RSV-Blog

Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer

Kein Auskunftsanspruch des Versicherers

Ob der Versicherer einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegen den Rechtsanwalt hat oder nicht, wurde hier im Blog bereits schon hier und hier diskutiert.

Aus gegebenen Anlaß möchte ich noch auf ein weiteres Problem hinweisen, das belegt, daß der Versicherer keinen unmittelbaren Anspruch auf Information durch den Anwalt haben kann.

In einigen Fällen ist dem Mandanten es sehr unangenehm, wenn der Verteidiger den Versicherer über das Ergebnis des gerichtlichen (Straf-)Verfahrens informiert. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Rückforderung des vom Versicherer an den Anwalt gezahlten Vorschusses zu erwarten ist, z.B. bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen (Verkehrsstraf-)Tat.

Hier wird die fehlende Auskunftsverweigerung immer dann einen strafbaren Parteiverrat darstellen, wenn der Mandant dem Anwalt ausdrücklich untersagt hat, Informationen an den Versicherer weiter zu geben.

Wenn in diesen Fällen der Versicherer gegen den Anwalt einen originären Auskunftsanspruch hätte, gäbe es also ein Problem – für den Anwalt: Entweder verletzte er dann Versicherungsrecht oder Strafrecht. In beiden Fällen käme es jedenfalls zu Sanktionen auf berufsrechtlicher Grundlage.

Deswegen bekommen die Versicherer von unserer Kanzlei nur dann einen Abschlußbericht, wenn uns der Mandant – nach entsprechender Beratung – dazu ausdrücklich beauftragt und ermächtigt hat.

D.A.S. – Erst rechnen, dann schreiben !

Bei der/dem D.A.S. ist man offensichtlich so darauf fixiert, die eigenen Gebührenkürzungen zu verteidigen, dass man einfache Rechenfehler nicht bemerkt. Ein schönes Bespiel findet sich im RA-Blog: http://www.ra-blog.de/2007/01/16/das-erst-unverschamt-dann-kleinlaut/

Die Mecklenburgische – klein aber fein

Gerne berichte ich hier auch einmal über etwas positives: Die Mecklenburgische Rechtsschutzversicherung ist zwar ein „kleiner“ Versicherer, macht in meinem Büro aber den „großen“ vor, wie es auch gehen kann: Schnelle und kompetente Sachbearbeitung des jeweiligen Rechtsschutzfalls sind bei diesem Versicherer die Regel. Egal ob es um Schwierigkeiten beim Autokauf, Verlehrsordnungswidrigkeiten, oder arbeitsrechtliche Probleme geht. In meinem Büro gab es mit diesem Rechtsschutzversicherer bisher noch nie Schwierigkeiten: Keine unnötigen Nachfragen („Treppenkorrepondenz“), kein wochenlanges Schweigen auf Anwaltsschreiben, keine Diskussionen um Honorarfragen. Die Mecklenburgische antwortet, bzw. zahlt, in der Regel binnen einer Woche. Länger als zwei Wochen haben ich bzw. meine Mandanten bei diesem Versicherer noch nie warten müssen.

Das ist Spitze. In Schulnoten: „Eine glatte EINS.“
Für den gesamten Rest der sog. „großen“ Versicherer bleibt da nur noch: „Setzen, Sechs!“

AdvoCard und die Beratungsgebühr

Ein neuer Mandant kommt mit einem Schreiben der AdvoCard zu mir, in dem ihm Kostendeckung für eine Beratung erteilt wird.

In dem Schreiben wird dann ausführlich auf die Problematik der Beratungsgebühren nach der RVG-Änderung eingegangen.

Insbesondere heißt es dort:

„Für Beratungsaufträge, die nach dem 30.06.2006 erteilt werden, sieht das RVG keine der Höhe nach bestimmbare Gebühr mehr vor und damit auch keine gesetzliche Beratungsgebühr im Sinne der ARB.

