ADAC-Rechtsschutz – einmal vorbildlich!

Juni 24th, 2008

Der Münchener Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla freut sich, über den ADAC etwas Positives berichten zu können:

Wir vertreten eine beim ADAC-Rechtsschutz versicherte Mandantin in einer Verkehrszivilsache. Die Deckungsanfrage geht am 18.06.2008 per Fax an den ADAC, schon am 19.06.2008 geht die Deckungszusage per Fax ein. Noch am selben Tag (Donnerstag) wird das Anspruchsschreiben gefertigt und der Gegenseite zugesendet. Der ADAC erhält die Rechnung und eine Kopie des Anspruchsschreibens. Am 23.06.2008 (Montag) geht der volle Rechnungsbetrag auf dem Konto eines zufriedenen Anwalts ein. Zum Wohlgefallen aller Beteiligten ohne lästige Rückfragen, unberechtigte Kürzungen und vor allem in einer Geschwindigkeit, an der ARAG, D.A.S. (und wohl auch andere) sich ein Beispiel nehmen sollten. Freunde, warum schafft es der ADAC und Ihr nicht? Unsere bislang positiven Erfahrungen mit dem ADAC kann ich wiederum nur bestätigen.

Ein Lob aus München nach München! So kann man arbeiten.

Darüber freut sich auch die Redaktion des RSV-Blog, die doch immer öfter von positiven Erfahrungen im Umgang mit diesem Versicherer hört und berichten kann. Es ist zu hoffen, daß sich dieser Trend beim ADAC stabilisiert.

ARAG – Alltägliche unberechtigte Kürzungen

Juni 17th, 2008

Die ARAG kommentiert unsere Abrechnung:

Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben. sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen.

Der Sachbearbeiter der ARAG hält ein Fahrverbot, die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis wegen reichlich Punkten im Verkehrszentralregister und der bevorstehende Verlust des Arbeitsplatzes für alltäglich. Ah-ja.

Das soll er jetzt mal seinem Versicherten erklären.

ARAG – Normalerweise keine Leistung

Juni 13th, 2008

Die ARAG hat mal wieder einen anderen Betrag für angemessen erachtet als wir berechnet hatten.

Für diese „Halten-wir-für-angemessen-Arroganz“ ist der Versicherer ja bekannt, deswegen halten wir und viele andere Kollegen es auch für angemessen, den Versicherten die Beendigung des Vertrags anzuraten bzw. unseren Mandanten andere, seriöse Versicherer zu empfehlen.

Zusätzlich zu dem üblichen sinnentleerten Textbaustein erhalten wir heute folgende Mitteilung der ARAG:

Normalerweise zahlen wir aufgrund einschlägiger Rechtssprechung nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr.

Es geht in dem vorliegenden Fall (Vorwurf: angeblich erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) um ein knackig gefülltes Punktekonto, ein Fahrverbot und schwierige technische Probleme bei der Messung, Fahreridentität zweifelhaft. Das volle Programm. Reichlich Gründe also, um deutlich oberhalb der Mittelgebühr abrechnen zu können.

Man könnte den zitierten Satz auch umdeuten: Normalerweise bringt die ARAG die Leistung nur zum Teil oder gar nicht. Deswegen, liebe Mandanten, sollten Sie – normalerweise – einen großen Bogen um diesen Leistungsverweigerer machen.

Rechtsschutzunion – flott (beim Kürzen)

Juni 12th, 2008

Mandant baut als Wartepflichtiger einen Unfall, der Gegner wird verletzt, gegen den Mandanten auch wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Ich fordere von der RU einen Vorschuss: Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Gebühr nach 4141 VV RVG. Die Antwort: wir zahlen Grund- und Verfahrensgebühr, die Befriedungsgebühr ist nocht nicht angefallen!
Kluge Leute! Einen *Vorschuss* fordert man wohl gerade auf Kosten, die noch nicht angefallen sind!

Entweder werde ich – so das Ziel – für den Mandanten eine Einstellung erreichen, dann ist die Gebühr nach 4141 VV RVG auch angefallen und (auch als *Vorschuss*!)zu zahlen. Oder es ergeht ein Strafbefehl, dann wird die Gebühr nach 4106 VV RVG (in derselben Höhe!) anfallen, evtl. auch die Terminsgebühr nach 4108 VV RVG.

Fazit: entweder geht’s darum, mich hinzuhalten, oder die wissen’s tatsächlich nicht besser. Gegen das eine wie das andere wird die angekündigte Klage das probate Mittel sein! So verschleudert man Versicherungsprämien!

