R+V – Noch ein Lob!
Ab Deckungsanfrage mit Vorschussersuchen per Fax am 04.2.07, 19:56 h,
an Deckungszusage mit Zahlungsankündigung per Fax am 05.02.07, 09:41 h!
Das lässt nichts zu wünschen übrig!
RAUG
Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer
Ab Deckungsanfrage mit Vorschussersuchen per Fax am 04.2.07, 19:56 h,
an Deckungszusage mit Zahlungsankündigung per Fax am 05.02.07, 09:41 h!
Das lässt nichts zu wünschen übrig!
RAUG
Mehrfach hatten wir schon (nur) mit dem Roland die Diskussion hinsichtlich der 12,00 Euro, die für die übersendung der Ermittlungs- bzw. Gerichtsakte an die Landeskassen zu zahlen sind.
Einmal vertrat der Versicherer sogar die Ansicht, es gehöre zum Privatvergnügen des Anwalts, wenn er sich im Rahmen der Vertretung des Versicherungsnehmers die Akte schicken läßt.
Ansonsten weigert sich der Roland, die 12,00 Euro direkt an die Landeskasse zu überweisen. Statt dessen überweist er die Versendungspauschale nur an den Anwalt. Der muß sie dann an die Landeskasse weiter leiten. Anders als alle anderen Versicherer wehr sich der Roland mit aller Macht dagegen, den Vertretern seiner Versicherungsnehmer die Arbeit zu erleichtern. über das Stück aus dem Tollhaus habe ich hier bereits berichtet.
Der Versicherer hat grundsätzlich Recht, wenn er argumentiert, daß die bei diesen Kosten der Anwalt selbst der Auftraggeber und Zahlungsschuldner sei, da der Mandant diese Aktenversendung selbst gar nicht beantragen dürfte. Dies darf nur der Anwalt und muss daher auch selbst als Auftraggeber angesehen werden.
Die Berliner Rechtsanwältin Sonja Meinecke, ist spezialisiert auf Steuerrecht. Sie hat das Mittel gegen den Unsinn des Rechtsschutzversicherers gefunden: Die Umsatzsteuer!
Wenn der Anwalt Leistungen erbringt, hat er die Umsatzsteuer auf das Entgelt zu vereinnahmen. Nebenleistungen, die er erbringt – wie zum Beispiel die kostenpflichtige Aktensicht, teilen das Schicksal der Hauptleistung. Damit unterliegen die 12,00 Euro der Umsatzsteuerpflicht.
Diese Kosten für die Aktenübersendung müssen also mit Umsatzsteuer weitergegeben werden. Dies heißt für den – nicht vorsteuerabzugsberechtigten – Versicherer: Er zahlt zu den 12,00 Euro nochmal 19 % Steuern oben drauf. Das sind 2,28 Euro zusätzlich.
Mal schauen, was ich demnächst vom Roland zu berichten habe. 🙂
Antwort des Unternehmens auf die Abrechnung einer Geschäftstätigkeit in einer komplizierten Kreditsache und Intervention gegen das beteiligte Bankunternehmen (Anm.: dem Unternehmen ist die Korrespondenz abschriftlich zur Information mitgeteilt worden):
„….in dieser Angelegenheit können wir Ihre Rechnung nicht in voller Höhe ausgleichen. Wir halten die von Ihnen angesetzte Geschäftsgebühr nicht für angemessen …“ (aber lesen Sie selbst…..).
Der Kollege Andreas Buschmann weist auf die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichte Beschwerdestatistik 2004 hin:
Er schreibt:
„Die Statistik zeigt, wie häufig die einzelnen Rechtsschutzversicherungen von Beschwerden betroffen sind. Nicht erklärt wird allerdings, wie viele Beschwerden berechtigt waren. Wie man sieht, ist die Beschwerdehäufigkeit äußerst unterschiedlich. Ich habe mir erlaubt, zur Verdeutlichung die amtliche Tabelle rechts außen um eine selbsterklärende weitere Spalte zu ergänzen (Anzahl Beschwerden je 1000 Verträge). Der klare „Sieger“ der Statistik ist ADAC-Rechtsschutzversicherung mit 0,02 Beschwerden auf 1000 Rechtsschutz-Verträge. Die „Verliererseite“ hat nämlich bis zu 1,73 Beschwerden auf 1000 Rechtsschutz-Verträge gesammelt“
Zumindest was den Sieger ADAC betrifft, ergibt sich ein völlig anderes Bild als im RSV-Blog, bei einigen Verlierern hingegen nicht so sehr ..
Insbesondere im Arbeitsrecht tätige Kollegen werden bemerkt haben, dass Rechtsschutzversicherer in Kündigungssachen neuerdings grundsätzlich Rechtsschutz für die aussergerichtliche Tätigkeit des beauftragten Anwalts verweigern.