Die AdvoCard hat deshalb bereits ab den ARB 2005 auf der Grundlage einer Empflehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft Regelungen zum Umfang der versicherten Beratungskosten in die ARB aufgenommen. So tragen wir gemäß Â§ 5 Abs. 1a) S. 3 ARB 2005 in den Fällen, in denen das RVG für die Erteilung eines mündlichen  oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, keine der Höhe nach bestimmte Gebühren festsetzt, folgende Gebühren:

  • in Angelegenehiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden, die angemessene Vergütung bis zur Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens jedoch 250 €,
  • in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung, höchstens jedoch 250 €,
  • für ein erstes Beratungsgespräch höchsten 190 €.

Diese Bestimmung ist allerdings nicht Bestandteil der hier maßgeblichen ARB. Da nach unserem Verständnis aber Versicherte mit ARB bis zu den ARB 2004 nur aufgruns einer gebührenrechtlichen Rechtslagenänderung nicht schlechter gestellt sein sollten als Versicherte mit neuen ARB, werden wir ohne Anerkennung einer Rechts- und Zahlungsverpflichtung Beratungskosten in entsprechender Anwendung des § 5 Abs.1a) S. 3 ARB 2005 übernehmen.“

Das ist ja schon mal ein Schritt in die richtige Richtung, wollte mir doch vor kurzem noch eine andere RSV erzählen, für Beratungen seien ja keine gesetzlichen Gebühren vorgeschrieben, daher würden sie höchstens 190 € zahlen.

Jetzt liegt es an uns, durchzusetzen das dieser Mindeststandard bei allen RSVen so einfach durchsetzbar ist.

Ob die AdvoCard ihre eigenen Vorgaben beherzigt werde ich leider nicht rausfinden, da meine Angelegenheit, nicht bei einer Beratung bleibt.

Nicht ganz neu – aber immer wieder ein Ärgernis…

Geiz ist auch 2007 immer noch geil. Nicht nur bei Saturn.

Mit dem nachstehenden, durch die verantwortlichen Verbandsfunktionäre ohne jegliche Berührungsangst mit dem presserechtlichen Trennungsgebot auf der Startseite des offiziellen Internet-Auftritts des Handballverbandes Schleswig-Holstein veröffentlichten Text gehen die HDI-Versicherungen auf Bauernfang:

„Neu für HDI-Rechtsschutzkunden: Kostenfreie Beratung durch Anwälte.

 

„Fragen statt Klagen!“… so könnte man den neuen Service der HDI-Rechtsschutz-Versicherung interpretieren. Je nach Deckungsumfang besteht für Rechtsschutzkunden häufig ein zusätzlicher Beratungsbedarf bei der Lösung diverser Rechtsprobleme des Alltags, wie z.B.:

 

§          aus dem Scheidungsrecht

§          bei Mietangelegenheiten

§          bei Problemen mit dem Arbeitgeber

 

Die Kosten einer Fachberatung können hoch sein, bis zu EUR 220,–.

 

Ab sofort besteht in solchen Fällen für alle HDI-Rechtsschutz-Kunden (auch für diejenigen, die bislang lediglich eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen haben) die Möglichkeit, sich in jeder Lebenslage Rechtsberatung per Telefon einzuholen. Diese anwaltliche Fachberatung ist kostenlos und unabhängig vom bestehenden Deckungsschutz. Vom Schadenssachbearbeiter wird man in solchen Fällen an einen unabhängigen Anwalt weitergeleitet und erhält dort professionelle Beratung per Telefon. Der Anrufer zahlt lediglich die Telefongebühren (12 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz). Die spezielle Servicenummer wird allen HDI-Rechtsschutzkunden schriftlich mitgeteilt.“

Ich überlege inzwischen ernsthaft, ob sich wohl eine anwaltliche, kompetente (Rechtsschutz-)Versicherungsberatungs-Hotline lohnt, mit der man – gegen ein bescheidenes Salär für die anzustellenden Stundenlöhner – die Ratsuchenden erstmal darüber aufklärt, wer ihr eigentlicher Gegner ist…

Was mich daneben noch umtreibt: Ich kenne bislang keine(n) Kollegen/-in, der/die offen zugibt, bei solchen Versicherer-Aktionen als „unabhängiger Anwalt“ (!) mitzuwirken.
Wen beauftragen die dann bloß? Oder stimmt das am Ende alles gar nicht – und es sitzen da in Wirklichkeit lauter Angestellte der HDI am Telefon…?

