R+V – Schnell sind sie ja …

September 13th, 2007

Mal wieder der übliche Ärger: Von R+V-Rechtsschutz ging eine Zahlung ohne vernünftige Bezeichnung ein. Also Telefax dorthin:

Unser Zeichen: Unbekannt ./. Unbekannt

Sehr geehrte Damen und Herren,

dieses Schreiben werde Sie nicht so ohne Weiteres zuordnen können, ähnlich geht es mir mit Ihrer hier am 12. d.M. eingegangenen überweisung von 105.- €. Diese war zwar mit Ihrer Schadens- und Versicherungsnummer gekennzeichnet, nicht aber mit unserem Aktenzei-chen bzw. nur mit einem Bruchteil desselben, nämlich „04-07“. Deshalb drei Fragen:

1. Ist der Text oberhalb unseres Aktenzeichens, der da lautet: „Unser AZ – Bitte vollständig angeben!“ wirklich so schwer verständlich?
2. Falls dem nicht so sein sollte, was bitte, hindert Sie daran, dieser Bitte nachzukommen?
3. Zu welchem Vorgang wurde die o.a. überweisung denn nun getätigt?

Mit freundlichen Grüßen

(J.Melchior)
Rechtsanwalt

P.S. Falls es Ihnen helfen sollte – Ihre Schadensnummer lautet: 039038072733171

Nur drei Stunden später kam die Antwort per Telefax:

“ … entschuldigen uns höflich, für die nicht vollständige Angabe Ihres Aktenzeichens und hoffen, dass Sie uns vergeben können. Die überweisung erfolgte zu Ihrem jetzt vollständig im Betreff angegebenen Aktenzeichen.“

Warum nicht gleich so. Vergeben? Na gut, aber nur, wenn zukünftig unser Aktenzeichen vollständig angegeben wird. 😉

P.S. Sehr schade, das die ersten beiden Fragen unbeantwortet blieben.

Der D.A.S. droht Kommentatoren des RSV-Blog

September 13th, 2007

Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla aus München möchte den Leserinnen und Lesern die neueste Entwicklung in einer Abrechnungssache mit dem D.A.S. Rechtsschutz, München, nicht vorenthalten. Herr Dr. Pießkalla berichtet über Drohungen des D.A.S., nachdem der Kollege einen Beitrag über die WGV hier im RSV-Blog kommentiert und über das Regulierungsverhalten des D.A.S. berichtet hatte.

In dieser Angelegenheit geht es um den Anfall der Terminsgebühr für ein außergerichtliches Gespräch, durch das sich die Einreichung einer Klage erübrigt hat. Der D.A.S. vertritt die Ansicht, wir könnten die Gebühr nicht verlangen, dies u.a. mit folgender Begründung:

Eine Klageschrift wurde vorliegend noch nicht gefertigt. In einem Telefonat haben Sie versucht, mit der Gegenseite gerade deshalb eine Lösungsmöglichkeit zu finden, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Ein Klageauftrag war daher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erforderlich.

Nachdem ich am 28. August 2007 einen Kommentar zum Beitrag „WGV – Die Kreative“ im rsv-blog veröffentlicht habe, in dem ich die obige Aussage des D.A.S. sinngemäß wiedergab, bekam ich heute Post von der Schadensleitung. Neben einer Darstellung des Sachverhalt aus seiner Sicht kündigte der D.A.S. Folgendes an:

Sollten Sie weiterhin Veröffentlichungen über unser Regulierungsverhalten, insbesondere im Hinblick auf vorliegende Angelegenheit vornehmen, behalten wir uns auch insoweit rechtliche Schritte vor.

Gemeint ist offenkundig mein obiger Kommentar, den der D.A.S. übrigens auch als „wenig zielführend und zudem unangemessen“ betrachtet. Ich frage mich, worüber sich die Schadensleitung so echauffiert. Schließlich war es nichts anderes als eine rechtliche Stilbüte der D.A.S.-Sachbearbeitung, die ich wiedergab. Ich überlasse es den Kolleginnen und Kollegen, diese Auffassung zum RVG zu kommentieren.

