Archive for the ‘Concordia’ Category

Concordia – bleibt stur

Freitag, Juni 23rd, 2006

Dieses Mal – vgl.
https://rsv-blog.de/concordia-lernts-nicht

bleibt die C. stur. Sie zahlt zwar die 0,58 Euro nach, um die sie sich verrechnet hat, meint aber wiederum, die Pauschale Nr. 7002 VV RVG sei nur einmal zu berechnen. Durch die besondere Vergütung für das Vorverfahren sei „kein zusätzlicher Rechtszug geschaffen“ worden Als Beleg wird wiederum (Textbaustein) veraltete Rechtsprechung aus BRAGO-Zeiten zitiert.

Antwortschreiben:

Sehr geehrter Herr K***,

angesichts der Tatsache, dass Ihre Gesellschaft in der Sache 60-13-05-26521-3 kü – wenn auch erst nach entsprechender Korrespondenz – akzeptiert hat, dass die Pauschale 7002 V RVG jeweils im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren entsteht, muss verwundern, dass Sie nunmehr wieder das Gegenteil behaupten. Noch weniger erfreulich ist es, dass Sie Ihre Auffassung jetzt doch wieder mit den bekannten alten Zitaten aus BRAGO-Zeiten zu belegen versuchen, die schon wegen der grundsätzlich verschiedenen Struktur von RVG und BRAGO nicht passen. Einzig die Kommentarfundstelle von Madert stammt aus einem RVG-Kommentar, nimmt aber ebenfalls Bezug auf überholte Rechtsprechung aus BRAGO-Zeiten und kann schon deshalb nicht überzeugen.

Zudem geht es nicht darum, dass hier kein „zusätzlicher Rechtzug“ geschaffen wurde, wie Sie meinen. Nr. 7002 VV RRVG bezieht sich bekanntlich nicht auf Rechtszüge, sondern auf „Angelegenheiten“. Dass Vorverfahren und gerichtliches Verfahren wiederum verschiedene Angelegenheiten sind, folgt direkt aus § 17 Nr. 1 RVG: „Verschiedene Angelegenheiten sind jeweils das Verwaltungsverfahren… und ein gerichtliches Verfahren“.

Dementsprechend darf ich nunmehr um unverzügliche Nachzahlung des Fehlbetrages von 23,20 € bitten, sowie darum, zukünftig derartige Zeit und Kosten verschwendende Korrespondenz zu vermeiden.

mfg

to be continued …?

Concordia – lernt’s nicht

Donnerstag, Juni 15th, 2006

Nach Hauptverhandlung Abrechnung einer Bußgeldsache an Concordia, wobei die Pauschale 7002 einmal für das Verwaltungs- und einmal für das gerichtliche Verfahren in Ansatz gebracht wurde. Die Concordia kürzt wiederum die Rechnung (s. auch https://rsv-blog.de/concordia-die-rechtsprechung). Antwortschrieben hierauf:

Schadensnummer: 60-13-05-80045-3 kg

Sehr geehrter Herr K***,

in Ihrem Abrechnungsschreiben vom 13. d.M. behaupten sie lapidar: „Die Auslagen-pauschale fällt nur einfach an“. Diese Behauptung wird zwar nicht mehr – wie in früheren Schreiben Ihrer Gesellschaft (vgl. z.B. Schadensnummer: 60-13-05-26521-3 kü) – mit unzutreffenden Zitaten belegt, ist aber dennoch nach wie vor falsch, da sie nicht der aktuellen Rechtslage entspricht:

Bekanntlich kann nach Nr. 7002 VV RVG diese Pauschale „in jeder Angelegenheit“ gefordert werden. Dass das Verfahren vor der Bußgeldstelle einerseits und das gerichtliche Verfahren andererseits verschiede Angelegenheiten sind, ergibt sich aus den §§ 16, 17 RVG. Zum einen werden die beiden Verfahren nicht als „die selbe Angelegenheit“ in § 16 RVG erwähnt. Zum anderen folgt aus § 17 Nr. 1 RVG, dass es sich hier um verschiedene Angelegenheiten handelt. Diesbezüglich sei auch auf den RVG-Kommentar von Schneider/Wolf verwiesen, dort VV 5101 Rn. 13 sowie VV 7001-7002, Rn. 28 f. m.w.N. sowie auf Vorbemerkung 5.1.2 VV RVG: „Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.“ Mit dem Eingang der Akte bei Gericht beginnt demnach ein neuer Verfahrensabschnitt.

