Archive for Juni, 2005

Generali schnell und gut

Dienstag, Juni 21st, 2005

Die Generali Versicherungs AG ist in Österreich im RSV-Markt recht aktiv.
Und schon wieder kann ich, wie zuletzt, Lob verteilen.

Ich habe gestern um 14:00 eine Anfrage zur Deckung eines Beweissicherungsantrages gefaxt. Solche Dinge sind naturgemäß immer dringend. Das hat auch die Generali so gesehen und ich hatte heute um 7:34 die Genehmigung am Tisch.

Bestens.

Probleme der ARAG mit der Datentechnik

Montag, Juni 20th, 2005

Einen weiteren komischen Vogel schießt die ARAG ab in ihrem Bestreben, die Deckungszusage nicht erteilen zu müssen.

Meinem Mandanten wird zur Last gelegt, eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr begangen zu haben. Auf meine Deckungsanfrage reagiert die ARAG mit der Gegenfrage, auf wen denn das Auto zugelassen sei, das an dem Vorfall beteiligt war. Auf die Ehefrau des Mandanten, schreibe ich kurz zurück.

Die ARAG teilt darauf mit: „Gem. § 22 ARB 02 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die Teilnahme am Verkehr in Fahrzeugen, die weder auf den Versicherungsnehmer, noch diesem gehören.

Damit ich die Berechtigung Ablehnung der Deckungszusage für den Mandanten prüfen kann, bitte ich die ARAG um übermittlung des Wortlauts der ARB 02, einer Kopie des Versicherungsantrags und des Versicherungsscheins. An sich kein Problem, dachte ich …

Das war dem Sachbearbeiter aber zuviel. Er schreibt mir folgende inhaltschwerde, gleichwohl nichtssagende Worte:

Aus datentechnischen Gründen ist uns eine übersendung der erbetenen Unterlagen leider nicht möglich.

Hallo? Was soll ich denn davon halten? Und bitteschön: Was sind „datentechnische Gründe“?

ADAC mit überschallgeschwindigkeit

Montag, Juni 20th, 2005

Am Samstag, den 18.6.05, um 17.10 Uhr habe ich ein Fax an den ADAC gesandt. Auf dessen Wunsch habe ich die Erfolgsaussichten einer Zulassungsrechtsbeschwerde auf 16 Seiten positiv festgestellt – und um die Deckungszusage für die Rechtsmittelinstanz gebeten. Gleichzeitig habe ich mitgeteilt, daß die Frist zur Begründung des Rechtsmittels heute, am 20.6.05, ablaufen werde: „Sollte bis dahin Ihre Deckungszusage hier nicht vorliegen, werde ich die Begründung nicht einreichen. Die Rechtsbeschwerde wird dann als unzulässig verworfen.“

Heute um 11.29 Uhr, also etwa 2 bis 3 Stunden nach Kenntnisnahme meiner Anfrage, traf per Fax die Deckungszusage ein!

Ob in der Zentrale in München sich irgendwelche Lampen und Sirenen einschalten, wenn von mir ein Fax dort eintrifft, kann ich nicht nachprüfen. 😉
Ich bedanke mich aber recht herzlich bei der Sachbearbeiterin auf diesem Wege für die zügige Bearbeitung!

Auch der ADAC liest nicht

Samstag, Juni 18th, 2005

… schreibt zornig der Kollege Uwe Gross aus Karlsruhe.

Ich bitte den ADAC unter Schilderung des Sachverhalts, dem Mandanten Deckungszusage in einer kaufvertragsrechtlichen Angelegenheit zu erteilen. Es folgt mein Standard-Hinweis darauf, daß ich kein Mandat zur Korrespondenz mit dem Rechtschutzversicherer angenommen habe, dieses Schreiben nur eine kostenlose Serviceleistung darstellt, daß ich nicht die vertraglichen Obliegenheiten des VN zu erfüllen habe und evtl. Rückfragen an den VN zu richten sind. Zugleich biete ich an, ggfls. Kopien benötigter Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern *der ADAC* die hierfür anfallenden Kosten übernimmt. Aus der Antwort des ADAC:

„Bitte überlassen Sie uns eine Kopie des Kaufvertrages bzw. veranlassen Sie den VN hierzu. Kosten werden wir diesbezüglich nicht übernehmen, da es zu den Obliegenheiten des VN gehört, uns zu informieren und Unterlagen zu liefern.“

Mir fehlen hierfür die bei einer Veröffentlichung dieses Beitrags wiedergebbaren Worte!