RSV für Hypochonder

„Hypochonder können das sofort abschließen“, sagt der Hamburger Anwalt Jörn Fuhrken. „Schließlich gibt es Leute, die so etwas wie einen Airbag fürs Leben brauchen.“

Es geht Versicherungsschutz gegen Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz, das für Unruhe bei Arbeitgebern sorgt. Versicherer bieten Policen gegen eventuelle Prozessrisiken an.

Es geht um Fälle wie diesen, mit dem die Versicherer ein neues Risiko abdecken wollen:

Flexibel und zuverlässig sollte die Sachbearbeiterin sein, die ein Unternehmen per Annonce suchte. Es fällt nicht besonders auf, als darauf auch die – letztlich erfolglose – Bewerbung eines BWL-Studenten eingeht. Der angehende Akademiker hat aber nicht wirklich vor, als Bürokraft im Vertrieb auszuhelfen. Er fühlt sich sexuell diskriminiert.

Ob der angebotene Versicherungsschutz den Arbeitgebern wirklich nützt? Darüber berichtete die FTD am 2.1.2007.

Versicherungsschutz auch bei drohender Kündigung

Eine Rechtsschutzversicherung muss die Anwaltskosten auch bei einer «nur» drohenden Kündigung tragen. Das berichtet die Zeitschrift «recht und schaden» unter Berufung auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken. Denn der umfassende Rechtsschutz, den die Versicherungen ihren Kunden bieten müssten, erfasse auch sich konkret abzeichnende rechtliche Auseinandersetzungen (Az.: 5 U 719/05-107, r + s 2006, 495).

Quelle: Beck aktuell

Danke für den Hinweis an Oliver Jauch vom ElbeBlawg

Ein enttäuschter ARAG-Kunde

Armin Seideneder, Inhaber einer homöopathischen Praxis in Karlsruhe, berichtet über seine Erfahrungen mit der ARAG bzw. mit einem Herrn H., der ihm mehrere lukrative Verträge vermittelt hat:

In einem Telefongespräch aufgrund meiner Nachfrage nach einem Rechtsschutz für Urheber- und Verlagsrecht vereinbarte ich mit Herrn H. von der ARAG ein Treffen in meiner Praxis am 3.2.2006. Bei dieser Beratung sicherte Herr H. mir zu, daß der von ARAG angebotene „Presse-Rechtsschutz“ und „Firmen-Vertrags-Rechtsschutz“ „selbstverständlich“ für mich als Autor und übersetzer ebenso in vollem Umfang gelte. Ich habe Herrn H. ausführlich über meine Tätigkeit als Herausgeber und übersetzer von homöopathischen Arzneimittellehren in Kenntnis gesetzt und mehrmals ganz konkret nachgefragt, ob zum Beispiel die im kommenden Jahr anstehende Abklärung eines übersetzervertrages, sowie notwendige Verhandlungen über Autorenverträge ebenfalls von diesem Rechtsschutz gedeckt wären, weil das der mir am wichtigsten erscheinende Bereich war. Er versicherte mir mehrfach, daß auch in diesen Fällen der Gang zum Rechtsanwalt durch diesen Rechtsschutz (natürlich mit Eigenbeteiligung und entsprechender Wartezeit) abgedeckt sei. Es war mir besonders ausschlaggebend für diese gewünschte Absicherung, daß gerade der Bereich vor einem Gerichtsstreit abgesichert ist, weil es meinem Selbstverständnis nicht entspricht, mich auf den Klageweg einzulassen und für mich das nur als letzte Möglichkeit in Frage kommt.

