Archive for the ‘ADVOCARD’ Category

Schlechte Erfahrungen mit der Advocard

Montag, Juni 9th, 2008

Der Bremer Rechtsanwalt Ralf-Carsten Bonkowski, der gleichzeitig auch Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, berichtet über seine Erfahrungen mit der „Advocard Rechtsschutzversicherung“. Eigentlich hatte er „nur“ einen Kommentar zu einem Beitrag hier im RSV-Blog über die Advocard geschrieben; der Redaktion erschien dieser Kommentar es aber wert, in der ersten Reihe veröffentlicht zu werden.

Ich habe für die Mandantin eine Kündigungsschutzklage erhoben. Neben den Anträgen, festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet und dass es über den vom Arbeitgeber angenommenen Beendigungszeitraum hinaus besteht, habe ich auch den sogenannten Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, also den Antrag, die beklagte Firma zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen in ihrem Beruf weiter zu beschäftigen.

Daraufhin teilte die Versicherung mir mit Schreiben vom 10.01.2008 mit, dass „für den allgemeinen Feststellungsantrag/Fortbestehensantrag kein Rechtsschutz bestehe, da diesbezüglich kein Rechtsschutzfall eingetreten ist.“

Diese Mitteilung ist von einem gewissen übereifer getragen, irgendwelche Zahlungen der Versicherung in jedem Fall zu vermeiden, weil ohnehin diese Anträge sich nicht streitwerterhöhend auswirken, Mandanten und Rechtsschutzversicherer also keine Zusatzkosten entstehen.

Gravierender ist ff. Mitteilung der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ im selben Schreiben:

„Bitte beachten Sie, dass der Weiterbeschäftigungsantrag erst nach gescheiterter Güteverhandlung versichert ist.”

Diverse Fachautoren, so zum Beispiel Meyer in Brieske, Teubel, Scheungrab, Münchener Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, München 2007, § 17 RdNr. 95 und Hümmerich in Arbeitsrecht, 5. Auflage Bonn 2004, § 6, RdNr. 105 bezeichnen es als groben taktischen Fehler, den Weiterbeschäftigungsantrag nicht schon in der Klageschrift zu stellen, weil dieser Antrag zu einer durchschlagenden Wirkung führt, wenn der Arbeitgeber nicht erscheint oder sich nicht ordnungsgemäß vertreten lässt.

Letzteres habe ich der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mit Schreiben vom 29.01.2008 mitgeteilt (obwohl ich selbstverständlich davon ausgehen kann, dass die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ über die rechtlichen Gegebenheiten informiert ist.) Gleichzeitig habe ich die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ gebeten, mir die genaue Stelle der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen mitzuteilen, aus der sich ergeben soll, dass der Weiterbeschäftigungsantrag erst nach gescheiterter Güteverhandlung versichert sei. Auf die Beantwortung dieser Frage warte ich heute (am 02.06.2008) noch.

Diese Frage werden wir gerichtlich nicht klären können, weil ich in dem von mir bearbeiteten Fall (meiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht entsprechend) trotz der schrägen Rechtsauffassung der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ den Weiterbeschäftigungsantrag in der Klageschrift gestellt habe und die Güteverhandlung gescheitert ist.

Da die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mir mit Schreiben vom 10.01.2008 ganz allgemein und unaufgefordert mitgeteilt hatte, dass sie Mehrkosten, die sich durch eine zunächst außergerichtliche und dann gerichtliche Interessenwahrnehmung ergeben würden, nicht übernehme, hatte ich in meinem Schreiben vom 29.01.2008 angefragt, ob diese Regelung auch für mein Tätigwerden im Falle von zweistufige Ausschlussfristen in Tarifverträgen gelte.

Darauf ließ die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mich durch ihr Schreiben vom 29.01.2008 wissen, dass „nach der Rechtsprechung des BAG vom 11.12.2001 zu 9 AZR 510/00 in der Kündigungsschutzklage zugleich die Geltendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu sehen“ sei.