Zur Androhung rechtlicher Schritte durch den D.A.S. erlaube ich mir den Hinweis, dass die Mitteilungsblätter des Münchener Anwaltvereins , Rubrik „Mitteilungen Archiv„) in mir den Verdacht nähren, dass dieser Rechtsschutzversicherer nicht zum ersten Mal versucht, Anwälte, die dessen Regulierungsverhalten rügen (ob gegenüber Mandanten oder im Netz), einzuschüchtern. Eine Lektüre der Mitteilungen sei hier wärmstens empfohlen. Lesenswert finde ich vor allem die April-Ausgabe 2007, Seite 8. Die Auffassung des dortigen Kollegen teile ich voll und ganz. Ich wäre interessiert, ob andere Kollegen ähnliche Erfahrungen gemacht haben.

Soweit die Zuschrift des Kollegen Dr. Pießkalla.

Die Redaktion zitiert zur Abrundung aus dem Schreiben des D.A.S., das in den Mitteilungen des Münchener Anwaltverein zu finden ist:

Wir betrachten Ihr Schreiben vom 13.02.2007 als einen zielgerichteten und empfindlichen Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Ihr Verhalten rechtlich unzulässig ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Wir erwarten, dass Sie sich bis zum 09.03.2007 schriftlich bei uns für Ihr Schreiben entschuldigen. Ferner, dass Sie uns schriftlich bestätigen, künftig unseren Kunden gegenüber einen Wechsel der Rechtsschutzversicherung nicht mehr anzuraten.

Wir behalten uns ausdrücklich vor, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.

Das RSV-Blog behält sich ausdrücklich vor, das Verhalten des D.A.S. auch künftig zum Thema der Beiträge zu machen. Vielleicht kommt ja irgendwann der Tag, an dem ein Kollege Positives über den D.A.S. zu berichten weiß. Bisher raten die meisten Autoren des RSV-Blogs davon ab, einen Versicherungsvertrag mit dem D.A.S. zu schließen bzw. empfehlen, Verträge mit dem D.A.S. zu beenden.

Gelbe Karte vom Gelben Engel

September 10th, 2007

Einer unserer langjährigen Lieblingsmandanten hat Post vom ADAC bekommen. Wir hatten vor ein paar Tagen bei diesem Rechtsschutzversicherer des Automobilsclubs die Erteilung der Deckungszusage für die Verteidigung in einer Bußgeldsache erbeten. Und erhalten.

Der Versicherer schreibt an den Mandanten:

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach § 13 Abs. I unserer Verkehrsrechtsschutz – Versicherungsbedingungen (VRB) für beide Vertragspartner bereits nach jedem eintrittspflichtigen Schadenfall die Möglichkeit besteht, den Rechtsschutzvertrag zu kündigen.

Da hat der Club Recht. Aber: Von diesem Recht möchte der ADAC noch keinen Gebrauch machen, teilt er freundlich mit.

Obwohl: Diese neue Bußgeldsache war nicht der erste Versicherungsfall des Mandanten. Und deswegen schreibt der Versicherer:

Zu Ihrem Rechtsschutzvertrag wurden uns seit 14.04.2001 bis heute 17 Schadenfälle gemeldet, für die wir 5.183,49 Euro an Schadenzahlungen geleistet haben. Dies stellt eine überdurchschnittliche Belastung Ihres Versicherungsvertrages dar.

Man könnte meinen, es reicht jetzt. Aber:

Bitte betrachten Sie dieses Schreiben deshalb als fürsorglichen Hinweis. Wir möchten Sie auch weiter gerne als Versicherungsnehmer behalten.

Das sehen die meisten Versicherer ganz anders. Insbesondere die ARAG war bekannt dafür, relativ schnell von dem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Denken sie daran, dass Sie durch Ihr Verhalten die Belastung Ihres Versicherungsvertrages steuern können, damit wir uns nicht gezwungen sehen, den Vertrag zu beenden.

Naja, diese „Drohung“ kann man dann doch leicht verzeihen. Zumal der Versicherte damit durchaus noch einen weiteren Schuß frei hätte. Theoretisch jedenfalls.

Nachdem ich oft und gern über den Club geschimpft habe: Jetzt möchte ich ihn einmal heftigst loben.