Eigentlich wollte ich mir das Vertragsangebot genauestens durchsehen, es mit meiner Frau durchsprechen und erstmal darüber schlafen, weil die Gesamtsumme der 3 Verträge („Presse-Rechtsschutz“, „Firmen-Vertrags-Rechtsschutz“ und „Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“) immerhin 1.036,40 Euro pro Jahr [bei ein- bis fünfjähriger Laufzeit] entsprach, für meine Verhältnisse also außerordentlich kostspielig. Der Umfang der „allgemeinen Bedingungen“ betrug 37 Seiten plus 2 fotokopierten Seiten „Sonderklauseln“. Doch Herr H. beharrte darauf, daß dieses Angebot nur hier und jetzt bei sofortiger Unterschrift gültig sei und nötigte mich dazu, diese Verträge sozusagen blanko zu unterschreiben. Zu diesem Zeitpunkt fühlte ich mich zwar erheblich unter Druck gesetzt und gedrängt, doch schien mir der Begriff „ARAG“ [noch] als Synonym für Reputation und Zuverlässigkeit zu gelten, weshalb ich schweren Herzens alle 3 Verträge unterschrieb.

Nachdem im Oktober 2006 mein Verleger offensichtlich (ohne mich vor- wie nachher davon zu informieren) die Restauflage meines Werkes „Mitteldetails“ verramscht hatte, benötigte ich rechtsanwaltliche Beratung über adäquate Reaktionen meinerseits. Entsprechend der am Telefon eingeholten Anweisung von Herrn H. wandte ich mich an einen für Urheberrecht zuständigen Anwalt und bat ihn, die entstehenden Kosten über meine Rechtsschutzversicherung abzurechnen.

Darauf erhielt ich ein lakonisch ablehnendes Schreiben vom 27.11.06., unterzeichnet von Herrn Ri. und Herrn Ru., das mich sehr entsetzt hat und für das ich keinerlei Verständnis aufbringen kann, weil es sämtlichen Aussagen des Herrn H. eklatant widerspricht.

Nach dem Scheitern mehrerer Versuche, Herrn H. telefonisch auf dem Festnetz oder Handy zu erreichen, gelang es mir endlich am 30.11.06., wo er nach meiner Schilderung der Vorgänge meinte „Das kann gar nicht sein !“ und „Ich werde mich darum kümmern – da können Sie sicher sein !“, mich darum bat, ihm diesen Ablehnungsbescheid zuzufaxen und mir zusagte, mich „Anfang nächster Woche“ zurückzurufen, was nicht geschah. Weitere Versuche, ihn telefonisch zu erreichen, blieben vergeblich, ebenso erfolgte auch keinerlei Reaktion auf meine, auf dem Anrufbeantworter hinterlassene Bitte um Rückruf.

Ich habe Herrn H. nach vielen weiteren fruchtlosen Versuchen endlich [über eine andere Telefonnummer] vor Weihnachten telefonisch erreicht. Auch bei diesem Gespräch zeigte er sich sehr überrascht über die Ablehnung und versicherte mir, mich „ganz sicher“ am folgenden Tag zurückzurufen. Das geschah natürlich nicht und seither konnte ich Herrn H. nicht mehr erreichen. Mir drängt sich der Eindruck auf, er meidet bewußt jeden Kontakt. Von Service kann keine Rede sein.

Aufgrund der bisherigen Aussagen und dem eigenartigen Verhalten von Herrn H., muß ich davon ausgehen, daß die Aussagen des „ARAG-Mitarbeiters“ im „Beratungsgespräch“ am 3.2.06. in meinen Praxisräumen falsch waren und Herr H. wahrheitswidrig etwas anderes behauptet.

Ein Verhalten, wie das von Herrn H., darf einfach nicht toleriert werden.

Vielleicht nimmt der Versicherer (S-NR. 304 06 34442/ 71) ja diese öffentliche Beschwerde zum Anlaß, über die Sache nachzudenken, bevor Herr Seideneder sich an einen Versicherungsrechtler wendet. Wenn das alles so zutrifft, wie Herr Seideneder es beschreibt, könnte man durchaus auch ‚mal das Strafgesetzbuch aus dem Regal holen.

Concordia – misstrauisch ?

Dem Mandant wurde eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen. Nach Freispruch in der Hauptverhandlung habe ich der Concordia meine abschließende Gebührennote übersandt. Daraufhin wurde folgende sinnreiche Korrespondenz geführt. Die Concordia schrieb:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Für Ihr Schreiben vom 21.11.2006 danken wir Ihnen.

Sie teilten uns mit, daß unser Versicherungsnehmer freigesprochen worden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu erstatten.

