Archive for the ‘Concordia’ Category

Unhöfliche Concordia verweigert telefonische Klärung

Dienstag, September 6th, 2005

Die Concordia scheint ein extrem gesteigertes Interesse an überflüssiger Arbeit zu haben, das zudem auch noch unter Verzicht auf jegliche höfliche Umgangformen durchgesetzt werden soll.

In einer Verkehrunfallsache vertrete ich die Eigentümerin des Motorrades und den heftigst verletzten Fahrer. Der Sachschaden der Mandantin ist bereits durchreguliert, nun beginne ich mit dem Personenschaden des Fahrers. Es handelt sich dabei nach meiner Ansicht um zwei Mandate. Allerdings wurde der Unfall zuvor von einem anderen Kollegen bereits als eine einzige Angelegenheit bearbeitet.

In einem längeren Brief stellt die Sachbearbeiterin der Concordia, Frau Ass. W., eine Menge längst bekannten Sachverhalt fest und kommt dann zu der Frage, weshalb wir denn zwei Angelegenheiten daraus machten.

Meine Mitarbeiterin wollte die Sache kurz mit Frau Ass. W. telefonisch klären. Kaum, daß meine Mitarbeiterin zu sprechen begonnen hatte, blaffte Frau Ass. W. in rüdem Tonfall ins Telefon, sie wolle nur schriftliche Antworten haben, basta! Und beendete das Gespräch.

Wir haben im Interesse der Mandantschaft dieser Forderung entsprochen, nicht aber ohne deutlich darauf hinzuweisen, daß diese Art der Regulierung durch die Concordia der Mandantschaft irgendwann einmal auf die Füße fallen wird – nämlich dann, wenn der Rechtsanwalt die Deckungszusage und die Abwicklung des Versicherungsfalls nicht mehr kostenlos erbringt.

In diesem Fall zahlt der Versicherungsnehmer der Concordia zunächst einmal die Prämien und dann zusätzlich noch das Anwaltshonorar, um in den Genuß der Versicherungsleistung zu kommen.

Keine Kulanz bei der Concordia

Mittwoch, August 31st, 2005

Rechtsanwalt Wings aus Gladbeck weist auf das Regulierungsverhalten der Concordia hin:

„Während Rechtsschutzversicherer gelegentlich gerade langjährigen Kunden auch für den Streit auf einem nicht versichertem Rechtsgebiet aus Kulanzgründen die Deckungszusage erteilen, weigert sich die Concordia Rechtsschutzversicherung hierbei generell. Mit ihrer Begründung schießt sie jedoch den Vogel ab:

‚Wir haben zu berücksichtigen, daß (…) immer wieder Wünsche nach freiwilligen Leistungen an uns herangetragen werden. Um nicht einzelne Versicherungsnehmer zu bevorzugen und andere zu benachteiligen, haben wir die grundsätzliche Entscheidung getroffen, daß wir es allein auf den Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages abstellen.‘

So einfach kann man es sich natürlich auch machen. Nur sollten dann potentielle Kunden des Versicherungsunternehmens auch wissen, daß die Concordia im Gegensatz zu anderen Mitbewerbern Kulanzleistungen kategorisch ausschließt.

Unfreundliches Verhalten gegenüber den Versicherungsnehmer mit dem Gleichheitsgrundsatz zu begründen, hat ja auch etwas Erhellendes.

Auf seiner website weist der Versicherer auf Folgendes hin: „Finanztest“: Wieder gute Noten für Concordia Rechtsschutz. In dem Bericht heißt es dann aber: „Die Schadenbearbeitung war nicht Bestandteil der aktuellen Untersuchung, …“

Genau darüber berichtet aber das RSV-Blog, unter anderem mit dem obigen Beitrag des Kollegen Wings. Und danach kann die überschrift nur lauten: Wieder schlechte Noten für Concordia Rechtsschutz.

Concordia – Schnarchnasen in Aktion

Donnerstag, Juli 21st, 2005

Einer Mandantin wurde von ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung in einem Schreiben vom 17. Juni 2005 im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall schriftlich mitgeteilt, dass sie Zahlungen an den Unfallgegner an die Haftpflichtversicherung zurückerstatten solle, weil ihr angeblich bereits mit einem Schreiben vom 14. März 2005 der Versicherungsschutz entzogen worden sei.