ARAG – Vertrieb über Penny

September 7th, 2007

Beim Lebensmittel-Discounter Penny bekommt man neben Hygieneartikeln und Toastbrot demnächst ein „Produkt“ aus dem Hause ARAG:

In diesem Jahr verkauft der Rechtsschutzversicherer eine kombinierte Unfallversicherung für Kinder über die Ladentheke.

Quelle und weitere Informationen: Versicherungsjournal

Guten Appetit!

Haftung des Anwalts gegenüber dem Versicherer

September 5th, 2007

Haftung des Anwalts bei Erhebung einer unschlüssigen Klage

1. Erhebt der Rechtsanwalt schuldhaft eine unschlüssige Klage, ist der auf Erstattung der Prozesskosten gerichtete Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht dadurch in Frage gestellt, dass sein Rechtschutzversicherer die Kosten getragen hat.

2. Auch der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags geht nach § 20 II ARB auf den Rechtsschutzversicherer über. Diesen trifft wegen der Deckungszusage für die aussichtslose Klage in der Regel kein Mitverschulden.

Aus den Gründen:

… Der Beklagte hat den seinerzeit mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrag schlecht erfüllt, indem er in dem Rechtsstreit gegen den Feuerversicherer eine unschlüssige Klage erhob …

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom am 16.02.2006 (5 U 271/05)

(gefunden im ADAC-Newsletter ADAJUR)

WGV – die Kreative

August 28th, 2007

Am 12.04.2007 haben wir in einer Sache, die sich seit 2003 hinzog, die Schlußabrechnung erteilt.

Nachdem es nun, mit viel Herzblut, am 25.07.2007 endlich zu einer Darlegung der Gründe nicht nachvollziehbarer Kürzungen seitens der RSV kommen konnte (nach etlichen Hin- und Herrechnungen), kommt jetzt die vollständige Verwirrung zu Tage (ganz abgesehen davon, wer diese erzeugt haben mag). Die Kostprobe (Schreiben vom 14.08.2007), was es mit der Erhöhungsgebühr nach Nr.: 1008 VV/RVG auf sich haben soll, wenn der Anwalt mehrere Mandanten zu betreuen hat, will der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden.

Zum Verständnis: Der Mehraufwand, der durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber entstehen kann, wurde (seit jeher schon) gedeckelt, d.h. statt einer vollen Gebühr für den weiteren Auftraggeber, soll nur rd. 1/3 davon abgerechnet werden können. Das ist völlig OK; darüber diskutiert man also schon lange nicht mehr. Diese Gebühr ist mit dem Steigerungssatz von (0.3) in dem Schreiben der RSV gemeint. Wenn der Anwalt seine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in mehreren Instanzen entfaltet, dann fällt dieser Steigerungssatz eben für jede Instanz an. Da nun (mit Einführung des RVG) neue Anrechnungsbestimmungen geschaffen wurden, wenn es um die Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühren geht, wurde nun die Frage aktuell, ob auch die Erhöhungsgebühren entsprechend dieser Anrechnungsbestimmungen berücksichtigt werden müssen und – bejahendenfalls- wie, d.h. in welcher Höhe.

Kurz: Die Frage, ob erhöht wird stellt sich überhaupt nicht, sondern nur die Frage, wie angerechnet wird (nämlich zur Hälfte).
Eines muß man dieser RSV schon lassen: die sind wirklich kreativ, wenn es darum geht, nicht oder nicht alles zahlen zu müssen. Da muß dann schon mal argumentativ der „Geisfuß“ ran, wenn auch nur dazu um Fragen aufzuwerfen, die sich überhaupt nicht stellen.

Die Selbstbeteiligung wird verdoppelt

August 27th, 2007

Zunächst sah es so aus wie ein problemloser Fall: Mein Mandant will vom Gegner zu Recht 114 Euro haben. Die ÖRAG sagt: Klar, wir machen mit, aber nicht vergessen, dass wir EUR 150,- als Selbstbeteiligung vereinbart hatten.

Ich lege also los: Außergerichtliches Mahnschreiben, Klage hinterher. Kostet den Mandanten incl. Gerichtskosten etwas weniger als EUR 150,-. Wegen der Selbstbeteiligung erhält er die Rechnungen und zahlt sie auch prompt.

