DAS treibt Kollegen in den Wahnsinn

Februar 18th, 2009

Der Herr Kollege Dorell schrieb in einem Kommentar zu einem Beitrag über die ARAG folgenden Text, der es wert ist, „nach vorn geholt“ und diskutiert zu werden:

Mich treibt aktuell der DAS mit einer derartigen Abrechungspraxis in den Wahnsinn.

Ausnahmslos erfolgt eine Reduzierung der Geschäftsgebühr auf 1,0; immer mit dem identischen Textbaustein. Bestes Beispiel war eine verkehrszivilrechtliche Angelegenheit. Mit dem norwegischen Haftpflichtversicherer musste in englisch korrespondiert werden und die Sache war auch sonst kompliziert genug. Trotzdem vermochte man beim DAS nicht zu erkennen, weshalb hier eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,0 gerechtfertigt sein soll.

Ähnlich verhält es sich mit dem WGV als gegnerischer Haftpflichtversicherer.

Ich denke allerdings nicht, dass es der Sache dienlich ist, dem Mandanten die Gebühren in Rechnung zu stellen und zum Wechsel des Versicherers zu raten. Ich für meinen Teil habe nunmehr beschlossen, die Gebühren gerichtlich geltend zu machen.

Sinnvoll könnte es sein, das eine zu tun, ohne das andere zu lassen. Es erscheint richtig, dem Mandanten (und Versicherungsnehmer) deutlich zu machen, welche Leistung er sich beim DAS eingefangen eingekauft hat. Die allermeisten unserer Mandanten sind gescheit genug, die entsprechenden Konsequenzen aus so einem Regulierungsverhalten zu ziehen. Im übrigen spricht sich so etwas herum …

Im Einzelfall sollte man auch den folgenden Vorschlag eines anderen Kollegen prüfen:

Wegen der vom Versicherer zu Unrecht verweigerten Differenz wird gegen den eigenen Mandanten – nach Absprache mit ihm – Klage erhoben. „Seinen“ Versicherer sollte der Mandant dann nicht nur um Kostendeckung für diesen Prozeß bitten, sondern auch darum, ihm einen Kollegen zu vermitteln, der seine Interessen vertritt. Das könnte – insbesondere beim DAS mit seinen meist unberechtigten Kürzungen – zum Einlenken bringen, wenn auch nur ein Funken Verstand in der Vorstandsetage vorhanden ist.

Steter Tropfen höhlt den DAS.

Kürzungspolitik der ARAG

Februar 17th, 2009

Lange musste ich hier nichts mehr schreiben, weil ich mit den Rechtschutzversicherern keinen Trödel hatte. Ich werde auch mal eine Lobeshymne an geeigneter Stelle posten, doch erstmal das Ärgerliche.

Heute kam ein Schreiben der ARAG, das mich davon in Kenntnis setzte, dass meine Gebührenrechnung, die ich außergerichtlich als 1.8 Geschäftsgebühr veranschlagt hatte, mal eben auf 1,3 gekürzt wird, mit dem üblichen Begründungsbaustein. „Ihre angesetzte Geschäftsgebühr halten wir – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht für angemessen. Beispielhaft dürfen wir auf BGH v. 31.10.2006, VI ZR 261/05 (1,0 Gebühr);…und weitere Rechtsprechungsnachweise allesamt mit 0,8 – 1,0 Gebühren aus den Jahren 2005 und 2006 verweisen. Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG und Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben, wurde eine Gebühr von 1,3 zu Grunde gelegt.“
Es handelte sich um eine außergerichtliche arbeitsrechtliche Streitigkeit, Thema Mobbing, Krankheit, Auflösung des Arbeitsvertrages, Abfindung und taktisches Vorgehen, um das alles zu umgehen. Mit meiner Gebührenrechnung hatte ich ein Schreiben nebst allen schriftlichen Unterlagen an die ARAG gesandt, die meine gesamt dreistündige Arbeitsleistung dokumentiert. Zwei Gesprächstermine, drei Telefonate, ein Schreiben an die Gegenseite, ein gutachterliches Schreiben. Als Gegenstandswert nahm ich drei Bruttogehälter und lies die Abfindung von 10.000 Euro, die ebenfalls im Gespräch war, raus. Dumm, wie sich im Nachhinein herausstellt. Bei dem solchermaßen erhöhten Gegenstandswert, hätte man die 1,3 möglicherweise verkraftet, aber so bleibt mir nur, meinem Mandanten einen Wechsel der Rechtschutzversicherung ans Herz zu legen und ihn aufzufordern, den Rest anzuweisen.
Dieser wird nun leider zunächst selbst zahlen müssen, falls er die ARAG nicht doch dazu bringen kann, ihre vertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Die Internet-Adresse http://www.bafin.buergerservice-bund.de/formulare/f_vers_de.php
habe ich ihm vorsorglich schon mitgeteilt!
Dank dem Kollegen Groß, der das vor drei Wochen offenbar auch schon durch hat.