RAUG

Schlechte Erfahrungen mit der Advocard

Juni 9th, 2008

Der Bremer Rechtsanwalt Ralf-Carsten Bonkowski, der gleichzeitig auch Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, berichtet über seine Erfahrungen mit der „Advocard Rechtsschutzversicherung“. Eigentlich hatte er „nur“ einen Kommentar zu einem Beitrag hier im RSV-Blog über die Advocard geschrieben; der Redaktion erschien dieser Kommentar es aber wert, in der ersten Reihe veröffentlicht zu werden.

Ich habe für die Mandantin eine Kündigungsschutzklage erhoben. Neben den Anträgen, festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet und dass es über den vom Arbeitgeber angenommenen Beendigungszeitraum hinaus besteht, habe ich auch den sogenannten Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, also den Antrag, die beklagte Firma zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen in ihrem Beruf weiter zu beschäftigen.

Daraufhin teilte die Versicherung mir mit Schreiben vom 10.01.2008 mit, dass „für den allgemeinen Feststellungsantrag/Fortbestehensantrag kein Rechtsschutz bestehe, da diesbezüglich kein Rechtsschutzfall eingetreten ist.“

Diese Mitteilung ist von einem gewissen übereifer getragen, irgendwelche Zahlungen der Versicherung in jedem Fall zu vermeiden, weil ohnehin diese Anträge sich nicht streitwerterhöhend auswirken, Mandanten und Rechtsschutzversicherer also keine Zusatzkosten entstehen.

Gravierender ist ff. Mitteilung der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ im selben Schreiben:

„Bitte beachten Sie, dass der Weiterbeschäftigungsantrag erst nach gescheiterter Güteverhandlung versichert ist.”

Diverse Fachautoren, so zum Beispiel Meyer in Brieske, Teubel, Scheungrab, Münchener Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, München 2007, § 17 RdNr. 95 und Hümmerich in Arbeitsrecht, 5. Auflage Bonn 2004, § 6, RdNr. 105 bezeichnen es als groben taktischen Fehler, den Weiterbeschäftigungsantrag nicht schon in der Klageschrift zu stellen, weil dieser Antrag zu einer durchschlagenden Wirkung führt, wenn der Arbeitgeber nicht erscheint oder sich nicht ordnungsgemäß vertreten lässt.

Letzteres habe ich der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mit Schreiben vom 29.01.2008 mitgeteilt (obwohl ich selbstverständlich davon ausgehen kann, dass die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ über die rechtlichen Gegebenheiten informiert ist.) Gleichzeitig habe ich die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ gebeten, mir die genaue Stelle der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen mitzuteilen, aus der sich ergeben soll, dass der Weiterbeschäftigungsantrag erst nach gescheiterter Güteverhandlung versichert sei. Auf die Beantwortung dieser Frage warte ich heute (am 02.06.2008) noch.

Diese Frage werden wir gerichtlich nicht klären können, weil ich in dem von mir bearbeiteten Fall (meiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht entsprechend) trotz der schrägen Rechtsauffassung der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ den Weiterbeschäftigungsantrag in der Klageschrift gestellt habe und die Güteverhandlung gescheitert ist.

Da die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mir mit Schreiben vom 10.01.2008 ganz allgemein und unaufgefordert mitgeteilt hatte, dass sie Mehrkosten, die sich durch eine zunächst außergerichtliche und dann gerichtliche Interessenwahrnehmung ergeben würden, nicht übernehme, hatte ich in meinem Schreiben vom 29.01.2008 angefragt, ob diese Regelung auch für mein Tätigwerden im Falle von zweistufige Ausschlussfristen in Tarifverträgen gelte.

Darauf ließ die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mich durch ihr Schreiben vom 29.01.2008 wissen, dass „nach der Rechtsprechung des BAG vom 11.12.2001 zu 9 AZR 510/00 in der Kündigungsschutzklage zugleich die Geltendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu sehen“ sei.

Dem Arbeitsrechtler ist natürlich bekannt, dass dieses Urteil sich nur auf einstufige Ausschlussfristen bezieht.

Obwohl ich DAV-Mitglied bin, werde ich mich mit Sicherheit nicht als Versicherungsvertreter zu Gunsten der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ betätigen.

Dem Schluß, den der Kollege da zieht, kann man eigentlich nur teilen. Welcher Teufel den Deutschen Anwaltverein (DAV), geritten hat, sich als der selbst ernannte „Anwalt der Advocard Anwälte“ vor den Werbekarren dieses Versicherers spannen zu lassen, wird der Anwaltswelt wohl verborgen bleiben.

Nicht wenige Anwälte überlegen deswegen, daß so ein Verhalten des Vorstands jenes Vereins eigentlich mit dem massenhaften Austritt quittiert werden sollte. Oder zumindest mit der Wüstenverschickung der dafür verantwortlichen Versicherungsvertreter Kollegen.