Dann lassen wir die Schilderung eben unkommentiert durch sich selbst wirken. Das Verhalten des Clubs und seiner Sachbearbeiter spricht für sich.

Die ARAG ist befremdet

Samstag, Juni 18th, 2005

In meinem Beitrag vom 29.5.05 Die ARAG liest nicht habe ich darüber gemutmaßt, daß dieser Versicherer meine Schreiben nicht liest. Dieser Eindruck war offenbar falsch. Die Mitarbeiter der ARAG lesen sogar sehr aufmerksam die Beiträge im RSV-Blog. Allerdings mit wenig Begeisterung:

„Gleichwohl befremdet die Korrespondenz und der Austausch von Argumenten über eine WEB-Seite im Internet.“

Dazu möchte ich anmerken, daß nur außergewöhnliches Regulierungsverhalten zur Veröffentlichung im RSV-Blog geeignet ist “ außergewöhnlich Positives wie außergewöhnlich Negatives. Die Versicherer haben es in der Hand.

Ich würde mich sehr freuen, wenn den Autoren insbesondere die ARAG alsbald Anlaß dazu gäbe, auch über dieses Unternehmen einen freundlichen Beitrag veröffentlichen zu können.

Rechtsschutz gegen die Rechtsschutz?

Samstag, Juni 18th, 2005

Die Gründung eines Schutzvereins bzw. einer Rechtsschutzversicherung speziell zur Unterstützung von Versicherungsnehmern zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Gewährung von Rechtsschutz (Kollege Hoenig berichtete hier unter Verweis auf eine entsprechende Meldung auf der Seite www.versicherungsjournal.de) ist sicherlich zunächst eine gute Idee im Interesse der Mandanten. Allerdings dürfte dieses begrüßenswerte Projekt meiner Meinung nach wohl noch erheblichen Schwierigkeiten begegnen, die in der Struktur des Dreiecksverhältnisses Anwalt – Mandant/Versicherungsnehmer – Rechtsschutzversicherer und dem gesetzlichen Gebührenrecht für Anwälte begründet liegen.

Zunächst einmal kann ein Mandant natürlich nicht erwarten, dass eine Versicherung in allen Fällen des Lebens Rechtsschutz gewährt. Insbesondere Rechtsschutzfälle, auf deren Eintritt der Versicherungsnehmer Einfluss hat, bergen für jede Versicherung ein unkalkulierbares Risiko. Andererseits sind viele Rechtsschutzversicherer im Laufe der Zeit dazu übergegangen, auch alle möglichen anderen Fälle aus ihren Bedingungen zu streichen. So wird beispielsweise bei fast allen Neuverträgen Rechtsschutz gegen den Vorwurf von Halte- und Parkverstößen ebenso ausgeschlossen, wie für Ansprüche von Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften (z. B. Schadensersatzansprüche wegen Falschangaben in Emissionsprospekten). Die von vielen Anwälten oft gehörte Bemerkung der Mandanten, die Rechtsschutzversicherungen seien so nützlich wie Schirme, die sich in Luft auflösten, wenn es regnet, ist insoweit nicht völlig von der Hand zu weisen. Dabei ist auch noch den wenigsten Mandanten klar, dass die Rechtsschutzversicherungen unter dem Strich sehr häufig nur in Vorleistung gehen und nur dann auch endgültig Kosten tragen müssen, wenn und soweit die Mandanten keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner haben.

