gewinnt der Versicherungsnehmer das Spiel, erhält er grundsätzlich für seine Prämie die Kostenübernahme der Versicherung, außer, das Spiel hatte nach Ansicht des Versicherers noch gar nicht begonnen, weil der Versicherer gerade nicht hingesehen hat, der Würfelbecher nicht aus einem der Erhabenheit des Spiel angemessenen Material gefertigt war oder es gerade Sonntags zur Gottesdienstzeit ist. Da darf dann nicht gewürfelt werden.

Gesetzt den Fall, dies trifft alles nicht zu, kann der Versicherungsnehmer tatsächlich gewinnen – außer, er gewinnt mit einer ungeraden Zahl, also drei oder fünf. Da eine Versicherung sich gerne auf Ihre Gradlinigkeit beruft, sind Gewinne bei nicht gerade Zahlen ausgeschlossen.

Ist die „Zwei“ die höhere Punktzahl, wird nur ein geringer Teil der entstehenden Kosten ausgezahlt, da man ja hier nicht von einem wirklichen, sondern nur einem ganz knappen „Gewinnen“ ausgehen kann, bei einer „Vier“ erhält der Gewinner lediglich der Gewinnanteil im Verhältnis zum Gewinnen mit einer „Sechs“.

Bei einer „Sechs“ hingegen wird geprüft, ob hier nicht Unregelmäßigkeiten vorliegen.

Gewinnt der Versicherungsnehmer mit zwei Punkten Unterschied, ist zur Auszahlung eine längere Diskussion erforderlich, bei drei Punkten reichen stichhaltige, schriftlich eingereichte Argumente; im Falle von vier Punkten genügt ein kurzer verbaler Schlagaustausch. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Würfel “ 1 und 5″zeigten. „Fünf“ ist nun mal wieder eine ungerade Zahl (siehe oben).

Hat der Versicherungsnehmer dreimal hintereinander gewonnen, kann die Versicherung schmollen und -abredewidrig- ohne Weiteres das Spiel beenden und die bisher gewonnenen Prämien behalten, egal, wie oft sie zuvor selber gewonnen hat.

Nun denn: Viel Spaß beim Würfeln!
Am besten mit dem richtigen Würfelpartner……

Varianten mit Kartenspielen, Kaffesatzlesen und Kristallkugeln sind denkbar.

DEVK – volle Punktzahl

August 13th, 2007

Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus 50321 Brühl berichtet über eine besonders gute Leistung der DEVK:

Der Service ist so überraschend für eine Rechtsschutzversicherung, dass ich zuerst noch einmal meine Kostennote überprüft habe, ob der Rechnungsbetrag nicht irrtümlich viel zu niedrig angesetzt wurde. Dem war aber nicht so: In einer Schadensersatzangelegenheit einfach als Vorschuss eine 1,5-er Mittelgebühr auf einen beabsichtigten Schmerzensgeldbetrag.

2 Tage nach Rechnungserstellung schriebt die DEVK – Regionaldirektion Köln – wörtlich:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

gerne gleichen wir Ihre Kostennote durch überweisung auf Ihr Konto Nr. (…) bei der (…) , zum Verwendungszweck (…) aus.

Mit freundlichen Grüßen“

Da hat ein Versicherungsnehmer doch einmal seine Prämien doch gut angelegt,
oder?

Dafür 6,0 Punkte in der A- und B-Note.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

ADAC – keine Probleme mehr bei Vorschusszahlung

August 3rd, 2007

Ich zumindest kann derzeit Erfreuliches berichten: die oft (auch von mir) beklagte lapidare Kürzung von Vorschüssen in Bußgeldsachen („… haben wir angemessene … EUR überwiesen“) findet seit geraumer Zeit nicht mehr statt. Vorschüsse werden kommentarlos auch in Höhe der Mittelgebühr überwiesen, auch die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG. So bleibt mehr Zeit, sich seiner eigentlichen Tätigkeit zu widmen – der Verteidigung des Mandanten!
Bitte weiter so!