Roland tritt nach

Februar 17th, 2009

Wieder einmal eine unschöne Erfahrung mit der Roland machte Herr Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus Köln:

Mandant mindert die Wohnraummiete seit mehreren Jahren, ohne dass die wechselnden Eigentümer die Mängel Schäden beseitigen. Bei jedem neuen Eigentümer erfolgt aber eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges.

Unter anderem, weil die Roland bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten zickt, wird der Versicherungsvertrag vom Kunden zum 01.04.07 gekündigt.

In 2008 erfolgt wieder eine neue Kündigung des neuen Eigentümers der Wohnung. Die neue Versicherung schreibt zu recht, zum Zeitpunkt der ersten Pflichtverletzung, nämlich Entstehung von Mängeln, habe Versicherungsschutz noch nicht bestanden.

Auch die Roland wehrt zunächst ab, tritt aber nach erfolgtem Hinweis auf ihre ARB dann doch – zunächst außergerichtlich- ein. Nach Androhung einer unmittelbar bevorstehenden Klageerhebung durch die Gegenseite und Auftrag auf Klageabwehr wird durch Besprechung mit der Gegenseite erreicht, dass zunächst vor Klageerhebung ein Besichtigungstermin stattfinden soll.

Dies wird der Roland mit einer 1,3 Terminsgebühr Anfang Januar 2009 in Rechnung gestellt und erläutert, ohne dass irgend eine Reaktion erfolgt. Auf Nachfragen erklärt die Roland endlich am 28. 01. 2009:

„Wir befinden uns hier im außergerichtlichen Verfahrensstadium. Dort fällt die Terminsgebühr nicht an. Eine weitergehende Deckungszusage haben wir bislang nicht erteilt.“

Wiederum auf schriftliche Erläuterung und Nachfragen wird am 12.02.2008 erklärt: Das Entstehen der Terminsgebühr setzt einen Klageauftrag voraus, der als kostenauslösende Maßnahme mit ihr “ der Versicherung “ abzustimmen sei. Außerdem:

„Falls die von Ihnen durchgeführten Besprechungen tatsächlich dazu geführt haben sollten, dass das Klageverfahren letzten Endes vermieden wird, werden wir uns gerne noch einmal mit ihrer Kostennote befassen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Zahlung jedoch nicht erfolgen.“

Die Roland hat also schon nicht verstanden, dass ihr Kunde hier nicht Kläger, sondern Beklagter ist. Daher kann ihr Kunde auch keinen Klageauftrag erteilen, was aber nach Roland Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist.

Als der VN selbst bei der Roland anruft, wird ihm – ihm kamen bald die Tränen – erklärt, man habe doch in dieser Angelegenheit „so sooo viel gezahlt..“.

Der Versicherungsnehmer hat übrigens bis zum letzten Vertragstag seine Pflichten erfüllt und die Prämie gezahlt.

Roland, Roland – So etwas nennt man mindestens: Nachtreten….