Ich will ich nicht in Zweifel ziehen, dass ein grosser Teil der Ablehnungen der Anträge auf Rechtsschutzleistungen versicherungsrechtlich korrekt sein mag. Fakt scheint mir aber auch zu sein: Einen so systematischen, von einer großen Zahl von Rechtsschutzversicherungsunternehmen einheitlich vorgetragenen und zugleich so offensichtlich rechtswidrigen Angriff auf berechtigte Gebührenansprüche von Rechtsanwälten, wie nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 01.07.2004 (insbesondere im Hinblick auf die Mittelgebührenbestimmung) gab es bisher noch nie. Dabei wurde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens mit mindestens ebenso gigantischem Aufwand das Klagelied über angeblich gigantische Gebührenerhöhungen für Rechtsanwälte angestimmt und die Versicherungsprämien für die Kunden erhöht, wie im Stillen die korrekte Rechtsanwendung in den Fällen verweigert wurde, wo es eigentlich tatsächlich nach dem Gesetz zu einer maßvollen Erhöhung der Gebühren kommen sollte. Hierbei möchte ich daran erinnern, dass es sich um einen Fall der Leistungsverweigerung der Versicherer gegenüber dem Verischerungsnehmer handelt. Juristisch befreit die Rechtsschutzversicherung den Mandanten von den Gebührenansprüchen des Anwalts; diesen geht das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung im Grunde zunächst nichts an. Wenn nun aber Anwälte und Mandanten vereinbaren, bei bestehendem Rechtsschutzversicherungsvertrag die Abrechnung – meist ohne Zusatzkosten für den Mandanten – direkt mit der Rechtsschutzversicherung vorzunehmen, setzen sie sich nicht nur einer deutlich höheren Haftungsgefahr aus. Sie handelten sich vielmehr gerade in letzter Zeit auch häufig noch erheblichen Ärger mit etlichen Rechtsschutzversicherern ein, die nicht oder nicht vollständig zahlen wollten.

Verweigern Rechtsschutzversicherer zu Unrecht die Deckung oder kürzen die Gebühren, so kann der Mandant hiergegen grundsätzlich wie in jedem anderen Fall einer Vertragsverletzung allein oder durch seinen Anwalt vorgehen. Es besteht dabei wegen des Prinzips der Waffengleichheit auch grundsätzlich ein Interesse des Mandanten, gegenüber dem Rechtsschutzversicherungsunternehmen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn der Mandant versteht häufig die Details des Versicherungsrechts nicht. Zwar ist denkbar, dass eine nichtanwaltliche Beratung und Unterstützung des Versicherungsnehmers im Streit mit der eigenen Rechtsschutzversicherung in etlichen Einzelfällen im außergerichtlichen Bereich auch Klärung bringen kann, jedoch wird nach meiner Erfahrung häufig außergerichtliches Fordern erst dann erfolgreich sein, wenn auch die glaubwürdige Drohung mit der Deckungs- bzw. Freistellungsklage dahintersteht. Ob dies vor Einschaltung eines Anwaltes bereits der Fall ist, möchte ich bezweifeln, da wohl ein großer Teil der überhaupt außergerichtlich ohne Hinzuziehung eines Anwalts lösbaren Problemfälle wohl bereits jetzt direkt (eventuell auch aus Kulanz) oder im Wege des Schiedsmannverfahrens bzw. durch Stichentscheid gelöst wird. Unabhängig aber von der Frage, ob eine Klage gegen die Rechtsschutzversicherung notwendig wird oder nicht, bleibt ein Haken: Das Kostenproblem. Die Rechtsschutzversicherung bietet nämlich keinen Rechtsschutz bei Forderungen gegen sie selbst.Nicht schön, aber machbar, könnte man weiter denken, denn es gibt ja eventuell Prozesskostenhilfe bzw. eine mögliche Kostenerstattung des Gegners. Der Mandant kommt irgdenwann zu seinem Recht und der Anwalt verdient auch daran. Nur leider steht die Systematik des Gebührenrechts dagegen.