Selbstverständlich sind wir gerne bereit, den von Ihnen in Rechnung gestellten Betrag schon jetzt auszugleichen. Es handelt sich bei dieser Zahlung um einen Vorschuß.

Wir bitten Sie vorher allerdings um eine verbindliche Zusage, daß Sie diesen Vorschuß in vollem Umfang – also unabhängig von der Höhe der Kostenerstattung durch die Staatskasse – zurückzahlen, sobald Ihnen die Staatskasse die notwendigen Auslagen Ihres Auftraggebers erstattet hat.“

Antwort meinerseits:

„Schadensnummer: 60-13-06-34463-0

Sehr geehrter Herr K.,

in obiger Angelegenheit danke ich zunächst herzlich für den Hinweis, dass im Falle eines Freispruchs die Kosten und notwendigen Auslagen des Freigesprochenen von der Staatskasse zu erstatten sind, was hier allerdings bereits bekannt war. Im übrigen bitte ich allerdings um Verständnis, eine „verbindliche Zusage“ von Selbstverständlichkeiten ebenso wenig für erforderlich wie derartige Bitten überhaupt für angebracht zu halten. Schließlich darf ich daran erinnern, dass der Honoraranspruch gegen meinen Mandanten in der vollen geltend gemachten Höhe bereits entstanden ist, auch unabhängig davon, dass die Kosten und notwendigen Auslagen des Strafverfahrens der Landeskasse zur Last fallen.

Sollte daher ein Ausgleich meiner Gebührennote über restliche 364,06 € nicht spätestens bis zum 6. Dezember 2006 zu verzeichnen sein, werde ich mir erlauben, Ihren VN entsprechend zu informieren sowie diesen um Ausgleich meiner Gebührennote zu bitten.“

Daraufhin erfolgte sodann eine kommentarlose Zahlung des erbetenen Restbetrages. Was soll also derartige Korrespondenz? Bin ich wirklich nur zu empfindlich?

Gute Vorsätze?

Der folgende Kommentar zum Beitrag Württembergische RSV – manche lernen es wohl nie …. verdient es, in den Rang eines Beitrags erhoben zu werden; vielleicht outet sich der Autor ja in einem Kommentar zu seinem Kommentar Beitrag:

Liebe Sachbearbeiter,

wie wäre es mit ein paar guten – und der Rechtspflege dienlichen – Vorsätzen für das nächste Jahr?

1. Beginnt doch den 2.1.07 mit einem Blick ins Gesetz. § 14 RVG aufschlagen, ab zum Kopierer, über den Schreibtisch hängen und ganz DICK „Der Rechtsanwalt” und „Ermessen” anleuchten. Zur Not könnt Ihr ja über „Rechtsanwalt” noch „nicht Sachbearbeiter” schreiben.

2. Wäre es nicht toll, wenn Ihr dafür sorgen könntet, dass für meine Kollegen und mich wieder ein gesundes Verhältnis zwischen ernsthafter juristischer Arbeit und der – ziemlich nervigen und (meist) unentgeltlichen – Korrespondenz mit Euch hergestellt wird? (ich weiß, ich weiß, das erfordert ein Umdenken hinsichtlich Eurer Rolle, aber es wäre doch mal was…)

3. Wie sieht es in Zukunft mit der pünktlichen Begleichung von Rechnungen aus? Ohne dass wir zweimal nachfragen müssen? Wenn Euch die Arbeit, vorformulierte Rügeschreiben zu verfassen, zu schwer wird: Vielleicht reichen ja auch 3 Kaffepausen pro Tag…(uups, ich weiß!)

5. Was haltet Ihr davon, vor dem Abschluss Eures eigenen Jurastudiums davon abzusehen, mit Anwälten über die Erfolgsaussichten komplexer Klagen und Rechtsmittel zu diskutieren?

Alles wäre wohl zu viel verlangt, aber sucht Euch doch einfach das Leichteste raus. Der Rest könnte ja dann 2008 erledigt werden. I´ll be back! 🙂

Frohe Festtage und einen GUTEN RUTSCH!

Dem schließt sich die Redaktion gern mit den besten Wünschen an.