“ Früher war alles besser „

Dezember 4th, 2008

sagte der Großvater typischerweise zu seinem Enkel. Heute muss man hinzufügen: Diese Volksweisheit gilt auch für die Allianz Rechtsschutzversicherung. Dieser früher auch in meinem Büro wegen schneller und kompetenter Schadensachbearbeitung sehr geschätzte Rechtsschutzversicherer hält heute bei weiterem nicht mehr, was seine Werbung immer noch verspricht .

Letztes trauriges Beispiel aus meinem Büro:
Ein junger, alleinverdienender Familienvater hat sich, wenige Monate nach seiner Rückkehr aus dem Ausland, soeben aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig gemacht. Für seine neue Tätigkeit ist er täglich auf die Nutzung eines PKW angewiesen. Da überfällt ihn die Fahrerlaubnisbehörde seines Heimatortes unverhofft mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten ein MPU-Gutachten („Idiotentest“) vorzulegen. Andernfalls werde man ihm nach Ablauf dieser Frist, am 29. Dezember 2008, die Fahrerlaubnis entziehen. Grund: Der junge Mann war vor mehr als einem Jahr bei einem Besuch in Deutschland in eine Verkehrskontrolle geraten. Die Polizisten stellten dabei mit einem Test Restspuren aus dem Genuss von Cannabis bei ihm fest. Vorher war er trotz zehnjähriger Fahrpraxis in Deutschland, noch nie mit einem Verkehrsdelikt in Erscheinung getreten.

Da die Anordnung der Behörde (ein MPU-Gutachten vorzulegen) juristisch selbst nicht angegriffen werden kann, bleibt die dem Fahrerlaubnisinhaber in diesen Fällen nur die Möglichkeit, wegen der von der Fahrerlaubnisbehörde zugleich angedrohten (unmittelbar bevorstehenden) Entziehung der Fahrerlaubnis das zuständige Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren anzurufen (gerichtet auf „vorbeugendes Unterlassen“ der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde) .

„Wohl dem, der in einem solchen Fall eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat“ – könnte man denken. Die schönste Rechtsschutzversicherung nützt allerdings nichts, wenn sie wegen Unterbesetzung der Sachbearbeiterstellen oder wegen mangelnder Ausbildung der verbliebenen Sachbearbeiter nicht in der Lage ist, auch kurzfristig Kostenschutz für das notwendige Verwaltungsgerichtsverfahren zu gewähren. Diese Kosten sind nicht unerheblich und gerade für einen Existenzgründer wie meinem Mandanten kaum aus eigener Tasche zu finanzieren. Das aber mutet ihm „seine“ Allianz zu. Rechtzeitige Unterstützung durch seinen Rechtsschutzversicherer hat mein Mandant nicht mehr zu erwarten, wie die der Verlauf der „Sachbearbeitung“ durch die Allianz zeigt:

1. Schreiben an die Allianz per Telefax am 07.11.2008:
Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit (bevorstehender Entzug der Fahrerlaubnis des Mandanten am 29.12.08) mit der Bitte bis zum 21. November 2008 Kostenschutz für ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu erklären.
2. Keine Reaktion der der Allianz bis Ende November.
3. Auskunft auf telefonische Nachfrage: „Der Vorgang ist hier noch nicht erfasst“.
4. Antwortschreiben der Allianz am 3.12.2008 (auszugsweise wörtlich):
„..über den (…) Kostenschutz können wir erst entscheiden, wenn die Entscheidung der Behörde vorliegt. Bitte unterrichten Sie uns dann unter Vorlage des Widerspruchsbescheids.“

Eine echte Glanzleistung der Allianz:
Der auf seinen Pkw dringend angewiesen Versicherte möchte also bitte zunächst einmal in Ruhe abwarten bis ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, dann bitteschön bei der Behörde Widerspruch einlegen und geduldig die Reaktion der Behörde abwarten (Widerspruchsbescheid), seinen Rechtsschutzversicherer aber bitte vorher keinesfalls noch einmal belästigen.