Dass Sie sich bei dem getätigten Abzug auch noch um 0,58 € verrechnet haben, sei nur am Rande erwähnt. Daher darf ich um unverzügliche Nachzahlung des Fehlbetrages von (400,20 – 376,42=) 23,78 € bitten.

Mal sehen, ob die C. wieder – wie letztes Mal – kommentarlos den Fehlbetrag nachzahlt.

Concordia – Licht und Schatten

Freitag, Mai 19th, 2006

Der Mandantin wurde eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen. Die StA stellte das Verfahren in und gab die Sache an die Bußgeldstelle ab. Von dort einging ein Bußgeldbescheid, nach Einspruch hiergegen Hauptverhandlung vor dem AG.

Positiv: Die entsprechende Gebührennote an die Concordia wurde binnen acht Tagen ohne Diskussion in voller Höhe per überweisung bezahlt.

Negativ: Auf der überweisung war wieder nur die Schadensnummer angegeben, die Zahlung war also so nicht zuzuordnen. Also wieder Anruf bei der Concordia mit der Bitte um Aufklärung.

Interessant: Auch die Concordia konnte die Sache nach der Nummer auf dem überweisungsträger zunächst nicht zuordnen. Grund: Man habe auch unser Aktenzeichen an die Nummer „angehängt“. Nur: unser Aktenzeichen ist keine Nummer, sondern ein Name, erst dahinter findet sich eine kurze interne Nummer, deshalb steht über dem Zeichen auch „Bitte vollständig angeben“ – Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

Concordia – rechnet immer noch falsch

Freitag, Februar 24th, 2006

Erst meint die Concordia, meine Gebührennote auf eine Satz von 1,0 kürzen zu müssen, verrechnet sich hierbei aber auch noch – vgl. hier: https://rsv-blog.de/concordia-und-die-mathematik. Der Fehlbetrag beläuft sich zumindest auf 6,80 €, bei einer 1,3-Gebühr sogar auf 27,11 €.

Auf entsprechendes Schreiben zahlt die Concordia nun – nicht nur „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“, sondern selbstverständlich auch ohne jede weitere Begründung – einen Betrag von 18,27 € nach. Offensichtlich ist man dort des Rechnens wirklich nicht mächtig – oder will man einfach Anwälte ärgern?

Concordia und die Mathematik

Donnerstag, Februar 16th, 2006

Die Concordia meint, meine vorgerichtliche Tätigkeit in einer „eher einfachen und weniger aufwändigen“ Sache sei nur mit einem Satz von 1,0 zu bewerten und kürzt meine Gebührennote um 27,11 Euro. Rechnerisch richtig wären dann allerdings nur 20,31 Euro.

Also: Wieder Schreiben an Concordia, Hinweis darauf, dass die Gebührenbemessung dem RA zusteht und nicht der RSV und diese sich im übrigen auch verrechnet hat. Und alles wegen ca. 20.- Euro, die dann wohl doch nachgezahlt werden, jedenfalls aber der unbestreitbare Fehlbetrag von 6,80 Euro.

Betriebswirtschaftlich für die Concordia nicht wirklich sinnvoll, aber wer Personalkosten für derartigen Unsinn aufwendet, muss dann wohl an den Anwaltshonoraren sparen.

Concordia – unerwartet schnell

Freitag, Februar 10th, 2006

Rechtsanwalt Malte Dedden aus 77694 Kehl teilte der Redaktion heute mit:

Zur Concordia Versicherungsgruppe, Hannover, habe ich folgende Anmerkung:

Ich habe für einen Mandanten, der über die Janitos-Versicherungs AG, Heidelberg, versichert war, innerhalb von 10 Tagen (einschließlich Postlaufzeit) die Deckungszusage der Concordia, Hannover, erhalten. Abgerechnet habe ich einen 1,3 Vorschuß auf den voraussichtlichen Gegenstandswert mit Schreiben vom 31.1., der Scheck war heute (8.2.) in der Post.

So sollte es eigentlich immer laufen – vorausgesetzt, man akzeptiert die Bezahlung per Scheck.

Mitdenken – die 3.