Auf Nachfrage erklärt man ihr, dass sie nun keinen Versicherungsschutz mehr habe. Zugleich aber werden noch fleißig weiter Prämien abgebucht. Das angebliche Schreiben vom 14. März 2005 hat sie jedoch nie erhalten. Ich wurde beauftragt, das Problem zu klären und stelle den Sachverhalt auch umfassend in einem Anschreiben an die KFZ-Haftpflicht dar. Ich bitte die Rechtsschutzversicherung meiner Mandantin, die Concordia, mit Fax vom 29. Juni 2005 um Erteilung der Deckungszusage und Zahlung eines angemessenen Vorschusses und übersende natürlich in Kopie das einzige mir vorliegende Schreiben der KFZ-Haftpflichtversicherung vom 17. Juni 2005 und mein Anschreiben an die KFZ-Haftpflichtversicherung mit der Sachverhaltsdarstellung.

Nach fast drei Wochen antwortet die Concordia mit Schreiben vom 18. Juli 2005 wie folgt:

„Zur weiteren Bearbeitung des Schadensfalles bitten wir Sie um
eine kurze Sachverhaltsschilderung mit möglichst genauen Zeitangaben
den bisherigen Schriftwechsel zwischen den Parteien
die Vorlage des Schreiben vom 14.03.2005.
Des weiteren wären wir dankbar, wenn uns folgende Fragen beantwortet werden:
Wie soll der Forderung rechtlich erheblich begegnet werden?
Ist das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX betroffen?
Wir werden anschließend auf die Angelegenheit zurückkommen.“

Dies war nicht das erste Mal, dass ich eines der seltsamen Muster-Nachfrageschreiben dieses Rechtsschutzversicherers erhielt, aber diesmal war die Nachfrage besonders überflüssig. Die Sachverhaltsschilderung war gegenüber der Rechtsschutzversicherung durch Vorlage meines Anschreibens an den Gegner umfassend abgegeben worden; einen „Schriftwechsel“ der Parteien gab es erkennbar nicht, das Schreiben vom 14. März 2005 konnte logischerweise nicht vorgelegt werden, weil es – wie mitgeteilt – eben bei meiner Mandantin nie angekommen war; die Argumente gegen die Regreßforderung waren der Concordia aus meinem Anschreiben an die gegnerische Haftpflichtversicherung auch bekannt. Abgesehen davon bin ich als Vertreter des Mandanten nicht verpflichtet, irgendwelche rechtlichen Darstellungen vor Erteilung des Deckungsschutzes für außergerichtliche Tätigkeit abzugeben, denn die Prüfung der Erteilung von Deckungsschutz ist immer noch Aufgabe der Rechtsschutzversicherung. Das alles ist schlampige Arbeit der Rechtsschutzversicherung, die die Erteilung der Deckungszusage unzuzlässig verzögert.

Was macht man nun mit solchem Humbug? Ich habe jedenfalls erst einmal die zuständige Sachbearbeiterin Frau Ass. F. telefonisch kontaktiert, die das verzapft hat. Diese meinte hierzu recht rüde sinngemäß, dass die Mandantin eben ihren Pflichten zur Information der Concordia nicht vollständig nachgekommen sei und daher müsse eben schriftlich nachgefragt werden. Eine Deckungszusage habe eben deshalb bislang noch nicht erteilt werden können.

Dass dies Nonsens ist, habe ich gerade dargelegt. Die Nachfrage nach der Verwicklung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX in die Sache aber schlägt dem Fass dann doch den Boden aus. Nachfragen nach dem Schicksal genau dieses PKW wurden an mich bereits mindestens zwei Mal in veschiedenen früheren Fällen gerichtet und natürlich hatte auch damals die Concordia vor Beantwortung dieser Nachfrage jeweils keine Deckung erteilt. Bereits in einem Altfall hatte ich der Concordia mit Schreiben vom 09. Mai 2003 und erneut in einem anderen Altfall mit Schreiben vom 07.09.2004 mitgeteilt, dass das fragliche Fahrzeug durch meine Mandantin längst verkauft und dies auch bereits im Jahre 2002 durch die Mandantin der Concordia gemeldet worden sei. Ich frag mich: Bin ich hier Babysitter oder was? Sicher scheint mir nur eines: Die nächste Nachfrage nach dem Schicksal des vielleicht schon seit Jahren verschrotteten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX wird kommen. Spätestens beim nächsten Versicherungsfall zur erneuten Verzögerung der Deckungszusage. Oder sollte die Concordia dies etwa entrüstet von sich weisen und selbst geltend machen wollen, derartig desorganisiert zu sein?