ADAC – schnell und reibungslos

Juni 6th, 2008

Deckungsanfrage in einer zivilrechtlichen Angelegenheit mit Vorschussanforderung (1,3 Gebühr) am 30.05.08, Deckungszusage am 03.06.08, Zahlungseingang *in voller Höhe* am 04.06.08 – keine verzögernden Rückfragen, kein Hinweis, es stehe ja noch nicht fest, ob die Regelgebühr anfallen werde o. ä., was man von einigen Konkurrenzunternehmen so gewohnt ist!

Weiter so!

RAUG

Arbeitsrecht: D.A.S. zur Zahlung verurteilt

Mai 28th, 2008

Rechtsanwalt Stefan Zippel aus der Regensburger Kanzlei Westiner & Kollegen hat der Redaktion ein Urteil des AG München vom 19.5.2008 (132 C 9078/08) übermittelt, das die Kanzlei gegen den D.A.S. erstritten hat.

Es ging um den Dauerbrenner im Arbeitsrecht: Muß der Rechtsschutzversicherer die Kosten für die außergerichtlichen Bemühungen eines Rechtsanwalts in einer Kündigungsschutzsache übernehmen?

Der D.A.S. ist nicht der einzige Versicherer, der sich mit dem Argument seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen versucht, es sei eine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherungsnehmer sich mit seinem (ehemaligen) Arbeitgeber erst außergerichtlich um eine Einigung bemüht, bevor er die Kündigungsschutzklage erhebt.

Diesem Argument hat nun das AG München eine deutliche Absage erteilt. Aus den Gründen:

Die Klagepartei begehrt von ihrer Rechtsschutzversicherung Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in einer Kündigungsschutzangelegenheit.

Der Anspruch ist begründet. Es kann schlechterdings keine Obliegenheitsverletzung darin gesehen werden, vor Klageerhebung die außergerichtliche gütliche Einigung zu suchen, zumal ohnehin eine Anrechnung auf die spätere Verfahrensgebühr erfolgt. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Vorschriften deutlich gemacht, dass vorrangig außergerichtliche Einigungen erzielt werden sollen, einerseits um den Rechtsfrieden zu erhalten, andererseits um die Gerichte zu entlasten. Kommt jemand dieser gesetzlichen Aufforderung nach, kann ihn hieraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen.

Die Redaktion gratuliert Herrn Rechtsanwalt Zippel zu diesem Erfolg, den er für seine Mandantschaft erstritten hat und der auch anderen Versicherungsnehmern des D.A.S. hilfreich sein wird. Wir sind gespannt, ob der Versicherer sich an das Urteil erinnert, wenn in einem anderen Fall die Erstattung der außergerichtlichen Kosten erbeten wird. Darüber werden wir zur gegebenen Zeit berichten.

4141 VV RVG – Mal wieder die Vorschussfrage

Mai 21st, 2008

Angesichts der Praxis mancher Rechtsschutzversicherer, die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG nicht vorschussweise zahlen zu wollen, hier ein Textbaustein zur gefälligen Verwendung:

Schadensnummer: 60-13-08-14343-7

Sehr geehrter Herr F.,

leider musste ich feststellen, dass Sie die in meiner Vorschussnote vom *** berechnete Erledigungsgebühr in Abzug gebracht haben. Eine Begründung gaben Sie nicht ab, Sie werden auch kaum eine finden:

Dass der RA gem. § 9 RVG von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern“ kann, setze ich – trotz gegenteiligen Anscheins – als letztlich wohlbekannt voraus (und übergehe einmal als im Ergebnis unerheblich die Feinheit, dass hier „von seinem Auftraggeber“ steht und nicht „von der Rechtsschutzversicherung seines Auftraggebers“).

Mit Annahme und Bearbeitung einer Strafsache sind wohl unbestritten die Grundgebühr Nr. 4100 und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG bereits entstanden, die Sie ja auch anerkennen (entsprechendes gilt in Bußgeldsachen, Nrn. 5100, 5101 bzw. 5103 VV RVG).

Dass hier keine weiteren Gebühren entstehen werden, ist nur in Ausnahmefällen denkbar, so z.B. bei Tod des Mandanten oder Mandatsniederlegung durch mich. Beides erscheint im Moment wenig wahrscheinlich.

Nimmt das Verfahren aber seinen regulären Fortgang, entstehen (bei der erstrebten Einstellung) entweder die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG oder aber (z.B. bei Erlass eines Strafbefehls) zumindest die eben so hohe Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG sowie ggf. die noch höhere Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.

Folglich handelt es sich hier um Gebühren, die mein Mandant bzw. Ihre Gesellschaft jedenfalls noch zu zahlen haben werden. Daher darf ich doch bitten, auch die abgezogene Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG nebst MwSt. schon jetzt zur Anweisung zu bringen.

Zur allgemeinen Verwendung freigegeben. Bei Bedarf der kürzenden RSV einfach den Link schicken, spart Arbeit, Papier und Zeit. 😉

Roland, gekränkt durch Kündigung?

