Archive for Juli, 2005

Rechtsschutz Union – immer wieder flott

Freitag, Juli 15th, 2005

Rechtsanwalt Henning Cwik aus Geilenkirchen weiß Freundliches von der Rechtsschutz Union zu berichten:

Ich möchte diese Gelegenheit nutzen auch einmal etwas Positives über eine Rechtsschutzversicherung zu berichten. Anders als viele Rechtsschutzversicherer, welche durch unzählige Rückfragen auffallen, reagiert die Rechtsschutz Union unmittelbar auf Deckungsanfragen. Oftmals liegt die Antwort bereits innerhalb von 24 Stunden per Telefax vor. Auch ist es bislang nicht vorgekommen, dass nur die Gerichtskosten und nicht der Gebührenvorschuss überwiesen wurden, wie es bei einigen Versicherern derzeit Mode ist. Würde die Bearbeitung bei allen Rechtsschutzversicherungen derart reibungslos funktionieren würde uns Anwälten viel Arbeit erspart bleiben.

Dem schließe ich mich kommentarlos an.

DAS – Stör ich, oder was?

Donnerstag, Juli 14th, 2005

Manchmal habe ich den Eindruck, ich störe, wenn ich im Auftrag eines Mandanten an eine Rechtschutzversicherung eine Deckungsanfrage richte – und sollte die armen Leute lieber in Ruhe lassen.

Am 07.03.2005 wandte ich mich im Auftrag eines Mandanten an die DAS Mannheim und suchte unter umfassender Darlegung des Sach- und Streitstandes um Deckungsschutz nach.

Mit einer Antwort hätte dann binnen der angemessenen Prüfungs- und überlegungszeit von max. zwei Wochen gerechnet werden können, denn nach § 17 Abs. 4 ARB 94 i.V.m. § 271 Abs. 1 BGB kann der Versicherungsnehmer die Entscheidung darüber, ob Deckungsschutz nun gewährt wird oder nicht, „sofort“ verlangen und hat sich der Rechtsschutzversicherer bei der Bemessung der ihm zur Prüfung zu gewährenden angemessenen Frist hieran zu orientieren.

Denkste!

Nachdem nichts geschah, „erlaubte“ ich mir, am 04.04.2005 dann doch an die Deckungsanfrage zu erinnern. Als auch hierauf nichts geschah, wandte ich mich telefonisch am 26.04.2005 an den Rechtsschutzversicherer und erhielt folgende aufschlußreiche Auskunft: „Der Umstand, dass die Deckungsanfrage vom 07.03.2005 noch nicht beantwortet sei, sei allgemeiner Natur. Man habe eine neue EDV-Anlage. Diese sei zudem langsamer als die alte. Außerdem müssten noch erhebliche Rückstände abgearbeitet werden, was eben zu Verzögerungen führe.“ Mir wurde dann gleichwohl eine schriftliche Antwort auf die Deckungsanfrage „in den nächsten Tagen“ in Aussicht gestellt.

Tatsächlich erhielt ich dann am 02.05.2005 – unter Angabe von Daten, die zuvor nur auf dem Schriftwege mitgeteilt worden waren – meine Antwort: „Leider liegt uns Ihre Deckungsanfrage vom 07.03.2005 nicht vor. Wir bitten höflich um nochmalige übersendung.“ Also: zumindest das Erinnerungsschreiben vom 04.04.2005 war dann wohl doch zugegangen. Warum braucht es dann aber einen Monat, um zumindest hierauf zu reagieren?

Man sagt dazu nichts. Die Wege, die die Post in diesen Tagen nimmt, sind halt unergründlich und – so man Deckungsanfragen nicht per Gerichtsvollzieher der Rechtsschutzversicherung zustellen läßt – schwer nachweisbar. Man übersendet die Deckungsanfrage halt nochmal. Diesmal am 02.05.2005 – halbwegs nachweisbar – per Fax. Am 18.05.2005 bettelt man dann wieder, doch endlich die Deckungsanfrage beantwortet zu bekommen. Die kommt dann, datiert auf den 18.05.2005, mit Poststempel vom 20.05.2005 am 24.05.2005.