Eine derartige Praxis widerspricht der eindeutigen Rechtsprechung seit Einführung des RVG.
Zur Argumentationshilfe gebe ich interessierten Kollegen gern die nachfolgenden Urteile bekannt:
Der Leitsatz des bereits aus dem Jahr 1968 stammenden BGH-Urteils lautet:
Ein Geschädigter, der seinen Anwalt zunächst mit der aussergerichtlichen Schadensregulierung beauftragt, verstösst dadurch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht
Der Leitsatz des ausgezeichnet begründeten Urteils des AG Essen-Steele lautet:
Ein Versicherungsnehmer verstösst nicht gegen seine Obliegenheit, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung von Kosten verursachen könnte, wenn er in einer Kündigungsschutzsache seinem Anwalt nicht sofort Prozessauftrag erteilt, sondern ihn zunächst mit der aussergerichtlichen Vertretung beauftragt.
Der Leitsatz des überzeugend begründeten Urteils des AG Cham lautet:
1. Der Rechtsanwalt, der vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage erst aussergerichtlich tätig wird und eine Einigung mit dem Gegner sucht, handelt auch dann sachgerecht, wenn er dies erst wenige Tage vor Ablauf der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage unternimmt.
2. Eine Rechtsschutzversicherung ist verpflichtet, auch für die aussergerichtliche Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Bestandsschutzstreitigkeit Deckung zu gewähren, weil der Gesetzgeber dem Versuch der gütlichen und aussergerichtlichen Streitbeilegung Vorrang einräumt
Der Leitsatz des Urteils des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg, das “ soweit aus der bisher vorliegenden Rechtsprechung ersichtlich “ erstmalig auf die ARB abstellt, lautet:
1. Ein Versicherungsnehmer darf davon ausgehen, dass der arbeitsrechtliche Versicherungsschutz nicht auf die gerichtliche Auseinandersetzung beschränkt ist.
2. Für die aussergerichtliche Tätigkeit in einer Kündigungsschutzsache ist eine Geschäftsgebühr in Höhe von 2,5 angemessen
3. Die Geschäftsgebühr für eine aussergerichtliche Tätigkeit in einer Kündigungsschutzsache ist auf eine gemäss Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG zusätzlich entstandene verkürzte Verfahrensgebühr wegen Fehlens eines gerichtlichen Verfahrens nicht anzurechnen.
Der Leitsatz des Urteils des AG Velbert lautet:
Der Rechtsschutzversicherte verliert seinen Befreiungsanspruch gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung nicht, wenn er in einer Kündigungsschutzsache seinem Anwalt zunächst einen aussergerichtlichen Auftrag erteilt, sofern es sich um eine vernünftige Gestaltungsvariante handelt.
Der Leitsatz des Urteils des AG Wiesbaden lautet:
Ein Versicherungsnehmer, der seinem Anwalt in einer Kündigungsschutzsache zunächst einen unbedingten Auftrag für den Versuch einer vorgerichtlichen Einigung und gleichzeitig “ für den Fall des Misserfolgs “ einen bedingten Auftrag zur Erhebung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens des gekündigten Arbeitsverhältnisses erteilt, verstößt dadurch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.
Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer von der auf diese Weise entstandenen Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Anwalts freizustellen.
Den im Titel genannten Leitfaden für das dünne Brett werden wir den Schadenssachbearbeitern der HUK-Coburg in seiner neuesten Auflage zukommen lassen. Folgender einfacher Sachverhalt:
Das geparkte Kfz unserer Mandantin wird beim Ausparken durch ein andere Fahrzeug beschädigt. Das schädigende Fahrzeug begeht Unfallflucht. Zeugen, die den Vorfall gesehen haben, notieren sich das Kennzeichen, den Fahrzeugtyp und eine Beschreibung der Fahrerin und teilen dies unserer Mandantin mit.
über das Schadensnetz des GDV ermitteln wir sofort die haftende Versicherung und schreiben diese an. Gleichzeitig erbitten wir Deckungsschutz bei der HUK-COburg unter Beifügug des Anspruchschreibens an die gegnerische Versicherung. An sich eine Formsache.
Dann aber das Schreiben der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung:
„für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Täter können wir im Rahmen der ARB Rechtsschutz nur bestätigen, soweit hierfür hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Erfolgsaussichten lassen sich u. E. aber frühestens ab dem Zeitpunkt bejahen, ab dem der Täter bekannt ist. Nach den bisherigen Informationen müssen wir davon ausgehen, dass die Person des Täters noch unbekannt ist mit der Folge, dass gegenwärtig keine Möglichkeit besteht, Schadenersatzansprüche gegen irgend jemanden geltend zu machen.“
Deckungsschutz abgelehnt!