Mittlerweile sind drei Vollstreckuingsversuche ins Land gegangen, zwei davon hatte der Mandant wieder bezahlt und ich habe der ÖRAG nun ordentlich vorgerechnet, wieviel von den inzwischen angefallenen knapp 300 Euro ich vom Mandanten schon bekommen habe, wieviel ich von der Versicherung noch erwarte und was dem Mandanten zu erstatten sei.

Mit einigen Antworten hatte ich gerechnet, nicht aber mit dieser, die ich heute zu lesen bekam: „Zwar besteht für den gemeldeten Sachverhalt Versicherungsschutz, der geltend gemachte Betrag liegt aber unterhalb der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150,00.“ Beigefügt ist eine ordentliche Aufstellung aller Kosten, und auch die Zahlungen des Mandanten sind aufgeführt – als „Anzurechnende Kostenerstattung Dritter“.

Darum merket, liebe Versicherte: Mittlerweile besteht auch kein Versicherungsschutz mehr, wenn Ihr Eure Anwälte bezahlt. Jedenfalls offensichtlich nicht bei der ÖRAG.

Ich werde an dieser Stelle weiter berichten, sobald ich eine Antwort auf meine Frage erhalten habe, warum Zahlungen des Versicherten die Selbstbeteiligung erhöhen. Kann aber erfahrungsgemäß zwei Wochen dauern…

Roland zahlt erst, wenn der Mandant mithilft

August 24th, 2007

Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus 50321 Brühl berichtet über seine Erfahrungen mit dem Roland:

Mit der Roland erging es mir ähnlich wie dem Kollegen Carsten Hoenig mit der Advocard. Er hat seine Erfahrung unter dem Titel „AdvoCard und das offene Messer“ im Blog veröffentlicht.

Die Roland kürzte im Arbeitsrecht (außergerichtlich) eine Mittelgebühr von 1,5 auf 1,3 mit der üblichen Begründung – „leichte Angelegenheit“ etc.. Zu prüfen waren Berechtigung der angekündigten Kündigung im Zusammenhang mit Beendigung der Elternzeit, Entgelthöhe, verbliebene und verbleibende Urlaubsansprüche, das Schicksal der betrieblichen Zusatzversorgung, Nachzahlungsmöglicheiten (Differenzausgleich), Zeugnisfragen und mehr. Dazu dann die Auseinandersetzung darüber mit dem Gegner.

Selbst auf den schriftlichen Hinweis – der mittlerweile übliche Inhalt bei Kürzung auf 1,3 – erfolgte die Roland-Reaktion, die 1,3er Gebühr sei „hier mehr als ausreichend“; zugrundegelegt werde allein die Prüfung des Arbeitsverhältnisses; wenn sich die Sache weiter entwickeln sollte, werde gerne noch einmal geprüft.

Daraufhin habe ich die Mandantin zur Zahlung der Differenz aufgefordert und mitgeteilt, dass ihre RSV die Gebühren kürzt, da sie der Auffassung sei, hier handele es sich um eine besonders einfache Angelegenheit, die für die Mandantin zudem keine große Bedeutung habe. Erfolge keine Zahlung, sähe ich mich gezwungen, gemäß dem Zahlungsstand der Rechtsschutzversicherung mich lediglich mit dem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, nicht aber mit dem von der Mandantin gewünschten Zeugnis oder dem Schicksal der Zusatzversorgung.

Ich riet ihr, sich nach der überweisung des Differenzbetrages selbst mit Ihrem Rechtsschutzversicherer in Verbindung zu setzen und teilte ergänzend mit, nötigenfalls könnte eine Klärung der Zahlungsverpflichtung auch auf gerichtlichem Wege erfolgen, was aber selbstverständlich nicht dem Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung entspreche.

Soweit, so gut. Die Mandantin hat sich telefonisch mit der Roland in Verbindung gesetzt und die in der Korrespondenz benannte Sachbearbeiterin erwischt. Diese beklagte, ich sei offenbar „streitlustig“ ;-), sagte aber letztlich eine Zahlung der Differenz zu. Noch am gleichen Tag hatte ich die Zahlungszusage der Roland schriftlich.“

Rechtsanwalt Markel bestätigt also die Erfahrung, die viele Anwälte machen: Der Versicherungsnehmer ist nicht bereit, seine Prämien zu zahlen und dafür nur die halbe Versicherungsleistung zu bekommen.

