Archive for Februar, 2006

… denn sie wissen nicht was sie tun!

Samstag, Februar 18th, 2006

Oberflächlichkeit, mangelnde geistige Kapazität oder doch pure Absicht?

a. Deckungsanfrage meinerseits für Räumungs- und Zahlungsklage, weil der Mieter (nach eigener Kündigung) – so meine Mitteilung an die Badische Rechtsschutzversicherung, Karlsruhe – nicht ausgezogen ist und rückständige Miete bzw. Nutzungsentschädigung schuldet. Das Antwortschreiben: Deckungszusage für die Zahlungsklage, nicht aber für die Räumungsklage, da „der Mieter bereits ausgezogen ist“!

b. Deckungsanfrage an die ARAG mit dem ausdrücklichen gefetteten Standard-Hinweis, das ich nicht mandatiert bin, sonstige Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer zu führen, der sich deswegen mit evtl. Rückfragen direkt an meinen Mandanten wenden möge. Einige Tage später das Antwortschreiben der ARAG an mich: „Dürfen wir Sie noch um Beantwortung folgender Fragen bitten: …“.

c. Deckungsanfrage an den Rechtsschutzversicherer mit der ausdrücklichen Angabe im Betreff, die Mandantin sei die Ehefrau des VN XYZ. Rückfrage des Versicherers: „In welchem Verhältnis steht Ihre Mandantin zu unserem VN?“

Und da wird erwartet, daß man Deckungsanfragen als kostenlosen Serviece ausführt!

Genervt:

RA U. Groß

Concordia und die Mathematik

Donnerstag, Februar 16th, 2006

Die Concordia meint, meine vorgerichtliche Tätigkeit in einer „eher einfachen und weniger aufwändigen“ Sache sei nur mit einem Satz von 1,0 zu bewerten und kürzt meine Gebührennote um 27,11 Euro. Rechnerisch richtig wären dann allerdings nur 20,31 Euro.

Also: Wieder Schreiben an Concordia, Hinweis darauf, dass die Gebührenbemessung dem RA zusteht und nicht der RSV und diese sich im übrigen auch verrechnet hat. Und alles wegen ca. 20.- Euro, die dann wohl doch nachgezahlt werden, jedenfalls aber der unbestreitbare Fehlbetrag von 6,80 Euro.

Betriebswirtschaftlich für die Concordia nicht wirklich sinnvoll, aber wer Personalkosten für derartigen Unsinn aufwendet, muss dann wohl an den Anwaltshonoraren sparen.

Motorrad-Unfall mit Verletzung: Einfach gelagert für den DAS

Mittwoch, Februar 15th, 2006

Der Düsseldorfer Kollege Udo Vetter hat die Redaktion des RSV-Blog gebeten, seine Erfahrungen mit dem DAS hier wiederzugeben. Das „Orignal“ seines Beitrags findet man im LawBlog.

Ich überlege, ob ich künftig überhaupt noch in Straf- und Bußgeldsachen mit der DAS Rechtsschutzversicherung korrespondiere.

Bei einer Verkehrsstrafsache beginnt die DAS etwa eine Diskussion darüber, ob es sich um eine „durchschnittliche” Angelegenheit handelte. Dass bei dem Unfall ein Motorradfahrer zu Fall gekommen und nicht unerheblich verletzt worden ist, spricht schon dafür, dass es sich nicht um eine bloße Bagatelle handelt. Folglich drohte auch Fahrverbot bzw. eine Entziehung der Fahrerlaubnis.

Aber nein, die DAS meint, nach den vorliegenden Unterlagen sei die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert gewesen und auch nicht schwierig. Abgesehen davon, dass eine „durchschnittliche” Angelegenheit weder kompliziert noch schwierig sein muss, sondern halt durchschnittlich, handelt es sich bei Verkehrsstrafsachen nun mal um den klassischen Fall der normalen Angelegenheit.

über all das könnte man ja noch diskutieren, würde die DAS es zumindest so handhaben wie andere Versicherungen. Und schon mal den Betrag zahlen, den sie für angemessen hält. Aber nein, die Versicherung verlangt Folgendes:

Wir bitten Sie daher, uns detailliert zu jedem einzelnen Kriterium des § 14 RVG die maßgeblichen Gesichtspunkte darzustellen, so dass die berechnete Gebühr innerhalb des vorgesehenen Rahmens nachvollzogen werden kann.

Klar, ich diktiere gerne seitenlange Aufsätze über Dinge, die sich eigentlich selbst erschließen. Um es zu wiederholen: Verkehrsdelikt. Jemand verletzt. Möglicher Führerscheinentzug. Also keine Bagatelle.