Mai 21st, 2008

Die Friedrichshainer Kollegin, Rechtsanwältin Grit Andersch, beschreibt das Verhalten des Roland in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung:

Eine bei der Roland Rechtsschutzversicherung AG versicherte Mandantin steht mal wieder im Regen.

Sie wurde von mir außergerichtlich in einer Mietsache vertreten. Der Fall konnte zu einem großen Teil nach Telefonaten mit der Gegenseite und endlos vielen Schreiben außergerichtlich geklärt werden. Der Mangel wurde behoben. Die Rechnung mit berechtigter erhöhter Gebühr wurde prompt ausgeglichen. Nur wegen einer kleinen zweimonatigen Mietminderung, die nicht einmal 100 € betrug, ging die Gegenseite vor Gericht. Eigentlich kein Problem die Deckungszusage kam innerhalb von 5 Tagen. Bis hierhin gab es nur Grund zur Begeisterung.

Nun hat der Richter die Zeugen gehört und sich dafür entschieden, den Zeugen der Gegenseite mehr Glauben zu schenken. Die Mandantin hat den Gerichtstreit leider verloren.

Glücklicherweise gab es ja die Rechtsschutzversicherung sollte man meinen. Vielleicht lag es ja nur daran, dass die Mandantin inzwischen zu einem anderen Rechtsschutzversicherer gewechselt ist, aber die Roland Rechtsschutzversicherung AG beruft sich nun darauf, dass sie ja für den vorgerichtlichen Teil die Kosten erstattet hat, diese ohnehin viel zu hoch waren und meint nun, dass weitere Zahlungen nicht mehr nötig seien. Sie fordert Unterlagen an, auf die es im Rechtsstreit überhaupt nicht ankam und sitzt die Sache aus. Die Mandantin sitzt nun auf den Kosten von über 300 €. Der Gerichtsvollzieher hat sich bereits angekündigt. Hierfür fallen auch noch einmal Kosten an. Vielen Dank Roland!

Das sieht ganz danach aus, als wenn der Versicherer gekränkt wäre über die Kündigung und nun eine Retourkutsche fährt. Aber: Bei dieser Qualität der Leistungen, für die der Roland als Rechtsschutzversicherer unter den Anwälten bekannt ist, sollte sich der Versicherer nicht wundern, daß ihm die Kunden davon laufen. Es bleibt zu hoffen, daß sich solch ein unakzeptables Verhalten auch unter potentiellen Kunden herumspricht, damit sie sich an seriöse Versicherungsunternehmen wenden.

ARAG stammelt nicht

April 30th, 2008

In einem Beitrag habe ich vergangene Woche über Sprachprobleme eines Sachbearbeiters der ARAG berichtet. Und nicht vergessen, dem Versicher und dem Mandanten die Lektüre dieses Beitrags zu empfehlen.

Heute schaue ich auf’s Konto, die Restzahlung ist eingetroffen und es gibt eine Reaktion der ARAG auf meine Empfehlung:

in obiger Sache haben wir eine Kostenzusage gegeben und einen angem. pausch. Vorschuss angewiesen. Irrtüml. ist ein Zusatz bzgl. einer Weiterleitung zu der Zahlungsankündigung der 200 € Vorschussleistung dazugedruckt worden.

Für diese Verwirrung möchten wir uns entschuldigen – aber auch nur hierfür.

Eine andere „Stammelei“ können wir in diesem Schriftverkehr nicht entdecken.

Um weiteren unnützen Briefwechseln aus dem Wege zu gehen, haben wir heute Ihre Vorschussnote in Höhe der gesetzl. Mittelgeb. angewiesen.

Wir möchten nochmals ausdrückl. darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Kostennote nur, was wir auch ausdrückl. vermerkt haben, um einen Vorschuss handeln kann, da eine Einstellung hier noch nicht vorliegt und die Angelegenheit offensichtlich noch nicht abgeschlossen ist. In diesen Fällen werden Vorschusszahlungen natürlich mit einer endgültigen Kostennote verrechnet.

Wir hoffen, mit dieser Klarstellung sind evtl. Irrtümer aus der Welt geräumt worden.

Offenbar hat der Autor dieser Zeilen meine Botschaft nicht vollständig richtig verstanden: angem. pausch. Irrtüml. gesetzl. Mittelgeb. ausdrückl. evtl. In Berlin gibt es für dieses Problem, das der ARAG Mitarbeiter zu haben scheint, besondere Schulen, auf die besorgte Eltern ihre Kinder schicken. Die Helen-Keller-Schule ist so eine. Gibt es auch für Erwachsene.

Aber über den vollständigen Ausgleich unserer Kostennote freue ich mich, auch wenn der ARAG-Mitarbeiter dazu zwei Anläufe brauchte.