Diese Erfahrung des Kollegen im Umgang mit der Roland ist kein Einzelfall. Weitere abschreckende Beispiele finden sich zahlreich hier im Blog, wobei besonders Parallelen zu dem obigen Fall bei dem Beitrag von Rechtsanwältin Grit Andersch zu sehen sind. Irgendwie scheint der Roland ehemalige Versicherungsnehmer nicht zu mögen.

Advocard zur Zahlung verurteilt

Februar 12th, 2009

Rechtsanwalt Joachim Drinhaus aus Sulzbach (Taunus) berichtet über eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Advocard. Wir geben seine eMail hier ungekürzt wieder:

Sehr geehrte Redaktion,

in meinem Beitrag vom 26.02.2007 habe ich über die Praktik der AdvoCard im Umgang mit der Quotenregel in § 5 Abs. 3 a ARB 94/2000 negativ berichtet. Inzwischen konnte ich bei einem der im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Gerichte ein rechtskräftiges Urteil gegen die Rechtsauffassung der AdvoCard erreichen. Danach kommt das Gericht zu der Auffassung, dass bei einer außergerichtlichen Erledigung einer Angelegenheit, in der die Parteien die Kostenfrage nicht zu Gegenstand des Streites gemacht hatten und auch kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner besteht, die AdvoCard sich nicht darauf berufen kann, die Anwaltskosten nicht zu übernehmen.

Hier die ausführliche Information:

Das Problem:

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (§ 2 Abs. 3 a ARB 75 bzw. § 5 Abs. 3 b ARB 94/2000-2008) bestimmen, dass ein Rechtsschutzversicherer im Falle einer „gütlichen“ bzw. „einverständlichen Erledigung“ oder „Einigung“ solche Anwaltsgebühren und sonstige Kosten nicht tragen muss, die nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird bei einer Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich von den Parteien zumeist vereinbart, wie die Kosten aufgeteilt werden. Dabei wird regelmäßig diese Quote berücksichtigt. Wer z.B. seinen Anspruch zu 2/3 durchsetzen kann, wird vom Gegner erwarten können, dass dieser auch 2/3 der Verfahrenskosten trägt. Insbesondere die rechtsschutzversicherte Partei wird darauf achten, weil sie auf Grund der o.g. Klausel keine höhere Kostenerstattung von der Versicherung erwarten kann.

Gleiches gilt sinngemäß auch außerhalb eines gerichtlichen Streits und bereitet ebenfalls keine Schwierigkeiten, wenn die Bevollmächtigten der Parteien diese Klausel im Falle einer Einigung beachten und einer Regelung über die Kostentragung zugrunde legen. Es ist unstrittig, dass die Klausel auch hier anwendbar ist.

Schwierig kann es jedoch werden, wenn man als rechtsschutzversicherter Anspruchsteller seine Forderung außergerichtlich voll durchsetzen kann. Das betrifft insbesondere die Situation, dass die Gegenseite ihren Fehler einsieht und sich entschließt, der Forderung zu entsprechen, zugleich jedoch
keine Rechtsgrundlage vorhanden oder kein Sachverhalt gegeben ist, nach denen man als „Gewinner“ auch noch die Kosten der Rechtsdurchsetzung (also die Anwaltskosten) von der Gegenseite erstattet bekommen muss (sog.“materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch“).

Der Fall:

Nach einem Immobilienkauf entdeckten die Käufer versteckte Mängel in Form von gesundheitsgefährdenden Baustoffen im Haus, deren Existenz vor dem Kauf nicht bekannt war. Eine der finanzierenden Banken bekam hinsichtlich des Wertes der Immobilie Bedenken, ging von der Notwendigkeit einer Neubewertung der Immobilie als Sicherheit für das Darlehen aus und zahlte den Darlehensbetrag zum Fälligkeitstermin nicht aus. Der Anwalt der Käufer hatte zur Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung aus dem Darlehensvertrag Kostendeckung bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Diese wurde “ unter dem üblichen Hinweis der Beschränkung auf die Rechte, Pflichten und Bedingungen aus dem Rechtsschutzvertrag und den ARB “ erteilt. Dazu hatte der Versicherung der gesamte Vorgang zur Beurteilung vorgelegen. Der Anwalt der Käufer konnte nun bei der finanzierenden Bank erreichen, dass die Auszahlung des Kaufpreises in vollem Umfange und zeitnah erfolgte. Einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten durch die Bank gab es nicht. Der Anwalt rechnete die gesetzlichen Gebühren gegenüber der Rechtsschutzversicherung ab.