Und bevor nicht erläutert wird, was auf der Hand liegt, zahlt die DAS seit Neustem gar nichts mehr. Zumindest in meinem Fall:

Wir machen insoweit von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, das besteht, so lange wir nicht ausreichend über die anwaltliche Tätigkeit unterrichtet sind. Wir weisen ferner darauf hin, dass sich eine unzureichende Informationserteilung als eine Obliegenheitsverletzung darstellt, da der Rechtsschutzversicherer nach § 34 RVG ein Auskunftsrecht hat. Der Rechtsanwalt muss diese Obliegenheit des Mandanten beachten.

Das soll wohl heißen: Wenn du Anwalt nicht wunschgemäß deine Arbeitszeit investierst und ausführliche Betrachtungen zu Offensichtlichem lieferst, zahlen wir am Ende gar nichts.

Dazu kann ich nur sagen, dass ich als Anwalt nicht verpflichtet bin, mich überhaupt mit Rechtsschutzversicherungen rumzuschlagen. Und schon gar nicht mit solchen wie der DAS. Normalerweise erledigt man die Deckungsanfrage als Service für den Kunden mit. Aber dass jetzt gar nichts mehr gezahlt und der Mandant sogar noch damit bedroht wird, er kriege, wenn der Anwalt nicht im Sinne der DAS spurt, überhaupt keine Kosten erstattet, geht einen Tick zu weit.

Da müssen Mandanten halt künftig die Sache selbst mit ihrem Sachbearbeiter bei der DAS ausmachen.

Die schlechten Erfahrungen mit diesem Versicherer sind also bundesweit dieselben.

Concordia – unerwartet schnell

Freitag, Februar 10th, 2006

Rechtsanwalt Malte Dedden aus 77694 Kehl teilte der Redaktion heute mit:

Zur Concordia Versicherungsgruppe, Hannover, habe ich folgende Anmerkung:

Ich habe für einen Mandanten, der über die Janitos-Versicherungs AG, Heidelberg, versichert war, innerhalb von 10 Tagen (einschließlich Postlaufzeit) die Deckungszusage der Concordia, Hannover, erhalten. Abgerechnet habe ich einen 1,3 Vorschuß auf den voraussichtlichen Gegenstandswert mit Schreiben vom 31.1., der Scheck war heute (8.2.) in der Post.

So sollte es eigentlich immer laufen – vorausgesetzt, man akzeptiert die Bezahlung per Scheck.

Württembergische kürzt bei Einstellung nach § 170 II StPO

Freitag, Februar 10th, 2006

These der RSV: Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO ist „vorläufig“ !
Dass es bei Verkehrssachen mehrere Angelegenheiten geben kann, scheint sich bei der Württembergischen noch nicht rumgesprochen zu haben. Wenn doch, dann scheint dort in Vergessenheit geraten zu sein, dass seit Jahrzehnten feststeht, und in der Rechtspraxis die entsprechende übung besteht, dass es sich hinsichtlich Verkehrsstrafverfahren und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren um zwei völlig verschiedene Angelegenheiten handelt.
Nach einer ausführlichen anwaltlichen Verteidigungsschrift wird das Strafverfahren -vor Anklageerhebung- seitens der Staatsanwaltschaft per Verfügung eingestellt. Bei dieser Einstellung nach § 170 Abs. II StPO handelt es sich unzweifelhaft um eine endgültige Einstellung, im Gegensatz zu vorläufigen Einstellungen z.B. gegen Auflagenerfüllung. Für diese Einstellung und die damit entbehrlich werdende Hauptverhandlung wird die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 3 VV / RVG verdient.

Theorie der RSV: Weil das Verfahren jetzt an die Bußgeldbehörde abgegeben wird, handele es sich um keine endgültige Einstellung, weil ja jetzt sich noch eine Hauptverhandlung vor dem Gericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren anschließt .

Schönheitsfehler: Das neue Verfahren beginnt erneut wieder vor der Bußgeldstelle, also im Verwaltungsverfahren, die nun nach eigenständiger Prüfung dann vielleicht einen Bußgeldbescheid erlassen wird. Vielleicht -und das ist ja auch noch völlig ungewiß- endet das Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Bußgeldrichter (was die alles wissen können oder wollen, was sich da in vielen kommenden Wochen noch im OWi-Verfahren alles abspielen könnte oder wird ???).

Schlußfolgerung: Wir werden uns alle den neuen von der Württembergischen RSV herausgegebenen Kommentar zum RVG anschaffen müssen, um vor unliebsamen überraschungen gefeit zu sein. Und man wird sich wirklich überlegen müssen, ob man bei Kunden dieser RSV um möglichst rasche Verfahrenseinstellungen kämpft.