Man stellt dann, nachdem man im Interesse des Versicherungsnehmers nicht bis zur Erteilung der Deckungszusage abgewartet, sondern sogleich am 07.03.2005 für ihn tätig geworden ist, hinsichtlich der zwischenzeitlich angefallenen Gebühren die übliche Vorschußrechnung.

Die wäre dann eigentlich, da dem Versicherungsnehmer sofortige (§ 271 I BGB!) Freistellung geschuldet ist (§ 2 II ARB 75/§ 5 IIa ARB 94), auch sofort zu zahlen. Nur: „sofort“ ist doch ein so deeehnbarer Begriff.

Gezahlt wird erst – nach entsprechenden Zahlungserinnerungen und direkter Einschaltung des Versicherungsnehmers, dem wiederum erklärt wurde, dass Ganze läge halt an einem abzuarbeiteten Rückstau, der doch bitte zu verstehen sei – nach Ablauf von sechs Wochen, also Anfang Juli.

Fazit: keine sachlichen Streitereien, kein Streit um die Angemessenheit der Gebühren. Nur „langsame Computer“, was dazu führt, dass Sachverhalte, die bei anderen Versicherern binnen Tagen bearbeitet und beantwortet werden (die Auxilia ist hier derzeit Spitzenreiter: Deckungsanfrage auf dem Postweg vom 27.06.05 und Anwort per Fax am 28.06.2005!!!), Monate ihrer Bearbeitung harren.

HDI – Ärger auf Raten

Donnerstag, Juli 14th, 2005

Nun, vorausgeschickt: der Anwalt hat irgendwann seine vollständigen Gebühren erhalten. Aber der Aufwand, der dazu erforderlich war, lag deutlich über dem Aufwand für die eigentliche Fallbearbeitung, die die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erforderte. Und die Schwierigkeiten die hier von der HDI produziert wurden, sollten, so man, was von den Sachbearbeitern einer Rechtsschutzversicherung wohl erwartet werden kann, auch nur die Grundzüge des Kosten- und Gebührenrechtes kennt, gar nicht erst auftreten.

Chronologisch:

09.11.2004 Deckungsanfrage unter Hinweis auf Dringlichkeit und Verjährungseintritt zum 28.11.2004

12.11.2004 Anforderung weiterer Unterlagen durch HDI

16.11.2004 übersendung der erbetenen Unterlagen an HDI

25.11.2004 Anruf bei HDI, warum keine Reaktion auf Deckungsanfrage; Antwort seitens HDI: Grund für die Nichtbearbeitung sei, dass die Sachbearbeiterin halt in Mutterschaftsurlaub sei! Ja, soll der Versicherungsnehmer hier vielleicht ein, zwei Jahre auf seine Deckungszusage warten, bis die Sachbearbeiterin wieder aus dem Mutterschaftsurlaub zurück ist?

25.11.2005 also doch: Deckungszusage per Fax

26.11.2005 Vorschußanforderung für das Mahnverfahren an HDI unter Berücksichtigung der vom Versicherungsnehmer vereinbarten Selbstbeteiligung

10.12.2005 Zahlung des Vorschusses durch HDI (bis dahin dann o.K.)

17.12.2004 nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid – übliche Vorschußanforderung i.H.v. € 177,48 für das Erkenntnisverfahren

22.12.2004 Zahlung (€ 154,28) unter Abzug von € 23,20 (Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV)

22.12.2004 Hinweis an HDI, dass nach § 17 Nr. 2 RVG Mahn- und Erkenntnisverfahren zwei Angelegenheiten und daher zweimal Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV abrechenbar

29.12.2004 also doch: Zahlung der bislang zu Unrecht abgezogenen Auslagenpauschale i.H.v. € 23,20 durch HDI

22.03.2005 nach Verfahrensabschluß die übliche Abrechnung an HDI unter Berücksichtigung sämtlicher bis dahin geleisteter Vorschüsse; die berechtigte Restgebührenforderung beträgt € 154,28

07.04.2005 Antwort HDI: die Endabrechnung sei unverständlich. Der Betrag i.H.v. € 154,28 wurde bereits am 22.12.2004 ausgeglichen

11.04.2005 Hinweis an HDI, dass weil am 22.12.2004 ein Betrag i.H.v. € 154,28 beglichen wurde (und damit bis dahin entstandene Gebührenforderungen erloschen) diese Zahlung wohl kaum den nach dieser Zahlung überhaupt erst entstandenen weiteren Gebühren entgegen gehalten werden könne.