Der Ärger, der durch die Kürzungen der Anwaltsvergütung ausgelöst wird, richtet sich nahezu immer gegen den Versicherer. Die Befürchtung, der Mandant halte seinen Anwalt für „habgierig“, ist nicht gerechtfertigt.

Der Mandant ist es, der am besten beurteilen kann, ob sein Anwalt das berechnete Honorar „wert“ ist. Und nicht der Sachbearbeiter eines Versicherungsunternehmens. Und dieser Mandant wird schon genau wissen, welchen Vertrag er kündigt und welchen Vertragspartner er wechselt, wenn die Leistung des Versicherers nicht die Leistung seines Anwalts abdeckt.

AdvoCard und das offene Messer

August 24th, 2007

In einer Verkehrsstrafsache (mit drohendem Entzug der Fahrerlaubnis) habe ich von der AdvoCard einen Vorschuß auf das Verteidigerhonorar erbeten. Bei der Bemessung der Höhe habe ich u.a. die erhebliche Gehbehinderung des Mandanten zu Begründung der Höhe angeführt, daß er deswegen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei und oberhalb der Mittelgebühr abgerechnet.

Die AdvoCard kürzt die Höhe der Vergütung auf einen Betrag unterhalb der Mittelgebühr. Zur Begründung führt der Sachbearbeiter an, es sei für ihn (!) doch noch gar nicht erkennbar, daß die von mir berechnete Höhe angemessen sei. Ich könne ja später, nach Abschluß des Verfahrens, konkret abrechnen. Dann sei man bei entsprechender Begründung auch bereit, oberhalb der Mittelgebühr zu zahlen.

Das war ein offenes Messer, in das mich der Sachbearbeiter schicken wollte. Denn wenn die Sache mit einer Verurteilung des Mandanten abgeschlossen würde, müßte die AdvoCard überhaupt nicht mehr leisten. Denn das meinem Mandanten zu Last gelegt Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden.

Ich habe dann ohne weitere Diskussion dem Mandanten die Differenz in Rechnung gestellt und ihm geraten, sich mit dem Sachbearbeiter selbst einmal auseinander zu setzen, wenn er – zusätzlich zu den Versicherungsprämien – meine Vorschußrechnung nicht nicht selbst zahlen möchte.

Der Mandant hat bei dem Versicherer angerufen und dort wohl die Leitung der Schadenabteilung erreicht. Jedenfalls konnte ich wenige Tage später einen weiteren Zahlungseingang auf die Vorschußnote feststellen: Die AdvoCard hat auch den Rest überweisen, auf den Cent genau.

Aber versuchen kann man es ja mal …

NRV und die „Ermessenszession“

August 21st, 2007

Bisher hatte ich die NRV als eher unkomplizierte Rechtsschutzversicherung kennen gelernt. Nun aber gibt es Meinungsverschiedenheiten über die Gebühren für eine erbrechtliche Beratung. Diese hatte ich mit 190.- € angesetzt, NRV zahlt nur eine 0,55-Gebühr von 150,15 €. Auf meinen Hinweis, dass die Gebührenbemessung Sache des Anwalts und nicht der Rechtsschutzversicherung ist, wird mir folgender denkwürdiger Hinweis erteilt:

„In obiger Angelegenheit weisen wir darauf hin, das die Pflicht zur Begründung der anwaltlichen Gebühren aus dem Mandatsvertrag hergeleitet wird. Da wir unsere Versicherungsnehmerin von Gebühren freizustellen haben, geht dieser Anspruch auf uns über.“

Ah ja! § 67 VVG freischwebend analog? Das Recht (die Pflicht?) des Anwalts, die Höhe der angemessenen Gebühr zu bestimmen, geht auf die Rechtsschutzversicherung über, weil diese ihre Versicherungsnehmerin von dem Honoraranspruch des RA freizustellen hat? Oder sollte diese „aus dem Mandatsvertrag herzuleitende“ Pflicht schon gar nicht dem RA, sondern der VN obliegen?

Fragen über Fragen! 😉