Allianz kürzt Terminsgebühren

Donnerstag, Februar 9th, 2006

Nach Auffassung der Allianz existiert eine „h.M“ (Anm.: herrschende Meinung) dazu, dass dann, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Gericht zwischen den Parteien des Verfahrens zu nicht rechtshängigen Ansprüchen Verhandlungen geführt werden, hierfür keine Terminsgebühr anfiele.

Ganz anders der Gesetzestext (und die Rechtsschutzversicherung hat ja die gesetzlichen Gebühren zu tragen): VV 3104 Abs. 2 RVG.

Also seit dem 01.07.2004 ausdrücklich und eindeutig geregelt und sogar im Verhältnis zum früheren Recht der BRAGO erweitert .

Mit anderen Worten: da gibt es nix zu kürzen.

Fazit: Ja, ja es ist halt so eine Sache mit sogenannten „herrschenden Meinungen“, was auch immer da wohl herrschen mag.

Mitdenken – die 3.

Donnerstag, Februar 9th, 2006

Ohne hier wieder einen Sturm im Wasserglas entfachen zu wollen –
(https://rsv-blog.de/mitdenken-wurde-helfen)
– mal wieder ging eine nur mit der Schadensnummer versehene Zahlung der Concordia hier ein. Also wieder Anruf bei der Concordia mit der Bitte, doch den Namen des VN bzw. Mandanten mitzuteilen, um die Zahlung der Akte zuordnen zu können.

Derartiges war, ist und bleibt vermeidbare Mehrarbeit, die durch minimales Mitdenken vermieden werden könnte !

Nicht versichert – Und dabei gespart!

Mittwoch, Februar 8th, 2006

Wer NICHT bei der Advocard in Hamburg rechtschutzversichert ist, kann eine Menge Geld sparen. Diesen Eindruck hat jedenfalls – ich meine ganz zu Recht – ein von mir vertretener Arbeitnehmer aus Berlin. Dessen Fall will sich die Advocard „schönrechnen“, bis unter die Grenze des vereinbarten Selbstbehalts (250 €). Und das geht in Hamburg so:

Ein -wie er glaubt- bei der Advocard rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer (Verdienst 400,00€/mtl.) ist als Saisonkraft in einem Berliner Gastronomiebetrieb beschäftigt. Durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall wird er am 01.05.2005 schwer verletzt und ist mehrere Wochen arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber zahlt ihm zunächst nicht einmal die gesetzliche Entgeltforzahlung im Krankheitsfall, findet sich dazu erst (rückwirkend) nach zwei Monaten bereit, leistet auch dann aber nur teilweise Zahlung. Lohnabrechnungen erhält er von seinem Arbeitgeber nicht.
Als der Arbeitnehmer seine Arbeit am 01.07.2005 wieder aufnehmen will, darf er nicht arbeiten und wird nach Hause geschickt. Erst am 04.07.2005 soll er wieder zu Arbeit kommen. Gesagt, getan: Am 04.07.2005 erhält er jedoch keine Arbeit zugewiesen, sondern nur eine Kündigung „vom 16.06.2005“ ausgehändigt, die bereits „zum 30.06.2005“ wirken soll.

Trotz dieser Wildwestmethoden des Arbeitgebers will mein Mandant zunächst eine Klärung der Angelegenheit ohne Einschaltung der Gerichte versuchen:
Er hofft noch, wenigstens für die folgende Saison wieder von dem Arbeitgeber beschäftigt zu werden.
Viel Zeit für aussergerichtliche Verhandlungen bleibt ihm jedoch nicht. Gegen die Kündigung muss (nach damaliger Rechtslage) noch im Juli 2005 Klage erhoben werden, um wenigstens die Einhaltung der Kündigungsfrist (bis zum 15.08.2005) und entsprechende Lohnzahlungen des Arbeitgebers zu sichern.
Mit Anwaltsschreiben vom 11.07.2005 werden die Zahlungsansprüche geltend gemacht. Der Arbeitgeber wird darauf hingewiesen, das die Kündigung jedenfalls erst zum 15.08.2005 wirken kann und um Abrechnung der ausstehenden Löhne (Mai, Juni), sowie Nachzahlung des noch fehlenden Entgelts (aus der Entgeltfortzahlung) gebeten und – zur Vermeidung eines Klageverfahrens – Frist zur schriftlichen Antwort auf den 22.07.2005 gesetzt. Bis dahin soll der Arbeitgeber erklären, das er meinen Mandanten – unter Einhaltung der Kündigungsfrist – bis zum 15.08.2005 (Ende der Kündigungsfrist) bezahlen wird.
Die Advocard wird von mir zeitgleich (am 11.07.2005) informiert und um Kostendeckung gebeten.