Dem Arbeitsrechtler ist natürlich bekannt, dass dieses Urteil sich nur auf einstufige Ausschlussfristen bezieht.

Obwohl ich DAV-Mitglied bin, werde ich mich mit Sicherheit nicht als Versicherungsvertreter zu Gunsten der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ betätigen.

Dem Schluß, den der Kollege da zieht, kann man eigentlich nur teilen. Welcher Teufel den Deutschen Anwaltverein (DAV), geritten hat, sich als der selbst ernannte „Anwalt der Advocard Anwälte“ vor den Werbekarren dieses Versicherers spannen zu lassen, wird der Anwaltswelt wohl verborgen bleiben.

Nicht wenige Anwälte überlegen deswegen, daß so ein Verhalten des Vorstands jenes Vereins eigentlich mit dem massenhaften Austritt quittiert werden sollte. Oder zumindest mit der Wüstenverschickung der dafür verantwortlichen Versicherungsvertreter Kollegen.

AdvoCard’s BlaBla

Montag, Januar 7th, 2008

Manche Fälle mit der AdvoCard können sich zu einer never ending story ausweiten. Lesenswert, was diese Gesellschaft nun verzapft:

Gemäß Â§ 9 RVG kann ein Anwalt von seinem Auftraggeber einen Gebührenvorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern.

EBEN !!!

Nach unserer Auffassung zählt die Erledigungsgebühr nicht zu den Gebühren, die aller Voraussicht nach entstehen.

Soll „aller Voraussicht nach“ mehr sein als „voraussichtlich“? Ansonsten s. Schneider/Wolf, 3. Aufl. § 9 Rn. 47: „… ist der Anfall einer Gebühr nach VV 4141 oder VV 5115 so häufig, dass hier keine Bedenken bestehen, die Gebühr beim Vorschuss zu berücksichtigen …“

Im übrigen besteht auch nur in Ausnahmefällen ein Direktanspruch des Anwalts auf Gebührenvorschusszahlung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten.

Habe ich auch nie behauptet, erinnere aber an die Kostendeckungszusage: “ … übernehmen wir die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in dem gegen unseren Versicherten eingeleiteten Strafverfahren nach dem RVG.“

Oder soll das gar bedeuten, Vorschüsse würden generell „nur in Ausnahmefällen“ gezahlt? Aber wenn es beliebt, schicke ich die entsprechende Rechnung eben an den Mandanten. Der wird sicherlich begeistert sein – und sich fragen, wozu er eine Rechtsschutzversicherung hat, insbesondere bei der AdvoCard.

AdvoCard – bleibt stur

Dienstag, Dezember 11th, 2007

Die Advocard ist nicht nur geizig, sondern auch stur. Auf meinen Hinweis, dass der Anwalt gem. § 9 RVG auf „die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern“ kann, zahlt sie zwar die Kopierkosten sowie die Aktenpauschale nach, teilt mir aber im übrigen Folgendes mit:

„Bitte überlassen Sie uns zu gegebener Zeit noch die Einstellungsmitteilung. Wir werden dann gerne (!) noch die Verfahrensgebühr Nr. 4141 übernehmen.“

Wer lesen kann, ist bekanntlich klar im Vorteil, wer Gesetzestexte auch versteht, noch mehr!

Dass es zu der von mir erwarteten Einstellung des Verfahrens nur die Alternative gibt, dass die Sache an das Amtsgericht geht und dann Gebühren deutlich oberhalb der Erledigungsgebühr von 140.- € entstehen, die AdvoCard also in jedem Falle noch Zahlungen leisten muss, sei nur am Rande erwähnt.

Advocard – geizig

Freitag, November 30th, 2007

Dem Mandant wird – m.E. auf sehr dünner Grundlage – ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Daher habe ich mit einer Schutzschrift die Einstellung des Verfahrens beantragt, dieses der Advocard mitgeteilt und meine Vorschussnote übersandt, die u.a. auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG, die Aktenpauschale sowie die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG enthielt.