Meine Reaktion in Absprache mit meiner Mandantin: Kurze nochmalige letzte Frist, nach deren Ablauf Entgegennahme des Auftrages zur außergerichtlichen Geltendmachung der Leistung aus dem Versicherungsvertrag, notfalls Deckungsklage. Das ist wohl leider das einzige, was diese Schnarchnasen auf Trab bringt. Sorry Concordia, aber anders gehts bei Euch wohl leider nicht.

Für mitlesende Concordia-Mitarbeiter: Es handelt sich um die Schadennummer 60-13-05-45507-1 fd

Nachtrag: Die Concordia hat die vollständige Gebührenforderung nun doch beglichen, nachdem ich unter Fristsetzung mit den oben angekündigten Schritten gedroht hatte. Na also, es geht doch! Zwar erst, wenn es droht, teuer zu werden, aber immerhin bemüht man sich in Hannover wohl mittlerweile, etwas sparasamer mit dem von den Versicherten eingesammelten Geldern umzugehen, als noch in dieser Sache …

Concordia und die Ökonomie….

Montag, Juni 13th, 2005

Gut ausgebildetes Fachpersonal ist teuer. Daß die Concordia selbiges nicht zu haben scheint, wurde durch die letzten Beiträge deutlich und fand sogar Erwähnung im Handelsblatt.
Offensichtlich benötigt sie auch ein solches nicht, solange die dort beschäftigten Sachbearbeiter – wie der Herr Assessor C. – noch in der Lage sind, vorhandene Textbausteine mehr oder weniger sinnvoll zusammenzufügen. Getreu dem alten Motto: „Wer viel redet, resp. schreibt muß noch lange nicht viel sagen.“ schaffte er es mit seiner Fülle an vorhandenen Textbausteinen einen mehrfachen Briefwechsel über mehrere Wochen mit dem Autor zu unterhalten, der mit einem einzigen Satz hätte ausgedrückt werden können: „Die Concordia ignoriert die gesetzliche Regelung der Mittelgebühr und kürzt diese willkürlich um ein Drittel.“ Warum er von der gesetzlichen Regelgebühr abweicht, entzieht sich leider dem geneigten Leser. Es wird halt einfach gemacht.

Nach herrschender Meinung muß derjenige, der die Regelgebühr in Frage stellt, den Nachweis führen, das unterdurchschnittliche Verhältnisse vorliegen. Einen solchen kann man aber schwerlich mit den zur Verfügung gestellten Textbausteinen führen, da hier eine Argumentation am konkreten Fall notwendig wäre. Hierfür benötigt man allerdings Fachpersonal, aber das ist ein anderes Thema (s.o.).
Dennoch könnte das von Herrn Assessor C. gezeigte Maß an Eifer und Ignoranz ihm eine Nomierung zum Mitarbeiter des Monats einbringen, wenn – ja wenn es nicht um eine Summe von 17,92 € (in Worten: siebzehn Euro und zweiundneunzig Cent) gegangen wäre. Dabei ist es müßig zu erwähnen, daß das von der Concordia aufgewendete Porto und die zu bezahlende Zeit ihres diensteifrigen Mitarbeiters für den quälend langen Schriftverkehr in dieser Sache den Streitbetrag um ein Vielfaches überschreitet. Aber solange man solch betriebswirtschaftlich unsinniges Amoklaufen der Mitarbeiter, die oftmals nur die Vorgaben der Direktion umsetzen, durch Erhöhung der Versicherungsbeiträge kompensieren kann, sind das ja nur die vielzitierten Peanuts…..