Am 14.07.2005 meldet sich telefonisch ein Vertreter des Arbeitgebers, behauptet das mein Mandant nur auf Probe eingestellt gewesen sei, Lohnrückstände nicht bestünden, die Kündigung schon vor dem 04.07.2005 übergeben worden sei, etc. pp. Die Sache werde beim Arbeitgeber aber noch einmal geprüft, um einen Rechtsstreit ggf. zu vermeiden.

Eine schriftliche Nachfrage der Advocard wird am selben Tag beantwortet, die angeforderten Unterlagen (Kündigungsschreiben) dorthin übersandt. Kostendeckungszusage ist bis dahin nicht erteilt.

Da der Arbeitgeber in der Sache nicht mehr reagiert, wird am letzten Tag der gesetzlichen Frist (22.07.2005) Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Das Arbeitgericht soll feststellen, das der Arbeitgeber die rückständigen Löhne zu zahlen hat und das Arbeitsverhältnis nicht am 30.06.2005 geendet hat.
Die Advocard erhält am 25.07.2005 eine Kopie der Klageschrift und wird zugleich aufgefordert Kostendeckung zu erklären und die Kosten der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit auszugleichen.

Nun kommt die Advocard plötzlich auf Trab:
Bereits zwei Tage später werden jegliche Zahlungen abgelehnt. Begründung: Eine vorgerichtliche Anwaltstätigkeit sei gar nicht erforderlich gewesen. Schliesslich sei ja schon kurz nach dem erstmaligen Tätigwerden meines Büros Klage erhoben worden. Darum könne für die vorgerichtliche Tätigkeit kein Kostenschutz gewährt werden. Nur für das Klageverfahren würden Kosten übernommen werden, soweit diese höher als 250,00 € (Selbstbehalt des Arbeitnehmers) seien.

NACH Klageerhebung wird nun auch endlich der Arbeitgeber aktiv. Noch vor dem ersten Gerichtstermin rechnet er die Löhne für meinen Mandanten bis zum 15.08.2005 ab und zahlt diese aus. Das Klageverfahren erledigt sich dadurch ohne Termin.

Am 13.09.2005 wird die Sache gegenüber der Advocard insgesamt abgerechnet, die allerdings jegliche Zahlungen veweigert: Die Kosten (nur) des Prozessverfahrens liegen nach deren Berechnung unter 250,00 € und seien darum allein von meinem Mandanten zu tragen.

An diesem Standpunkt hält die Advocard bis heute – trotz mehrerer Versuche meines Mandanten die Sache in Hamburg telefonisch zu klären- fest.

Fazit:
Die an die Advocard gezahlten Versicherungsprämien hätte sich mein Mandant sparen können. Er erhält für seine Zahlungen exakt NULL Leistung. Unerträglich daran ist allerdings nicht nur in welch rüdem Tonfall dieser Rechtsschutzversicherer seinen Versicherungsnehmer am Telefon regelmässig abgewiesen hat, sondern auch die anmaßende Sachbehandlung durch die Advocard, die offensichtlich meint selbst bestimmen zu dürfen ob und wann ihre Versicherungsnehmer eine aussergerichtliche Einigung mit dem eigenen Arbeitgeber versuchen dürfen und die sich in diesem Fall mit mehr als fadenscheinigen Argumenten der eigenen Regulierungspflicht (für die aussergerichtliche Tätigkeit des Anwalts) zu entziehen versucht.
Mein Mandant wird seine Erlebnisse in seinem Bekanntenkreis weiter berichten. Die Advocard wird dabei nicht gut dastehen. Sie ist weder Anwalts Liebling, noch liebenswert zu Ihren Versicherungsnehmern. Da helfen auch teure Werbespots im Fernsehen nichts.

In diesem Sinne:
Viele Grüsse nach Hamburg. Eine tolle Fernsehwerbung!
Vielleicht fällt der eine oder andere Unbedarfte auch in Zukunft noch auf diese vollmundigen Versprechungen im Werbefernsehen herein. Alle anderen sind gewarnt – und sparen sich die Prämien für die Advocard.

AdvoCard zahlt Vorschuss nach

Montag, Februar 6th, 2006

Nachdem ich hier berichtet habe, dass die AdvoCard einseitig einen Vorschuss gekürzt hat und dass man deshalb den Verdacht haben könnte, dass möglicherweise Kunden bei Vertragsabschluss über die Zahlungsbereitschaft des Rechtsschutzversicherers getäuscht werden, kam heute die Nachzahlung.

Wohl nachgedacht, die Herren!

ADAC rudert zurück

Freitag, Februar 3rd, 2006

Nachdem mir der ADAC zunächst ( siehe hier ) Deckungsschutz für eine Sprungrevision versagt hat mit der Begründung, meine Revision sei unzulässig, kommt nun doch plötzlich die Deckungsschutzzusage. Man war beweglich, danke!