Deckungsanfrage – so geht’s

Februar 27th, 2011

Blogleser Alexander Melzer gibt ein paar nützliche Hinweise auf eine Arbeit sparende Deckungsanfrage. Das Redaktions-Team bedankt sich!

Liebes RSV-Blog Team,

ich lese nun schon seit geraumer Zeit regelmäßig Ihren Blog. Dabei ist mir aufgefallen, dass sich viele Probleme, die die Rechtsanwälte mit den RSV haben, von vorne herein vermeiden lassen würden, wenn Deckungsanfragen die Informationen enthalten würden, die der Sachbearbeiter der RSV zur Prüfung benötigt. Aus eigener Tätigkeit bei einer RSV kann ich sagen, dass es ganz hervorragend aufbereitete Deckungsanfragen Ihrer Kollegen gibt, die eine schnelle und reibungslose Abwicklung ermöglichen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Anfragen die entweder keine relevanten Information enthalten oder gleich aus 40 + x Seiten bestehen (frei nach dem Motto: „Such Dir selber raus, was du brauchst, auch wenn ich Dir das in 2 Sätzen schreiben könnte“). Ob das nun aus „Unwille“ oder Unkenntnis passiert spielt letztlich keine Rolle.

Diese machen neben einer erhöhten Bearbeitungszeit idR. auch eine oder mehrere Rückfragen bei dem Versicherungsnehmer oder dem Rechtsanwalt notwendig. So verzögert sich nicht nur diese eine Deckungsprüfung sondern auch alle anderen Folgenden.

Mir ist durchaus bewusst, dass die Deckungsanfrage bei der RSV für viele Rechtsanwälte ein ungeliebtes übel darstellt, dass sie lieber ihrem Mandanten überlassen würden. Wenn sich aber ein Rechtsanwalt schon die Mühe macht, an die RSV seines Mandanten zu schreiben, dann sollte das im Interesse aller Beteiligten gleich so geschehen, dass zumindest seitens der RSV keine weiteren Rückfragen mehr erforderlich sind. Vielleicht würde das die Nerven des Rechtsanwaltes und des Versicherungsnehmers/Mandanten schonen und die RSV ein wenig entlasten

Aus diesem Grund würde ich Ihnen gerne eine kleine übersicht zur Verfügung stellen, die einen überblick der wichtigsten Informationen enthält, die zur Schadensregulierung in einer RSV notwendig sind und immer wieder nachgefragt werden müssen(Selbstverständlich mag es hier in Einzelheiten Bedarfsabweichungen bei den einzelnen RSV geben)

A. Allgemein
1. Die richtige Versicherungsscheinnummer (oder, wenn vorhanden, Schadensnummer) hilft viel

B. Versicherter Personenkreis:
1. Sofern der Mandant nicht Versicherungsnehmer ist, bitte die Beziehung zum Versicherungsnehmer darlegen (Ehepartner, Kind, Lebenspartner usw.)
2. Bei Kindern: Wie alt ist das betroffene Kind, ist/war es noch in Berufsausbildung oder schon berufstätig und ist/war es verheiratet
3. Bei Mitarbeitern des Versicherungsnehmers: Wieviele MA sind in dem Unternehmen beschäftigt

C. Versicherte Objekte:

1. Im Bereich Wohnungs- u. GrundstücksRS:
a) Welches Objekt (genaue Adresse) ist betroffen
b) Ist der VN als Mieter, Eigentümer oder Vermieter betroffen
c) Sofern der VN als Vermieter betroffen ist: Wie hoch ist die Bruttojahresmiete des betroffenen Objektes

2. Im Verkehrsbereich
a) Wer ist gefahren (ggf. Beziehung zum VN?)
b) auf wen ist/war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (dazu weiter unten) zugelassen

D. Versicherungsfall:
(Zeitpunkt in dem das schädigende Ereignis erstmals eingetreten ist, muss im versicherten Zeitraum liegen)
1. Schädigende Ereignis (z.B. Tag des Verkehrsunfalles = Schadenstag = Versicherungsfall)
2. Im Erb- und Familienrecht: Zeitpunkt der Rechtslagenänderung durch die der VN betroffen ist: (z.B. Todesdatum, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Trennung/Scheidung)
3. Sonst: erster tatsächlicher oder behaupteter Rechtspflichtenverstoß (z.B. „Nachbar ist seit mehreren Monaten immer wieder zu laut“ reicht nicht aus. Genaues Datum, zu dem die Ruhestörungen begonnen haben, wäre hilfreich.)