Nun sollte man als Versicherter annehmen, dass die Rechtsschutzversicherung “ insbesondere „Anwalts Liebling“ – diese Kosten zahlt, denn schließlich ist man zu dem Zweck versichert, mit Hilfe eines Anwalts etwaige Rechte wie geschehen durchsetzen.

Die Versicherungsauffassung:

Die Rechtsschutzversicherung sah dieses aber ganz anders. Sie berief sich auf die o.g. Klausel und sah in dem für ihren Versicherungsnehmer absolut positiven Ausgang der Sache ohne Gerichtsverfahren eine „einvernehmliche Erledigung“ im Sinne der o.g. Klausel. Das Ergebnis: Die Versicherung unterstellte, dass dieses auch für ein hundertprozentiges Obsiegen gilt. Daraus folgerte sie also, dass sie auch nur im Rahmen der Quotenregelung zur Kostenerstattung verpflichtet ist, d.h. überhaupt nicht: Wenn die Gegenseite zu 100 % verliert, soll sie auch die Kosten des Versicherungsnehmers übernehmen. Dass es schon anhand der juristischen Technik der grammatischen Auslegung sprachlich nur schwer zu fassen ist, bei einem Gewinnen von einer „einverständlichen Erledigung“ auszugehen, interessiert die Versicherung nicht, kann sie doch mit einigen Gerichtsurteilen nachweisen, dass auch Richter sich über diese Klippe hinwegsetzen und einen Sieg als „einverständliche Erledigung“ feiern. Weiterhin argumentiert die Versicherung, dass der Gegner in jedem Falle verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen, wenn er verloren hat. (Oder vielleicht sollte man besser sagen, wenn er sich darauf gütlich geeinigt hat, die Forderung doch zu erfüllen). Allerdings gibt es auch wie im vorliegenden Fall Konstellationen, in der es einen solchen Anspruch nicht gibt. Es bleibt nur die Klage gegen die Rechtsschutzversicherung auf Erstattung der Anwaltsgebühren und etwaiger sonstiger Kosten. Hierbei müssen der Versicherungsnehmer und sein Anwalt beachten, dass die bisher dazu entwickelte Rechtsprechung ein „Nord-Süd-Gefälle“ aufweist. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die norddeutschen Gerichte hunderte Kilometer um den Sitz der Gesellschaft herum der Versicherungsauffassung zuneigen und dem betroffenen Versicherungsnehmer keine Erstattung durch die Versicherung zubilligen. Etwa südlich des Weißwurstäquators kann es besser werden, mit einigen Ausnahmen. Hier gibt es eine höhere Chance, ein Urteil mit gesundem Menschenverstand zu erhalten.

Das Ergebnis:

Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil die Versicherung zur Erstattung der seitens des Versicherungsnehmers aufgewandten Anwaltsgebühren verurteilt (Az. 26 C 950/07 (16) vom 19.02.2008.

Zu der vorliegenden Konstellation und zur Auslegung der Klausel führt das Gericht aus:

„… Wäre die Auseinandersetzung zwischen den ursprünglichen Parteien bereits rechtshängig gewesen, hätte der Versicherungsnehmer vollständig obsiegt und dem Versicherer wären keine Kosten entstanden. Ist der Rechtsstreit aber noch nicht anhängig oder rechtshängig gewesen, sondern leistet der Gegner aufgrund seines außergerichtlichen anwaltlichen Schreibens, würde zugleich ein einseitiges vollständiges Nachgeben vorliegen und damit ein Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers… Im Ergebnis hätte dann der Versicherungsnehmer die Rechtsverfolgungskosten selbst zu übernehmen, was jedoch im Sinne § 1 ARB 94 nicht sein kann, denn der Versicherungsnehmer soll gerade von solchen Kosten freigestellt werden, die ihn durch die Wahrnehmung seiner Interessen entstehen…. Nach Auffassung des Gerichts ist der Regelung des § 5 Abs. 3 b ARB 94 der von der Beklagten interpretierte Inhalt nicht zu entnehmen, weil ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung nicht darauf schließen würde, dass die Versicherung seine Anwaltskosten nicht übernimmt, obwohl er mit seinen Ansprüchen vollständig beim Gegner durchgedrungen ist und er zudem eine Deckungszusage erhalten hat…. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen durch diese Regelung „unnötige“ Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers vermieden werden (OLG Hamm, VersR 1999, 1276). Insofern lässt sich eine Anwendung der Klausel lediglich in den Fällen rechtfertigen, in denen der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten die Versichertengemeinschaft beeinträchtigt hat und durch die freiwillige übernahme von Kosten den Gegner zu Zugeständnissen hinsichtlich der Hauptsache beeinflusst hat. Da der Kläger zu 1.) jedoch kein Kostenzugeständnis hinsichtlich seines früheren Vertragspartners .. gemacht hat, wurde die Interessenslage des Rechtsschutzversicherers auch nicht verschlechtert, so dass kein Grund zur Leistungseinschränkung ersichtlich ist… Vielmehr ist dem Wortlaut der Klausel nach anzunehmen, dass lediglich die Erledigung von der Klausel erfasst sein soll, im Zuge derer die Kontrahenten sich nur einigen mit dem Ziel, in der Streitsache auf der einen Seite mehr zu erreichen und als Ausgleich dafür die Kosten zu übernehmen (LG Aachen Urteil vom 04.05.2006 Aktenzeichen 6 S 4/06). Kommt es aber zwischen den Streitenden gar nicht zum Kontakt, sondern zu einem einseitigen nicht abgesprochenen Nachgeben, so ist auch dieser Sinn der Vorschrift nicht betroffen, denn eine einverständliche Erledigung setzt eine zweiseitige Absprache voraus, die vorliegend nicht gegeben war. Die Beklagte kann sich daher nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3b ARB 94 berufen.“

Die Versicherung legte kein Rechtsmittel ein, zahlte die Gebühren der Ausgangssache und die erstattungsfähigen Kosten des gegen sie geführten Rechtsstreits.

Mit diesem Urteil haben die derart betroffenen Versicherungsnehmer nun neue Chancen im Streit um diese Versicherungsklausel. Zur Vertiefung der Problematik sei dem interessierten Leser ein Beitrag zu diesem Thema von Dr. Frank Markus Döring in der Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR), Jahrgang 2007, S. 770-773 empfohlen.

Advocard und der Anwaltsverein

Februar 9th, 2009

Bekanntlich hat sich der DeutscheAnwaltVerein (DAV) mit der Advocard auf eine so genannte Empfehlungspartnerschaft geeinigt:

Der Deutsche Anwaltverein und die Advocard Rechtsschutzversicherung AG kooperieren im Rahmen einer exklusiven Empfehlungspartnerschaft. Ziel der Empfehlungsvereinbarung ist es, die vielfältigen Kompetenzfelder und die hohe Qualität der Dienstleistungen des DAV, seiner Anwälte sowie der Advocard noch bekannter zu machen.

Quelle: DeutscheAnwaltVerein

Ein geschicktes Marketing des Versicherers, dem es gelungen ist, die größte deutsche Vereinigung von Anwälten von seinen Karren zu spannen. Der Verein gibt sich auf seiner eigenen Website noch nicht einmal die Mühe, diese wundersame Werbegemeinschaft zu erläutern, sondern verlinkt direkt auf die Werbebotschaften des Versicherers.

Vermittelt ein Rechtsanwalt dem Versicherer einen neuen Kunden, gibt es 50 Euro Provision, gezahlt an den Mandanten. Nichts gegen die vielen ehrlichen Versicherungsvertreter und -makler, aber das ist nicht der Job eines Rechtsanwalts.