Concordia findet das RSV-Blog albern – Teil 2

Montag, Juni 13th, 2005

Der Kollege Hoenig hatte ja schon vor kurzem berichtet, dass die Concordia unser Blog albern findet.

Nun berichtet auch das Handelsblatt von heute über dieses Thema: „Albernheit der Weblogs“

Ob für die Versicherung das immer noch albern ist?

Concordia findet das RSV-Blog albern

Mittwoch, Juni 8th, 2005

Wie die Concordia auf Deckungsanfragen reagiert, habe ich in dem Beitrag Fragen über Fragen der Concordia beschrieben. Die letzte Frage des Versicherers im Zusammenhang mit dem Mandat habe ich mit dem Hinweis auf jenen Beitrag beantwortet.

Am heutigen Tage erhalte ich eine Reaktion. Es ist immer noch nicht die begehrte Deckungszusage, sondern folgende an mich gerichtete Bitte:

„Bereits aus zeitlichen Gründen bitten wir Sie, uns mit den von Ihnen im Internet veranstalteten Albernheiten zu verschonen.“

Die Concordia hat das RSV-Blog – mit seinen bislang über 9.000 Besuchen bisher – also erheiternd zur Kenntnis genommen. Wenn jetzt auch noch die Deckungszusage käme …

Neues Mandat – versichert bei der Concordia

Mittwoch, Juni 1st, 2005

Soeben habe ich ein Fax eines Mandanten erhalten. Ihm ist ein Bußgeldbescheid zugestellt worden: Gleich zwei recht heftige Geschwindigkeitsüberschreitungen wirft man ihm vor und setzt eine Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR sowie 2 Monate Fahrverbot fest.

In einer eMail kommentiert der Mandant dieses Fax u.a. wie folgt:

Zwei Monate Hoffen und Bangen haben leider nicht gereicht, der lange Arm des Gesetzes hat mich gestern am Schlafittchen gepackt ( siehe Fax ). […] Ich weiß, daß ich mich damals nicht so ganz richtig verhalten habe, aber ich gelobe Besserung. Leider bin ich immer noch bei der Concordia versichert, was schon zu Problemen geführt hat. […]

Der Mandant ist also sensibilisiert. Ich bin gespannt, ob es auch dieses Mal zu Problemen führen wird, wenn ich bei der Concordia um den Versicherungsschutz für meinen Mandanten bitte.

Lustige Argumente der Concordia

Dienstag, Mai 31st, 2005

Der Eschborner Rechtsanwalt Michael Bauer berichtet über einen weiteren Versuch der Concordia, die dem Versicherungsnehmer zustehende Leistung zu verweigern. Der Versicherer verursacht einmal mehr unnötige Arbeit bei dem Kollegen, statt ihn bei der Vertretung der Interessen seines Mandanten zu unterstützen.

Die Concordia benutzt zur Abwehr einer Kostenzusage mit Schreiben vom 26.05.2005 folgendes lustige Argument:

Sachverhalt:
Der Vermieter macht jetzt im Mai 2005 aus einem Mietvertrag vom 21.03.2003 gegenüber den Mietern, die ordnungsgemäß gekündigt haben und ausziehen werden, die Endrenovierung geltend. Da bereits eine Renovierungsklausel für turnusmäßiges Renovieren (der übliche § 16 in den Mietvertragsformularen) vereinbart ist, ist wegen des unzulässigen Summierungseffekts (BGH-Urteil vom 14.05.2003, Az VII ZR 308/02) auch die Endrenovierungspflicht unwirksam.

Da der Vermieter jetzt den Mieter zur Endrenovierung zwingen will und die Kaution nicht herauszahlen wird, hat sich der Mieter Rechtrat bei mir eingeholt, weshalb ich wegen der Kostenzusage an die RSV herangetreten bin.