Diese übersicht erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit, legt aber die wesentlichen Grundzüge dar, die bei einer Deckungsprüfung von Relevanz sind.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Melzer

DEURAG – Lob für sehr schnelle Zahlung

Februar 24th, 2011

In einer umfangreichen Arbeitsrechtssache hat die DEURAG die Rechnung innerhalb von 3 Tagen beglichen – das ist ein Wort des Lobes wert!

Concordia – lernt’s nicht

Februar 23rd, 2011

In einer Bußgeldsache schicke ich der Concordia meine Vorschussnote:

  • Grundgebühr, Nr. 5100 V RVG
  • Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG
  • Erledigungsgebühr, Nr. 5115 VV RVG

Concordia schreibt mir kurz + trocken:

„Wir gehen zunächst von Grund- und Verfahrensgebühr aus“

Verehrte Concordianer, entscheidend ist nicht, wovon Sie ausgehen, sondern die Sach- und Rechtslage. Zur Erinnerung: Gemäß § 9 RVG kann ein RA von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Dass die „voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ keinesfalls niedriger, sondern allenfalls höher ausfallen werden, wurde hier bereits dargestellt.

Update:

22.o2.2011: Link auf vorgenannten Artikel an Concordia gesandt m.d.B. um Ausgleich des Restbetrages.
o8.o3.2011: Zahlungserinnerung an Concordia
15.o3.2011: Erneute Zahlungserinnerung an Concordia
22.o3.2011: Telefonisch erinnert: Der zuständige Mitarbeiter meint, er hätte ja gezahlt, aber die Sache sei noch „beim Chef“.
25.o3.2011: Zahlungseingang

2. Update:
Auch ein Restbetrag von 186,25 Euro gemäß Rechnung vom 12.o5.2011 ging dann erst am 14.o6.2011 nach mehreren Schreiben ein, zuletzt an den Mandanten persönlich mit der Bitte, auf seine RSV einzuwirken. Dass die entsprechende Überweisung dann nur die Schadensnummer der Concordia trug, sei nur am Rande erwähnt.

Kompetenz sieht anders aus!

Concordia kürzt eigenmächtig und generell

Februar 14th, 2011

Die Abrechnung in einer durchschnittlichen Bußgeldsache erfolgte nach den Mittelgebühren. Die Concordia kürzte daraufhin zu verlangten Beträge auf eine Grundgebühr von 50 €, Verfahrensgebühren von je 90 € und eine Terminsgebühr von 150 €.

Die Begründung: Die Staffelung der Höhe der Verteidiggergeühren nach der Höhe des angedrohten Bußgeldes mache deutlich, dass die Höhe der Geldbuße von entscheidender Bedeutung für die Höhe der anwaltlichen Gebühren sei. Da die Masse der Verkehrsbußgeldsachen innerhalb der Gruppe „Geldbuße von 40 € bis 5.000 €“ regelmäßig an der untersten Grenze dieser Spanne liege, kämen regelmäßig auch nur deutlich unter den jeweiligen Mittelgebühren liegende Gebühren in Betracht.

Unabhängig von der Höhe der Geldbuße im zugrunde liegenden Fall ist die Verallgemeinerung der Concordia doch bemerkenswert! Insbesondere, wenn man bei genauerer Betrachtung der Gebührenvorschriften feststellt, dass die „Staffelung“ nur eine Unterteilung in „Geldbuße unter 40,- €“ , „Geldbuße 40,- € bis 5.000 €“ und „Geldbuße über 5.000 €“ darstellt. übersetzt: „unerhebliches Bußgeld“, „Durchschnitt“ und „übermäßiges Bußgeld“. Davon abgesehen sieht die Grundgebühr gerade keine Staffelung nach der Höhe der Geldbuße vor.