Es ist nämlich für den Anwalt bei sehr geringwertigen Streitigkeiten fast egal, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist, Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat oder auf einen späteren Erstattungsanspruch hoffen kann; die gesetzlichen Gebühren decken in jedem Fall nicht den Aufwand einer sorgfältige Bearbeitung. Bearbeitet der Anwalt solche Mandate genauso wie jedes andere, verdient er nichts bzw. zahlt sogar drauf und ist bei vielen derartigen Mandaten bald pleite. Will er das nicht, muss er den Mandanten vor die Wahl stellen, entweder mehr als die gesetzlichen Gebühren zu zahlen oder den Kampf um sein Recht mit Hilfe eines anderen Rechtsanwalts zu führen, der umsonst zu arbeiten bereit ist. Dies einem Mandanten zu sagen, der sich erkennbar im Recht befindet, fällt vielen Kollegen schwer, insbesondere wenn der Mandant erkennbar finanziell schlecht gestellt ist. An dieser misslichen Lage ändert auch überhaupt nichts, dass der Mandant eventuell einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Kostenerstattung gegenüber dem Gegner hat, denn in beiden Fällen kann es ewig dauern, bis der Anspruch gegen die Staatskasse bzw. den Gegner durchgsetzt ist und gezahlt wird bestenfalls genausoviel, wie der Anwalt nach den unzureichenden gesetzlichen Gebühren verlangen kann. An einer Kostenbeteiligung durch den Mandanten über eine Gebührenvereinbarung führt also bei geringwertigen Streitigkeiten eigentlich kein Weg vorbei.

Streitigkeiten mit Rechtsschutzversicherern um Deckungsschutz dem Grunde bzw. die Leistung der Höhe nach sind nun typischerweise solche geringwertigen Fälle. Streitwert für den Streit mit dem Rechtsschutzversicherer (Freistellungs- bzw. Zahlungsanspruch) ist nämlich nicht der Wert des Anspruches, wegen dem man um Deckung gebeten hat, sondern lediglich der Betrag der vom Rechtsschutzversicherer zu tragenden anwaltlichen Gebühren. Da die anwaltlichen Gebühren jeweils einen gewissen Bruchteil des Streitwertes ausmachen, bekommt der Anwalt für die Durchsetzung der Ansprüche des Mandanten gegen die Rechtsschutzversicherung also nur den Bruchteil eines Bruchteils des Wertes, um den sich der eigentliche Streit dreht. Dies sind im Ergebnis sehr häufig Beträge von insgesamt weniger als 100 €. Der Aufwand, der bei einem Streit nicht nur um die Sache selbst, sondern auch noch um den Rechtsschutz hierfür zusätzlich entsteht, ist häufig nicht wesentlich geringer, als der Aufwand, der zur Auseinandersetzung im eigentlichen Streit zu betreiben ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Rechtsschutzversicherung den Streit bis ins Gerichtsverfahren treibt, da der Aufwand hierdurch stärker steigt, als die Gebühren des mit der Auseinandersetzung befassten Anwalts.

Folge: Die Rechtsschutzversicherungen gehen ein relativ geringes wirtschaftliches Risiko ein, willkürlich rechtswidrige und (zur Reduktion interner Verwaltungskosten) möglichst sparsam begründete Gebührenkürzungen durchzusetzen, wenn sie nicht gerade auf viele engagierte Anwälte treffen, die auch mal eine Sache für den Mandanten „aus Prinzip” und bei finanziell sehr schwachen Mandanten letztlich quasi auf eigene Rechnung gegen den Versicherer durchfechten. Zum Glück gibt es diese Anwälte, sonst wäre der auch in diesem Blog erkennbare Versuch der Versicherungswirtschaft, nach der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eigenmächtig Gebührenbestimmungen gegen den klaren Gesetzeswortlaut durchzusetzen, nicht so eindeutig vor den Gerichten gescheitert.

