Archive for the ‘ADAC’ Category

ADAC – immer wieder dasselbe Lied

Mittwoch, November 9th, 2005

Immer wieder erhalte ich nach meiner Deckungsanfrage und der konkret bezifferten Vorschußanforderung den folgenden inhaltsleeren Satz vom ADDAC übermittelt:

In vorgenannter Angelegenheit haben wir einen Vorschuß angewiesen.

Da ich nicht irgendeinen Vorschuß angefordert habe, frage ich natürlich nach, in welcher Höhe der Vorschuß vom ADAC angewiesen wurde.

Gestern überweist Frau R. kommentarlos einen Vorschuß in Höhe von 220,00 EUR, heute morgen erhalte ich ein Fax, mit dem schnuckeligen Sätzchen von einem Herrn G:

Wir haben 220,00 EUR angewiesen.

Das ist ein Betrag, der noch nicht einmal der Höhe der Mittelgebühr zur Zeit der guten alten BRAGO entsprach. Seinerzeit hat der ADAC noch anstandslos ca. 278 EUR überwiesen. Deswegen habe ich beim ADAC – unter Hinweis auf diesen Beitrag – noch einmal nachgefragt, auf die Stellungnahme der Abteilungsleitung bin ich gespannt.

Die Versicherungsprämien steigen, die Leistungen sinken, jedenfalls beim ADAC. Ich finde das frech. Und ausgesprochen dumm. Denn zumindest die Leitung der Schadensabteilung weiß doch, daß dieses Verhalten hier im RSV-Blog veröffentlicht wird. Und unter den bisher mehr als 40.000 Lesern werden sicherlich einige sein, die sich auch hier über die Leistungen der Versicherer informieren. Und durch Anrufe in meiner Kanzlei.

Der ADAC hat’s erkannt

Freitag, Oktober 28th, 2005

Vor drei Tagen habe ich über die Probleme einer Sachbearbeiterin des ADAC berichtet, die diese mit meiner Abrechnung hatte. Sie ist meiner Bitte nachgekommen und hat mit dem Abteilungsleiter über die Akte und wohl auch über die Bedeutung von sicheren Arbeitsplätzen gesprochen. Der Vorgesetzte wiederum scheint meiner Bitte entsprochen zu haben, den oben zitierten Beitrag hier im Blog zu lesen – und darüber nachzudenken, ob es für ihn und den ADAC Sinn macht, wenn ich mit ihm über das RSV-Blog korrespondiere.

Jedenfalls lese ich heute morgen in einem Fax des ADAC:

Die Akte wurde nochmals wunschgemäß der Abteilungsleitung vorgelegt. Wir zahlen hier den noch offenen Vorschuß von 150,80 EUR.

Dafür bedanke ich mich.

Der ADAC kann’s nicht erkennen

Dienstag, Oktober 25th, 2005

Der Mandant hat 17 Punkte, er ist Berufskraftfahrer. Es geht in einer neuerlichen Sache um einen weiteren Punkt, oder anders formuliert: Um die berufliche Existenz des Versicherungsnehmer des ADAC.

Ich hatte die Diskussion um die Höhe des Honorars mit dem Leistungsverweigerer aus München bereits nach der ersten Instanz geführt. Daran hat sich dann die Diskussion um die Frage der Erfolgsaussicht einer Zulassungsbeschwerde angeschlossen. Darüber hatte ich bereits hier berichtet.

Die selbe Sachbearbeiterin, die seinerzeit die Versicherungsleistung zunächst verweigerte, hat nun meine Zulassungsrechtsbeschwerde erhalten, zusammen mit der Kostennote. Sie kennt also den gesamten Fall und insbesondere auch dessen Bedeutung für den Versicherungsnehmer. Und sie hat die komplette Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie weiterer formeller und materieller Rechte des Betroffenen auf dem Tisch (oder Bildschirm). Aber offenbar hat sie ein Problem mit ihren Sinnesorganen. Denn sie schreibt:

Kriterien nach § 14 RVG für eine erhöhte Gebühr für die Rechtsbeschwerde können wir nicht erkennen.

Sie kürzt die Kostennote um den Betrag von 150,80 EUR. Offenbar kennt die Dame die Bedeutung eines drohenden Arbeitsplatzverlustes nicht. Vielleicht sollte ihr das der Abteilungsleiter einmal näher erläutern.

ADAC lernt es nicht

Dienstag, Oktober 25th, 2005

Ich weiß nicht, wie oft ich das schon reklamiert habe. Auf meine Deckungsanfrage, in der ich gleichzeitig um den Ausgleich einer Vorschußnote bitte, reagiert der ADAC mit der Deckungszusage. Soweit, so gut.