12.04.2005 Antwort von HDI: da es sich bei der Rechung vom 22.03.2005 um eine Endabrechnung handelt, wird gebeten, mitzuteilen, wo genau der Selbstbehalt berücksichtigt wurde

13.04.2005 Erklärung an HDI, wo genau der Selbstbehalt in der Abrechnung berücksichtigt wurde

14.04.2005 HDI stellt eigene (schlichtweg aberwitzige) Abrechnung auf “ und zahlt (von angefallenen € 154,28) lediglich 94,58 €

15.04.2005 Hinweis an HDI, dass der RA sich wohl kaum von der HDI an das Gericht (und nicht an den Anwalt) gezahlte Gerichtskosten auf seine Rechtsanwaltsgebühren anrechnen lassen müsse

22.04.2005 neue (nicht minder falsche!) Abrechnung durch HDI “ immerhin: Zahlung weiterer 36,50 €

25.04.2005 erneuter (s. 22.12.2004) Hinweis an HDI, dass sowohl im Mahnverfahren, als auch im Erkenntnisverfahren, die zwei Angelegenheiten darstellen, jeweils Auslagenpauschalen anfallen deshalb auch von der RS nicht nur einmal, sonder in beiden Fällen zu übernehmen sind

28.04.2005 na endlich! – Zahlung der noch zu Unrecht einbehaltenen 23,20 Auslagenpauschale – und damit der vollständigen Gebühren gemäß Abrechnung vom 22.03.2005.

Nun: der vorliegende Fall zeigt, dass wenn die HDI reagiert – und es nicht den Zufälligkeiten der irgendwann vielleicht einmal realisierten Rückkehr ihrer Sachbearbeiterinnen aus dem Mutterschaftsurlaub überläßt, ob und wann als dringlich gekennzeichnete Deckungsanfragen beantwortet werden – sie immerhin schnell reagiert. Auch die Zahlung der Schlußrechung binnen eines Zeitraumes von etwas einem Monat ist noch hinnehmbar (auch wenn die Rechtschutzversicherung nach VVG und Versicherungsvertrag gehalten ist, den Versicherungsnehmer dann von der Anwaltsforderung freizustellen, wenn der Anwalt mit dieser an den Versicherten herantritt – also sofort).

Der Weg zur vollständigen Bezahlung war im vorliegenden Fall aber schlichtweg inakzeptabel.

Die Reaktion einer Rechtschutzversicherung auf Anwaltsschreiben/-abrechnungen sollte sich nicht darin erschöpfen, vollkommen am Kostenrecht vorbeigehenden haltlosen Unsinn zu verzapfen und die Angelegenheit zu verschleppen und/oder den Anwalt wegen des mit er Durchsetzung der berechtigen Forderung verbundenen, sicherlich unverhältnismäßigen Aufwandes zu Resignation und Gebührenverzicht zu treiben.

Pfennigfuchser ADAC

Donnerstag, Juli 14th, 2005

Der ADAC schreckt auch nicht davor zurück, sich auch wegen Kleingelds unbeliebt zu machen. Offenbar haben die Münchener nun endgültig jedes Augenmaß verloren.

Es geht um einen Prinzipienrechtstreit, den ein Mandant gegen die BVG führt. Sein Auto wurde abgeschleppt, weil es angeblich in einer Bushaltestelle geparkt war. Der Mandant wendet sich gegen die Schadensersatzforderung der BVG, die für den Einsatz ihres Mitarbeiters geltend gemacht wird. Der Gegenstandswert beträgt 42,00 EUR.

Ich habe den ADAC um Hereingabe eines Vorschusses in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gebeten. Als Antwort erhalte ich den inhaltsleeren Textbaustein: „Beim derzeitigen Verfahrensstand halten wir eine 1,0 Gebühr für ausreichend und angemessen.“

Die eingesparte Summe, also die Differenz zwischen meiner Rechnung und der Zahlung des ADAC liegt bei 10,44 EUR (zehn Euro, vierundvierzig Cent).