Nachdem das erste ungläubige Erstaunen sich bei uns gelegt hatte, antworteten wir:
„wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 30.1.07, über das wir doch etwas verwundert sind.
Offensichtlich sind Ihnen die Regelungen der §§ 7 I, 18 StVG und 3 PflichtVersG nicht bekannt, denn sonst wüßten Sie, daß eine Haftung des Fahrzeughalters und der Versicherung unabhängig davon gegeben ist, ob der Fahrer ermittelt wird.
Das Unfallereignis ist durch Zeugen beobachtet und festgehalten worden.
Wir gehen davon aus, daß sie nunmehr Deckungsschutz erteilen werden und Sie es nicht auf einen Stichentscheid ankommen lassen werden. Die Vorlage beim rechtskundigeren Gruppenleiter wird angeregt.“
Es bleibt abzuwarten, ob dies ein Einzelfall einer eventuell etwas verwirrten Sachbearbeiterin war oder aber die HUK künftig ihren vertraglichen Verpflichtungen nur noch eingeschränkt nachkommen will.
Der BGV kann auch anders:
19.01.07Â Fax-Deckungsanfrage und -Vorschussanforderung gehen um 19:33 h an den BGV
23.01.07Â Die Deckungszusage geht per Post ein
25.01.07Â Die Vorschusszahlung geht *per überweisung* ein
Der Sachbearbeiterin auch auf diesem Wege mein Dank für eine so zügige Abwicklung!
… „Die D.A.S. Rechtsauskunft verkörpert die neue Produktphilosophie der D.A.S., den Kunden neben dem bewährten Rechtsschutz umfassende rechtliche Dienstleistungen anzubieten. Sie steht für die innovativen Produkte des europäischen Rechtsschutz-Marktführers und spiegelt die Entwicklung zum Rechtsdienstleister *) wider.
… Garanten dafür sind die Leistungs-Aussage „Jetzt Antworten auf alle Rechtsfragen“ und die Person von Boris Becker als gewinnendes Testimonial.
… sollen die Alleinstellungsmerkmale der D.A.S. klar definiert und herausgearbeitet werden. Die traditionell hohe Bekanntheit und die bisher mit der D.A.S. in Verbindung gebrachten positiven Imagefaktoren sollen im Bewusstsein gestärkt werden. Darüber hinaus soll die Marke zum bestehenden Leistungsspektrum Rechtsschutz um Rechtsdienstleistungen erweitert werden. …“
No comment, einfach nur so zur Information
*) Rechtsdienstleister kannte meine Rechtschreibkontrolle nicht, Vorschlag u.a.: Rechtsdienstkleister 😉
Die D.A.S. hat anscheinend einen heldenhaften Sieg vor dem AG Hamburg-St. Georg errungen und das entsprechende Urteil auch gleich bei Burhoff gepostet. Man wird sich also darauf einstellen dürfen, dieses Urteil in nächster Zeit vorgehalten zu bekommen, wenn es mal wieder um die Frage der Mittelgebühr in Owi-Verfahren geht.
Tatsächlich hat aber offensichtlich ein Kollege ungeschickterweise versucht, die Mittelgebühr in einem wirklich eher unterdurchschnittlichen Fall (einfacher Rotlichtverstoß, Bußgeld 50.- Teuro, 1 Punkt) gerichtlich durchzudrücken. So heldenhaft war der Sieg also wohl doch nicht.
Ein Hilferuf von Herrn Rechtsanwalt Ralf Welzel aus der Berliner Kanzlei Burchert und Partner erreichte heute die Redaktion des RSV-Blogs. Gern helfen wir weiter und zitieren aus der eMail:
Die R+V Versicherung lehnte in einer hier geführten Auseinandersetzung unter Hinweis auf angeblich dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ARB 99 einen Ausgleich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten ab.
Der Bitte, zur übersendung der meiner Mandantin leider nicht mehr vorhandenen ARB 99, kam die R+V nicht nach. Auch Versuche zur anderweitigen Beschaffung schlugen fehl.
Nun der Hilferuf an die RSV-Bloggemeinschaft: Kann mir jemand mit den ARB 99 der R+V behilflich sein? Im Falle der Möglichkeit bitte ich um kurze Kontaktaufnahme.
Vielen Dank im Voraus
RA Welzel
Es ist schon bedauerlich, daß der Kollege sich an dieses Medium wenden muß, damit er an die Unterlagen kommt, die die Grundlage für den Vertrag zwischen seiner Mandantschaft und der R+V bilden.
Die eMail-Adresse von Herrn Rechtsanwalt Welzel teilen wir auf Anfrage gern mit; sie befindet sich aber auch auf der Website seiner Kanzlei.