Aber gerade angesichts dieser Entwicklung sind Anwälte als unabhängige Berater auch absolut darauf angewiesen, dass ihre Mandanten ihnen volles Vertrauen entgegenbringen und eventuelle Probleme (gerade auch bei der Gebührenfrage) offen ansprechen. Daher meine ausdrückliche Bitte an die Rechtsschutzversicherten unter den Lesern: Verstehen Sie eine Anwaltsrechnung nicht – fragen Sie bitte nach! Der Anwalt Ihres Vertrauens wird Ihnen gern seine Abrechnung erläutern. Wenn eine Rechtsschutzversicherung eine Abrechnung des Anwaltes nicht akzeptiert, glauben Sie bitte etwaigen Argumenten in „Informationsschreiben“ Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht, ohne auch Ihrem Anwalt die Chance gegeben zu haben, Ihnen die mitunter schwierige Gebührenproblematik eingehend zu erklären. Wenn Sie nach diesem Gespräch immer noch unsicher sind, können und sollten Sie immer noch die zuständige Aufsicht (Anwaltskammer) um kostenlose überprüfung der Abrechnung bitten.

Die Rechtsschutzversicherungen, die nur zu gern im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform des Rechtsberatungsgesetzes die Möglichkeit eigener Rechtsberatung durchsetzen würden, sind typischerweise nicht unabhängig. Rechtsschutzversicherer sind praktisch immer Teile von verflochtenen Finanzkonzernen mit vielfältigen Beziehungen und Interessenlagen. Und welche alteingesessenen Rechtsschutzversicherer unter Fortführung ihres alten Namens von welchen Konzernen gerade wieder aufgekauft wurden, erkennen manche Kollegen ohnehin zunächst an plötzlichen Mätzchen bei der Bearbeitung der Deckungsanfragen, die sich das Unternehmen bisher nie leistete, bis dann der Blick auf den geänderten Firmensitz manchmal plötzliche Erleuchtung bringt. Die der gesamten RSV-Branche in einer Vielzahl der Fälle doch fehlende Unabhängigkeit aber ist wichtige Voraussetzung für eine sachgerechte rechtliche Beratung.

Beispiel gefällig? Wenn Sie alle Personen persönlich nicht kennen würden: Vertrauen Sie bei der Auswahl einer beliebigen Versicherung für Sie eher einem unabhängigen Versicherungsmakler oder eher dem teilweise abhängigen Versicherungsmakler, welcher nur Verträge von bestimmten Versicherungsunternehmen anbietet oder eher einem Vertreter einer bestimmten Versicherung? Selbst bei ersterem müssten Sie noch darauf vertrauen, dass er ihnen nicht doch eine Versicherung anbietet, bei der er mehrAbschlussprovision kassiert.

Oder: Welcher Mandant hat nicht nach jetziger Rechtslage schon ein ganz seltsames Gefühl, wenn er in einem Verkehrsunfall geschädigt wird und erfährt, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners doch glatt denselben Namen trägt wie die eigene Rechtsschutzversicherung und letztere bei der Gewährung der Deckung „rumzickt“ oder sich auch nur einfach ungewöhnlich lange Zeit bei der Bearbeitung der Deckungsanfrage lässt? Wie seltsam wäre das Gefühl von Otto Normalversichertem erst, wenn eben diese Rechtsschutzversicherung selbst Beratungserlaubnis hätte und, ihm dann schließlich Deckung bestätigen würde mit dem Zusatz, dass gemäß den ARB eine Beratung in der Unfallangelegenheit „durch qualifizierte und kostenlos für Sie ausgewählte unabhängige Rechtsanwälte unseres Competence-Pools“ erfolgen wird. Neudeutsche Quark-Formulierungen a la „Competence-Pool“ werden nach meiner Auffassung vor allem dann eingesetzt, wenn jemand nichts zu sagen hat oder gar etwas verschweigen will. Völlig unabhängige Rechtsanwälte, die zugleich mit bestimmten Rechtsschutzversicherern besondere Vertragsvereinbarungen abgeschlossen haben, welche eine „Mandantenversorgung“ an drastische Gebührennachlässe koppelt, gibt es ebenso wie fliegende rosa Frösche mit dichtem buschigen Schwanz: nämlich überhaupt nicht. Wer solche Verträge schließt, macht sich doppelt abhängig – wegen der „Versorgung“ und wegen des Dumpings. Vielleicht hieße es ja in der Deckungszusage auch einfach, dass die Beratung „durch qualifizierte Mitarbeiter unseres Unternehmens“ erfolgt? Das hinge wohl davon ab, für wie blöd das Versicherungsunternehmen seine Kunden hielte und ob es zwischen den wenigen großen Versicherungskonzernen noch halbwegs echten Wettbewerb um das Recht der Versicherten auf freie Anwaltswahl gäbe. Wenn nicht, würd‘ ich mich anstelle des Versicherungsnehmers jedenfalls fühlen wie ein Schwarzgeldkönig mit ’ner Einladung zum Jahresball der Steuerfahndung.