Unglaublich!

Keine Gnade – DAS

Donnerstag, Juli 14th, 2005

Rechtsanwalt Markus Holzer aus Aschaffenburg rügt die Erbarmungslosigkeit des DAS:

Die DAS kürzt Abrechnungen gnadenlos ‚runter:

Wir haben eine 19-jährige Auszubildende vertreten, die sich bei einem hiesigen Autohaus von ihrem ersten Lehrlingsgehalt ein über dieses Autohaus kreditfinanziertes Fahrzeug gekauft hat. Schon nach kurzer Zeit stellte sie gravierende Mängel fest, die das Autohaus selbst nach 11-maliger Nachbesserung nicht in den Griff bekommen konnte. Nachdem sie uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte, konnte man nach längerem Hin und Her sowie einer 90-minütigen Besprechung an einem Samstag (!) mit der Gegenseite eine vergleichsweise Einigung treffen.

Die Geschäftsgebühr wurde auf Grund der Umstände mit einer 2,2 festgesetzt und der DAS kürzte diese in gewohnter Manier auf 1,3, ohne die samstägliche Besprechung und die ihr in der Kostenrechnung ausführlich erläuterte rechtlichen Schwierigkeiten und Besprechung mit der finanzierenden Bank zu berücksichtigen. Nach einem weiteren ausführlichen Schriftwechsel war die DAS lediglich bereit, eine 1,5 zu akzeptieren. Die über das Vorgehen ihrer Rechtschutzversicherung informierte Mandantin wandte sich ebenso an den DAS, der sich weiterhin auf das Urteil des Thüringer Oberlandesgericht (9 Verg 6/04) beruft, was auf den hier vorliegenden Fall allerdings gar nicht anwendbar ist.

Seit Einführung des RVG haben sich einige Versicherer besonders hervorgetan, die den Anwälten nach zehn Jahren vom Gesetzgeber zugesprochenen finanzielle Besserstellung sogar noch unter die von der alten BRAGO zugesprochenen Gebühren zu reduzieren. Dazu gehören aus Sicht des Verfassers insbesondere die Concordia und der DAS. Eine erste gerichtliche Auseinandersetzung im Mahnverfahren mit der Concordia endete damit, dass die Concordia die 1,3 Regelgebühr akzeptierte und danach bis heute keine weiteren Schwierigkeiten bereitete. Offensichtlich ist das auch bei dem DAS notwendig, zumal dieser Versicherer aus Sicht des Autors seit Beginn seiner Anwaltstätigkeit im Jahre 1997 vielfach Gebühren mit fadenscheinigen Gründen kürzte und einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursachte.

Die Erfahrungen des Kollegen kann ich bestätigen. Erst nach jahrelangem, teilweise bitterböse geführtem Kampf war der DAS bereit, auf meine Vorstellungen von einer angemessenen Vergütung einzugehen und sich zur Meidung von Weiterungen mit mir zu einigen.

Manche Versicherer müssen erst die Erfahrung machen, daß der Kampf ums Honorar, die Kündigung von Verträgen oder der nicht zustande gekommene Neuabschluß teurer kommen als die Lieferung einer fairen Leistung. Der DAS hat das gelernt, ich bin optimistisch, die anderen Versicherer, die hier öfters genannt werden müssen, lernen das auch noch. Das RSV-Blog arbeitet daran.

Zweifelhaftes Angebot der AdvoCard

Mittwoch, Juli 13th, 2005

Der Finanzjournalist Andreas Kunze weist in seinem Finblog auf eine Innovation von AdvoCard hin. Herr Kunze kommentiert dieses Angebot, das in dieser Pressemitteilung vorgestellt wurde, wie folgt:

„Für 75 Euro Zusatzbeitrag p.a. kann der Advocard-Kunde Anwaltskosten von bis zu 220 Euro jährlich für eine Erstberatung geltend machen – auch wenn kein Versicherungsfall vorliegt.

Nimmt man das nur alle drei Jahre in Anspruch, hat der Versicherer schon etwas dran verdient (3X75=225). Nimmt man es öfter in Anspruch, dann fliegt man vermutlich raus.“

Auf § 13 (2) ARB 2005 der Advocard weise ich hin: Zwei Rechtsschutzfälle binnen zwölf Monaten berechtigen zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Das Angebot des Versicherer erscheint einem Kropf nicht ganz unähnlich.

