Allianz: Suchen Sie es, Sie haben es!

September 19th, 2008

Der Chemnitzer Kollege Heinz-Ulrich Schwarz berichtet über eine Erfahrung, die viele Kollegen in dieser oder ähnlicher Form mit der Allianz gemacht haben:

Der Allianz fällt zwei Wochen nach einem unserer weiteren Schreiben auf, daß man angeblich ein Schreiben vom 4.7. und die dazugehörigen Anlagen nicht habe. Wir sollen sie bitte nachsenden (Schreiben vom 17.9). Dumm nur, daß wir diese Unterlagen per Fax übermittelt hatten und – natürlich – noch das Sendeprotokoll haben, ok für 13 Seiten. Dann „paßt es“ dazu, daß unsere Erinnerung vom 25.7. gänzlich unter den Tisch gefallen ist.

Heute haben wir zurückgefaxt:

„Dann suchen Sie es! Sie haben es! Siehe anliegendes Sendeprotokoll. Letzte außergerichtliche Frist 24.9.2008“. Fast drei Monate sind doch genug Zeit für eine Deckungszusage – oder?!

Die Allianz struktuiert um. Seit vielen Monaten klappt in dem Laden vieles nicht. Telefonate enden im Nirvana der Call Center, schriftliche Mitteilungen landen knapp nebenan im Orkus der Treptowers. Kompetenz geht anders.

Deswegen sind viele Kollegen zu folgendem Prozedere übergegangen: Ein freundliches Schreiben -die Deckungsanfrage. 14 Tage später eine höfliche Erinnerung. 7 Tage später die Klage. Die förmliche Zustellung von Schriftstücken durch das Gericht löst dann die erwünschte hektische Betriebsamkeit aus. Das ist der Weg, auf dem ein Unternehmen seinen vormals guten Ruf gnadenlos ruiniert.

Höchstsatz der Geschäftsgebühr bei aufwändiger Unfallregulierung

September 18th, 2008

Die Verkehrsanwälte u.a. berichten über ein interessantes Urteil des AG Mannheim:

Das Amtsgericht Mannheim kommt in seinem Urteil vom 27.08.2008 – Geschäftsnummer: 14 C 138/08 zu dem Ergebnis, dass der Ansatz der Höchstgebühr von 2,5 für die außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300) dann angemessen ist, wenn es sich aufgrund stärkster Personenschadens um einen extremen Lebenseinschnitt handelt, Heilungskomplikationen mit Dauerschaden vorliegen, eine weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Stunden vorliegt, es sich um eine überlange Bearbeitungszeit über knapp 12 Monate hinweg mit der Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens handelt, der Haftpflichtversicherer nicht reguliert, der Haftungsgrund streitig ist und Spezialkenntnisse erforderlich sind.

Dass es einen Gebührensatz jenseits von 1,3 überhaupt gibt, dürfte einigen der hier des öfteren erwähnten „§-14-RVG-Verbieger“ eher weniger geläufig sein.

ARAG – außen vor

September 3rd, 2008

Mit den hinlänglich bekannten Textbausteinen teilte uns die ARAG einmal mehr mit, was der Sachbearbeiter für angemessen hält und kürzte das Honorar auf eine ihm genehme Höhe.

Ich habe den Mandanten mit deutlichen Worten auf das – nicht nur in unserer Kanzlei – bekannte Verhalten der ARAG hingewiesen und ihm meine Hilfe bei der Kündigung des Versicherungsvertrages angeboten. überzeugt hat ihn u.a. mein Hinweis:

Anhand der relativ geringen Höhe der Kürzung werden Sie unschwer erkennen können, welche Strategie das Unternehmen verfolgt. Stellen Sie sich bitte vor, wie sich dieser Versicherer verhalten wird, wenn Sie seine Leistung einmal in einer wirklich ernsthaften Höhe benötigen.

Ich habe den Mandanten dann aufgefordert, die Differenz zwischen unserer Rechnung und der Zahlung der ARAG auszugleichen. Und, damit er nicht auf der verweigerten Versicherungsleistung sitzen bleibt, habe ich ihn um Erteilung der Vollmacht für die Klage gegen die ARAG auf Erstattung dieser verweigerten Versicherungsleistung gebeten.

Die Abschrift dieses Schreibens an den Mandanten hat dann auch die ARAG zur Lektüre bekommen. Ein paar Tage später traf dann die Differenzzahlung ein. Die ARAG hat plötzlich doch noch das geleistet, was wir für angemessen hielten.