Rechtsanwalt als Versicherungsvermittler?

Freitag, Juni 17th, 2005

Soeben leitet mir meine Mitarbeiterin eine Gesprächsnotiz weiter: Ein Leser des RSV-Blog habe telefonisch mitgeteilt, daß er mit Interesse unsere Beiträge gelesen habe. Er suche gerade einen zuverlässigen Rechtsschutzversicherer, ich möge ihm doch einen empfehlen. Ich habe ihm ausrichten lassen, mit welchen Versicherern wir in der Vergangenheit die wenigsten Probleme hatten und welche Unternehmen nach meinem Empfinden gut ausgebildete Mitarbeiter hätten.

Die hier mitlesenden Mitarbeiter der Versicherer mögen bedenken, daß mein Erfahrungsbericht im besten Fall zu einem vierstelligen Prämienaufkommen bei dem Unternehmen führen kann, bei dem der Leser abschließt.

Und ich weiß genau, auf welches Konto die Prämienzahlungen des Leser garantiert nicht eingezahlt werden. 😉

Gerling ist risky

Freitag, Juni 17th, 2005

Der Kollege Stefan H. Markel aus der Kölner Kanzlei „Rechtsanwälte Markel Nolte Herbert“ schreibt über seine Erfahrungen mit der Gerling RSV:

Unser Mandant erhält ein Aufforderungsschreiben von einem recht bekannten Kollegen, der wiederholt (ständig?) ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen vertritt. Er fordert für eine angebliche Rechnung aus dem Jahr 1998 eine Telekom-Gebührennachzahlung von mehreren tausend Euro.

Der Mandant schrieb den Kollegen bereits selbst an, erklärte, er habe seine Rechnungen immer bezahlt, zudem stimme das in der Zahlungsaufforderung angegebene Buchungskonto nicht mit seinem überein, und bat daher um überprüfung. Daraufhin erging auf entsprechenden Antrag am 05.06.2005 ein Mahnbescheid.

Nach unserer Beauftragung wird der Gerling-RSV der Sachverhalt übermittelt und um die Deckungszusage gebeten. Die Sachbearbeiterin des Versicherers teilt daraufhin mit, Kostendeckung werde nicht erfolgen, weil der Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn im Jahre 2000 liege, der Versicherungsfall sei die behauptete Nichtzahlung der Rechnungen in dem Jahr 1998.

Daraufhin entgegnen wir, daß der Versicherungsfall erst eintritt, wenn die Notwendigkeit ausgelöst wird, sich zur Wehr zu setzen. Dies war aber erst mit der Zahlungsaufforderung bzw. mit dem Mahnbescheid der Fall. Zugleich haben wir darauf hingewiesen, dass die weitere, erforderliche Korrespondenz grundsätzlich eine neue Angelegenheit darstellt, deren Umfang sich je nach dem Kosten erhöhend auswirken wird.

Die Antwort:

Der behauptete Verstoß liege vor Versicherungsbeginn; unabhängig davon könne Rechtsschutz erst gewährt werden, wenn die Interessenwahrnehmung notwendig ist. Zudem müsse der Versicherungsnehmer den Versicherer vom streitigen Sachverhalt zu unterrichten, Kosten dafür übernehme der Gerling nicht. Sofern wir Gerling nicht „kostenfrei unterrichten können, so sollten“
wir unseren Mandanten davon in Kenntnis setzen.

Dies bedeutet:

Der Versicherungsnehmer zahlt bei Gerling seine Prämien. Dafür entscheidet der Sachbearbeiter bei Gerling

a) daß selbst irrwitzige Behauptungen des Gegners aus ferner Vergangenheit
gerne genutzt werden, um keine Kosten übernehmen zu müssen,
b) wann eine Rechtsverteidigung notwendig ist,
c) was „Unterrichtung“ und was „Korrespondenz“ ist.