RAUG

Württembergische – Rückfall in die Steinzeit

August 2nd, 2007

Ja, liebe Frau R.,

jetzt haben Sie es doch tatsächlich geschafft, mit Ihrer Korrespondenz vom 02.08.2007 das Rad der Zeit wieder bis in die Anfänge des RVG (2004) zurück zu drehen, als es noch Leute gab, die dem Vergütungsgesetz noch einen völlig anderen Lebenshauch einblasen wollten, als vom Gesetzgeber vorgestellt. Herzlichen Glückwunsch.

Zwar ist die Anweisung des von „Ihnen für angemessen“ angesehenen Rechnungsbetrages von 32,13 € nicht einmal wert, den Büro-Drucker für die Anfertigung einer Rückantwort anzuwerfen. Doch besteht aber wiederum Veranlassung -wie leider in vielen anderen Fällen auch- darauf hinzuweisen, dass Sie dort einem Irrtum unterliegen, wonach eine „überwiegende Rechtsprechung“ existiert, welche einen Steigerungsatz (0.9) bestätigen will.

Ich nehme an, dass Sie dies, nämlich Ihre abwegige Auffassung, auch von dem für diesem Fall zuständigen Gericht bestätigt wissen wollen. Na denn, diesen wichtigen Baustein für eine erfreuliche und vor allen Dingen erquickliche Zusammenarbeit mit einem „Treuhänder der Versicherungsbeiträge“, wird sicherlich auch Ihr Kunde mit großer Begeisterung zur Kenntnis nehmen.

FINANZtest untersucht Verkehrsrechtsschutz

Juli 25th, 2007

FINANZtest hat die Verkehrsrechtsschutz-Angebote von 32 Versicherern untersucht und sagt, wo es die günstigsten Beiträge und die besten Leistungen gibt. Nachzulesen entweder in der August-Ausgabe der Zeitschrift oder per online-Abruf für 2 Euro

Aus dem insgesamt sehr informativen und gut recherchierten Artikel zitiere ich, was die Tester zur Anwaltshotlines – „Der heiße Draht zum Anwalt“ – der Versicherer schreiben:

Weit verbreitet ist mittlerweile der Telefonservice der Versicherer. Fast überall können Kunden mit Problemen rund um Verkehr und Fahrzeug telefonisch um Rat fragen. An der Strippe sind dann Anwälte, die vom Versicherer bezahlt werden. Häufig gibt es Telefonrat sogar in allen Rechtsfragen, also nicht nur zum Thema Verkehr.

[…]

So ein Rat ist aber mit Vorsicht zu genießen. Den Gang zum Anwalt ersetzt er meist nicht. Oft sind die Probleme viel zu kompliziert, um am Telefon abgehandelt zu werden. Zudem setzen die Versicherer die Hotlines als Marketinginstrument ein. Haben sie den Kunden erst einmal an der Strippe, empfehlen sie gerne gleich noch ihre „Vertrauensanwälte“. Diese arbeiten zu günstigeren Konditionen. Die Versicherer sparen dann. Ob sich die empfohlenen Anwälte vielleicht nicht nur dem Mandanten, sondern auch dem Versicherer verpflichtet fühlen, weiß man nicht. Wer hier Zweifel hat, sollte sich seinen Anwalt lieber selber aussuchen.

(Fettdruck durch Autor)

Ich habe solche Zweifel.