Wir werden sehen, wie lange die Concordia ihre Begründung aufrecht erhalten will.

DEURAG – Verzicht auf mögliche Kunden?

Januar 22nd, 2011

Ein Beitrag unseres Kollegen RA Hötte:

Ich habe für eine Mandantin eine sehr arbeitsintensive Sache gegen das Jobcenter geführt (nur Klageinstanz).

Aus Rechtsgründen hatten wir, auf Anraten des Gerichts, in der Verhandlung die Klage zurückgenommen.

Mit Klageerhebung hatte ich bereits um Deckung bei der RS (DEURAG) nachgesucht.

Wunschgemäß erhielten sie die Klagebegründung usw.

Zuerst wurde Deckung abgelehnt, weil es RS nur vor Sozialgerichten gebe. Dies hatte ich natürlich richtiggestellt

Eine förmliche Kostenzusage erfolgte bisher nicht.

Nach dem VT (Anfang September 2010) hatte ich die Kostenrechnung eingereicht.

Nach mehrfachem Nachhaken erhalte ich heute die Mitteilung, daß Deckung nach § 3 Abs. 2k ARB ausgeschlossen sei (Wortlaut aus den ARB: “ …in ursächlichem Zusammenhang mit Angelegenheiten aus dem Asyl-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht sowie der Sozialhilfe; …“

Ich frage mich: Bei anderen großen Wettbewerbern (auch z.B. „Anwalts UN-Liebling“) gibt es einen solchen Ausschluß nicht, da sind alle sozialrechtlichen Gegenstände vor den Gerichten versicherbar. Soll ich in Zukunft Mandanten (zumindest wenn sie „prekäre Arbeitsverträge“ haben) dann von der DEURAG abraten? DAs dürfte doch nicht im Interesse der DEURAG liegen!

Die Badische kann auch sehr schnell !

Januar 21st, 2011

In einer (Beratungs-)Sache stellten wir gestern eine Vorschussrechnung über Drebis, heute war schon die Nachricht über die überweisung da. So schnell geht es. auch bei anderen RSVen, selten.

Daher ein Lob an die Badische – wer kritisieren kann, muss auch loben können.

Dreistigkeit siegt ? Nicht mit mir.

Januar 13th, 2011

Die Mandantin kommt mit erteilter Deckungszusage der BGV in die Kanzlei und benötigt eine Beratung. Die umfassende (!) Erstberatung wird persönlich und weiter per eMail geleistet und die Beratungsgebühr von 190 Euro zzgl. MwSt. wird bei der BGV abgerechnet.

Die BGV überweist 23,41 € (!!!!!) und teilt mit, dass der von mir angesetzte Betrag nicht angemessen sei.

Telefonisch teile ich mit, dass dieser Betrag erstens eine Frechheit ist und zweitens der Rechtsanwalt und nicht die Versicherung die Gebühr im Rahmen des § 34 RVG festlegt.

23,41 €…..das ist schon eine Unverschämtheit.

Ich werde weiter berichten.

Spaß mit der ARAG

Januar 13th, 2011

Unsere Mandantin hat Ihre Rechtsschutzversicherung bei der ARAG seit einigen Jahren um den Verkehrsrechtsschutz erweitert. Als sie das KFZ ihres Sohnes fuhr, fuhr jemand auf das Heck des Wagens auf.
Die Deckung wird von der ARAG abgelehnt mit der Begründung: Die Mandantin ist nur Fahrerin, das KFZ „gehört“ aber ihrem Sohn. Daher sei dieses KFZ nicht mitversichert.

Das Lustige daran: Die Mandantin hat kein eigenes Fahrzeug, somit kann auch keines „mitversichert“ sein.
Kassiert die ARAG hier also sehenden Auges Versicherungsprämien, für die sie nie eine Gegenleistung wird erbringen können, da die Mandantin nicht Halterin eines Fahrzeugs ist ?

Man darf gespannt sein. Ich werde weiter berichten.

Jedenfalls werde ich nun neben den Versicherungsnehmern der DEURAG auch die der ARAG darauf hinweisen müssen, dass ich nur direkt mit ihnen und nicht mit der RSV abrechne.