Was sich der Vorstand des Vereins dabei gedacht hat, konnte man in einer Rechtfertigungsschrift des Kollegen van Bühren im Anwaltsblatt nachlesen – auf zwei Seiten eine weitere kostenlose Werbeverkaufsmaßnahme des Versicherers.

Mit Recht ärgert sich der Chemnitzer Kollege Heinz-Ulrich Schwarz über diese unselige „Allianz“:

Offenbar ist der Druck auf die Kooperation des DAV mit der Advocard jetzt so groß geworden, daß die Oberen des DAV zum großen Gegenangriff geblasen zu haben scheinen.

In Heft 11 bekommt der Kollege van Bühren die Gelegenheit, auf zwei ganzen Seiten die Vorzüge dieses Nicht-Versicherers zu loben. Dieser Kollege wurde im Forum schon einmal damit zitiert, daß man sich bei Problemen an ihn wenden könne. Der Autor damals hatte den Eindruck, daß Bühren so oder so was mit der Advocard zu schaffen hat.

Ich will mich (das wäre in diesem Jahr schon zum zweiten Mal) aber nicht an irgendeine Clearingstelle oder den Kollegen Buehren wenden müssen, sondern erwarte eine zeitnahe sachgerechte Prüfung meiner Deckungsschutzanfrage und nicht erst auf eine zweite oder dritte Mahnung.

Hinweis: Auch im RSV-Blog kommt die Advocard nicht gut weg.

P.S. Na ja, so doll findet Bühren die Advocard vielleicht auch nicht: Wenn nicht „Anwalts Liebling“, dann doch „Anwalts Beste“ soll sie sein. Da geht mir das Messer in der Tasche auf, wenn ich so einen Mist lese!

Man muß ja nicht gleich an einen Austritt aus dem Verein denken …

Advocard und der entnervte Kollege

Februar 5th, 2009

Heinz-Ulrich Schwarz, Rechtsanwalt in Chemnitz, hat sich – wie wir meinen – zu Recht geärgert über das Verhalten der Advocard. Er schreibt an seinen Mandanten:

„in o.a. Angelegenheit hat Ihre Rechtsschutzversicherung die für die Klage gegen die „XXX AG“ abgerechneten Anwaltskosten nach dreimaliger Mahnung immer noch nicht ausgeglichen.

Dabei liegt genau für diese Klage eine Deckungsschutzzusage schon seit April vor.

Wir hatten am 21.4. für diese Klage um Deckungsschutz gebeten. Dieser wurde zunächst abgelehnt. Wir haben mit einem weiteren Schreiben ausführlich erläutert, warum gegen die Firma „XXX AG“ eine Klage eingereicht werden muß. Darauf wurde die Deckungsschutzzusage erteilt.

Wir bitten um Verständnis, wenn wir es leid sind ständig hinter Ihrer Rechtsschutzversicherung herlaufen zu müssen. Diese Arbeit bezahlt uns kein Mensch. Wir waren gerne bereit, Ihnen zu helfen, aber irgendwann sind auch unsere Möglichkeiten erschöpft.

Wir werden daher das Mandat kündigen, wenn der angeforderte Vorschuß nicht bis zum 16.12.2008 bei uns eingegangen sein wird.

Sie sollten wissen, daß Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 – 0
Fax: + 49 (0)228 4108-1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
über das Verhalten Ihrer Versicherung beschweren können.

Ihnen stehen darüber hinaus Schadensersatzansprüche gegen Ihre Rechtsschutzversicherung zu, wenn diese zu Unrecht “ so wie hier “ ihre Mitarbeit verweigert.

Das Verhalten Ihrer Versicherung ist kein Einzelfall. Das ist unserer eigener Eindruck, der auch von nicht wenigen Anwaltskollegen geteilt wird. Das kann man im Internet unter www.rsv-blog.de nachlesen, Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins auch in einem besonderen Forum des DAV.