ÖRAG – Schweigt weiterhin beharrlich

Juli 23rd, 2007

Das schon beschriebene militante Schweigen der ÖRAG nimmt kein Ende. Daher jetzt folgendes Schreiben per Telefax und e-mail an ÖRAG:

Schadensnummer: 2007103657

Sehr geehrte Damen und Herren,

  • Am 18.o6.2007 habe ich bei Ihnen eine Kostendeckungszusage für ein Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB angefordert;
  • am 27.o6.2007 nochmals an Erledigung erinnert;
  • am o5.o7.2007 erneut eine Erinnerung versandt;
  • am selben Tage erteilten Sie endlich Kostendeckungszusage, ausdrücklich für das Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB;
  • am o6.o7.2007 widerriefen Sie diese wieder bzw. schränkten sie auf die Beauftragung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ein;
  • am selben Tage bat ich unter Hinweis darauf, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger nicht erforderlich sei, um Aufklärung;
  • am 12.o7.2007 erinnerte ich an Ihre entsprechende Stellungnahme;
  • am 17.o7.2007 bat ich nochmals um nunmehr unverzügliche Klarstellung.
  • Heute ist der 23.o7.2007 – eine Rückantwort halten Sie nach wie vor offensichtlich ebenso wenig für erforderlich wie den heute nach zweimaligem Versuch telefonischer Kontaktaufnahme zugesagten Rückruf des Leiters der Schadensabteilung bzw. eines Teamleiters.

Sollte dieser nicht spätestens bis zum 24. Juli 2007, 12.00 Uhr erfolgen, werde ich den Vorgang Ihrem Vorstand sowie der BaFin unterbreiten.

(die freundlichen Grüße habe ich mir gespart)

Ob’s hilft, mag einstweilen bezweifelt werden. Dass die Zurückhaltung der ÖRAG (auch) damit zusammenhängt, dass es in vorliegendem Fall gegen die Provinzial Nord geht, der die ÖRAG sich zumindest eng verbunden fühlt, ist natürlich auch nur ein böser Gedanke …

ÖRAG – Schweigt und verwirrt und schweigt ….

Juli 17th, 2007

Am 18.o6.2007 Kostendeckungsanfrage per Telefax an ÖRAG für ein Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB und um Anweisung eines Honorarvorschusses von 150.- € gebeten.. Zunächst keine Reaktion, also am 27.o6. nochmals erinnert.

Wieder keine Reaktion, also mit Fax vom o5.o7.2007 nochmals erinnert. Nun Rückantwort vom gleichen Tage, Kostendeckungszusage für ein Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB, kein Vorschuss aber Hinweis auf Selbstbeteiligung von 153.- €.

Einen Tag später erneutes Fax von ÖRAG: „Wir übernehmen die Entschädigung für Sachverständige, die vom Gericht beauftragt werden (§ 5 Abs. I c der ARB 1998). Die Kosten eines privaten Gutachters können wir nicht tragen.“

Rückfax vom selben Tage mit der Bitte um Aufklärung, wieso die Kosten eines privaten Gutachters nun doch nicht getragen werden sollen. Das Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB sieht nicht vor, dass der vom VN zu benennende Gutachter gerichtlich zu bestellen ist. Ebenso findet sich jedenfalls in § 5 der ARB 2004 der ÖRAG kein Hinweis auf einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen, sondern nur auf „die Kosten des Sachverständigenausschusses, die eine versicherte Person nach § 14 Absatz 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu übernehmen hat.“

Eine Rückantwort erfolgte wiederum nicht, auch nicht auf Erinnerung vom 12.o7.2007.

Prädikat: Nicht empfehlenswert! Das sog. „KompetenzCenter Recht“ der ÖRAG scheint eher durch militante Inkompetenz zu glänzen.

Der DEURAG ist die Verteidigung zu teuer

Juli 11th, 2007

Rechtsanwalt Falk Völker aus Freiburg teilt der Redaktion seine Erfahrungen mit der DEURAG mit:

Bußgeldverfahren. Dem Betroffenen, Versicherungsvertreter, wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 19 kmh vorgeworfen. Die Einstellung des Verfahrens wurde beantragt. Das Lichtbild ist mangelhaft.