Advocard schickt mir eine Aufstellung der von ihr „zu übernehmenden Kosten“, in der Aktenpauschale und Dokumentenpauschale sowie die Erledigungsgebühr fehlen und schreibt: „Die Erledigungsgebühr ist – noch – nicht entstanden“.

Und? § 9 RVG lautet bekanntlich: „Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“ Und warum Advocard Aktenpauschale und Dokumentenpauschale nicht einmal erwähnt, geschweige denn wohl zu zahlen gedenkt, bleibt deren Geheimnis.

Advocard – Versicherungsfall ausgeschlossen?

Montag, November 19th, 2007

Was schreibt Anwalts Liebling?

„Ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Die vorsorgliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist nicht versicherbar. Wir können daher die Kosten in dieser Angelegenheit nicht übernehmen.“

Was war geschehen? Der Versicherungsnehmer der Advocard hatte Mitte August einen (unverschuldeten) Wasserschaden in der Wohnung erlitten, den er umgehend seiner Hausratversicherung meldete. Der schickte er Mitte September auch die Schadenunterlagen (Anschaffungsquittungen etc.), mit – sehr großzüg bemessener – Zahlungsfrist zum 31.10.2007. Da keine Zahlung kam, beauftragte er nach Fristablauf einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche, und die Advocard möchte dessen Kosten – immerhin stolze 316 Euro und 18 Cent – nicht begleichen.

„Vorsorgliche“ Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der Anspruchsgegner sich schon im Verzug befindet? Naja, dachte sich der Anwalt, da hat der gestreßte Sachbearbeiter bei der Advocard wohl den falschen Textbaustein erwischt, das läßt sich mit einem Anruf klären. Klären? Denkste! Denn

„auch nach erneuter überprüfung sehen wir hier derzeit keinen Versicherungsfall. Nach VVG besteht keine bestimmte Frist für den Versicherer innerhalb der er zu entscheiden hat.“

Das steht zwar im Versicherungsvertragsgesetz ein wenig anders drin, aber im Kern scheint es der Advocard darum zu gehen, der ungeschriebenen Vertragsbedingung Geltung zu verschaffen, wonach der Versicherungsfall vom Versicherungsschutz selbstverständlich ausgeschlossen ist.

Advocard – die Ignoranz der Dummheit!

Donnerstag, November 8th, 2007

Wir vertreten eine Mandantin in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Sie ist am letzten Tag des Monats gekündigt worden. D.h. normalerweise, sofortige Kündigungsschutzklage; zumal eine vorprozzessuale Vertretung i.d.R. eine unnötige Kostenverursachung bedeutet.

Ein Blick auf das Kündigungsschreiben der arbeitgebenden GmbH zeigte allerdings, daß diese nicht von einem Geschäftsführer, sondern von einer „Kollegin“ unterschrieben wurde. Nach den Grundsätzen des sichersten Weges waren wir also in diesem Falle gehalten, vorprozessual tätig zu werden und das Kündigungsschreiben wegen Nichtnachweisens der Vollmacht gemäß Â§ 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen. Hinzu kam, daß die Mandantin uns unter Vorlage eines frischen Attestes mitteilte, schwanger zu sein, was wir ebenfalss sofort dem Arbeitgeber mitteilen mußten. Mithin war unser vorprozessuales Tätigwerden notwendig.

Die Advocard schickte uns nach erfolgter Deckungs- und Vorschußanfrage den üblichen Textbaustein, daß wir sofort Klage einzureichen hätten und ein vorprozessuales Tätigwerden im Arbeitsrecht nur unnötig Kosten verursachen würde.