Wir bedauern diese Entwicklung sehr. Aber auch wir sind ein Wirtschaftsunternehmen, das auf ausrei-chende Umsätze achten muß. Wir hoffen, Sie haben für unsere Situation Verständnis. „

So ein Brandbrief an den Mandanten hilft in den meisten Fällen. Denn der Mandant wird sich nun an den Versicherer wenden und sein Recht auf Regulierung einfordern. Hilfreich ist auch, dem Versicherer eine Abschrift dieses Schreibens zu schicken. Auch das führt oft zu erstaunlichen Reaktionen.

Daß es hier die Advocard trifft, ist wirklich kein Einzelfall mehr. Dieser Versicherer hat seine Metamorphose vom Paulus zum Saulus vollständig abgeschlossen.

Ein Irrtum bei der Allianz

Februar 2nd, 2009

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz deckt Widersprüchliches bei der Allianz auf.

Er schickte der Redaktion bereits vor fünf Wochen einen Auszug aus einer Mail an seinen Mandanten „zur gelegentlichen Verwendung im RSV Blog“. Jetzt endlich ist „gelegentlich“:

… Zum Hinweis auf die bestehende Wartezeit im jetzt auch übersandten Schreiben der Allianzversicherung vom Februar 2008 dürfen wir Ihnen einen Auszug aus Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherung gegenüberstellen:

Zunächst das Schreiben des Versicherers:

schwarz-allianz-01

Das heißt: Kein Versicherungsschutz wegen Wartezeit nach Vertragsschluß.

Dann ein Bild der Bedingungen:

schwarz-allianz-02

Das heißt: Keine Wartezeit.

Nun ja, es bleibt zu hoffen, daß dies ein Einzelfall ist, der dem gegenwärtigen Chaos, was bei der Allianz herrscht, geschuldet ist.

ARAG – Alltägliche unberechtigte Kürzungen …

Januar 8th, 2009

… beschrieb am 17.06.08 der Kollege Hoenig. Eine solche ist nun auch mir widerfahren.

Nachdem am 09.12.08 die Deckungszusage in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit endlich (nach Erinnerung!) erteilt worden war, habe ich am selben Tag meine Vorschussrechnung über 568,40 EUR (in Abschrift) übersandt und um Zahlung bis 16.12.08 gebeten. Am 23.12.08 habe ich hieran erinnert und am 07.01.09 erfolgte dann die Zahlung – in Höhe von 120,00 EUR! Kein Schreiben, kein sonstiger Hinweis darauf, *warum* gekürzt wurde und weshalb gerade auf diesen „runden“ Betrag. Abgerechnet worden war die 1,3 Regelgebühr aus dem 3-Monats-Bruttoentgelt des Mandanten,

Dieser wird nun leider zunächst selbst zahlen müssen, falls er die ARAG nicht doch dazu bringen kann, ihre vertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Die Internet-Adresse http://www.bafin.buergerservice-bund.de/formulare/f_vers_de.php
habe ich ihm vorsorglich schon mitgeteilt!

RAUG

Nun wird

Kein Anspruch bei Selbstvertretung

Dezember 9th, 2008

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (7 U 15/08) hat mit deutlichen Worten am 26.06.2008 entschieden:

Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung gegen seine Rechtsschutzversicherung, wenn er sich selbst vertritt.

Aus den Gründen:

…§ 5 II a ARB 1994 führt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer (VN) hinreichend deutlich vor Augen, dass ein Zahlungsanspruch gegen die Versicherung erst dann besteht, wenn Zahlungsansprüche gegen den VN bzw. die mitversicherte Person überhaupt im Raume stehen. Auch dem durchschnittlichen VN muss daher klar sein, dass der Fall einer Selbstvertretung keine solchen Zahlungsansprüche auslöst und daher diesbezüglich auch keine Kostenübernahme durch die Versicherung stattfindet. Entscheidend für dieses Verständnis ist jedoch letztlich der erkennbare Zweck der Rechtsschutzversicherung. Er besteht darin, die durch einen bestimmten Schadensfall erlittenen Einbussen im Vermögen der versicherten Person zu kompensieren, nicht deren Hoffnungen auf Umsatz bzw. Gewinn zur Realisation zu verhelfen.