Aber warum erhalte ich keine Antwort auf meine Vorschußbitte? Ich muß also nachfragen, immer wieder. Und immer wieder anwortet mir dann der ADAC dann in einem weiteren Schreiben.

Offenbar haben die Sachbearbeiter es noch nicht begriffen, daß man Arbeit, Aufwand und Kosten dadurch sparen könnte, wenn man die Anfragen gleich vollständig bearbeitet. Aber es ist ja auch nicht das Geld der Sachbearbeiter, das da verschwendet wird.

Das ADAC hat’s verstanden

Dienstag, September 27th, 2005

Nachdem dem Abteilungsleiter der Schadensabteilung meine Deckungsanfrage und dieser Beitrag im RSV-Blog vorgelegen haben, konnte ich am 26.9.05 gegen 23.00 Uhr die Deckungszusage entgegen nehmen.

Geht doch! 🙂

Der ADAC versteht’s nicht

Freitag, September 23rd, 2005

In einer Bußgeldsache geht es um die Fahrerlaubnis des Mandanten. 17 Punkte im Verkehrszentralregister und den ADAC als Rechtsschutzversicherer. In erster Instanz wurde der Mandant verurteilt, die Konsequenz daraus wäre die Eintragung eines weiteren Punkts in das Register. Dies wäre dann das Ende seiner Berufstätigkeit als Kraftfahrer.

Ich habe dem Mandanten vom Verlauf der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht berichtet:

„Allerdings ist damit die Sache noch nicht zu Ende. Dem Richter sind ein paar Fehler unterlaufen, die mit ein wenig Glück zur Aufhebung seines Urteils durch das Rechtsmittelgericht führen könnten. So hat ihm […] keine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorgelegen. Ohne diese Vollmacht hätte er aber nicht in Ihrer Abwesenheit verhandeln dürfen. Zudem hat er Sie eigentlich nicht, zumindest nicht ausdrücklich von Ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen in dem Termin am 20.9.05 entbunden, so daß er grundsätzlich nicht ohne Sie hätte verhandeln dürfen. Hier könnte also eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. „

Ich habe binnen Wochenfrist die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und zugleich vom ADAC die Deckungszusage für die weitere Verteidigung erbeten. Der Versicherer hat reichlich Kopien aus meiner Handakte erhalten, insbesondere auch mein Schreiben an den Mandanten mit dem obigen Text. Die Sachbearbeiterin Frau A. reagiert darauf mit folgendem Schreiben:

„… von Ihren Ausführungen haben wir Kenntnis genommen.

Im konkreten Fall sind die strengen Voraussetzungen des § 80 OWiG anzuwenden. Aus den uns vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, wie diese Voraussetzungen erfüllt werden sollten.

Es ist nicht ersichtlich, daß das rechtliche Gehör versagt wurde oder daß hier das Urteil nachgeprüft werden muß, um eine Fortbildung des Rechts zu erreichen.

Kostenschutz für die Rechtsbeschwerde kann derzeit nicht erteilt werden. Wir bitten um Stellungnahme. „

Frau A. fordert mit anderen Worten also eine zusätzliche kostenlose Fortbildungsveranstaltung in Sachen Zulassungsrechtsbeschwerde. Dabei steht doch eigentlich alles in meinem Mandantenschreiben drin, was die Sachbearbeiterin da von mir erbittet. Also: Entweder sie hat es nicht gelesen oder eben nicht verstanden. Vielleicht erklärt es ihr ja der Abteilungsleiter – ich habe Frau A. darum gebeten, ihm den Fall vorzulegen.

Doch noch unabhängige Richter in München?

Dienstag, September 6th, 2005

Herr Richter Burhoff (OLG Hamm) hat hier eine Entscheidung des Amtgerichts München veröffentlicht, die zeigt, daß es – entgegen dem bisher hier hinterlassenen Eindruck – doch noch unabhängige Richter in der bayerischen Landeshauptstadt gibt.

Oder ist die vom Kolllegen Groß aus Karlsruhe erstrittene Entscheidung nur deswegen so ausgefallen, weil sie gegen den DAS und nicht gegen den ADAC ging? Es bleibt Raum für Spekulationen … 😉

ADAC: Regelgebühr 1,3 bei Unfallregulierung?