Die ARAG versteht’s nicht

Januar 7th, 2011

Das Theater bei den Kostenabrechnungen mit der ARAG sind immer wieder ein Anlaß zur Freude.

Im Januar 2008 hat uns der Mandant beauftragt, ihn in einer Bußgeldsache zu verteidigen. Es geht (auch) um seine Fahrerlaubnis, die er gern behalten möchte. Dabei sind wir ihm ebenso gern behilflich.

Dazu benötigen wir die Einsicht in die Ermittlungsakte. Im Vorverfahren bekommen wir sie aus Naumburg zugesandt. Von der Bußgeldbehörde. Dafür werden uns 12 Euro berechnet, die der Versicherer zu erstatten hat. Die Erstattung hat auch funktioniert.

Es ging dann weiter vor dem Amtsgericht Naumburg. Auch von dort brauchten wir die Akte. Wieder fielen die 12 Euro an für die übersendung der Akte. Diesen Betrag hatte die ARAG ebenfalls zu erstatten. Das hat geklappt; mit unseren Kosten gab’s die bekannten Probleme, wenn man mit der ARAG abrechnen muß.

Nun ging das Verfahren in die Rechtsbeschwerde. Dafür hat die ARAG auch die Kostenübernahme erklärt. Der Versicherer wußte also Bescheid, worum es geht.

Damit das Rechtsmittel auch sauber begründet werden kann, müssen wir – nach 1 Jahr! – wieder einmal in die Akte schauen. Dafür fallen natürlich auch die Kosten in Höhe von 12 Euro an. Die soll (und muß) die ARAG nun ebenfalls wieder erstatten.

Auf unsere Bitte, diese Wahnsinns-Kosten (12 Euro!!) direkt an die Justizkasse zu überweisen, bekommen wir Post. Von der ARAG:

Wegen 12 Euro schreibt diese Sachbearbeiterin von der ARAG, daß sie irgendwas nicht verstanden hat. Wir dürfen Ihr jetzt wegen dieser 12 Euro Nachhilfeunterricht geben und erklären, warum man Einsicht in die Gerichtsakte benötigt, um eine Rechtsbeschwerde schreiben zu können.

Liebe Leute, wenn Ihr wollt, daß Eure Anwälte sich mit Freude und Elan an die Arbeit machen, damit Ihr auch in Zukunft kräftig auf’s Gaspedal treten könnt, dann solltet Ihr einen ganz großen Bogen um die ARAG machen. Die ARAG-Mitarbeiter wissen offenbar nicht, was sie tun, und halten Eure Vertreter wegen lumpiger 12 Euro von der Arbeit ab, statt sie zu unterstützen.

Ich meine dazu: Bloß Finger weg von der ARAG!

Der Roland läßt ihn hängen

Dezember 28th, 2010

Ich bin in einer Wirtschaftsstrafsache tätig, mein Mandant in der Versicherungsbranche. Er hat unter anderem Rechtsschutz vom Roland vermittelt und ist auch dort versichert.

Der Mandant hat sich gewundert, als ich ihn darum bat, sich selbst bei dem Versicherer um die Deckungszusage zu kümmern und den Roland um den vereinbarten Vorschuß zu kümmern. Ich hatte den Mandanten auf die bevorstehenden Probleme hingewiesen. Das könne er, der in der Versicherungsbranche tätig ist, ja nun überhaupt nicht nachvollziehen. Sagte er.

Anfang August – also vor geschlagenen 5 Monaten – hat der Mandant den Roland um die Deckungszusage und den Vorschuß gebeten. Bis heute ist hier kein Vorschuß eingegangen, die Staatsanwaltschaft hat ungehindert die Anklage schreiben können und die Akten liegen immer noch unbearbeitet auf unserer Festplatte. Eben weil der Vorschuß als Startschuß für die Anwaltsarbeit vereinbart war.

Der Mandant wundert sich, daß er jahrelang an einen Versicherer gezahlt hat, der ihn nun im Leistungsfall schlicht hängen läßt.

Ich bin mir sicher, daß dieser Mann den Roland künftig keinem seiner Kunden mehr empfehlen wird. Wie ich und viele meiner Kollegen auch nicht.