ADAC will die Mindestgebühr als Standard

Dienstag, Juli 12th, 2005

Innerhalb der letzten zwei Wochen habe ich bereits in drei Mandaten auf meine Vorschußbitte vom ADAC ein Urteil des Amtsgericht München in Kopie übermittelt bekommen. Ich habe hier schon einmal darüber berichtet, will aber heute in diesem Beitrag einmal dezidierter auf die Münchener Entscheidung eingehen. Der bayerische Richter begründet die Abweisung der Klage eines Versicherungsnehmers des ADAC wie folgt:

Außerdem kann der Rechtsanwalt gem. § 9 RVG nur einen angemessenen Vorschuss fordern. Zurecht verweist die Beklagte darauf, dass bei der Vorschussberechnung die maßgeblichen Kriterien gem. § 14 RVG darzulegen sind, wenn mehr als die Mindestgebühr vorschussweise verlangt wird. Auch dies ist in der Vorschussberechnung nicht aufgeführt, sodass der Kläger nicht verpflichtet gewesen wäre, den streitgegenständlichen Vorschuss zu bezahlen.

Nein, ich habe mich keineswegs verschrieben: Nicht „Mittelgebühr“, sondern „Mindestgebühr“ heißt es in der Entscheidung, die ich hier hinterlegt habe .

Woher der Richter seine Weisheit nimmt, verrät er dem Leser nicht. Muß er auch nicht, denn die Entscheidung dürfte nicht rechtsmittelsfähig sein, d.h. sie wird nicht mehr durch ein anderes – unabhängiges – Gericht überprüft. über ihm der weiß-blaue Himmel …

Was von dem Verhalten des Clubs in dieser Hinsicht zu halten ist, habe ich bereits hier geschrieben. Auf den Kommentar von RA Mitterreiter dazu weise ich hin.

Das Urteil allein ist schon eine Farce; daß der ADAC es nun praktisch als Anlage zu jeder Deckungszusage an seine Versicherungsnehmer übermittelt, zeigt deutlich, wohin die Reise bei diesem Versicherer geht. Wer sich auf so eine „hundsmiserabel“ begründete Entscheidung beruft, sollte nicht mit Prämienzahlungen dafür auch noch belohnt werden.

Hinweisen möchte ich aber auch noch auf Folgendes: Für Versicherungsnehmer des ADAC besteht die Möglichkeit, den Club nicht in München verklagen zu müssen: §19 der Bedingungen zum ADAC-Verkehrs-Rechtsschutz lautet zum Thema:

Gerichtsstand
Falls der Versicherte gegen den ADAC-Rechtsschutz vor einem anderen deutschen Gericht als dem seines Geschäftssitzes Klage erhebt, verzichtet der Versicherer auf die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit.

Auf diese Weise kommt man vielleicht an einen Richter, der dem ADAC nicht so nahe steht oder sitzt.

ADAC und das Vorschuß-Roulette

Montag, Juli 11th, 2005

Hauptsache, der Verteidiger bekommt nicht das Honorar, was er berechnet hat. Der ADAC kürzt willkürlich und offenbar ohne jedes System die Vorschußrechnungen.

Für einen Mandanten bearbeite ich derzeit drei Mandate parallel. Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h außerorts (Fall 1) , 46 km/h außerorts (Fall 2) sowie Abstandunterschreitung (3/10 des halben Tachowerts) in Tateinheit mit Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h außerorts (Fall 3). In allen drei Fällen habe ich jeweils einen Vorschuß in Höhe von 510,40 EUR angefordert.

Im Fall 1 zahlt der Club 300,00 EUR, im Fall 2 nur 230,00 EUR und im Fall 3 ganze 400,00 EUR, jeweils mit der selben geistlosen Kommentierung, die Höhe der Zahlung sei „angemessen“.