Allerdings verband der Versicherer seine Zahlung mit einer netten Bitte:

… wir haben heute ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Differenzbetrag von 175,98 Euro gezahlt. Wir möchten Sie jedoch bitten, zukünftig unsere Versicherungsnehmer bei den Gebührenstreitigkeiten außen vor zu lassen. Vielen Dank.

Dies hat die ARAG auch dem Mandanten mitgeteilt.

Liebe Leute von der ARAG, selbstverständlich werden wir auch künftig unsere Mandanten – und auch immer wieder hier im RSV-Blog – ganz deutlich darauf hinweisen, welche Leistungen er von Ihnen nicht erwarten kann und welche Leistungen er von anderen Versicherungsunternehmen bekommt – für das selbe Geld.

Sparsame Schwaben

August 28th, 2008

Die Württembergische Versicherung spart, wo sie kann.

Sogar am Porto oder den Kosten für ein Fax. Mitteilungen in der Spalte „Verwendungszweck“ von überweisungen haben allerdings nur eine begrenzte Kapazität.

Ich ahne aber, was da (nicht) nachvollziehbar sein könnte …

ARAG: Niveaulos und merkbefreit.

August 22nd, 2008

Auf unsere Abrechnung einer Bußgeldsache reagiert die ARAG:

Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben, sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen. Deshalb halten wir Gebühren von 60,00 Euro, 95,00 Euro und 135,00 Euro für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben.

Naja, man kann ja nicht verlangen, daß Schreiben der Mitarbeiter der ARAG in sich logisch und korrekt sind; mit ein wenig Nachdenken, versteht man ja auch so, was diese Herrschaften uns mitteilen wollen: Leistungen verweigern, für die der arme Versicherungsnehmer seine Prämien an den Versicherer gezahlt hat.

Es ging in dem vorliegenden Fall um folgenden Vorwurf:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 112 km/h.

Die Regelbuße liegt bei 175 Euro, es gibt dafür 4 Flens und 2 Monate Fahrverbot. Es ist uns gelungen, das Verfahren gegen unseren Mandanten zur Einstellung zu bringen.

Das ist für die ARAG eher der „untere Bereich der alltäglichen Bußgeldsachen“. Ich weiß ja nun nicht, was so ein Mitarbeiter der ARAG im Straßenverkehr alles anstellt, aber viel mehr ist im Verkehrs-OWi-Bereich nun wirklich nicht drin.

Wenn man verhindern will, daß man sich über solche niveaulose Post der ARAG ärgern muß, sollte man sich bei einem anderen Versicherer eindecken. Im vorliegenden Fall zahlt der Versicherungsnehmer nicht nur die Versicherungsprämien, sondern darüber hinaus auch noch einen großen Teil des Verteidigerhonorars, für das er eigentlich den Versicherungsschutz eingekauft hat.

Anders formuliert: Das Geld, das er der ARAG gezahlt hat, hätte er sich sparen können.

Update:
Nachdem ich den Beitrag bereits fertig geschrieben habe, bin ich über einen älteren Kommentar zum Regulierungsverhalten der ARAG gestolpert. Bereits am 17. Juni 2008 hatte ich denselben unsinnigen Textbaustein des Versicherers reklamiert. Die Herrschaften dort bei der ARAG scheinen nicht nur unbegabt zu sein, sondern auch noch lernresistent. Oder merkbefreit.

AdvoCard – will’s wissen

August 4th, 2008

Anwalts(vereins) Liebling beschäftigt offensichtlich neuerdings einen Kollegen damit, von Anwälten Auskünfte über noch nicht abgeschlossene Rechtsschutzfälle einzuholen. Im Rahmen diesbezüglicher Korrespondenz u.a. über die bekanntlich durchaus streitige Frage einer Rechtsgrundlage, die der Kollege mit erheblichem Elan betreibt, schreibt er u.a. Folgendes:

Für Neuverträge ergibt sich diese Auskunftspflicht unmittelbar aus § 31 Abs. 2 VVG n.F. Bitte teilen Sie dies auch ihren Kollegen aus dem RSV-Blog mit.

(Ach, das liest er auch?) Dieser Bitte komme ich doch selbstverständlich nach – wenn auch nur in der Form des direkten Zitats, ohne mich dieser Meinung anzuschließen. Warum dieser Paragraf hier gerade nicht einschlägig sein dürfte, werden die Mitautoren hier dem Kollegen vielleicht erklären …

übrigens, wo wir gerade dabei sind, Herr Kollege W.: Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird durch Vorlage des Originals der Vollmachtsurkunde nachgewiesen, nicht durch ein Telefax derselben. 😉

ARAG: Wieder einen Kunden weniger

Juli 28th, 2008

Der Krefelder Kollege Andreas Neuber berichtet über das gewohnte Verhalten der ARAG:

Mandantin erhält von der sicherlich allseits bekannten Rechtsanwältin Katja G. aus München mehrere massive Mahnungen, weil sich die Mandantin angeblich online bei einem Quiz angemeldet habe und dadurch ein Jahresabonnement ausgelöst wurde. Die Mandantin hat keinen PC und auch keinen Internetanschluss. Streitwert 100 Euro.