Dass die Entziehung der Fahrerlaubnis „sofort vollziehbar“ ist, d.h. mit Erlass des entsprechenden Bescheids durch die Behörde ein sofort (!) durchsetzbares Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht und jede Zuwiderhandlung eine Straftat darstellt, scheint bei der Allianz in Berlin-Köpenick unbekannt zu sein.

Fazit:
Die Allianz wird offenbar systematisch „kaputt gespart“. Sinnvolle Korrespondenz mit den vollkommen überlasteten Sachbearbeitern ist in vielen Fällen nicht mehr möglich. Nicht nur die Reaktionszeiten der Allianz, sondern auch der Inhalt der von dort verfassten Antwortschreiben lassen auch in diesem Fall sehr zu wünschen übrig. Auch wenn es für den rechtsschutzversicherten Mandanten wirklich einmal „brennt“, es also auf eine zeitnahe Reaktion auch seines Rechtsschutzversicherers ankommt, ist die Allianz dazu nicht mehr in der Lage. Vom Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages bei der Allianz kann man bei diesen Erfahrungen nur jedem dringend abraten.

Unkompliziert und schnell –

Dezember 4th, 2008

das kann die DEVK:
In einer schon älteren zivilrechtlichen Angelegenheit die hier bereits im Januar 2007 begonnen wurde, habe ich die DEVK erstmals am 01.12.2008 über den Rechtsschutzfall informiert, um Kostendeckung gebeten und die Kosten meiner Tätigkeit (immerhin ein schon vierstelliger Betrag) mit der Bitte um Ausgleich beziffert.
Reaktion der DEVK:
Vollständiger Ausgleich der Rechnung binnen 3 (in Worten: drei) Tagen.
Keine „Treppenkorrespondenz“, keine sinnlosen Nachfragen.

Daran kann sich die Konkurrenz ein Beispiel nehmen.

Kein Versicherungsschutz bei der Concordia

November 20th, 2008

Die Concordia verspricht in ihrer Werbung:

Weltweiter Versicherungsschutz

Ihr Rechtsschutz gilt zunächst einmal für Rechtsschutzfälle, die sich in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, auf den Azoren oder auf Madeira ereignen.

Ob der Versicherer dieses Versprechen auch hält? Das sieht in der Praxis nicht danach aus:

Wir können Ihnen aufgrund § 2 Abs. 1 a) ARB leider keinen Kostenschutz bestätigen.
Unser Kunde wohnt in 15732 Schulzendorf, die Tat wurde in Oberhausen begangen.

schreibt uns die Concordia am 5.11.2008.

Nur der Vollständigkeit halber weise ich noch darauf hin, daß der Versicherer es nicht für nötig hält, uns die Zuordnung dieses Schreibens zu ermöglichen: Kein Aktenzeichen, keine Mandatsbezeichnung, keine Name des Versicherungsnehmers. Nichts.

Das ist die Qualität der Concordia, wie wir und viele andere Rechtsanwälte sie seit Jahren kennen. Und deswegen noch einmal der Rat: Wenn man die Wahl hat – dann bitte nicht die Concordia.

Versicherer unterliegt beim BGH

November 19th, 2008

Der Bundesgerichtshof teilte über seine Pressestelle heute mit:

Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung des Arbeitgebers

I. Der Kläger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Versichert ist u. a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen.

Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines „Restrukturierungsprogrammes“ und „der damit verbundenen Stellenreduzierung“ beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.

Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab.

Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers; dementsprechend stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.

II. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von dem Rechtsschutzversicherer dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.

Nach dessen Auffassung liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung. Eine weitere Pflichtverletzung sah das Landgericht darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegt habe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.

III. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage die Revision des Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen und damit die Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.

Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt.

Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers.

Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.

Im zu entscheidenden Fall ist auch der Bundesgerichtshof vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen.

Der Kläger hatte ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden hatte: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, später mitgeteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, bestand nach diesen Behauptungen kein Zweifel. Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hatte er den Vorwurf gegründet, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt, die weil sozial ungerechtfertigt rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom Kläger behaupteten Verhalten begann sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen; der Rechtsschutzfall war damit eingetreten.

Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07

Amtsgericht Hannover Urteil vom 15. Mai 2007 544 C 16386/06

Landgericht Hannover Urteil vom 17. Oktober 2007 6 S 43/07

Da in der Redaktion des RSV-Blogs kein Arbeitsrechtler sitzt, bitten wir die Kollegen, die sich insoweit auskennen, um eine Kommentierung.

Besten Dank an Rechtsanwalt Dr. Pießkalla aus München für die übersendung der Pressemitteilung an die Redaktion.

Update:
Nach den uns vorliegenden Informationen handelte es sich bei dem unterlegenen Versicherer um die Concordia. Dies sei jedoch nicht richtig, teilte uns die Concordia am 20.11.2008 mit. Den Titel dieses Beitrags sowie dessen URL haben wir dem Wunsch des Versicherers entsprechend abgeändert.

Beschwerdequoten 2007

November 4th, 2008

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Melchior aus Wismar hat sich die Mühe gemacht und ist dem Aufruf der Redaktion in dem Beitrag „über ARAG und DAS beschweren sich die meisten“ gefolgt, die Statistik nach Beschwerdequoten zu sortieren.

Hier ist seine Ausarbeitung. Rechtsanwalt Melchior schreibt dazu:

Es ist schon interessant, welche Rangfolge sich da ergibt. Schlusslicht ist nicht D.A.S., dafür sieht Concordia (noch?) schlechter aus als erwartet.

Das „Redaktorium“ bedankt sich für die Arbeit.

D.A.S.: Honorar gibt es nur vom Gegner

November 3rd, 2008

Rechtsanwalt Ludwig Scheffler aus der Kanzlei Häring & Kollegen in Eichstätt schickt der Redaktion einen Erfahrungsbericht über den D.A.S., der die schlechten Erfahrungen anderer Kollegen mit diesem Versicherer einmal mehr bestätigt:

Schnell sind sie ja bei der DAS. Nur leider gewöhnlich mit der Ablehnung von Ansprüchen. Auf eine Deckungsanfrage Anfang Oktober erhielt ich nach einer Woche die nette Auskunft:

„… wir übernehmen im Rahmen der ARB Rechtsschutz für die schuldrechtliche Auseinandersetzung.“

Soweit so gut, dachte ich mir. Am Ende des Faxes fand ich statt der sonst üblichen Zahlungsankündigung jedoch folgenden, für mich neuen Passus:

„Wir gehen davon aus, dass Sie die Kosten von der Gegenseite hereinholen.“

Auf meine sofortige Rückfrage, ob die DAS ernsthaft die Zahlung verweigert erhielt ich zwei Tage später die lakonische Antwort:

„Soweit die Gegenseite zur Zahlung verpflichtet ist, sollten die Kosten auch dort geltend gemacht werden. Der Rechtsschutzversicherer trägt nicht die Kosten, zu deren Erstattung ein Dritter verpflichtet ist.“

Erst auf meine Fristsetzung zur Zahlung mit dem Hinweis, dass die Rechtsanwaltsgebühren durch den Rechtsschutzversicherer vorzustrecken sind und dann erst im Wege des Regresses vom Gegner erstattet wird, erfolgte die Zahlung.

Es ging übrigens um den stolzen Betrag von gigantischen 46,41 Euro…

Der D.A.S. ist eben ein Versicherer, der sehr sorgsam darauf achtet, daß er keinen Euro zuviel ausgibt. Kostet es, was es wolle.

Die Versicherungsnehmer können sich bedanken, daß wegen dieses Verhaltens wertvolle Ressourcen beim Versicherer und beim Anwalt ohne Sinn und Verstand vergeudet werden. Jemand, der möchte, daß die Prämien, die er an einen Versicherer zahlt, sinnvoll verwendet werden, wird sich über solche Berichte sicher seine Gedanken machen.