Donnerstag, Februar 9th, 2006

Ohne hier wieder einen Sturm im Wasserglas entfachen zu wollen –
(https://rsv-blog.de/mitdenken-wurde-helfen)
– mal wieder ging eine nur mit der Schadensnummer versehene Zahlung der Concordia hier ein. Also wieder Anruf bei der Concordia mit der Bitte, doch den Namen des VN bzw. Mandanten mitzuteilen, um die Zahlung der Akte zuordnen zu können.

Derartiges war, ist und bleibt vermeidbare Mehrarbeit, die durch minimales Mitdenken vermieden werden könnte !

Concordia + „die Rechtsprechung“

Mittwoch, Dezember 21st, 2005

Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 45 km/h, Bußgeldbescheid: 100.- Euro, 1 Monat Fahrverbot, 3 Punkte in Flensburg. Mandant (selbständiger Malermeister mit großer Firma) wurde nach Einspruch in der Hauptverhandlung entsprechend verurteilt.

Mittelgebühr gegenüber Concordia abgerechnet. Aus dem Antwortschreiben:

„Die Rechtsprechung billigt bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der es neben der Geldbuße um die Eintragung Punkten im Verkehrszentralregister und ein Fahrverbot geht, für das Vorverfahren eine Gebühr von etwa 125,- und für das Hauptverfahren eine Gebühr von etwa 250,- € zu (vgl. AG Osnabrück ZfS 02, 194; AG Rosenheim ZfS 02, 195 sowie LG Freiburg ZfS 01, 471).

Die Pauschale gemäß Nr.7002 W RVG ist insgesamt nur einmal zu berechnen. Durch die besondere Vergütung für das Vorverfahren ist verfahrensrechtlich kein zusätzlicher Rechtszug geschaffen worden, der den doppelten Ansatz der Pauschale rechtfertigen könnte (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl. 2004, W 7001, 7002 VV, RN 28 f.; LG Detmold, JurBüro 77, 954; LG Achern, JurBüro 78, 230; LG Köln, AnwBl 79, 75; LG Trier, JurBüro 87, 1521).“

Interessant u.a., dass die erwähnte Rechtsprechung offensichtlich ausschließlich zur BRAGO ergangen ist, wo Bußgeldverfahren bekanntlich gänzlich anders geregelt und mit deutlich niedrigeren Gebühren ausgestattet sind als nach dem RVG. „Die Rechtsprechung“ mit nur drei – dazu noch unzutreffenden – Zitaten zu belegen, würde jedem Jurastudenten schwer angekreidet werden.

Mitdenken – die 2.

Freitag, Dezember 9th, 2005

Mandat abgeschlossen, Kostenrechung an Concordia. Rückantwort:

„Zur weiteren Bearbeitung des Schadensfalles bitten wir Sie um Erledigung unseres Schreibens vom 31.o8.2005 P.S.“

Würden wir ja gerne, aber ein solches Schreiben liegt hier nicht vor. Wahrscheinlich war es eine kurze Frage, ob und ggf. wie der Mandant mit dem/der VN verwandt ist o.ä.

Hätte man die Frage nicht einfach zwecks umgehender Beantwortung wiederholen können? Wäre schnell per Rückfax erledigt gewesen. Statt dessen wird:
– die Akte nach dem in Bezug genommenen Schreiben durchsucht,
– festgestellt, dass selbiges nicht vorhanden ist,
– die Concordia entsprechend informiert,
– von dort (hoffentlich) erneut mitgeteilt, was man denn möchte,
– um diese Frage sodann beantwortet zu erhalten.

Schlicht unnützer und vermeidbarer Zeit- und Arbeitsaufwand auf beiden Seiten!

Mitdenken würde helfen …

Donnerstag, Dezember 1st, 2005

Die Concordia lernt’s nicht: Mal wieder ging eine Zahlung nur mit der Schadensnummer versehen hier ein und konnte logischerweise nicht zugeordnet werden. Erst nach der zweiten Erinnerung bequemte sich die Concordia mitzuteilen, die Zahlung bereits vor längerem getätigt zu haben und bat um „überprüfung“, die dann auch stattfand.

Vermeidbare Mehrarbeit, die durch die immer wieder erbetene Angabe unseres Aktenzeichens hätte vermieden werden können. Daraufhin habe ich der Concordia angekündigt, zukünftig die Mandanten von (vermeintlich) ausbleibenden Zahlungen der Versicherung zu informieren – ob’s allerdings hilft, bleibt fraglich.