Ich schreibe bösartig an die Kollegin und überlasse der ARAG eine Kopie des Schreibens mit der Bitte um Deckungszusage. Heute kommt die Verweigerung der Deckung: Es handele sich um einen Rechtsschutzfall aus dem Bereich von Glücksspiel und Wette und das sei nicht versichert.

Jetzt hat die ARAG bei einer Gebührenrechnung von etwa 50 Euro wieder einen Kunden weniger.

Ein Glückspiel scheint jedoch zu sein, von der ARAG eine Deckungszusage zu bekommen. Wenn dann auch noch eine Zahlung kommt, haben wir einen der unwahrscheinlichen Volltreffer gelandet. Und wenn die ARAG keine Kürzung an der Höhe des berechneten Honorars vorgenommen hat, sollte man auf den Kalender schauen: Denn dann findet Weihnachten und Ostern am selben Tag statt.

BGV – kann seine Mätzchen nicht lassen

Juli 21st, 2008

Der BGV (aktuelle Werbung: Badisch Gut Versichert) – hier: Sparte Rechtsschutz – kann es einfach nicht lassen.
Eine dort versicherte Mandantin beauftragt mich, in einem Wohngebäudeschadensfall (Versicherer: BGV!) den Versicherer auf Erstattung von Handwerkerkosten in Anspruch zu nehmen, die sie verauslagt und der BGV nur teilweise übernommen hat.
Ich bitte den BGV/RS um Deckungszusage, aus der (derzeitigen) Restforderung von 3.261,05 € berechne ich am 26.06.08 meinen Vorschuss von 359,50 €. Gezahlt werden vom BGV am 03.07.08 (durchaus zügig) 250 € ohne ein Begleitschreiben, ohne eine Erklärung. Auf meine Bitte protestiert die Mandantin beim BGV. Daraufhin erhalte ich am 21.07.08 die auf den 30.06.08 datierte Deckungszusage mit dem Hinweis, dass ein Vorschuss „von 250,- EUR zu unserer späteren freien Verrechnung überwiesen“ werde. Zu meiner Sicherheit schlage ich nach: doch, ich habe micht richtig erinnert! In § 14 RVG heißt es, „der Rechtsanwalt“ bestimmt die Gebühr im Einzelfall, nicht „der Rechtsschutzversicherer“!
Ebenfalls am 21.07.08 geht dann auch der Rest-Vorschuss ein.

Ob man wirklich „gut“ versichert ist bei einem RS-Versicherer, der willkürlich Vorschüsse kürzt, den RA dadurch zu unnötigem Zusatzaufwand (den treibe ich lieber wegen der Forderung der Mandantin!) und den Versicherten zu nervenden Telefonaten zwingt? Und ganz Baden müsste sich eigentlich dagegen verwahren, dass für so etwas mit „*badisch* gut“ geworben wird!

RAUG

Keine „Tätigkeitsnachweise“ für den D.A.S.

Juli 14th, 2008

Der Berliner Rechtsanwalt Julius Bosche hat eine Vorschußforderung gegen den DAS gerichtlich durchgesetzt. Nachdem er Klage erhoben hatte, zahlte der Versicherer und der Rechtsstreit war erledigt. Man stritt sich dann noch darum, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg „verurteilte“ den DAS in die Kosten, weil der DAS den angeforderten Vorschuß mit einer nicht haltbaren Begründung verweigert hatte:

Von einem „Tätigkeitsbericht“ konnte die Beklagte ihre Leistung nicht abhängig machen, da der Anspruch des Rechtsanwalts auf Zahlung des Vorschusses mit dem Zustandekommen des Anwaltsvertrages entsteht.

Ist doch eigentlich ganz einfach: If Anwaltsvertrag, then Vorschuß!

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluß vom 29.10.2007, 5 C 424/07

ADAC – Anwalts neuer Liebling?

Juni 30th, 2008

23.06.08 Deckungsanfrage für die Klage in einer Unfallsache mit Vorschussersuchen
24.06.08 die Deckungszusage geht ein
25.06.08 der Vorschuss – immerhin knapp 2.100 EUR – geht ein

und das alles bei einem Unfallhergang, bei dem man Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt mit Rückfragen durchaus hätte plagen können.

Respekt: schneller und unkomplizierter geht es nicht!

RAUG