Mittwoch, August 10th, 2005

Der vom ADAC vertriebene ADAJUR-Newsletter zitiert eine Entscheidung des AG BAD NEUSTADT vom 16.02.2005: Regelgebühr von 1,3 bei unproblematischer Schadensabwicklung durch Rechtsanwalt

Die Abwicklung eines Schadens als Folge eines Verkehrsunfalls durch einen Anwalt ist auch dann eine durchschnittliche Rechtssache, wenn keinerlei Gespräche stattgefunden haben. Der Rechtsanwalt ist daher berechtigt, eine 1,3 Geschäftsgebühr geltend zu machen, auch wenn es eine schnelle und unproblematische Schadensregulierung ist. (Aus den Gründen: …Das Gericht schliesst sich der Argumentation in der Kommentierung zum RVG an, wonach massgeblich ist, dass die Schwellengebühr – 1,3 – zur Regelgebühr wird. Nur wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aussergewöhnlich hoch oder überdurchschnittlich schwierig ist, kann der Rechtsanwalt einen höheren Gebührensatzrahmen als 1,5 bestimmen. Dies hat er nicht getan. Weiteren Vortrag dazu, warum er eine Geschäftsgebühr von 1,3 ansetzte, bedarf es hier nicht. Die Kostenpauschale wird im hiesigen Amtsgerichtsbezirk gemäss § 287 ZPO auf 30,– Euro geschätzt…).

Die Entscheidung ist zu finden in ZFS,2005 310

Es bleibt zu hoffen, daß sich die Leisungsabteilung der ADAC Rechtsschutz Versicherungs-AG daran hält.

Die Abteilungsleitung des ADAC korrigiert

Samstag, Juli 30th, 2005

Nachdem – wie hier berichtet – der Sachbearbeiterin des ADAC die 50 Seiten Kopien aus meine Handakte nicht ausgereicht hatten, um eine Vorschußnote zu begründen, hat sie die Sache auf meine Bitte hin der Abteilungsleiterin vorgelegt.

Schlußendlich wurden nun weitere 97,20 EUR überwiesen, nicht aber ohne wie ein pubertierendes Kind trotzig und inhaltsleer daran festzuhalten:

„Was die Grundgebühr betrifft, so ist eine unterdurchschnittliche Sache nach wie vor gegeben, da sich die Sache am Anfang als „kleine“ Bußgeldsache darstellte.“

Statt der Mittelgebühr i.H.v. 85,00 EUR werden nur 65,00 EUR erstattet, ansonsten für die Verfahrens- und die Terminsgebühren die Mittelgebühr.

Was will die Sachbearbeiterin mir mit dem oben zitierten Satz sagen? Selbst wenn sich die kleine (was ist das denn überhaupt?) Sache im weiteren Verlauf zu einer „großen“ entwickelt hat, wird hier nur die „kleine“ Gebühr gezahlt? Oder habe ich das nicht richtig verstanden?

Der Vorstand des ADAC reagiert

Donnerstag, Juli 28th, 2005

Auf meinen Beitrag zum Vorschuß-Roulettedes ADAC habe ich zwischenzeitlich eine Reaktion des Vorstands des Clubs erhalten. Also auch in der „Teppich-Etage“ wird das RSV-Blog mittlerweile gelesen. Nun, aber deswegen sind die Botschaften nicht weniger entgeisternd wie die der Sachbearbeiter bisher. Herr E. vom Vorstand schreibt, nachdem er sich höflich für mein Schreiben (gemeint ist wohl: Beitrag im Blog) bedankt hat :

„Die Zahlung der Vorschüsse ist nach meiner Ansicht nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Höhe der geleisteten Vorschüsse zeigt gerade, dass wir nicht […] pauschal leisten, sondern jeweils eine Einzelfallentscheidung getroffen wird.“

Aha. Deswegen ist der „angemessene“ Vorschuß wohl auch desto niedriger, je heftiger der Tatvorwurf ist. Es kommt aber nicht nur darauf an, irgendeine Einzelfallentscheidung zu treffen, sondern eben die richtige. Schade, das ging daneben, Herr E.

Bemerkenswert ist auch der oft wiederholte Hinweis – diesmal auch des Vorstands – auf das aktuelle Lieblingsurteil des ADAC:

Wir hatten Ihnen bereits das Urteil vom AG München zugesandt. Hier wird klargestellt, dass auch bei einer Vorschussanforderung eine Auseinandersetzung mit den Kriterien des § 14 RVG erforderlich ist, da ansonsten eine Vorschusszahlung zu der Mindestgebühr vom Rechtsschutzversicherer erfolgen kann.

Ich hätte der Leitung des Clubs durchaus ein wenig mehr zugetraut, als auf diesem Niveau der Münchener Entscheidung zu erwarten war. Naja, es geht ja schließlich um’s Geld. Und dafür gibt es eben keine Platitüde, die man nicht zur Rechtfertigung heranziehen könnte.