Ablehnungsgrund der Concordia:
„Der Rechtsschutzvertrag ist zum 01.08.2003 wirksam geworden. ……….. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der VN, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen bestehende Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Wenn der Versicherungsfall durch eine Willenserklärung oder sonstige Rechtshandlung ausgelöst wird, kommt es zusätzlich darauf an, wann diese Willenserklärung abgegeben oder die Rechtshandlung
vorgenommen wurde. Die Willenserklärung oder die Rechtshandlung darf weder in die Zeit vor Abschluß der Rechtsschutzversicherung noch in die Wartezeit fallen. ……

Bei Ihrem Sachverhalt war im Mietvertrag vom 21.03.2003 eine gegen die Rechtsordnung verstoßende Renovierungsklausel fixiert worden. Hierin liegt der für die Bestimmung des Versicherungsfalles maßgebende Verstoß.“

Hat man da noch Worte?
Der Ablehnungsgrund ist falsch, denn erst die Berufung auf eine Tatsache oder eine vertragliche Vereinbarung löst die Notwendigkeit aus, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Und bei der Notwendigkeit, sich verteidigen zu müssen, entsteht auch der Anspruch auf Kostenübernahme der Rechtsverfolgung.

RA Bauer muß sich nun für seinen Mandanten auch noch gegen dessen eigenen Versicherer einsetzen. Ob er dem Mandanten diesen Aufwand in Rechnung stellen wird? Ich glaub’s ja nicht, aber dürfen könnte er schon. Es ist eine überlegung wert, den Versicherungsnehmern auf diesem Wege zu zeigen, welche Leistung er für seine Versicherungsprämien eingekauft hat.

Ich würde ja gern mal wieder was Positives berichten …

Fragen über Fragen der Concordia

Donnerstag, Mai 26th, 2005

Die Concordia schafft es mal wieder, den Verteidiger von seiner Arbeit für seinen Mandanten abzuhalten.

Der Vorwurf lautet: Parken eines LKW auf dem Gehweg mit Behinderung eines anderen LKW. Der Anhörungsbogen geht nicht an den Halter des LKW, sondern bereits an den Fahrer, meinen Mandanten.

Am 3.5.06 schildere ich der Concordia den Sachverhalt und bitte um Erteilung der Deckungszusage. Mit Briefpost (offenbar steht den Sachbearbeitern zeitweise kein Fax zur Verfügung) vom 9.5.06, hier eingehend am 11.5.05 schreibt der Sachbearbeiter, immerhin ein Assessor:
Für Ihr Schreiben vom 3.5.05 danken wir Ihnen.

Er nimmt sodann Bezug auf eine Klausel 16 zu § 26 ARB und trägt vor:
Im Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren nicht mit einer Entscheidung nach § 25 a StVG endet. Dieser Ausschluß entfällt, wenn der Führer des Kraftfahrzeuges feststeht.

Damit hat er Recht, der Herr Assessor. Deswegen schreibe ich ihm auch am 12.5.05 per Fax, daß der Fahrer feststehe:
Es ist, wie mitgeteilt, [Name des Mandanten].

Am 17.5.05 bitte ich den Mandanten, sich an den Versicherer zu wenden, um die Deckungszusage einzuholen oder aber meine Vorschußnote auszugleichen. Am 18.5.05 ruft der Mandant bei mir an, er habe mit dem Versicherer gesprochen. Was genau ihm der Bearbeiter dort mitgeteilt hat, hat weder er, noch ich richtig verstanden. Es ging um irgendwelche Abschleppkosten … ??

Heute endlich, am 26.5.05, reagiert der Herr Assessor mit einem – nota bene: – Fax an mich wie folgt:
Zur weiteren Bearbeitung bitten wie Sie um die Vorlage des Schriftsatzes, mit dem Sie die Fahreridentität Ihres Mandanten gegenüber der Bußgeldbehörde eingeräumt oder unstreitig gestellt haben.

Vorsorglich weist mich der freundliche Herr Assessor auf die „Vorlageobliegenheit gem. § 15 Abs. 1 a) ARB“ hin.

Ich schicke dem Herrn gleich einmal den Link auf diesen Beitrag und bitte den Mandanten, sich um die Deckungszusage selbst zu kümmern. Er und alle anderen Versicherungsnehmer dieser Concordia sollten genau wissen, welche erheblichen Klimmzüge erforderlich sind, um eine Kostenzusage für deutlich unter 500,00 EUR zu bekommen. Die Verteidigung gegen solch ein Vorwurf ist ohnehin schon unwirtschaftlich. Wenn dann der Versicherer doppelt so viel Arbeit verursacht wie die Verteidigung, läuft der mit teuren Prämien erkaufte Versicherungsschutz ins Leere.