Wir erläuterten der Advocard, warum ein außergerichtliches Tätigwerden sinnvoll und zudem nach der BRAO auch angezeigt war.
Der hierauf gerichteten Antwort der Advocard war zwar die Formulierung „Auch nach nochmaliger Prüfung“ zu entnehmen, dem Inhalt nach haben sich die Hamburger allerdings mitnichten damit auseinandergesetzt. Das Schreiben bestand aus einem 3-seitigen Textbaustein, der sich mit dem konkreten Problem überhaupt nicht auseinandersetzte. Vielmehr war es ein Sammelsurium alter Rechtsprechung (BSG v. 18.12.2003 – B 11 AL 35/05 ist nach der Änderung der Dienstanweisung der Arbeitsagenturen aufgrund des Urteils des BSG v. 12.7.2006 – B 11a AL 47/05R längst überholt), warum i.d.R. in Kündigungsschutzangelegenheiten sich der Anwalt sofort Klageauftrag geben lassen und nicht vorprozessual tätig werden sollte.

Also versuchten wir, der Mitarbeiterin von „Anwalts Lästling“ die Besonderheit noch einmal telefonisch zu erläutern. Vergeblich. Die Dame stellte sich auf stur, las ihren Tetbaustein ab und war allen Ernstes der Auffassung, wir hätten Klage einreichen und die vorprozessualen Dinge „nebenbei“ und natürlich kostenlos erbringen sollen. Wir haben der Dame mitgeteilt, daß wir nicht die Wohlfahrt sind und angekündigt, daß wir die Kosten der Mandantin zum Soll stellen und dieser anraten werden, Deckungsklage gegen die Advocard zu erheben.
Die Telefonnummer der betreffenden Sachbearbeiterin haben wir der bisweilen sehr resoluten und vor allem lautstarken Mandantin ebenfalls mitgeteilt. Schließlich kann es nicht schaden, wenn die Herrschaften der Schadensabteilungen der Rechtsschutzversicherer mal direkt von Ihren Brötchengebern, vulgo Versicherten zu hören bekommen, was sie über deren Regulierungsverhalten so denken….

AdvoCard und das offene Messer

Freitag, August 24th, 2007

In einer Verkehrsstrafsache (mit drohendem Entzug der Fahrerlaubnis) habe ich von der AdvoCard einen Vorschuß auf das Verteidigerhonorar erbeten. Bei der Bemessung der Höhe habe ich u.a. die erhebliche Gehbehinderung des Mandanten zu Begründung der Höhe angeführt, daß er deswegen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei und oberhalb der Mittelgebühr abgerechnet.

Die AdvoCard kürzt die Höhe der Vergütung auf einen Betrag unterhalb der Mittelgebühr. Zur Begründung führt der Sachbearbeiter an, es sei für ihn (!) doch noch gar nicht erkennbar, daß die von mir berechnete Höhe angemessen sei. Ich könne ja später, nach Abschluß des Verfahrens, konkret abrechnen. Dann sei man bei entsprechender Begründung auch bereit, oberhalb der Mittelgebühr zu zahlen.

Das war ein offenes Messer, in das mich der Sachbearbeiter schicken wollte. Denn wenn die Sache mit einer Verurteilung des Mandanten abgeschlossen würde, müßte die AdvoCard überhaupt nicht mehr leisten. Denn das meinem Mandanten zu Last gelegt Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden.

Ich habe dann ohne weitere Diskussion dem Mandanten die Differenz in Rechnung gestellt und ihm geraten, sich mit dem Sachbearbeiter selbst einmal auseinander zu setzen, wenn er – zusätzlich zu den Versicherungsprämien – meine Vorschußrechnung nicht nicht selbst zahlen möchte.

Der Mandant hat bei dem Versicherer angerufen und dort wohl die Leitung der Schadenabteilung erreicht. Jedenfalls konnte ich wenige Tage später einen weiteren Zahlungseingang auf die Vorschußnote feststellen: Die AdvoCard hat auch den Rest überweisen, auf den Cent genau.