BGH hilft den Geiz einer Rechtsschutzversicherung zu zügeln

Oktober 16th, 2008

Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht notwendig, dass die zur Förderung des Verfahrens gebotene Tätigkeit gesondert für das Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt. Erforderlich ist nur, dass die Tätigkeit auch die Ordnungswidrigkeit betroffen hat. Die beiden Schriftsätze des Anwalts der Klägerin haben sich mit der Frage befasst, ob die Klägerin den Verkehrsunfall fahrlässig herbeigeführt hat. Dies wurde jeweils mit konkreten, auf den Unfallhergang bezogenen Erwägungen verneint. Diese Ausführungen betrafen sowohl den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung als auch den des fahrlässigen Vorfahrtsverstoßes. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, haben diese Erklärungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgewirkt. Es wäre reine Förmelei, für das Entstehen der Erledigungsgebühr gesonderte, an die Bußgeldbehörde gerichtete Schriftsätze zu verlangen, die möglicherweise den bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft gehaltenen Vortrag wiederholen (AnwKRVG/N.Schneider, aaO VV 4141 Rn. 40; Burhoff, RVG aaO Nr. 4141 VV Rn. 9; Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO Nr. 4141 VV Rn. 11; ähnlich auch LG Düsseldorf JurBüro 2007, 83; anders wohl Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 5 Rn. 61 [„eigenständiger Beitrag“]). Zudem würde hierdurch die Ermittlungsakte nur unnötig aufgebläht.

BGH, Urt. v. 18.09.2008, IX ZR 174/07 bei burhoff.de zu Nr. 5115 VV

Allianz: Worum ging´s nochmal?

Oktober 16th, 2008

Einen stimmungsvollen Bericht über die Allianz schickt uns Frau Rechtsanwältin Anja Riedle aus Bretten:

Vor vier Wochen habe ich eine Deckungsanfrage gemacht. Der Sachverhalt ist denkbar einfach: der Mandant hat über eBay einen PKW ersteigert, der sich als Schrott herausgestellt hat.

Der Allianz habe ich geschildert, daß der Mandant am tt.mm.jjjj über eBay den PKW Porsche zum Preis von xy EUR ersteigert hat. Der Pkw sei am tt.mm.jjjj beim Verkäufer abgeholt und der Kaufpreis in bar übergeben worden. Das Kurzgutachten über die Fahrzeugmängel wurde ebenfalls vorgelegt. Der Mandant habe telefonisch den Rücktritt erklärt, den der Verkäufer ebenfalls telefonisch zurückgewiesen hat.

Daraufhin bei der Allianz: Wochenlanges Schweigen.

Da mittlerweile die dem Verkäufer gesetzte Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises und Abholung des Pkw verstrichen war, habe ich die Deckungsanfrage erweitert auf das nunmehr erforderliche Klageverfahren und Frist gesetzt zur Erledigung innerhalb von einer Woche.

Die Allianz stellt sich immer noch tot.

Am Tag des Fristablaufs abends gegen 19.15 Uhr ein Lebenszeichen der Allianz:

• bitte schildern Sie uns “ ggf. mit Daten “ den genauen Sachverhalt

• welche rechtlichen Ansprüche sollen im einzelnen geltend gemacht werden?

• bitte geben Sie die Höhe der Ansprüche im einzelnen bekannt.

• welche Einwände werden gegen die Forderung erhoben?

• bitte überlassen Sie uns den bisherigen Schriftwechsel.

Ja, lesen die Sachbearbeiter eigentlich was man ihnen schickt? Oder werden dort nur Knöpfe für Textbausteine gedrückt? Um sich wieder ein paar Tage Luft zu verschaffen?

Die Allianz legt es offensichtlich gezielt darauf an, ihren bisher guten Ruf mit derart abgrundtief miserabler Sachbearbeitung absichtlich zu ruinieren.

Wir sind uns mittlerweile schon nicht mehr so sicher, ob die Allianz noch an der Verschlechterung ihres Rufes arbeitet oder ob das Stadium „Ist der Ruf erst ruiniert …“ bereits erreicht ist.