Das ist nachvollziehbar. Wenngleich auch die Gegenposition einiges hat: Wenn ich mich als Rechtsanwalt selbst und erfolgreich vor dem (Zivil-)Gericht vertrete, ist es anerkannt, daß der Gegner dann auch die Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, die entstanden wären, wenn ich einen Mandanten vertreten hätte.

Anders sieht es aus im Strafrecht: Wenn der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt freigesprochen wird, hat er keinen Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung des Verteidigerhonorars.

DAS – ist eine Zumutung

Dezember 4th, 2008

Der DAS mutet seinen Versicherungsnehmern allerhand zu. In einer von mir betreuten Arbeitsrechtssache z.B. das hier:

„Wir weisen bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass unserer VN zugemutet werden kann (Obliegenheiten), den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten, bevor Leistungen für die Zukunft begehrt werden“

Kurze Erläuterung zum Fachchinesisch:
„Obliegenheiten“: Sind Pflichten des Versicherungsnehmers (Abkürzung: „VN“) aus dem Versicherungsvertrag, bei deren Missachtung die Versicherung leistungsfrei werden kann, d.h.: nicht zahlen muss.
„Leistungen für die Zukunft“: Sind Zahlungsansprüche die erst noch fällig werden, aber gem. § 259 ZPO schon „jetzt“ (vor der Fälligkeit) eingeklagt werden können.

Was war passiert? – eigentlich ganz einfach:
Ein Arbeitgeber zahlt schon seit August 2008 keine Löhne mehr aus. Die Arbeitnehmer hoffen und bangen um den Bestand Ihrer Arbeitsplätze – und arbeiten brav weiter. Ende Oktober stehen dann schon zweieinhalb Monatslöhne offen. Der Belegschaft reicht es jetzt endgültig: Unter Hinweis auf die offenen Löhne wird die Weiterarbeit von der Zahlung des verdienten Lohn abhängig gemacht. Reaktion des Arbeitgebers: Allen Arbeitnehmern wird zum 31.10.gekündigt, mit einer „Frist“ von drei Tagen (das ist leider kein Witz!). Jedem Arbeitnehmer hätte allerdings eine Kündigungsfrist mindestens bis zum 30.11. zugestanden. Zahlungen gibt es auch nicht. Der Arbeitgeber stellt vielmehr noch im Oktober alle Beschäftigten von der Arbeitsleistung frei.

Meine Mandantin klagt am 19.11.: Auf Zahlung der restlichen Vergütung für August, der Löhne für September und Oktober, und – weil freiwillige Zahlungen von diesem Arbeitgeber nicht mehr zu erwarten sind – auch auf Zahlung des Lohns für November (der erst am 30.11. fällig wird).
Der DAS wird von mir zeitgleich informiert, erhält dafür eine Kopie der Klageschrift, und wird um Kostendeckungserklärung für den Prozess und um Ausgleich der voraussichtlichen Kosten gebeten.

Für den DAS ist der Fall offenbar aber zu schwierig. Seine einzige Reaktion ist oben zitiert. Kostendeckung wurde bisher nicht erklärt, eine Zahlung des DAS auf die Kosten ist natürlich auch nicht erfolgt. Dafür gibt es die o.g. „Belehrung“ der Versicherungsnehmerin.
Der DAS will also für das Klageverfahren (zumindest teilweise) keine Kosten übernehmen, sinngemäß: Weil meine Mandantin doch erst einmal den Ausgang des Verfahrens abwarten müsse, bevor der Lohn für November eingeklagt wird. Das bei dem Arbeitgeber, anders als jetzt, dann möglicherweise nichts mehr zu holen sein wird – das interessiert den DAS offenbar nicht.

Fazit:

Eine wirklich „großartige“ Leistung des Sachbearbeiters, die dem schlechten Ruf des DAS und dem schlechten Rang des DAS in der Beschwerdestatistik der BaFin allerdings vollauf gerecht wird. DAS – braucht kein Mensch.