Es sei denn, der Versicherungsnehmer ist bereit, ein Zeit-Honorar für die Einholung der Deckungszusage an den Verteidiger zu zahlen. Dann wäre der Anwalt allerdings gehalten, die Verteidigung umzustellen und auf Unzurechnungsfähigkeit des Mandanten zu plädieren. Soweit kann es also kommen, wenn man bei der Concordia versichert ist.

über die weitere Entwicklung diese Mandats werde ich hier berichten. Versprochen, Herr Assessor!

Concordia boykottiert Verteidiger

Samstag, Mai 7th, 2005

Offenbar reagiert die Concordia auf meine wiederholten Reklamationen ihrer mangelhaften Leistung mit einem Boykott meiner Kanzlei.

Ich zitiere aus meinem Schreiben an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Das Regulierungsverhalten des Rechtsschutzversicherers gibt erneut Anlaß zur Beschwerde.

Am 8. Februar 2005 bestätigte der Versicherer gegenüber dem ehemaligen Verteidiger des Lebenspartners der Versicherungsnehmerin, dem Mitversicherten, die Deckung in einer Verkehrsstrafsache. Ein Honorarvorschuß wurde von ihm nicht angefordert.

Noch im Ermittlungsverfahren hat der Kollege das Mandat mit Zustimmung des Mitversicherten an mich zur weiteren Bearbeitung abgeben. Ich wurde mit der weiteren Verteidigung beauftragt.

Am 1. März 2005 habe ich mich als Verteidiger des Mitversicherten gegenüber der Amtsanwaltschaft Berlin legitimiert und dort mitgeteilt, daß der frühere Verteidiger den Mitversicherten nicht mehr vertritt. Am selben Tage habe ich mich mit folgendem Wortlaut auch an die Concordia gewandt:

„Ich bitte höflichst zur Kenntnis zu nehmen, daß mich Herr Z. mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Das Mandatsverhältnis mir Herrn Rechtsanwalt [früherer Verteidiger] ist beendet, wie Sie beigefügtem Schreiben entnehmen können.“

Der Versicherer erhielt als Anlagen unter anderem auch das Anschreiben des früheren Verteidigers an mich, mit dem er mir das Mandat übergab, meine Verteidigungsanzeige an die Amtsanwaltschaft sowie meine Mandatsbestätigung an den Mitversicherten.

Offenbar unterstellt mir der Versicherer aber, ich würde hinsichtlich des Anwaltswechsels falsch und unwahr vortragen sowie einen Vorschuß auf mein Honorar zu fordern, ohne dazu berechtigt zu sein.

Jedenfalls schreibt er am 17. März 2005 an seine Versicherungsnehmerin (!) und fragt, „welcher Rechtsanwalt Sie nunmehr vertreten soll“. Die Versicherungsnehmerin wird von der Concordia aufgefordert mitzuteilen, „welcher Rechtsanwalt […] bezahlt werden soll“.

Mein heutiger Anruf bei dem Schadenssachbearbeiter führte zu keiner Klärung. Obwohl ich ihm gegenüber noch einmal den einvernehmlichen Anwaltswechsel versicherte und mitteilte, daß ich die Abrechnung mit dem Vorverteidiger übernehme werde, so daß eine Gefahr doppelter Inanspruchnahme der Concordia ausgeschlossen werde könne, weigerte er sich, die Deckungszusage mir gegenüber zu erteilen und den erbetenen Vorschuß an mich zu zahlen.

Das Verhalten des Sachbearbeiters scheint auf einer internen Weisung der Geschäftsleitung zu beruhen. Es ist nicht hinnehmbar, daß ich mir von diesem Versicherer unterstellen lassen muß, ich würde quasi an der Mandantschaft vorbei versuchen, die Versicherungsleistung zu erschleichen.

Mein Mandant ist von dem Verhalten des Versicherers überhaupt nicht begeistert. Wen wundert’s.