Immer noch „Land unter“ bei der Allianz

Oktober 8th, 2008

Rechtsanwalt Alexander Fuß, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, aus Tuttlingen, ärgert sich wie viele andere über die seit Monaten andauernden Probleme bei der Allianz:

Im Rahmen einer Auseinandersetzung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben wir die Allianz im August 2008 um Deckungszusage für das außergerichtliche Verfahren gebeten und schließlich (nach drei Wochen) auch erhalten. Nachdem die Gegenseite aber auch nach diesem nicht so wollte wie wir, haben wir die Allianz unter Vorlage eines Klageentwurfs um Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren gebeten. Zwei Wochen ist das jetzt her. Auf eine telefonische Nachfrage erklärt mir die Mitarbeiterin der Allianz folgendes: vor Ablauf von drei Wochen sei nicht mit einer Entscheidung zu rechnen. Bei der Abteilung Rechtsschutz der Allianz sei mittlerweile „Land unter“. Eine telefonische Deckungszusage oder eine Beschleunigung des Verfahrens sei ebenfalls nicht möglich. Unsere Deckungsanfrage von vor zwei Wochen sei bislang leider noch nicht einmal eingescannt.

Wenn schon nach außen hin kommuniziert wird, dass mit einer zeitnahen Bearbeitung von Anfragen nicht mehr gerechnet werden könne, gibt das kein gutes Bild ab. Vor allem bei Fristsachen stellt sich der Mandant – trotz hoher Prämie – schlichtweg so, wie wenn er überhaupt keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hätte. Er muss, was ihm der Versicherer eigentlich wirtschaftlich abnehmen sollte, entscheiden, ob er den Prozess auf eigenes Risiko führt, wenn er die Klage vor der Deckungszusage eingereicht. Da nützt es auch nichts, wenn die Allianz mittlerweile selbst zugibt, abgesoffen zu sein.

Und wenn der Laden dann irgendwann einmal wieder auf Vordermann gebracht sein wird, wird die Leitung merken, daß man an diesen CallCentern, die man dort eingerichtet hat, auch keine rechte Freude haben wird. Schade um den vormals schönen guten Ruf …

ARAG: Verteidigung ist zumutbar auch ohne Verteidiger

Oktober 7th, 2008

In einer Bußgeldsache war der Verteidiger verhindert, den Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen. Das Gericht setzt sich darüber hinweg und will trotzdem verhandeln. Der Mandant ist nicht erschienen; wegen der Verhinderung des Verteidigers ist ihm das auch nicht zuzumuten. Der Richter schert sich nicht um die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts und verwirft den Einspruch.

Dagegen will sich der Mandant wehren und beauftragt den Verteidiger mit der Erhebung der Rechtsbeschwerde. Alles kein Problem, das Thema hatten wir in unserer Kanzlei schon mehrfach, dachte sich der Verteidiger. Aber er hatte die Rechnung ohne die ARAG gemacht.

Trotz der äußerst knappen Rechtsmittelfrist, die nicht verlängerbar ist, braucht die ARAG fast vier Wochen, um auf die Deckungsanfrage zu reagieren. Aber nicht mit der Erteilung der Zusage, sondern mit Nachfragen, die selbst in unserer Kanzlei noch zu Erstaunen führte.

Ich stelle den Inhalt des Schreibens unkommentiert zur belustigenden Verfügung:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

auf Ihr Schreiben vom 11.09.08 bitten wir um übersendung des Urteils 1. Instanz in vollständiger Form. überlassen Sie uns auch Ihre sämtlichen Einlassungen in dieser Sache mit Ausnahme der Korrespondenz, die Ihre beklagenswerte Abwesenheit im Termin schildert.

Dass das Urteil keinen Bestand haben soll, ist diesseits nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum in einer solchen einfachen Bußgeldsache es einem Beschuldigten nicht zumutbar sein soll, ohne Verteidiger vor Gericht zu erscheinen. überlassen Sie uns ergänzend den Befangenheitsantrag. Teilen Sie auch mit, auf welche „ständige Rechtssprechung des Kammergerichtes“ Sie verweisen unter Angabe der Fundstellen.

überlassen Sie uns Ihre komplette Rechtsbeschwerde plus Begründung. Wir kommen dann auf den Vorgang zurück.

Die Rechtsmittelfrist endet in drei Tagen. Ich sage da jetzt besser nichts mehr zu. Aber vielleicht fällt dem Leser ja ein passender Kommentar ein, den wir an die ARAG schicken können.