Man könnte meinen, daß hier drei verschiedene, jeweils auf andere Art selbstherrliche Sachbearbeiter tätig wurden. Das ist jedoch nicht der Fall: Es handelt sich in allen drei Fällen um ein und den selben König der Vorschußzahlung. Ob der wohl die Höhe des Vorschusses von der Außentemperatur festmacht? Vom Wochentag jedenfalls hängt es sicher nicht ab: Fall 1 und Fall 2 hat der Mann am selben Tag bearbeitet. Rätselhaft das Ganze. Aber es kommt ja darauf an, daß gekürzt wird. Der Grund ist egal.

Ich rate den Versicherungsnehmern des ADAC, ab sofort die Höhe der Prämienzahlungen mit dem Würfel zu ermitteln. Auf die Stellungnahme, zu der ich den ADAC gleich auffordern werde, bin ich gespannt.

Für den mitlesenden ADAC: Es geht um die Mitgliedsnummer 21 444 629-4

ADAC will’s ausführlich haben

Donnerstag, Juli 7th, 2005

Ich hatte den ADAC in einer OWi-Sache um die Hereingabe eines Vorschusses gebeten. Der ADAC schickt mir seine Textbausteine, deren Inhalt ich schon auswendig singen kann: „… haben wir einen Vorschuß angewiesen. … halten wir für angemessen und ausreichend … “ und kürzt das Honorar. Wenn ich mehr haben wolle, soll ich doch bitte begründen, warum. Der Club verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München, in der es u.a. heißt:

… zurecht verweist die Beklagte darauf, dass bei der Vorschussberechnung die maßgeblichen Kriterien gem. § 14 RVG darzulegen sind, wenn mehr als die Mindestgebühr vorschussweise verlangt wird. Auch dies ist in der Vorschussberechnung nicht aufgeführt, sodass der Kläger nicht verpflichtet gewesen wäre, den streitgegenständlichen Vorschuss zu bezahlen. Auch insoweit scheiden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte aus. Die Klage ist deshalb unbegründet und zurückzuweisen.

Der Versicherer verlangt also unter Berufung auf ein bayerisch-amtsgerichtliches Urteil von mir, daß ich schon bei Beginn des Mandats ausführliche Begründungen zu liefern habe, warum ich unter „angemessen“ und „ausreichend“ etwas anderes verstehe.

Die Einholung der Deckungszusage für das OWi-Vorverfahren ist de jure ein eigenständiges Mandat mit einem Gegenstandswert von etwas mehr als 600,00 EUR, die Höhe des Honorars und der zu erwartenden Kosten. Wenn ich – den Anforderungen des ADAC entsprechend – eine ausführliche Begründung liefere, kann ich mindestens eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnen. Diese Rechnung von über 80,00 EUR müßte ich dann an den Mandanten schicken, weil diese Dienstleistung zwar vom Versicherer verlangt, aber nicht bezahlt wird.

Ich sollte das einfach ‚mal machen und den Mandanten bitten, entweder zu zahlen, oder sich mit seinem Versicherer selbst herumzuschlagen. Vielleicht will der ADAC ja – ebenso wie die ARAG – auf diesem Weg auch seinen Bestand um 60.000 Mitglieder reduzieren. Ich bin dabei gern behilflich.

DEURAG – Berlin: „Wo bin ich“ ?

Donnerstag, Juli 7th, 2005

Die DEURAG -Schadenbüro Berlin- hat im Moment Schwierigkeiten sich in der Welt zu Recht zu finden. Auf seiner Homepage nennt das Unternehmen Adress- und Kontaktdaten, die im Widerspruch zu den Angaben auf den aktuellen Briefbögen stehen.

Auf die freundliche telefonische Nachfrage meines Büros, welche Angaben denn nun richtig seien, schallte aus dem Hörer nur ein „Das kann gar nicht sein“, wie wir es sonst eigentlich nur noch von den Monopolisten der Deutschen Post und Deutschen Telekom AG kennen, aber wenig schätzen. Auch bei der DEURAG gilt wohl noch die überholte Devise: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“.

Für alle die sich an das Berliner Büro dieses Versicherers wenden wollen (oder müssen) daher hier die richtigen Daten:

DEURAG
Deutsche Rechtsschutzversicherung AG
Mauerstrasse 12, 10117 Berlin
Telefon: 030/202158-70
Telefax: 030/202158-84