Aber versuchen kann man es ja mal …

Advocard: Keine Mehrkosten, aber mehr Arbeit.

Freitag, Juni 15th, 2007

Wir haben in einer Zivilsache die Deckungszusage der AdvoCard angefragt und auch zügig erhalten. Soweit, sogut.

Zugleich erteilt uns der Versicherer dann aber auch noch einen weiteren Auftrag:

Bitte beantragen Sie gegebenenfalls ausdrücklich eine Erstattung als Nebenforderung. Mehrkosten werden hiermit nicht verbunden sein, da diese Gebühr bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen ist (u.a. GebauerlSchneider, RVG, 2. Auflage, VV 2400, Rn. 35; Henke, AnwBI. 05, S. 62, Alternative 5 oder Ruess, MDR 2005, S. 313 fl).

Soweit es dann den vorläufigen Gegenstandswert und eventuell einzuzahlende Gerichtskosten betrifft, bitten wir Sie weiter, in der Klage darzulegen, dass unser Versicherter davon ausgeht, dass der Zahlungsantrag über die Restgeschäflsgebühr im Gegenstandswert nicht zu berücksichtigen sein dürfte.

Nein, Mehrkosten entstehen nicht. Aber mehr Arbeit. Für uns. Und ohne Gegenleistung. Machen wir aber gern. Genauso wie wir (und die meisten anderen Anwälte) die Deckungszusagen ohne Gegenleistung einholen. Ob die Schadenssachbearbeiter bei dem Versicherer auch ohne „Mehrkosten“ mal ein, zwei Stündchen länger arbeiten?

Ich glaube, ich schreibe jetzt einfach mal zurück:

Sehr geehrter Schadenssachbearbeiter. Selbstverständlich machen wir auch die Ansprüche Ihres Unternehmens in der Klage geltend, kostenlos selbstverständlich. Bitte liefern Sie uns dazu den Text, den wir gern in unsere Klageschrift einfügen werden. Besten Dank.

🙂

Advocard: Deckung ohne Zahlung

Freitag, April 13th, 2007

Der Kölner Kollege Andreas Schwartmann berichtet in seinem Weblog Justitia Colonia über eine scheinheilige Deckungszusage der Advocard für eine anwaltliche Erstberatung.

Erst sagt der Versicherer die Deckung für eine Beratung durch den Anwalt zu: „Obwohl der Rechtsschutzvertrag eine solche Versicherungsleistung nicht vorsieht, werden wir sie erbringen.“ schreibt die Advocard sinngemäß dem Anwalt.

Dumm für den Versicherungsnehmer ist in diesem Fall aber, daß eine Selbstbeteiligung von € 250,00 vereinbart war. Und die Rechtsschutzversicherung zahlt deshalb die Kosten der Erstberatung also leider doch nicht.

Kein Wunder also, wenn sich der Kunde am Ende für dumm verkauft vorkommt. Und zwar zu Recht.

kommentiert Rechtsanwalt Schwartmann.

Ein weiteres Beispiel dafür, daß in sehr vielen Fällen eine Selbstbeteiligung nur dem Versicherer nützt und sie besser nicht vereinbart werden sollte.

AdvoCard – wer lesen kann …

Montag, März 19th, 2007

Die AdvoCard hatte mich um eine Sachstandsmitteilung gebeten, die ich vorerst nicht erteilt habe, weil eine Antwort der Gegenseite trotz Mahnung noch aussteht, die entscheidend ist für das weitere Verfahren und die ich erst noch abwarten will. Nun schreibt mir die Advo-Card:

„Bitte beachten Sie Ihre Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 5 b) ARB 2003.“

Meine Auskunftspflicht?

§ 17 Abs. 5 lit. b) der ARB 2003 der AdvoCard lautet: „Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;“

Liebe AdvoCard, bin ich VN? Nein (und auch nicht im Deutschen Anwaltsverein)! 😉