Die DEURAG lehnt Deckung gem. § 18 Ia ARB ab, weil die zu erwartenden Rechtsverfolgungskosten das verhängte Bußgeld erheblich übersteigen, eventuell hinzu zu setzende Sachverständigenkosten dabei noch unberücksichtigt blieben und eine nicht rechtsschutzversicherte Person einen solchen Bußgeldbescheid in der vorliegenden Höhe nicht angreifen würde. Damit fehle es auch an der Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung im Sinne der ARB. Auf die Möglichkeit des Stichentscheids wird hingewiesen.

Wofür bekommt die DEURAG eigentlich Prämien?

Eigentlich sollte ein Teil der Prämien für die Aus- und Fortbildung der Schadenssachbearbeiter aufgewandt werden. Es steht zu befürchten, daß die DEURAG in dieser Hinsicht den Teil zu gering gehalten haben könnte. Das oben beschriebene Verhalten deutet darauf hin.

Nur nebenbei sei erwähnt, daß eine anwaltliche Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid, der z.B. die Eintragung von 3 Punkten zur Folge hätte, auch kaum durch einen nicht versicherten Betroffenen gewollt wird.

Eben weil die Verteidigung gegen ein Verwarnungs- oder Bußgeld in den meisten Fällen gleichermaßen unwirtschaftlich für den Betroffenen wäre, schließt er eine Rechtsschutzversicherung ab. Wenn der Versicherer sich dann aber – wie die DEURAG in diesem Fall – seinerseits auf Unwirtschaftlichkeit beruft, kann sich der Mensch die Ausgaben auch sparen. Oder sich bei einem anderen Versicherer eindecken.

Rechtsberatung durch den Versicherer

Juli 10th, 2007

Ein Rechtsschutzversicherer rät seinem Kunden, die Forderung der Gebrüder Schmidtlein zu bezahlen:

In der Beilage leiten wir Ihnen unser Schreiben an die Rechtsanwaltskanzlei [der Gegenseite] in Kopie zur Kenntnis weiter. Wir empfehlen Ihnen, den Dienst keinesfalls mehr zu nutzen und auch gegenüber [der Gegenseite] in keiner Weise zu reagieren.

Gemäß unserer Einschätzung ist das Vorgehen der [Gegenseite] zwar ärgerlich, verstößt aber nicht gegen das Gesetz. Die Internetseiten der [Gegenseite] – sie betreiben mehrere solcher Websites – wurden im April 2006 angepaßt und weisen nun ausdrücklich auf das Widerrufsrecht hin. Zudem ist auf der Startseite vermerkt, dass sich die Testzeit nach Ablauf des Anmeldetages zu einem Abonnement mit einer Laufzeit von 24 Monaten verändert. Trotzdem haben wir mit unserem Schreiben versucht, die [Gegenseite] von weiteren Inkassomaßnahmen abzuhalten.

Sollte unserem Schreiben keine Folge geleistet werden und würde die Betreibung eingeleitet, müßten wir Ihnen empfehlen, den in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen, da unseres Erachtens – wie oben erläutert – aus rechtlicher Sicht nicht gegen die Rechnung vorgegangen werden kann.

So sieht es also aus, wenn Rechtsschutzversicherer ihre Versicherungsnehmer beraten. Ich hätte meinem Mandanten mit Sicherheit einen anderen Rat gegeben.

Gefunden habe ich das Schreiben auf der Seite von Rechtsanwalt Olaf Tank. Rechtsanwalt Tank macht mit diesem Schreiben Werbung für seine Inkassotätigkeit, die er im Auftrag seiner Mandanten, der Gebrüder Schmidtlein, ausführt.

ÖRAG – KompetenzCenter inkompetent?

Juli 5th, 2007

Mit Telefax vom 18.o6.2007 habe ich bei der ÖRAG Kostendeckungszusage für ein einzuholendes Sachverständigengutachten nebst Kostenvorschuss angefordert und mangels Reaktion mit Fax vom 27.o6.2007 nochmals erinnert. Heute ist der o5.o7.2007, eine Reaktion seht nach wie vor aus.

Kompetent, liebe ÖRAG, finde ich das nicht – sondern schlicht zu langsam!