Ergo:

Um einen wirklich wirksamen Gerling“Rechtsschutz zu erhalten, muss demnach schon auf das Neugeborene die Police einer Gerling Rechtsschutzversicherung ausgestellt werden. Man weiß ja nie, was rückwirkend behauptet wird….“

ADAC – stur und arrogant?

Donnerstag, Juni 16th, 2005

Im Rahmen einer Verteidigung gegen eine Fahrtenbuchauflage habe ich den Club um einen Vorschuß in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gebeten. Als Reaktion darauf lese ich den Satz: „… haben wir einen Vorschuß angewiesen.“ In welcher Höhe denn, habe ich per Rückfax angefragt. Der Club wird ausführlicher: „Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG halten wir in der einfach gelagerten Zivilsache eine Gebühr von 1,0 für angemessen.“ Das mit der Zivilsache mag ein Flüchtigkeitsfehler zu sein, Fahrtenbuchauflagen werden öffentlich-rechtlich verhängt. Das „Halten-wir-für-angemessen“ halte ich allerdings für schlichte Arroganz.

Zur Erinnerung der Wortlaut des § 14 RVG: „Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr …“ Das steht nicht: „der Rechtsschutzversicherer“.

Diese Diskussion über die Angemessenheit eines Vorschusses führe ich mit dem ADAC nun bereits seit Einführung des RVG. Seitdem nämlich kürzt der Club die Gebühren so, wie er es für angemessen hält. In Ordnungswidrigkeitensachen hält er sogar den Vorschuß in einer Höhe für angemessen, die deutlich unterhalb dem liegt, was der Versicherer mir noch zu BRAGO-Zeiten überwiesen hat. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erhöhung der Vergütung scheint dem Management des ADAC also unangemessen zu sein.

Freundliche Schreiben, Telefonate, bitterböse Briefe, Beschwerden beim BAFin, Klagen der Versicherungsnehmer, Kündigungen der Versicherungsverträge – es nützt alles nichts. überhaupt nichts. Der ADAC fordert stur dazu auf: „Gegebenenfalls bitten wir um eine Stellungnahme zu den Kriterien des § 14 RVG. Wir würden dann nochmals prüfen. “ Oder so ähnlich.

Ich habe mir schon vor langer Zeit angewöhnt, bei der Schlußabrechnung eines Mandates dem ADAC eine ausführliche Begründung der von mir berechneten Gebührenhöhe zu liefern, um das Informationsbedürfnis in München zu befriedigen. Wenn der Versicherer nun – contra legem – auch noch verlangt, ich solle zusätzlich noch vor Aufnahme meiner Tätigkeit einen Roman schreiben, …

Es gab einmal eine Zeit, da war der (ehemalige Motorradfahrer-) Club ein freundlicher Dienstleister. Deswegen bin ich auch selbst dort – noch – Mitglied. Was sich dieser Laden seit Einführung des RVG aber herausnimmt, halte ich – trotz der moderaten Prämien – für unverschämt gegenüber seinen Versicherungsnehmern.

Ob der Club auch in seinen Schutzbrief- und Unfallversicherungen so rumzickt? Ich rate nicht mehr dazu, das auszuprobieren. Andere Mütter haben auch schöne Töchter. Der ADAC ist mit seiner Leistung(sverweigerung) einfach nicht mehr akzeptabel.

Gelber Teufel!

Preiswerter telefonieren mit der ARAG

Montag, Juni 13th, 2005

Zu dem Beitrag ARAG verursacht hohe Telefonkosten erhielt ich einen Kommentar, den ich wegen des wertvollen Informationsgehalts „nach vorne“ stellen möchte.

Ein Leser namens „Bambi“ schrieb folgendes:

Evtl. hilft Ihnen hierbei (gemeint ist das Kostensparen) dieser Link
Ansonsten hilft ganz sicherlich der Rückrufservice, zu bestellen hier.

Geht doch!